Chapter 11 / Insolvenzordnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.06.02 19:12:10 von
neuester Beitrag 28.06.02 19:19:48 von
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Interessant hier vor allem die kritische Zusammenfassung:
§ 6. Kritische Stellungnahme
Im folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob der deutsche Gesetzgeber sich mit
der nicht zu verkennenden Anlehnung der InsO an das amerikanische Recht auch dessen
Schwächen eingehandelt hat, oder ob es gelungen ist, die Nachteile des chapter
11-Verfahrens zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund soll auf fünf Schwachstellen des
amerikanischen Rechts näher eingegangen werden: die Kosten, die lange Verfahrensdauer,
die geringe Erfolgsquote, die mißbräuchliche Antragstellung sowie die Gruppenbildung.
A. Kosten
Das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC ist zu teuer für die Insolvenzmasse88.
Das liegt an der langen Verfahrensdauer und hat darüber hinaus vor allem zwei Gründe:
Die hohen Massekosten entstehen zum einen deshalb, weil die Kosten für die Planerstellung
der Insolvenzmasse zu Last fallen89. Die Kosten sind besonders hoch, da das
amerikanische Recht mit seinen Vorschriften über das Disclosure Statement (11 USC §
1125 (b]) zu detaillierte Regelungen bezüglich des Reorganisationsplans verlangt, der
zahlreiche, zum Teil nur aufwendig zu ermittelnde und nicht immer benötigte Informationen
enthalten muß90. Zum anderen können sich Gläubiger und Gläubigerausschüsse gemäß 11
USC § 1103 zu Lasten der Insolvenzmasse von Gutachtern bzw. Rechtsanwälten beraten
und unterstützen lassen91.
Im Gegensatz hierzu dürfte ein Insolvenzverfahren nach dem künftigen deutschen
Insolvenzrecht wesentlich kostengünstiger werden. Auch hier müssen zwar Kosten für den
Insolvenzverwalter einkalkuliert werden (§§ 54, 63), doch wird durch die Planerstellung die
Masse darüber hinaus nur belastet, wenn der Insolvenzverwalter den Sanierungsplan
vorlegt und dabei externen Sachverstand in Anspruch nehmen muß92. Dies wird aber vor
allem nur für die Frage nötig sein, ob die Verfahrensbeteiligten auf Grund des
Sanierungsplans das erhalten, was ihnen auch ohne den Plan zustünde (vgl. §§ 245 I Nr. 1,
247 II Nr. 1, 251 I Nr. 2). Im übrigen können Gläubiger ihre Kosten nur als nachrangige
Insolvenzansprüche geltend machen (§ 39 I Nr. 2), so daß kein weiterer Kostenersatz aus
der Insolvenzmasse für Schuldner oder Gläubiger anfällt.
B. Lange Verfahrensdauer
Ein anderes Problem des amerikanischen Rechts besteht in der langen Verfahrensdauer93.
Die Reorganisationsverfahren währen oft viele Monate, wenn nicht gar Jahre, so daß
Gläubiger gezwungen sind, sich den Vorschlägen der Schuldner zu beugen94. Ursachen
dafür liegen in dem Umstand, daß die Verfahren in den Händen der Schuldner (Debtors in
Possession) liegen, denen Gesetz und Gerichte viel Zeit einräumen in der Überzeugung, daß
eine einvernehmliche und erfolgversprechende Lösung diese Zeit eben brauche95. Eine
zögerliche Verfahrensbehandlung ist nach der künftig gültigen InsO nicht zu erwarten, da
das Geschehen in den Händen des Insolvenzverwalters liegen wird (vgl. §§ 47, 53, 56, 103
ff.). Nachteilig kann sich aber auch im deutschen Insolvenzrecht auswirken, daß das
Planverfahren einige, zT anfechtbare Gerichtsentscheidungen verlangt. Anfechtbar sind in
diesem Zusammenhang die Zurückweisung des Plans (§ 231 III) und die Entscheidung über
die Bestätigung des Plans (§§ 248, 253). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen
können96.
C. Geringe Erfolgsquote
Das chapter 11-Verfahren ist offensichtlich nicht zureichend erfolgreich97. Zum einen
dürfte dies daran liegen, daß amerikanische Schuldner den Antrag häufig nicht mit dem Ziel
stellen, das Unternehmen zu sanieren, sondern vor allem, um das mit dem Antrag
verbundene Moratorium zu erreichen98. Darüber hinaus ist eine geringe Erfolgsquote nicht
verwunderlich, wenn man bedenkt, daß das Verfahren iaR in der Kontrolle derjenigen
belassen wird, die das Unternehmen in die Krise gesteuert haben99.
Die Regelungen der InsO dürften das Anstreben eines Planverfahrens zur alleinigen
Erlangung einer Atempause seitens des Insolvenzschuldners unmöglich machen. Schließlich
wird ein Planverfahren nicht bereits mit Antrag auf Verfahrenseröffnung eingeleitet.
Vielmehr werden die Weichen für eine Sanierung erst im Berichtstermin, und dann auch von
der Gläubigerversammlung gestellt100 . Darüber hinaus muß auch hier wieder darauf
verwiesen werden, daß der Ablauf des Planverfahrens nach der InsO in den Händen eines
Insolvenzverwalters liegen wird101.
D. Mißbräuchliche Anträge
Ein weiteres Hauptproblem des amerikanischen Reorganisationsverfahrens nach chapter 11
BC liegt in der häufig rechtsmißbräuchlichen Antragstellung102. Hierzu kommt es, da es
vielen Schuldnern nicht um eine wirkliche Reorganisation ihres Unternehmens, sondern
vielmehr um eine Atempause geht103. Der Antrag auf Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens wird nur gestellt, um den gesetzlichen Vollstreckungsschutz gemäß
11 USC § 1121 (b) zu erlangen104. Die 120tägige Schonfrist wird von den Gerichten
großzügig verlängert, und letztlich droht nicht mehr als die Überleitung gemäß 11 USC §
1112 (b) [2] - [4] in ein Liquidationsverfahren nach chapter 7 BC, in dem der Schuldner
immer noch nachweisen kann, daß er nicht insolvent ist.
Dagegen dürfte die Gefahr mißbräuchlicher Schuldneranträge nach der InsO gering sein.
Zunächst wird schließlich ein Planverfahren nach der InsO nicht durch bloßen Antrag,
sondern nur durch Vorlage eines Plans eingeleitet, dessen Erstellung doch einigen Aufwand
an Mühe und Kosten mit sich bringen dürfte. Des weiteren ist eine Verfahrens- und
Vollstreckungssperre nach der künftigen InsO nicht bereits an einen Eröffnungsantrag des
Schuldners gebunden. Vielmehr ergeht sie erst auf Grund einer gerichtlichen
Verfahrenseröffnung (§ 89), die ihrerseits einen Eröffnungsgrund voraussetzt (§ 16).
Darüber hinaus führt auch die Vorlage eines Insolvenzplans nicht problemlos zu einer
Aussetzung der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens. Im Gegenteil bedarf
es dazu eines Gerichtsbeschlusses, der gegen den gemeinsamen Willen der Gläubiger und
des Insolvenzverwalters gemäß § 233 S. 2 nicht ergehen kann. Vielmehr kann die
Gläubigerversammlung mißbräuchlichen Schuldneranträgen dadurch begegnen, daß sie die
Stillegung des Unternehmens beschließt (§ 157).
E. Mißbräuchliche Gruppenbildung
Der letzte Kritikpunkt bezieht sich auf die mißbräuchliche Gruppenbildung durch den
planvorlegenden Schuldner. Das amerikanische Recht ermuntert den zunächst nach 11 USC
§ 1121 alleine vorlageberechtigten Schuldner dazu, die Abstimmungsgruppen trotz der
genauen Vorschriften in 11 USC §§ 1122 ff. so zurechtzuschneiden, daß er sich der
erforderlichen Mehrheiten sicher sein kann, und im übrigen zu versuchen, den Widerspruch
der restlichen Gläubiger mit Hilfe des Gerichts durch ein cram down niederzukämpfen105.
Diese Gefahr ist im chapter 11-Verfahren groß, da für die Planannahme die Zustimmung nur
einer Gläubigergruppe ausreicht106. Zwar muß diese Gruppe mit einfacher Kopf- und
qualifizierter Summenmehrheit zustimmen, doch bildet man die Gruppen so, daß - vielleicht
nach vorherigen Absprachen - wenigstens eine zustimmungswillig ist, so sollte das
Erreichen der Zustimmung kein ernsthaftes Hindernis darstellen.
In einem Planverfahren nach der InsO dürften die Möglichkeiten zu einer mißbräuchlichen
Gruppenbildung erheblich geringer sein. Nach § 245 I Nr. 3 muß wenigstens die Mehrheit
der abstimmenden Gruppen der Annahme des Insolvenzplans zustimmen. Schließlich sind
auch die Voraussetzungen des Obstruktionsverbotes in § 245 I, II erheblich präziser
formuliert als im amerikanischen Recht, in dem sie - dortiger Rechtstradition folgend -
weitestgehend richterrechtlich herausgearbeitet worden sind107.
F. Fazit
Noch ist es zu früh, die Bewährung der Neuordnung des Sanierungsverfahrens abschließend
zu beurteilen. Im Vergleich zum derzeit geltenden Recht von Konkurs-, Vergleichs- und
Gesamtvollstreckungsordnung bringt die neue Insolvenzordnung der Praxis jedoch einige
Vereinfachungen. So entfällt beispielsweise die innerdeutsche Spaltung auf dem Gebiet des
Insolvenzrechts ebenso, wie der noch vorherrschende Dualismus von Konkurs- und
Vergleichsordnung. Auf Neuerungen wie die Einbeziehung der gesicherten und
absonderungsberechtigten Gläubiger sowie den Insolvenzplan wird sich die Praxis erst
einstellen müssen.
Es kann jedoch vermutet werden, daß das neue Insolvenzrecht seiner Zielsetzung - einer
möglichst optimalen Gläubigerbefriedigung108 (§ 1 I 1) - nur dann wird gerecht werden
können, wenn zum einen betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen über die
Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse möglichst geringer
Gläubigerschäden getroffen werden und wenn zum anderen eine zügige
Verfahrensabwicklung vor dem Hintergrund einer möglichen weiteren Verschlechterung der
Befriedigungsaussichten gesichert ist. Wenn die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, durch
Insolvenzpläne verbessert werden kann, so ist sie auch dann wahrzunehmen, wenn
Insolvenzrichter zur sach- und fachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens
Sachverständige heranziehen müssen.
§ 6. Kritische Stellungnahme
Im folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob der deutsche Gesetzgeber sich mit
der nicht zu verkennenden Anlehnung der InsO an das amerikanische Recht auch dessen
Schwächen eingehandelt hat, oder ob es gelungen ist, die Nachteile des chapter
11-Verfahrens zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund soll auf fünf Schwachstellen des
amerikanischen Rechts näher eingegangen werden: die Kosten, die lange Verfahrensdauer,
die geringe Erfolgsquote, die mißbräuchliche Antragstellung sowie die Gruppenbildung.
A. Kosten
Das Reorganisationsverfahren nach chapter 11 BC ist zu teuer für die Insolvenzmasse88.
Das liegt an der langen Verfahrensdauer und hat darüber hinaus vor allem zwei Gründe:
Die hohen Massekosten entstehen zum einen deshalb, weil die Kosten für die Planerstellung
der Insolvenzmasse zu Last fallen89. Die Kosten sind besonders hoch, da das
amerikanische Recht mit seinen Vorschriften über das Disclosure Statement (11 USC §
1125 (b]) zu detaillierte Regelungen bezüglich des Reorganisationsplans verlangt, der
zahlreiche, zum Teil nur aufwendig zu ermittelnde und nicht immer benötigte Informationen
enthalten muß90. Zum anderen können sich Gläubiger und Gläubigerausschüsse gemäß 11
USC § 1103 zu Lasten der Insolvenzmasse von Gutachtern bzw. Rechtsanwälten beraten
und unterstützen lassen91.
Im Gegensatz hierzu dürfte ein Insolvenzverfahren nach dem künftigen deutschen
Insolvenzrecht wesentlich kostengünstiger werden. Auch hier müssen zwar Kosten für den
Insolvenzverwalter einkalkuliert werden (§§ 54, 63), doch wird durch die Planerstellung die
Masse darüber hinaus nur belastet, wenn der Insolvenzverwalter den Sanierungsplan
vorlegt und dabei externen Sachverstand in Anspruch nehmen muß92. Dies wird aber vor
allem nur für die Frage nötig sein, ob die Verfahrensbeteiligten auf Grund des
Sanierungsplans das erhalten, was ihnen auch ohne den Plan zustünde (vgl. §§ 245 I Nr. 1,
247 II Nr. 1, 251 I Nr. 2). Im übrigen können Gläubiger ihre Kosten nur als nachrangige
Insolvenzansprüche geltend machen (§ 39 I Nr. 2), so daß kein weiterer Kostenersatz aus
der Insolvenzmasse für Schuldner oder Gläubiger anfällt.
B. Lange Verfahrensdauer
Ein anderes Problem des amerikanischen Rechts besteht in der langen Verfahrensdauer93.
Die Reorganisationsverfahren währen oft viele Monate, wenn nicht gar Jahre, so daß
Gläubiger gezwungen sind, sich den Vorschlägen der Schuldner zu beugen94. Ursachen
dafür liegen in dem Umstand, daß die Verfahren in den Händen der Schuldner (Debtors in
Possession) liegen, denen Gesetz und Gerichte viel Zeit einräumen in der Überzeugung, daß
eine einvernehmliche und erfolgversprechende Lösung diese Zeit eben brauche95. Eine
zögerliche Verfahrensbehandlung ist nach der künftig gültigen InsO nicht zu erwarten, da
das Geschehen in den Händen des Insolvenzverwalters liegen wird (vgl. §§ 47, 53, 56, 103
ff.). Nachteilig kann sich aber auch im deutschen Insolvenzrecht auswirken, daß das
Planverfahren einige, zT anfechtbare Gerichtsentscheidungen verlangt. Anfechtbar sind in
diesem Zusammenhang die Zurückweisung des Plans (§ 231 III) und die Entscheidung über
die Bestätigung des Plans (§§ 248, 253). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen
können96.
C. Geringe Erfolgsquote
Das chapter 11-Verfahren ist offensichtlich nicht zureichend erfolgreich97. Zum einen
dürfte dies daran liegen, daß amerikanische Schuldner den Antrag häufig nicht mit dem Ziel
stellen, das Unternehmen zu sanieren, sondern vor allem, um das mit dem Antrag
verbundene Moratorium zu erreichen98. Darüber hinaus ist eine geringe Erfolgsquote nicht
verwunderlich, wenn man bedenkt, daß das Verfahren iaR in der Kontrolle derjenigen
belassen wird, die das Unternehmen in die Krise gesteuert haben99.
Die Regelungen der InsO dürften das Anstreben eines Planverfahrens zur alleinigen
Erlangung einer Atempause seitens des Insolvenzschuldners unmöglich machen. Schließlich
wird ein Planverfahren nicht bereits mit Antrag auf Verfahrenseröffnung eingeleitet.
Vielmehr werden die Weichen für eine Sanierung erst im Berichtstermin, und dann auch von
der Gläubigerversammlung gestellt100 . Darüber hinaus muß auch hier wieder darauf
verwiesen werden, daß der Ablauf des Planverfahrens nach der InsO in den Händen eines
Insolvenzverwalters liegen wird101.
D. Mißbräuchliche Anträge
Ein weiteres Hauptproblem des amerikanischen Reorganisationsverfahrens nach chapter 11
BC liegt in der häufig rechtsmißbräuchlichen Antragstellung102. Hierzu kommt es, da es
vielen Schuldnern nicht um eine wirkliche Reorganisation ihres Unternehmens, sondern
vielmehr um eine Atempause geht103. Der Antrag auf Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens wird nur gestellt, um den gesetzlichen Vollstreckungsschutz gemäß
11 USC § 1121 (b) zu erlangen104. Die 120tägige Schonfrist wird von den Gerichten
großzügig verlängert, und letztlich droht nicht mehr als die Überleitung gemäß 11 USC §
1112 (b) [2] - [4] in ein Liquidationsverfahren nach chapter 7 BC, in dem der Schuldner
immer noch nachweisen kann, daß er nicht insolvent ist.
Dagegen dürfte die Gefahr mißbräuchlicher Schuldneranträge nach der InsO gering sein.
Zunächst wird schließlich ein Planverfahren nach der InsO nicht durch bloßen Antrag,
sondern nur durch Vorlage eines Plans eingeleitet, dessen Erstellung doch einigen Aufwand
an Mühe und Kosten mit sich bringen dürfte. Des weiteren ist eine Verfahrens- und
Vollstreckungssperre nach der künftigen InsO nicht bereits an einen Eröffnungsantrag des
Schuldners gebunden. Vielmehr ergeht sie erst auf Grund einer gerichtlichen
Verfahrenseröffnung (§ 89), die ihrerseits einen Eröffnungsgrund voraussetzt (§ 16).
Darüber hinaus führt auch die Vorlage eines Insolvenzplans nicht problemlos zu einer
Aussetzung der Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens. Im Gegenteil bedarf
es dazu eines Gerichtsbeschlusses, der gegen den gemeinsamen Willen der Gläubiger und
des Insolvenzverwalters gemäß § 233 S. 2 nicht ergehen kann. Vielmehr kann die
Gläubigerversammlung mißbräuchlichen Schuldneranträgen dadurch begegnen, daß sie die
Stillegung des Unternehmens beschließt (§ 157).
E. Mißbräuchliche Gruppenbildung
Der letzte Kritikpunkt bezieht sich auf die mißbräuchliche Gruppenbildung durch den
planvorlegenden Schuldner. Das amerikanische Recht ermuntert den zunächst nach 11 USC
§ 1121 alleine vorlageberechtigten Schuldner dazu, die Abstimmungsgruppen trotz der
genauen Vorschriften in 11 USC §§ 1122 ff. so zurechtzuschneiden, daß er sich der
erforderlichen Mehrheiten sicher sein kann, und im übrigen zu versuchen, den Widerspruch
der restlichen Gläubiger mit Hilfe des Gerichts durch ein cram down niederzukämpfen105.
Diese Gefahr ist im chapter 11-Verfahren groß, da für die Planannahme die Zustimmung nur
einer Gläubigergruppe ausreicht106. Zwar muß diese Gruppe mit einfacher Kopf- und
qualifizierter Summenmehrheit zustimmen, doch bildet man die Gruppen so, daß - vielleicht
nach vorherigen Absprachen - wenigstens eine zustimmungswillig ist, so sollte das
Erreichen der Zustimmung kein ernsthaftes Hindernis darstellen.
In einem Planverfahren nach der InsO dürften die Möglichkeiten zu einer mißbräuchlichen
Gruppenbildung erheblich geringer sein. Nach § 245 I Nr. 3 muß wenigstens die Mehrheit
der abstimmenden Gruppen der Annahme des Insolvenzplans zustimmen. Schließlich sind
auch die Voraussetzungen des Obstruktionsverbotes in § 245 I, II erheblich präziser
formuliert als im amerikanischen Recht, in dem sie - dortiger Rechtstradition folgend -
weitestgehend richterrechtlich herausgearbeitet worden sind107.
F. Fazit
Noch ist es zu früh, die Bewährung der Neuordnung des Sanierungsverfahrens abschließend
zu beurteilen. Im Vergleich zum derzeit geltenden Recht von Konkurs-, Vergleichs- und
Gesamtvollstreckungsordnung bringt die neue Insolvenzordnung der Praxis jedoch einige
Vereinfachungen. So entfällt beispielsweise die innerdeutsche Spaltung auf dem Gebiet des
Insolvenzrechts ebenso, wie der noch vorherrschende Dualismus von Konkurs- und
Vergleichsordnung. Auf Neuerungen wie die Einbeziehung der gesicherten und
absonderungsberechtigten Gläubiger sowie den Insolvenzplan wird sich die Praxis erst
einstellen müssen.
Es kann jedoch vermutet werden, daß das neue Insolvenzrecht seiner Zielsetzung - einer
möglichst optimalen Gläubigerbefriedigung108 (§ 1 I 1) - nur dann wird gerecht werden
können, wenn zum einen betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen über die
Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse möglichst geringer
Gläubigerschäden getroffen werden und wenn zum anderen eine zügige
Verfahrensabwicklung vor dem Hintergrund einer möglichen weiteren Verschlechterung der
Befriedigungsaussichten gesichert ist. Wenn die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, durch
Insolvenzpläne verbessert werden kann, so ist sie auch dann wahrzunehmen, wenn
Insolvenzrichter zur sach- und fachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens
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