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    Einkünfte gem. § 23 EStG / Höhe des Verlustrücktrags - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.08.02 12:07:29 von
    neuester Beitrag 09.08.02 15:59:21 von
    Beiträge: 13
    ID: 615.461
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      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:07:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gem. § 23 (3) EStG können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in das Vorjahr bzw. in Folgejahre zurück/vorgetragen werden.
      "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
      Hierzu folgender Fall:
      Gewinn gem. § 23 EStG 2000: 150.000
      Verlust gem. § 23 EStG 2001: 155.000
      In welcher Höhe ist der Verlustrücktrag von 2001 in 2000 zu berücksichtigen, damit so viel wie möglich Verlustpotential in Folgejahre vorgetragen werden kann?
      Problem bei dieser Gestaltung ist die in § 23 (3) EStG genannte Freigrenze von 1000 (512 EUR) im Jahr 2000! Wird diese beim Verlustrücktrag wieder "aufleben"?
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:47:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Steuerexperte,

      § 23 (3) verweist auf § 10d EStG.
      Nach S.1 des 10d ist grundsätzlich der Verlustrücktrag vorzunehmen ==> "Satz 1: Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag)".

      Nach Satz 7 Absatz 1 kann von Satz ganz oder teilweise abgesehen werden ==> Satz 7: "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen."
      Diese Beschränkung des Verlustrücktrags muss beantragt werden, siehe Satz 8: "Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben."
      Für diesen Antrag gibt es die Anlage VA. Hier kannst Du die gewünschten in 2001 nicht ausgeglichenen und für 2000 zurück zu tragenden Verluste aus den Spekugeschäften des Jahres 2001 eintragen.
      Die Freigrenze wird deshalb wieder aufleben.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 13:08:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      @steuerexperte: Du musst im Beispielsfall 150.000 DM nach 2000 rücktragen. Eine Rücktrag von 149.001 DM ist zwar möglich, dann ist aber auf die verbleibenden 999 DM Speku-Steuer zu zahlen. Die Steuerverwaltung gewährt in Fällen des Rücktrags die Freigrenze nicht. Ich habe zwar in einer Fachzeitschrift einen Aufsatz geunden, in dem die Praxis der Finanzverwaltung kritisiert wird, ich gehe mit diesem Aufsatz aber nicht konform.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 13:43:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Nataly,
      bist Du Dir da sicher? Das Wahlrecht die Höhe des Rücktrags zu bestimmen gilt doch auch für Speku-Verluste.

      Die von Dir angesprochene Problematik kenne ich im Fall des Verlustvortrags. In einem derartigen Fall wird geltend gemacht, dass im Vortragsjahr zuerst die Freigrenze und dann erst der Verlustvortrag zu beachten ist.
      Bin mir allerdings nicht ganz sicher.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 14:10:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Pegru: Zum Thema verweise ich auf den folgenden Thread von ORPHAN:
      Finanzamt verweigert Freigrenze bei Verlustrücktrag 12 ORPHAN 25.05.02 00:01:48

      Es trifft zu, dass du bestimmen kannst, in welcher Höhe der Rücktrag erfolgt. Daher kannst du auch erreichen, dass nach dem Rücktrag nach 2000 noch exakt 999 DM Speku-Gewinn in 2000 übrig bleiben. Du erreichst damit aber nicht, dass diese 999 DM wegen der Freigrenze von 999,99 DM nicht besteuert werden. Anders wäre es, wenn ein Freibetrag bestünde.

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      Avatar
      schrieb am 04.08.02 15:31:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke Nataly für Deinen Hinweis.

      Interessant ist für der Beitrag Nr. 4 von Orphan, wonach ihm das FA aufgefordert hat, seinen Antrag neu zu stellen. Offensichtlich berücksicht das Programm der Steuerverwaltung derartige Begrenzungen der Anträge nicht automatisch.

      Ich würde trotzdem eine Einspruchsentscheidung verlangen und eine anschließende Klage herbeiführen. Es kostet (fast) nichts und könnte allenfalls dazu führen, dass künftig die Gesetze etwas klarer formuliert werden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 15:48:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      @pegru: Ich interpretiere Posting #4 so, dass Orphan die Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag auf Rücktrag so zu ändern, dass im Jahr 1999 kein Speku-Gewinn verbleibt. Es war doch erkennbar das Ziel von Orphan, im Jahr 1999 keine Speku-Steuer zahlen zu müssen. Dieses Ziel ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur erreichbar, wenn der Rücktrag um 999,-- DM aufgestockt wird. Wenn Orphan darauf besteht, den Rücktrag so zu begrenzen, dass 999,-- DM Speku-Gewinn verbleiben, wird man diesem Wunsch wohl nachkommen.
      Wenn die FinVerw auf ihrer Ansicht besteht, müsste Orphan bis zum BFH prozessieren. Ob sich das lohnt?
      NATALY
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 15:51:47
      Beitrag Nr. 8 ()
      Warum nicht?
      Vielleicht gibt es ja schon ein Musterverfahren. Dann kann man sich alles in Ruhe absehen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 15:57:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich persönlich würde wegen eines Betrages von 300 - 500 DM und ungewissem Ausgang nicht prozessieren.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 16:32:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Da hast Du natürlich recht, Nataly.
      Ich möchte auch nicht den Eindruck erwecken, dass ich wegen "Nichtigkeiten" prozessieren würde. 1000 DM Bemessungsgrundlage ergeben eine maximale Steuerbe- oder entlastung von 500 DM.
      Es gibt Wichtigeres, als z.B. 3 Berufsrichter und 2 Laienrichter (FG) oder gar 5 Berufsrichter (BFH) mit derartigen Nichtigkeitkeiten zu belästigen.

      Auf der anderen Seite bleibe ich bei meinem "Warum nicht?"

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 19:16:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      Gegen einen Prozess spricht der Zeitaufwand. Ich denke, dass mehrere Stunden dabei draufgehen. Der Zeitaufwand wird auch bei erfolgreichem Prozess nicht ersetzt.
      Avatar
      schrieb am 05.08.02 18:04:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi Nataly,
      der Zeitaufwand wird natürlich nicht ersetzt.
      Dieser hält sich aber in Grenzen. Ein kurzes Schreiben an das FA, dieses erlässt eine Einspruchsentscheidung (wenn überhaupt). Die Klage kann auch ans Finanzgericht gefaxt werden, ein persönliches Erscheinen ist dort nicht erforderlich.
      Erst jetzt wird es interessant. Der Weg zum BFH ist nicht ganz einfach. Jetzt braucht einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
      Noch einmal: Warum nicht?

      Hab heute in Fachzeitschriften nachgeschaut. Bis jetzt gibt es zu dieser Problematik keine wirkliche Anweisung für die Finanzämter. Im Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf soll es angeblich eine interne Anweisung geben, ebenso in Baden-Württemberg. Siehe hierzu DStR 2002 S. 205 (Hi steuerexperte: dies ist eine Fundstelle für Steuerexperten, kleiner Scherz, :laugh: )

      Noch einmal: Warum nicht?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.02 15:59:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hi,
      seit Kurzem gibt es eine Verwaltungsanweisung zu dieser Problematik.
      Wenn nur soviel zurückgetragen werden soll, dass die Speku-Gewinne z.B. 999 betragen sollen, kommt die Freigrenze nicht mehr zum Zug.
      Diese Anweisung ist auf Bund-Länder-Ebene abgetimmt.
      Im bayerischen Steuerprogramm ist dies schon berücksichtigt.

      Ein Einspruchsverfahren dürfte nicht erfolgversprechend sein.
      Ein Musterverfahren gibt es noch nicht.

      Ob sich ein Einspruch usw. lohnt, muss jeder für sich entscheiden.
      Insoweit verweise ich auf die Ausführungen von Nataly.

      cu
      pegru


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