Frage zur Nebenkostenabrechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.10.02 10:18:34 von
neuester Beitrag 14.10.02 11:36:27 von
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wer von Euch kann mir Auskunft geben?
Wie lange Rückwirkend kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung machen?
Habe heute meine Abrechnung für 99, 00 und 01 erhalten.
Kann er bis 99 zurückgehen (habe da 499 Euro Nachzahlung)
Danke
Ken
Wie lange Rückwirkend kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung machen?
Habe heute meine Abrechnung für 99, 00 und 01 erhalten.
Kann er bis 99 zurückgehen (habe da 499 Euro Nachzahlung)
Danke
Ken
Erstmal in deinen Mietvertrag gucken und nachsehen, was über die Nebenkostenrechnung vereinbart ist!
Ich empfehle Dir Thread Thread: Frage wegen Nebenkostenabrechnung
Kenne mich da schon aus.
Erst mal die Frage, wie lange wohnst du schon da?
Kann sein, dass der Vermieter alle drei Jahre die Abrechnungen berechnet. Doch zumutbar ist das nicht, d.h. er müsste dir das vorher gesagt haben, dass so bei ihm üblich ist (steht das im Mietvertrag).
Normalerweise sind 2 Jahre rückwirkend noch erlaubt, aber wenn du jetzt sagt, das dritte Jahr zahl ich nicht, ist eine juristische Auseinandersetzung kaum ausweichbar.
Erst mal die Frage, wie lange wohnst du schon da?
Kann sein, dass der Vermieter alle drei Jahre die Abrechnungen berechnet. Doch zumutbar ist das nicht, d.h. er müsste dir das vorher gesagt haben, dass so bei ihm üblich ist (steht das im Mietvertrag).
Normalerweise sind 2 Jahre rückwirkend noch erlaubt, aber wenn du jetzt sagt, das dritte Jahr zahl ich nicht, ist eine juristische Auseinandersetzung kaum ausweichbar.
Die Antwort findet sich im BGB:
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die NK-Abrechnung für 1999 ist wohl eindeutig verfristet.
Huuuhuuu NATALY *winkt*
Danke Euch für die prompte und freundliche Beantwortung
Ken
Ken
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