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    Wer weiss Bescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.03.02 13:30:15 von
    neuester Beitrag 08.03.02 17:21:26 von
    Beiträge: 3
    ID: 562.867
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      Avatar
      schrieb am 08.03.02 13:30:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      E.-u.Verm.Steuer für 1985-87 unter Vorbehalt bez.Nach Prozess Recht bekommen.Mit wieviel Proz.Zi. muss das Guthaben zurückgezahlt werden? Danke für Antworten.
      Avatar
      schrieb am 08.03.02 15:50:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gut möglich, dass es damals die Verzinsung noch gar nicht
      gab. Dann gibt es nix. Bin mir aber nicht ganz sicher.
      Da braucht es jemand, der alte Gesetze archiviert hat.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 08.03.02 17:21:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Verzinsung von Steuernachzahlungen /-rückerstattungen wurde meines
      Wissens nach mit der Steuerreform 1990 eingeführt.

      Einschlägig geregelt ist der Sachverhalt in § 233a Abgabenordnung:


      § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

      (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

      (2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn.

      (2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses ($ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

      (3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

      (4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

      (5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

      (7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

      Eventuell ist auch § 236 Abgabenordnung anzuwenden:

      § 236 Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge

      (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

      (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

      1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Anderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes erledigt

      oder

      2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,

      a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,

      b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des

      Gewerbesteuermeßbetrages

      führt.

      (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

      (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

      (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

      Die Höhe der Zinsen ist in § 238 Abgabenordnung geregelt:

      § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

      (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

      (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag

      jeder Steuerart auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet


      Eine Verzinsung kommt damit wohl erst ab 1990(?) in Frage, aber hierzu gibts im Board
      bestimmt Fachkundigere.

      Vielleicht hilfts Dir ja für den Anfang!

      Gruss
      NmA


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