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    Chapter 11 / Insolvenzordnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.06.02 19:12:10 von
    neuester Beitrag 28.06.02 19:19:48 von
    Beiträge: 2
    ID: 602.848
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      Avatar
      schrieb am 28.06.02 19:12:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer sich in Zusammenhang mit worldcom .... Telekom für Insolvenzrecht interessiert, here you are:

      http://www.hausarbeiten.de/rd/archiv/jura/jura-governance.sh…
      Avatar
      schrieb am 28.06.02 19:19:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Interessant hier vor allem die kritische Zusammenfassung:

      § 6. Kritische Stellungnahme
      Im folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob der deutsche Gesetzgeber sich mit
      der nicht zu verkennenden Anlehnung der InsO an das amerikanische Recht auch dessen
      Schwächen eingehandelt hat, oder ob es gelungen ist, die Nachteile des chapter
      11-Verfahrens zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund soll auf fünf Schwachstellen des
      amerikanischen Rechts näher eingegangen werden: die Kosten, die lange Verfahrensdauer,
      die geringe Erfolgsquote, die mißbräuchliche Antragstellung sowie die Gruppenbildung.

      A. Kosten
      Das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC ist zu teuer für die Insolvenzmasse88.
      Das liegt an der langen Verfahrensdauer und hat darüber hinaus vor allem zwei Gründe:
      Die hohen Massekosten entstehen zum einen deshalb, weil die Kosten für die Planerstellung
      der Insolvenzmasse zu Last fallen89. Die Kosten sind besonders hoch, da das
      amerikanische Recht mit seinen Vorschriften über das Disclosure Statement (11 USC §
      1125 (b]) zu detaillierte Regelungen bezüglich des Reorganisationsplans verlangt, der
      zahlreiche, zum Teil nur aufwendig zu ermittelnde und nicht immer benötigte Informationen
      enthalten muß90. Zum anderen können sich Gläubiger und Gläubigerausschüsse gemäß 11
      USC § 1103 zu Lasten der Insolvenzmasse von Gutachtern bzw. Rechtsanwälten beraten
      und unterstützen lassen91.
      Im Gegensatz hierzu dürfte ein Insolvenzverfahren nach dem künftigen deutschen
      Insolvenzrecht wesentlich kostengünstiger werden. Auch hier müssen zwar Kosten für den
      Insolvenzverwalter einkalkuliert werden (§§ 54, 63), doch wird durch die Planerstellung die
      Masse darüber hinaus nur belastet, wenn der Insolvenzverwalter den Sanierungsplan
      vorlegt und dabei externen Sachverstand in Anspruch nehmen muß92. Dies wird aber vor
      allem nur für die Frage nötig sein, ob die Verfahrensbeteiligten auf Grund des
      Sanierungsplans das erhalten, was ihnen auch ohne den Plan zustünde (vgl. §§ 245 I Nr. 1,
      247 II Nr. 1, 251 I Nr. 2). Im übrigen können Gläubiger ihre Kosten nur als nachrangige
      Insolvenzansprüche geltend machen (§ 39 I Nr. 2), so daß kein weiterer Kostenersatz aus
      der Insolvenzmasse für Schuldner oder Gläubiger anfällt.

      B. Lange Verfahrensdauer
      Ein anderes Problem des amerikanischen Rechts besteht in der langen Verfahrensdauer93.
      Die Reorganisationsverfahren währen oft viele Monate, wenn nicht gar Jahre, so daß
      Gläubiger gezwungen sind, sich den Vorschlägen der Schuldner zu beugen94. Ursachen
      dafür liegen in dem Umstand, daß die Verfahren in den Händen der Schuldner (Debtors in
      Possession) liegen, denen Gesetz und Gerichte viel Zeit einräumen in der Überzeugung, daß
      eine einvernehmliche und erfolgversprechende Lösung diese Zeit eben brauche95. Eine
      zögerliche Verfahrensbehandlung ist nach der künftig gültigen InsO nicht zu erwarten, da
      das Geschehen in den Händen des Insolvenzverwalters liegen wird (vgl. §§ 47, 53, 56, 103
      ff.). Nachteilig kann sich aber auch im deutschen Insolvenzrecht auswirken, daß das
      Planverfahren einige, zT anfechtbare Gerichtsentscheidungen verlangt. Anfechtbar sind in
      diesem Zusammenhang die Zurückweisung des Plans (§ 231 III) und die Entscheidung über
      die Bestätigung des Plans (§§ 248, 253). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen
      können96.

      C. Geringe Erfolgsquote
      Das chapter 11-Verfahren ist offensichtlich nicht zureichend erfolgreich97. Zum einen
      dürfte dies daran liegen, daß amerikanische Schuldner den Antrag häufig nicht mit dem Ziel
      stellen, das Unternehmen zu sanieren, sondern vor allem, um das mit dem Antrag
      verbundene Moratorium zu erreichen98. Darüber hinaus ist eine geringe Erfolgsquote nicht
      verwunderlich, wenn man bedenkt, daß das Verfahren iaR in der Kontrolle derjenigen
      belassen wird, die das Unternehmen in die Krise gesteuert haben99.
      Die Regelungen der InsO dürften das Anstreben eines Planverfahrens zur alleinigen
      Erlangung einer Atempause seitens des Insolvenzschuldners unmöglich machen. Schließlich
      wird ein Planverfahren nicht bereits mit Antrag auf Verfahrenseröffnung eingeleitet.
      Vielmehr werden die Weichen für eine Sanierung erst im Berichtstermin, und dann auch von
      der Gläubigerversammlung gestellt100 . Darüber hinaus muß auch hier wieder darauf
      verwiesen werden, daß der Ablauf des Planverfahrens nach der InsO in den Händen eines
      Insolvenzverwalters liegen wird101.

      D. Mißbräuchliche Anträge
      Ein weiteres Hauptproblem des amerikanischen Reorganisationsverfahrens nach chapter 11
      BC liegt in der häufig rechtsmißbräuchlichen Antragstellung102. Hierzu kommt es, da es
      vielen Schuldnern nicht um eine wirkliche Reorganisation ihres Unternehmens, sondern
      vielmehr um eine Atempause geht103. Der Antrag auf Eröffnung eines
      Sanierungsverfahrens wird nur gestellt, um den gesetzlichen Vollstreckungsschutz gemäß
      11 USC § 1121 (b) zu erlangen104. Die 120tägige Schonfrist wird von den Gerichten
      großzügig verlängert, und letztlich droht nicht mehr als die Überleitung gemäß 11 USC §
      1112 (b) [2] - [4] in ein Liquidationsverfahren nach chapter 7 BC, in dem der Schuldner
      immer noch nachweisen kann, daß er nicht insolvent ist.
      Dagegen dürfte die Gefahr mißbräuchlicher Schuldneranträge nach der InsO gering sein.
      Zunächst wird schließlich ein Planverfahren nach der InsO nicht durch bloßen Antrag,
      sondern nur durch Vorlage eines Plans eingeleitet, dessen Erstellung doch einigen Aufwand
      an Mühe und Kosten mit sich bringen dürfte. Des weiteren ist eine Verfahrens- und
      Vollstreckungssperre nach der künftigen InsO nicht bereits an einen Eröffnungsantrag des
      Schuldners gebunden. Vielmehr ergeht sie erst auf Grund einer gerichtlichen
      Verfahrenseröffnung (§ 89), die ihrerseits einen Eröffnungsgrund voraussetzt (§ 16).
      Darüber hinaus führt auch die Vorlage eines Insolvenzplans nicht problemlos zu einer
      Aussetzung der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens. Im Gegenteil bedarf
      es dazu eines Gerichtsbeschlusses, der gegen den gemeinsamen Willen der Gläubiger und
      des Insolvenzverwalters gemäß § 233 S. 2 nicht ergehen kann. Vielmehr kann die
      Gläubigerversammlung mißbräuchlichen Schuldneranträgen dadurch begegnen, daß sie die
      Stillegung des Unternehmens beschließt (§ 157).

      E. Mißbräuchliche Gruppenbildung
      Der letzte Kritikpunkt bezieht sich auf die mißbräuchliche Gruppenbildung durch den
      planvorlegenden Schuldner. Das amerikanische Recht ermuntert den zunächst nach 11 USC
      § 1121 alleine vorlageberechtigten Schuldner dazu, die Abstimmungsgruppen trotz der
      genauen Vorschriften in 11 USC §§ 1122 ff. so zurechtzuschneiden, daß er sich der
      erforderlichen Mehrheiten sicher sein kann, und im übrigen zu versuchen, den Widerspruch
      der restlichen Gläubiger mit Hilfe des Gerichts durch ein cram down niederzukämpfen105.
      Diese Gefahr ist im chapter 11-Verfahren groß, da für die Planannahme die Zustimmung nur
      einer Gläubigergruppe ausreicht106. Zwar muß diese Gruppe mit einfacher Kopf- und
      qualifizierter Summenmehrheit zustimmen, doch bildet man die Gruppen so, daß - vielleicht
      nach vorherigen Absprachen - wenigstens eine zustimmungswillig ist, so sollte das
      Erreichen der Zustimmung kein ernsthaftes Hindernis darstellen.
      In einem Planverfahren nach der InsO dürften die Möglichkeiten zu einer mißbräuchlichen
      Gruppenbildung erheblich geringer sein. Nach § 245 I Nr. 3 muß wenigstens die Mehrheit
      der abstimmenden Gruppen der Annahme des Insolvenzplans zustimmen. Schließlich sind
      auch die Voraussetzungen des Obstruktionsverbotes in § 245 I, II erheblich präziser
      formuliert als im amerikanischen Recht, in dem sie - dortiger Rechtstradition folgend -
      weitestgehend richterrechtlich herausgearbeitet worden sind107.

      F. Fazit
      Noch ist es zu früh, die Bewährung der Neuordnung des Sanierungsverfahrens abschließend
      zu beurteilen. Im Vergleich zum derzeit geltenden Recht von Konkurs-, Vergleichs- und
      Gesamtvollstreckungsordnung bringt die neue Insolvenzordnung der Praxis jedoch einige
      Vereinfachungen. So entfällt beispielsweise die innerdeutsche Spaltung auf dem Gebiet des
      Insolvenzrechts ebenso, wie der noch vorherrschende Dualismus von Konkurs- und
      Vergleichsordnung. Auf Neuerungen wie die Einbeziehung der gesicherten und
      absonderungsberechtigten Gläubiger sowie den Insolvenzplan wird sich die Praxis erst
      einstellen müssen.
      Es kann jedoch vermutet werden, daß das neue Insolvenzrecht seiner Zielsetzung - einer
      möglichst optimalen Gläubigerbefriedigung108 (§ 1 I 1) - nur dann wird gerecht werden
      können, wenn zum einen betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen über die
      Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse möglichst geringer
      Gläubigerschäden getroffen werden und wenn zum anderen eine zügige
      Verfahrensabwicklung vor dem Hintergrund einer möglichen weiteren Verschlechterung der
      Befriedigungsaussichten gesichert ist. Wenn die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, durch
      Insolvenzpläne verbessert werden kann, so ist sie auch dann wahrzunehmen, wenn
      Insolvenzrichter zur sach- und fachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens
      Sachverständige heranziehen müssen.


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