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    "630-Mark-Jobs": Entscheidung i.d.Hauptsache o.nur AdV? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.07.02 10:04:55 von
    neuester Beitrag 13.07.02 13:31:18 von
    Beiträge: 6
    ID: 607.508
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      schrieb am 13.07.02 10:04:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gegen die nachträgliche Besteuerung von 630-Mark-Jobs (325 €;) bei anschließender Aufnahme eines Jobs mit 19er Einkünften läuft doch ein Verfahren. Ist das Verfahren entschieden oder ist nur eine Entscheidung bzgl. nicht mehr zu gewährender AdV`s gefallen?
      Avatar
      schrieb am 13.07.02 10:55:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Gul,

      der Bundesfinazhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers gegen die nachträgliche Besteuerung eines 630 DM Jobs zurückgewiesen.

      Der Beschluss ist bereits im Bundessteuerblatt Teil 2 Seite 361 veröffentlicht. Das Verfahren ist zu Ungunsten des Klägers entschieden. Es handelte sich nicht um eine "bloßes" AdV-Verfahren, sondern um eine Klage in der Hauptsache.

      Anhängig beim BFH ist allerdings ein Verfahren, in dem es um den Erlass nach § 163 Abgabenordnung in Höhe der wegen der Besteuerung angefallenen Einkommensteuer geht.
      Das Aktenzeichen kann ich leider nicht mitteilen. Das Verfahren hatte seinen Ausgangspunkt bei FG Köln.

      Ein Einspruch in der Hauptsache ist also derzeit nicht Erfolg versprechend.
      Ein Erlass sollte beantragt werden. Besondere Erfolgsaussichten sehe ich allerdings nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.07.02 11:10:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das AZ ist 6 K 1420
      Avatar
      schrieb am 13.07.02 11:51:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Az ist nicht vollständig. Nach 1420 muss noch ein Schrägstrich und die beiden letzten Ziffern der Jaheszahl des Eingangsfolgen.
      Avatar
      schrieb am 13.07.02 13:26:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn Vorstände im Nebenberuf putzen
      630 Mark-Jobs und die Steuern
      11.06.2001 - Der Verdienst aus so genannten „Billigjobs“ sollte steuerfrei sein - und nun will der Fiskus auf einmal doch noch Geld:
      Viele 630 Mark-Jobber, die binnen eines Kalenderjahres vom steuerfreien Nebenjob in eine Festanstellung wechseln, müssen jetzt Steuern nachzahlen. Der Bund der Steuerzahler klagt jetzt dagegen.



      Von Kai Althoetmar

      So haben sich das viele Putzfrauen, Kellner und andere 630 Mark-Beschäftigte nicht vorgestellt. Wer voriges Jahr eine steuerfreie 630 Mark-Beschäftigung hatte und im Laufe des Jahres dann eine volle Stelle antrat, muss jetzt unter Umständen kräftig Steuern nachzahlen. Denn die Finanzämter widerrufen in solchen Fällen die Steuerfreiheit des Nebenjobs - und zwar rückwirkend. Wer in diesen Tagen den Bescheid zum Lohnsteuerjahresausgleich bekommt, erlebt mitunter sein blaues Wunder. „Wir bekommen viele Zuschriften von verärgerten Steuerzahlern“, sagt Hans-Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler. „Da sind jetzt große Nachzahlungen fällig.“

      1999 hatte Rot-Grün verfügt: Jobs auf 630 Mark-Basis sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer eine „Freistellungsbescheinigung“ vom Finanzamt vorlegt. Wer sonst keine Einkünfte hatte, bekam das Papier. Einkünfte des Ehegatten blieben unberücksichtigt. Viele geringfügig Beschäftigte nahmen Nebenjobs in dem Glauben an, die Einnahmen blieben in jedem Fall steuerfrei - ein Trugschluss.

      Beispiel: Eine Verheiratete jobbt von Januar bis Oktober 2000 auf 630 Mark-Basis im Supermarkt und verdient damit 6.000 Mark, nimmt dann am 1. November eine Ganztagsstelle an. Der Mann verdient gut, deshalb wählt das Paar das Ehegattensplitting. Die 6.000 Mark müssen jetzt nachversteuert werden - bei einem Steuersatz von 30 Prozent auf dieses zusätzlich verdiente Geld sind jetzt 1.800 Mark Steuern nachzuzahlen.

      Doch nicht alle haben Pech. Beispiel: Alleinstehende, die voriges Jahr erst geringfügig und dann fest beschäftigt waren. Wer dabei alles in allem nicht mehr als das steuerfreie Existenzminimum von 13.499 Mark kassiert hat, muss keine Nachzahlung fürchten. Für gemeinsam veranlagte Paare lag der Freibetrag im Jahr 2000 bei 26.999 Mark.

      Der Steuerzahlerbund lehnt Nachzahlungen im Zusammenhang mit dem 630-Mark-Gesetz generell ab. Hauptargument: Die Antragsvordrucke und die „Freistellungsbescheinigungen“ seien unverständlich gewesen, die steuerlichen Folgen eines Wechsels vom 630 Mark-Job zu einer Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte seien nicht ersichtlich gewesen.

      Doch die Finanzämter kennen kein Pardon. Die Finanzverwaltung lehnt so genannte „Billigkeitsmaßnahmen“ ab. Zu deutsch: Unwissenheit schützt vor Nachzahlung nicht. Das Bundesfinanzministerium zeigt sich eisern. „Der Steuerzahlerbund soll die gesetzlichen Regelungen lesen - die sind eindeutig“, sagt Sprecherin Elke Pedack. Steuerfreie Einnahmen außerhalb der gesetzlichen Vorschriften könne es nicht geben. Erhellende Beispiele aus dem Eichel-Ministerium: „Stellen Sie sich einen Vorstand vor, der einen Monat im Jahr putzen geht - für den ist auch alles steuerpflichtig. Oder nehmen Sie eine Putzfrau, die noch drei Mietshäuser besitzt und damit Geld verdient - die muss auch die 630 Mark versteuern.“ Beispiele, die mehr mit der Weltsicht der Ministerialbürokratie als mit der Wirklichkeit zu tun haben. Trotzdem: Bei dieser Regelung werde es auch künftig bleiben, Gnadenakte seien nicht vorgesehen, heißt es im Finanzministerium.

      Der Steuerzahlerbund ist indes überzeugt, die Praxis schade dem Arbeitsmarkt. Hans-Joachim Vanscheidt: „Viele Leute mit 630 Mark-Jobs lehnen jetzt eine Vollbeschäftigung ab, weil sie Angst vor Steuernachzahlungen haben.“ Konsequenz: „Das Ziel, mit 630 Mark-Jobs die Rückkehr oder den Einstieg in den Beruf zu fördern, wird von der Finanzverwaltung jetzt unterwandert.“

      Der Bund der Steuerzahler hat deshalb beim Finanzgericht Köln eine Musterklage eingereicht (Aktenzeichen: 6 K 1420/01). Ziel: Die Finanzverwaltung soll den Betroffenen „im Wege der Billigkeit helfen“, also Steuern nachlassen. Den in die Falle gegangen 630 Mark-Jobbern raten die Wiesbadener Steuerkritiker, mit Hinweis auf die Musterklage Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.
      (markt hat zu diesem Zweck einen entsprechenden Musterbrief vorbereitet.)


      Quelle:http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20010611_1.phtml

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      schrieb am 13.07.02 13:31:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Musterbrief für den Einspruch findet sich unter:
      http://www.wdr.de/tv/markt/service/download/Musterbrief-630.…


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