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    Eigenheimzulage bei Schenkung der Immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.04.02 21:29:38 von
    neuester Beitrag 11.07.02 16:27:55 von
    Beiträge: 19
    ID: 577.720
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      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:29:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann mir jemand helfen??

      Meine Frau bekommt ein Zweifamilienhaus mit Grundstück von Ihrem Vater überschrieben. Das Haus ist in einem sehr schlechten Zustand und ca. seit 4 Jahren unbewohnbar. Die Renovierungskosten werden ca. 150.000 € betragen. Mein Steuerberater sagt dass wir für dieses Objekt keine Eigenheimzulage beantragen können weil wir keine Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten haben.
      Wer kann mir weiterhelfen???
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:35:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn die Frau das Haus vermietet, kann sie die Kosten steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie kann später die Vermietung auch wieder aufgeben und selbst einziehen. Falls das in Frage kommt, wäre wieder Beratung durch den StB angesagt.
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:45:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      ich denke deine Frage bezüglich der Eigenheimförderung bezieht sich auf die Renovierungskosten, da ja keine Herstellungskosten bzw kein Kaufpreis vorliegt. Wenn das Gebäude erweitert würde (Anbau) oder bisher ungenutzer Raum ausgebaut würde (Dachboden) wäre eine Eigenheimförderung möglich.

      Gruß, Jockipoo
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:49:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke!
      Wir wollen das Haus selber bewohnen. Das Problem ist dass wir nur Wohnraum renovieren der schon mal bewohnt war. Wie hoch müssen die Renovierungskosten sein um Eigenheimzulage zu bekommen??
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:53:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Einen derart hohen Betrag auszugeben, ohne dass damit steuerliche Vorteile verbunden sind, ist nach meiner Auffassung kaum zu verantworten. Überlegt euch die Vermietung. Nach neuerer Rechtsprechung des IX. BFH-Senats können auch die Kosten einer Generalsanierung steuerlich als Instandhaltungskosten geltend gemacht werden.Die Antwort von jockipoo ist zwar richtig, aber bei einem Anbau oder einer Erweiterung kommen zu den Renovierungskosten ja noch weitere Kosten hinzu. Es kann auch Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Kosten für Anbau bzw. Erweiterung und den Kosten für die Renovierung geben.

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      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:55:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für Renovierungskosten gibt es kene Eigenheimzulage, egal wie hoch die Kosten sind. Ihr müsstet neuen Wohnraum herstellen. Dies ginge als Anbau oder Ausbau des Dachbodens, wie Jockipoo richtig geschrieben hat.
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:58:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wäre eine gemischte Schenkung eine Möglichkeit??
      D.h. wenn meine Frau einen Betrag von 100.000 DM an Ihren Vater zahlt?? Ist das eine Möglichkeit um an die Zulage zu kommen??
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 22:33:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      sooo kompliziert!!!!!!!!!!!!
      kauft das Haus dem Vater ab in Höhe der Renovierungskosten unter dem Vorbehalt, daß der Vater die Renovierung übernimmt!!! Damit werdet Ihr steuerlich voll gefördert(beide)
      MfG Uwich
      Avatar
      schrieb am 17.04.02 12:31:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      @uwich
      Genau dies ist die beste Gestalltung.
      Vater übernimmt noch die Renovierung und verkauft dann an Euch oder Ihr kauft vom Vater zu einem geringen (aber angemessenen) Kaufpreis und renoviert dann selber.
      In beiden Fällen entgeltlicher Anschaffungsvorgang und damit zulageberechtigt.
      Grunderwerbsteuer fällt zwischen Vater und Tochter nicht an!
      Avatar
      schrieb am 18.04.02 20:35:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      @uwich

      wie funktioniert das mit der Förderung von Vater und Tochter?? Muss mein Schwiegervater vor oder nach der Überschreibung renovieren, nacher wäre es doch eine Schenkung, oder?
      Avatar
      schrieb am 18.04.02 21:20:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn ihr ein Haus für 150.000 EUR kauft, ist das kein Geschenk des Verkäufers.
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 13:47:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      @auwich

      warum fällt zwischen Vater und Tochter keine Grunderwerbssteuer an ?

      Habe selbst von meiner Mutter je zwei Hauserhälften übertragen bekommen und mußte dafür Grunderwerbssteuer bezahlen - oder hat da wiedermal jemand eine falsche Steuer erhoben ?

      Viele Grüße

      Jens
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 14:13:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei einer Grundstücksübetragung von der Mutter auf ihren Sohn dürfte gegen § 3 Nr. 6 GrEStG verstoßen, falls die Übertragung unentgeltlich erfolgte (Schenkung) auch gegen § 3 Nr. 2 GrEStG.

      GrEStG 1983 § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung


      Von der Besteuerung sind ausgenommen:
      1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer
      maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt;
      2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
      Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
      Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch
      hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer
      abziehbar sind;
      3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur
      Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte
      gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten
      gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung
      auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein
      zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen
      außerdem ihre Ehegatten gleich;
      4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
      5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im
      Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
      6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in
      gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder
      gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen
      deren Ehegatten gleich;
      7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an
      einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den
      Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten
      gleich;
      8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des
      Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch
      den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das
      Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden
      ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 23.05.02 13:47:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      M.E. ist die Eigenheimförderung uneingeschränkt möglich, da
      Du ja durch die Sanierung des " unbewohnbaren " Hauses Wohnraum schaffst.

      Meine Kollegin hat dies vor einiger Zeit ebenfalls durch Verhandlung mit dem FA erreicht. Damals ist sogar die Sanierung als Neubau gewertet worden ( also 5 % )
      da das Haus auch vollkommen unbewohnbar war.

      D.h. wenn zur Bewohnbarmachung des Hauses sämtliche Installationen erneuert werden müssen ( also nicht nur REnovierung, sondern komplette Kernsanierung ) so denke ich, kannst Du die EHZul für einen Neubau, oder aber zumindest für einen Altbau erreichen.

      Du musst natürlich die Handwerkerrechnungen so schreiben lassen, dass für den selbstbewohnten Teil des ZFH möglichst
      die 50 T € und der Rest für den vermieteten Teil verwendet werden. So hast Du die optimale Eigenförderung und den höchstmöglichen Ansatzpunkt für die AfA des vermieteten Teils. Aber übertreibs nicht...

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 18:21:42
      Beitrag Nr. 15 ()
      Welche Steuern / Abgaben fallen da sonst noch an, wenn keine Grunderwerbssteuern?

      Notarkosten, Einkommenssteuern für den Vater bezüglich der Einnahmen aus dem Verkauf? Sonst noch was?
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 18:54:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #15: Wie kommst du darauf, dass auf die Einnahmen aus dem Hausverkauf Einkommensteuer anfällt? Wo steht das?
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 21:52:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      War nur ne Frage!!!! War da nicht so was wie ne Spekulationsfrist beim Hausverkauf!?
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 23:22:03
      Beitrag Nr. 18 ()
      Die gibt es in der Tat. Allerdings habe ich hier keinen Anhaltspunkt dafür.
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 16:27:55
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo *,

      hier ein paar interessante Infos zum Thema!
      MfG, Novalis1

      Die Sanierung eines Gebäudes zeichnet sich dadurch aus, dass wesentliche Teile der Bausubstanz erhalten bleiben. Im Erhalten der wesentlichen Teile der Bausubstanz ist auch der Unterschied zur Herstellung zu sehen. Allenfalls wenn die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen und die neuen Teile das Gebäude tiefgreifend umgestalten, erweitern und prägen, könnte auch eine Herstellung vorliegen. Alleine aus hohen Modernisierungsaufwendungen kann jedoch noch nicht auf die Annahme eines Neubaus geschlossen werden. Im Falle einer Sanierung sind höchstens 2500 DM jährlich als Eigenheimzulage zu gewähren.
      Artikel vom 05.04.02 aus Quelle:
      http://www.spahn.org/index.cfm/fuseaction/details/id/201.htm

      Anhängige BFH Verfahren:
      EigZulG § 2 Abs 1, EigZulG § 3, EigZulG § 4, FGO § 76 Abs 1 Anschaffung nicht bewohnbarer Objekte - Beginnt der Förderzeitraum der Eigenheimzulage auch bei Erwerb einer im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bewohnbaren Eigentumswohnung im Jahr der Anschaffung (1997) oder erst nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten an der Wohnung im Jahr des Einzugs (1998) - Begriff der "Anschaffung" einer Wohnung?
      -- Zulassung durch FG --
      Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 08.03.2000, V 301/99 IX R 34/00
      EigZulG § 3, EigZulG § 9 "Herstellen einer Wohnung" bei "Vollverschleiß" - Führen beim Erwerb einer sanierungsbedürftigen Altbauwohnung Sanierungsaufwendungen von mehr als 50 v.H. des Kaufpreises, die nicht die tragende Bausubstanz, sondern Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen betrafen, zur "Neuherstellung" der Wohnung mit der Folge, daß die Eigenheinmzulage für Neubauten in Höhe von 5000 DM und nicht die für Altbauten in Höhe von 2500 DM gewähren ist?
      -- Zulassung durch FG --
      Thüringer Finanzgericht, 12.07.2000, III 1649/99 IX R 78/00
      Quelle:
      http://www.stollfuss.de/aktuell/anh_verf/anh_9.html

      Ich habe ein Mehrfamilienhaus, bewohne selber eine Wohnung. Das Haus muss komplett saniert werden. Wie finanziere ich das?
      Bevor Sie an die Finanzierung gehen, sollten Sie von einem Architekten oder Bauingenieur ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Das beinhaltet die einzelnen Schritte und Maßnahmen der Sanierung. Mit Hilfe des Konzeptes kann der Finanzierungsrahmen beziffert werden. Darlehen für eine Komplettsanierung bietet die KfW in verschiedenen Programmen an; etwa das CO2-Gebäudesanierungsprogramm oder das für die Wohnraummodernisierung. Um den Kredit nach Ablauf der Zinsfestschreibung umzuschulden, sollten Sie parallel zur KfW-Finanzierung einen Bausparvertrag abschließen. Damit haben Sie Zinssicherheit. Bei Maßnahmen an vermieteten Gebäuden ist es immer sinnvoll, sich vorher ausführlich mit einem Steuerberater zu verständigen.
      Quelle:
      http://www.freiepresse.de/TEXTE/RATGEBER/EXPERTENRAT/TEXTE/2…

      Sanierung von Steuer absetzen
      Asbest-Sanierung zählt als außergewöhnliche Belastung. Schließlich geht es darum, gefährliche Stoffe zu entfernen. Die Sanierung kann deshalb von der Steuer abgesetzt werden.
      Wer sein Dach sanieren muss, weil sich dort gesundheitsgefährdende Asbeststoffe befinden, der kann auf eine Unterstützung des Finanzamtes hoffen. Solche Ausgaben gelten nämlich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als außergewöhnliche Belastung und können darum von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in dieser Angelegenheit einem Hausbesitzer Recht gegeben.
      (Aktenzeichen 10 K 3923/96)
      Der Sachverhalt: Der Besitzer eines Einfamilienhauses entdeckte eines Tages, dass sein Dach mit asbesthaltigen Platten gedeckt war. Über zahlreiche Meldungen in den Medien war er zuvor auf die mögliche Gesundheitsgefährdung durch diesen Stoff aufmerksam geworden. Deswegen beschloss er, das Asbest zu entfernen und das Dach zu sanieren. Anschließend versuchte der Familienvater, die Ausgaben in seiner Steuererklärung unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
      Das Finanzamt stellte sich quer. Den Beamten fehlte ein konkreter Nachweis der gesundheitlichen Gefährdung für den Hausbesitzer und seine Familie. Sie forderten ein ärztliches Attest und die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle zur Asbestbelastung des Daches.
      Das Urteil: Die Finanzrichter stimmten nicht mit der Auffassung der Finanzbeamten überein. Es sei inzwischen allgemein bekannt, wie schädlich Asbest auf Menschen wirken könne. Dazu bedürfe es nicht noch in jedem Einzelfall ausführlicher Gutachten. Der Hausbesitzer wird in dem schriftlichen Urteil ausdrücklich in Schutz genommen: „Insbesondere war er entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht verpflichtet, abzuwarten, bis tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen eintreten und nachgewiesen werden.“
      Ein kleiner Wermutstropfen für den Steuerzahler: Er durfte die Sanierungskosten nicht in voller Höhe absetzen, weil nach Ansicht der Richter in wenigen Jahren ohnehin eine Dacherneuerung fällig gewesen wäre. Das musste er sich anrechnen lassen.
      Quelle: http://www.dmeuro.com/dmwwwangebot/fn/dmo/SH/0/sfn/builddm/i…


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