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    Spekulationssteuer - nachträglich Selbstanzeige + an Tipke-klage anhängen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.07.02 21:42:25 von
    neuester Beitrag 04.10.02 10:00:05 von
    Beiträge: 7
    ID: 609.642
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      schrieb am 18.07.02 21:42:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      wollte mal fragen für einen Freund, wenn man für 98 + 99 keine Spekulationssteuer gezahlt hat, ob dann die sache nach einem positiven Urteil aus Karlsruhe einfach erledigt ist, oder ob man jetzt vor dem Urteil noch Selbstanzeige unter Berufung auf das Tipkeverfahren machen kann. oder kann man sich bei einer Selbstanzeige nicht mehr an das Verfahren anhängen ?
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 21:48:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Gewinne 98+99 können mit strafbefreiender Wirkung nacherklärt werden.
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 21:52:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...haha "für einen Freund" fragen, in den Boom-Jahren ein bisschen plus gemacht (natürlich die paar tausend Mark, die über die 1000 DM waren nicht angegeben) und nun fett im Minus. Willst nun Riesenverluste vortragen, gelle? ;)

      #1 von 204411 15.06.02 15:00:31 Beitrag Nr.: 6.644.681 6644681
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      wollte mal fragen, was eigentlich passiert wenn Steuerhinterziehung nach Ablauf der ersten fünf Jahre entdeckt wird ( also nach Strafverjährung ), man aber das Geld nicht mehr zurückzahlen kann, weil man keines mehr hat ? bekommt man dann eine Strafe weil man nicht zahlen kann oder muss man lediglich einen Offenbarungseid leisten ?

      2. ab welchem Zeitpunkt muss man rückwirkend Hinterziehungszinsen nach Entdeckung zahlen ? Ab dem Zeitpunkt wo man den Einkommenssteuerbescheid erhalten hat ?

      PS: ...na hoffentlich liest das Finanzamt nicht mit...
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 21:57:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vorsicht!!!Bei einer Selbstanzeige sind einige Formalien zubeachten, z.B
      - sie muss ausdrücklich gestellt werden
      - eine Berichtigungserklärung ist beizufügen
      - die Nachzahlung muss fristgerecht erfolgen
      - die Selbstanzeige kann nur von demjenigen erstattet werden, der sich selbst strafbar gemacht hat
      - Wirkung der Strafbefreiung nur bei demjenigen der sie eingereicht hat
      - die Selbstanzeige ist allerdings formlos möglich
      - Bestehen weiterhin Lücken so tritt keine Straffreiheit ein
      usw.
      Mein Rat: Gehe zu einem StB bzw. informiere dich gründlich!!!
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 22:21:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #4: Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Selbstanzeige" ist nicht erforderlich.

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      schrieb am 04.10.02 01:30:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Seit wann gilt überhaupt die Jährliche Spekulationsfrist seit Jan1999 oder seit Jan2000??
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 10:00:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      1.1.1999.


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