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    KFZ Haftpflicht - wannn anrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.09.02 18:20:42 von
    neuester Beitrag 10.09.02 09:23:36 von
    Beiträge: 21
    ID: 630.691
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      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:20:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe für 2001 sowohl für 2002 KFZ Haftpflicht bezahlt, für 2002 Ende 2001 bezahlt. Welche Haftpflicht muß ich in der Steuerklärung 2001 angeben, die für 2001 oder auch die für 2002 (da sie Ende 2001 bezahlt wurde :confused: )
      Vielen dank im Voraus!
      MfG Casel
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:22:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      ist das nicht sowieso der selbe betrag!
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:24:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      fuer 2001, wuerde ich mal stark behaupten, Kollege!
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:28:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Versicherungsbeitrag für 2001 ist für die Steuererklärung 2001 maßgeblich, ungeachtet dessen, wann dieser Beitrag tatsächlich gezahlt wurde.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 18:28:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      2001 für 2001 und 2002 für 2002 kann steuerlichen vorteil bedeuten.
      Je nach abzug der Sonderausgaben im bereich der gesamten Versicherungen.

      keine Steuerberatung!!!!!

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      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:01:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo #2: Nein einmal für 2001 und einmal für 2002 ;)

      Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher :) vielen Dank!

      Hallo #5, ja, richtig erkannt ;) Auch deshalb habe ich gefragt ;)
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:03:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo #2: Nein einmal für 2001 und einmal für 2002 ;)

      Hallo #2 und #3 dachte ich mir auch so, war mir aber unsicher :) vielen Dank!

      Hallo #5, ja, richtig erkannt ;) Auch deshalb habe ich gefragt ;)
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:08:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dann wünsch ich Dir ein gutes ergebnis.
      schöne grüße an das Finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:08:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das ist in § 11 EStG geregelt:
      EStG § 11

      (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:10:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Das ist in § 11 EStG geregelt:
      EStG § 11

      (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:11:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das ist in § 11 EStG geregelt:
      EStG § 11

      (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      Die Versicherungsbeiträge würde ich als "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" ansehen und daher die in 2001 gezahlten Beiträge für 2002 erst in der ESt-Erklärung für 2002 geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:12:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      #9
      Sonderausgabenhöchstbetrag im VZ
      nicht vergessen!!!!!!
      vergessen??????
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:12:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke NATALY, nun sind die letzten Zweifel beseitigt! Du machst Dir aber wirklich große Mühen!
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:13:05
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke NATALY, nun sind die letzten Zweifel beseitigt! Du machst Dir aber wirklich große Mühen!
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:13:42
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wie hoch ist denn der Soonderausgabenhöchstbetrag für Ledige?
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 19:17:17
      Beitrag Nr. 16 ()
      Dieser richtet sich nach Deinen Bruttoeinkommen.

      Es handelt sich um keine Steuerberatung !!!!
      alles nur ein Tipp

      vorsicht, vorsicht und nochmals vorsicht
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:40:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #15: Das ist in § 10 Abs. 3 EStG geregelt:
      3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende
      Höchstbeträge:
      1. ein Grundhöchstbetrag von 1.334 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 2.668 Euro;
      2. ein Vorwegabzug von 3.068 Euro,
      im Fall der Zusammenveranlagung
      von Ehegatten von 6.136 Euro.
      <2>Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
      a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge
      im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des
      Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden
      oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
      oder 2 gehört, und
      b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
      3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag
      von 184 Euro für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren
      sind;
      4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge
      übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
      Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
      (4) (weggefallen)
      (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen
      1. bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstaben bb, cc und dd, wenn die Voraussetzungen für den
      Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt sind;
      2. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b
      Doppelbuchstabe bb), wenn vor Ablauf der Vertragsdauer, außer im
      Schadensfall oder bei Erbringung der vertragsmäßigen Rentenleistung,
      Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.

      Fußnote
      Einkommensteuergesetz 5. Sonderausgaben § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 20:44:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      @casel: Du siehst, es ist kompliziert. Wenn du keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehst, dürfte der Höchstbetrag irgendwo bei 9.500 DM liegen.
      Wenn du Arbeitnehmer bist, tritt eine Kürzung um 16 vH der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein. Das heißt in der Praxis, dass Arbeitnehmer kaum noch Spielraum für steuerwirksame Vorsorgeaufwendungen haben.
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:57:40
      Beitrag Nr. 19 ()
      @casel: P.S.: Du bist ja keiner. Wollte aber auch andere ansprechen.
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 00:13:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Danke Natly! Fällt die Vorsorgeaufwendung auch unter den Sonderausgabenhöchstbetrag? (z.B. KfZ Haftpfl. Versicherung usw)
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 09:23:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG:
      Beiträge zu Kranken-,Pflege-,Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
      außerdem Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ("Lebensversicherungen" ).
      Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung und fällt daher unter die "Vorsorgeaufwendungen".
      Für "Vorsorgeaufwendungen" gilt ein Höchsbetrag, der nach § 10 Abs. 3 ESTG zu berechnen ist.
      Es ist rechtlich umstritten, ob die gesetzliche Beschränkung der Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist; sollte sich durch ein Urteil des BVerfG herausstellen, dass die Beschränkung verfassungswidrig ist, könnten auch höhere Aufwendungen steuerlich wirksam sein. Ein Einspruch ist nicht erforderlich, da im ESt-Bescheid hier immer ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. (Du kannst dich aber nicht darauf verlassen, dass ein Urteil in diesem Sinn ergeht).


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