Spekulationssteuer bei Grundstücksverkäufen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.06.02 21:14:20 von
neuester Beitrag 01.07.02 21:46:35 von
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ID: 601.082
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Bei Grundstücksverkäufen innerhalb von 10 Jahren ist gegebenenfalls Spekulationssteuer zu entrichten. Welche Daten sind dabei entscheidend:
1. Datum des Kaufvertrages oder
2. Termin der Übergabe des Grundstücks oder
3. Datum der grundbuchlichen Umschreibung?
Ist ein Experte an board, der mir hier weiterhelfen kann?
gruss Nissie
1. Datum des Kaufvertrages oder
2. Termin der Übergabe des Grundstücks oder
3. Datum der grundbuchlichen Umschreibung?
Ist ein Experte an board, der mir hier weiterhelfen kann?
gruss Nissie
Meines Wissens ab dem im notariellen Kaufvertrag angebenen Datum.
Kleiner Tipp:
Pass auf, wenn Du vor Ablauf der Spek Frist anfängst das Grundstück zu vermarkten. Ein bekannter von mir hatte nach etwa 9,5 Jahren sein Grundstück in die Zeitung gesetzt und es nach mehr als 10 Jahren verkauft. Das Finanzamt hat die Annonce gesehen und Speksteuer erhoben, obwohl er erst nach 10 Jahren verkauft hatte. Wie das geht, weiß ich auch nicht, aber vielleicht mal vorher professionellen Rat einholen. Gruß, Jochen
Pass auf, wenn Du vor Ablauf der Spek Frist anfängst das Grundstück zu vermarkten. Ein bekannter von mir hatte nach etwa 9,5 Jahren sein Grundstück in die Zeitung gesetzt und es nach mehr als 10 Jahren verkauft. Das Finanzamt hat die Annonce gesehen und Speksteuer erhoben, obwohl er erst nach 10 Jahren verkauft hatte. Wie das geht, weiß ich auch nicht, aber vielleicht mal vorher professionellen Rat einholen. Gruß, Jochen
Info2000 Informationen sind schon richtig...
Bei Berechnung der 10-Jahresfrist wird abgestellt auf das obligatorischen schuldrechtlichen Geschäfte, z.B Abschluß eines Kaufvertrages und nicht auf das dingliche Geschäft. (Eintragung im Grundbuch)...
Beispiel:
Notarieller Kaufvertrag am 22.06.1992 abgeschlossen..Eintragung im Grundbuch am 12.08.1992
Verkauf durch notariellen Vertrag am 20.06.2002
Eintragung im Grundbuch am 24.08.2002
Entscheident ist dementsprechend der Zeitraum 22.06.1992-20.06.2002
jockipoo´s Infos klingen interessant...sind aber m.W. falsch
Bei Berechnung der 10-Jahresfrist wird abgestellt auf das obligatorischen schuldrechtlichen Geschäfte, z.B Abschluß eines Kaufvertrages und nicht auf das dingliche Geschäft. (Eintragung im Grundbuch)...
Beispiel:
Notarieller Kaufvertrag am 22.06.1992 abgeschlossen..Eintragung im Grundbuch am 12.08.1992
Verkauf durch notariellen Vertrag am 20.06.2002
Eintragung im Grundbuch am 24.08.2002
Entscheident ist dementsprechend der Zeitraum 22.06.1992-20.06.2002
jockipoo´s Infos klingen interessant...sind aber m.W. falsch
Wörtliches Zitat aus EStH 169:
"Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der Anschaffung oder Veräußerung zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend (BFH vom 15.12.1993 - BStBl 1994 II S. 687)"
Was jockipoo schreibt sind Ammenmärchen. Posting #2 und #4 stimmen.
StRa
"Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der Anschaffung oder Veräußerung zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend (BFH vom 15.12.1993 - BStBl 1994 II S. 687)"
Was jockipoo schreibt sind Ammenmärchen. Posting #2 und #4 stimmen.
StRa
ich möchte mich voll und ganz StRa anschließen. Das FA kann jedoch einen anderen Zeitpunkt festlegen, wenn der Käufer bereits sicher zu einem früheren Zeitpunkt mit der Übertragung rechnen konnte.
Fängt der zukünftige Käufer also schon ein halbes Jahr vor dem Kaufvertrag an, eine Baugrube auszuheben, ist das schlecht.
(BFH, BStBl 1968 II S. 142.)
Tschau TommH
Fängt der zukünftige Käufer also schon ein halbes Jahr vor dem Kaufvertrag an, eine Baugrube auszuheben, ist das schlecht.
(BFH, BStBl 1968 II S. 142.)
Tschau TommH
@TommH: Bezieht sich dieses BFH-Urteil auf Einkünfte aus Speku-Geschäften?
Üblicherweise kann ein Käufer eine Baugrube erst ausheben, wenn er Grundstückseigentümer ist, keineswegs also 6 Monate vor dem Kaufvertrag.
Üblicherweise kann ein Käufer eine Baugrube erst ausheben, wenn er Grundstückseigentümer ist, keineswegs also 6 Monate vor dem Kaufvertrag.
@ Nataly
meiner Ansicht nach ist es entscheident, dass kein Mibrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Möchte der Käufer anfangen mit bauen, der Verkäufer hat aber noch ein "10 Jahres Problem", dann ist es keine Lösung zu sagen. Du kannst ja schon mal anfangen, du bekommst das Grundstück mit Sicherheit, wenn die Frist abgelaufen ist. (Vielleicht ist das ne Erklärung für Posting 3.) Im Normalfall baut natürlich keiner, bevor ihm das Grünstück gehört, aber bei Kapitalgesellschaften und unter guten Freunden kann ich mir das schon vorstellen. (Quellenangabe ist "zitiert" )
Tschau TommH
meiner Ansicht nach ist es entscheident, dass kein Mibrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Möchte der Käufer anfangen mit bauen, der Verkäufer hat aber noch ein "10 Jahres Problem", dann ist es keine Lösung zu sagen. Du kannst ja schon mal anfangen, du bekommst das Grundstück mit Sicherheit, wenn die Frist abgelaufen ist. (Vielleicht ist das ne Erklärung für Posting 3.) Im Normalfall baut natürlich keiner, bevor ihm das Grünstück gehört, aber bei Kapitalgesellschaften und unter guten Freunden kann ich mir das schon vorstellen. (Quellenangabe ist "zitiert" )
Tschau TommH
@TommH: Deine Angaben reichen natürlich aus, das Urteil zu finden, es ist "zitiert", leider findet man so alte Urteile nicht im Internet, da müsste man also die gedruckte Fassung des Bundessteuerblatts aufsuchen. Hast du keine Möglickeit, den Text zu posten?
In der Datenbank "Juris" ist das Urteil wohl auch zu finden, aber nicht kostenlos. Kannst du zusätzlich Az. und Datum des Urteils angeben?
Übrigens: So alte Urteile können auch obsolet sein. Ist ja schon 34 Jahre alt, die damals einschlägigen Rechtsvorschriften sind noch älter.
Weitere Urteile:
- Die beiden Vertragsparteien dürfen sich nicht in einem Vorvertrag binden, denn zumindest die Annahme des Verkaufsangebots muss bis zum Abschluss des Kaufvertrags ungewiss bleiben (BFH v. 13.12.1983 - VIII R 16/83)
- Es sollte vermieden werden, dass der potenzielle Erwerber das Grundstück vor Abschluss des Kaufvertrags zur Nutzung überlassen bekommt (Fall v. 1966 -> vorher wurde ein Mietvertrag abgeschlossen und mit den Darlehenszinsen aus dem Kaufspreis verrechnet)BFH v 23.9.1966 VI 147/65)
-Schließt der Verkäufer andere Personen als den potenziellen Erwerber von der Nutzung aus, so ist dies mit einer Veräußerung gleichzusetzen (BFH v. 23.1.1992 IV R 95/90)
-Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts steht wirtschaftlich einer Veräußerung auch dann nicht gleich, wenn der potenzielle Erwerber Vorauszahlungen leistet (FG Hamburg v 10.1.1985 I 182/81)
- Die beiden Vertragsparteien dürfen sich nicht in einem Vorvertrag binden, denn zumindest die Annahme des Verkaufsangebots muss bis zum Abschluss des Kaufvertrags ungewiss bleiben (BFH v. 13.12.1983 - VIII R 16/83)
- Es sollte vermieden werden, dass der potenzielle Erwerber das Grundstück vor Abschluss des Kaufvertrags zur Nutzung überlassen bekommt (Fall v. 1966 -> vorher wurde ein Mietvertrag abgeschlossen und mit den Darlehenszinsen aus dem Kaufspreis verrechnet)BFH v 23.9.1966 VI 147/65)
-Schließt der Verkäufer andere Personen als den potenziellen Erwerber von der Nutzung aus, so ist dies mit einer Veräußerung gleichzusetzen (BFH v. 23.1.1992 IV R 95/90)
-Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts steht wirtschaftlich einer Veräußerung auch dann nicht gleich, wenn der potenzielle Erwerber Vorauszahlungen leistet (FG Hamburg v 10.1.1985 I 182/81)
Zeitungsanzeigen können mit einer "Veräußerung" nicht gleichgesetzt werden.
@ Nataly
Auf Verkaufabsichten kommt es meiner Ansicht nach nicht an. Sonst wäre bei Wertpapieren nicht das Verkaufsdatum sondern das Orderdatum maßgeblich. Ich hatte das Urteil nicht gelesen, die Quellenangabe stand in meiner Informationsquelle mit dazu.
Auf Verkaufabsichten kommt es meiner Ansicht nach nicht an. Sonst wäre bei Wertpapieren nicht das Verkaufsdatum sondern das Orderdatum maßgeblich. Ich hatte das Urteil nicht gelesen, die Quellenangabe stand in meiner Informationsquelle mit dazu.
Vielen Dank an alle, die sich mit meiner Frage befaßt haben. Ihr habt mir auf jeden Fall sehr geholfen
gruss nissie
gruss nissie
Bittesehr, gerne geschehen !!!
Dein lieber
AliHau
Dein lieber
AliHau
@AliHau: Du hast doch gar nichts geschrieben.
@AliHau: Oder doch? Heisst du auch: "NurmalsozumGucken"?
Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen. Wie verhält es sich mit der Besteuerung des Gewinnes aus der Veräußerung eines Grundstückes außerhalb der Spekusteuer?
Dann ist es (einkommens-)steuerrechtlich irrelevant!!!
Sofern keine V+V und sofern kein BV...
Keine V+V (Vermietung und Verpachtung und auch kein Betriebsvermögen, wenn ich die Abkürzungen recht deute. Ich meine, muß man das irgendwo in der Steuererklärung angeben, wenn da plötzlich mal ein paar tausend Euro zusätzlich in die Kasse gespült werden ??? Es sind mehr als 10 Jahre seit dem Erwerb rum, war noch zu "Ostmark" Zeiten...
Das ist schlecht.....
....für den Finanzminister
Es ist nichts einzutragen!!! Keine Steuererklärung abzugeben und dergleichen...
....für den Finanzminister
Es ist nichts einzutragen!!! Keine Steuererklärung abzugeben und dergleichen...
Thanks
@lifa: Das Finanzamt erhält Abschriften von sämtlichen Verträgen über Grundstücksverkäufe und Grundstücksschenkungen. Falls es sich um einen höheren Betrag handelt, kann es sein, dass sich das Finanzamt erkundigt, wie das Geld angelegt wurde. Wenn das Geld verzinslich angelegt wird, sind nämlich die Zinsen als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" einkommensteuerpflichtig.
Das heißt: Wenn der Veräußerungserlös aus dem Grundstückserlös 200.000 DM beträgt, dann ist weder der Erlös noch der "Gewinn" einkommensteuerpflichtig. Eine Anlage zu 4 % würde aber zu Zinseinnahmen in Höhe von 8000 DM führen, die über dem Sparerfreibetrag von 3.100 DM liegen.
@ Nataly
Ist nur ein kleines Grundstück
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