Gruppenunfallversicherung als steuerpfl.Arbeitslohn - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.10.02 17:22:54 von
neuester Beitrag 27.10.02 20:47:41 von
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Für den Vorstand einer AG wurde 1997 eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen.Bei einer Lohnsteueraussenprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, daß 20% steuerfrei sind, weil hiermit das Risiko bei Unfällen für Dienstreisen abgedeckt wird, 80 % gehören als Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Fast 5 Jahre nach Ausscheiden(Ende 97) eines Vorstandsmitgliedes fordert der veranlagte Arbeitgeber nunmehr die bei ihm veranlagte Steuernachzahlung ein.
Kann jemand die Angemessenheit der Aufteilung von Privat- und Geschäftsanteil beurteilen und wann tritt Verjährung für derartige Nachforderungen ein ?
Schon jetzt vielen Dank für Eure Hinweise.
gruss Nissie
Kann jemand die Angemessenheit der Aufteilung von Privat- und Geschäftsanteil beurteilen und wann tritt Verjährung für derartige Nachforderungen ein ?
Schon jetzt vielen Dank für Eure Hinweise.
gruss Nissie
Angemessenheit der Aufteilung von Privat- und Geschäftsanteil .
Zumindest von der Entstehung der Unfälle her , ist dieser Anteil ok.
zur sonstigen Steuerlichen Betrachtung kann ich nix sagen.
VM
Zumindest von der Entstehung der Unfälle her , ist dieser Anteil ok.
zur sonstigen Steuerlichen Betrachtung kann ich nix sagen.
VM
Für den AG-Vorstand wurde Lohnsteuer gezahlt? Dann muss er doch Arbeitnehmer sein. Seltsam:
Sonntag, 27.10.2002
Fragen und Antworten zum Thema Arbeit
Arbeitnehmer
Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer?
--------------------------------------------------------------------------------
Nein. Vgl. §§ 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, 14 Kündigungsschutzgesetz, 1 Abs. 2 Arbeitszeitordnung.
© 2002 WDR Köln
21.8.2002
http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/druck/rfd00022.html
Sonntag, 27.10.2002
Fragen und Antworten zum Thema Arbeit
Arbeitnehmer
Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer?
--------------------------------------------------------------------------------
Nein. Vgl. §§ 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, 14 Kündigungsschutzgesetz, 1 Abs. 2 Arbeitszeitordnung.
© 2002 WDR Köln
21.8.2002
http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/druck/rfd00022.html
Die Versteuerung erfolgt nach § 39bEStG i.V. mit Abschnitt 122 LStR, wenn Euch das etwas sagt.
nissie
nissie
In § 39b EStG ist die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geregelt.
Und sozialversicherungsrechtlich erfolgte ebenfalls die Einstufung als Arbeitnehmer mit Beitragspflicht zur BfA und BA?
Und sozialversicherungsrechtlich erfolgte ebenfalls die Einstufung als Arbeitnehmer mit Beitragspflicht zur BfA und BA?
"Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, wie Mitglieder des Vorstands einer AG behandelt zu werden. Diese gehörten nach § 3 Abs 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (<AVG>, eingefügt durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969, BGBl I 956) nicht zu den versicherungspflichtigen Angestellten. Diese Vorschrift bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die Angestelltenversicherung, galt aber nach der Praxis der Versicherungsträger und der Rechtsprechung auch für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung (BSGE 49, 22, 24 f = SozR 4100 § 168 Nr 10; SozR 4100 § 168 Nr 17 S 40; SozR 3-2940 § 3 Nr 1 S 4). In § 1 Satz 4 SGB VI wurde die Regelung des § 3 Abs 1a AVG der Sache nach übernommen. Danach sind Mitglieder des Vorstands einer AG in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Im Recht der Arbeitsförderung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dem § 168 AFG ein Abs 6 angefügt und für Vorstandsmitglieder einer AG bestimmt, daß sie in Beschäftigungen für die AG nicht beitragspflichtig sind. § 27 Abs 1 Nr 5 Satz 1 SGB III, der am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, ordnet nunmehr für Vorstandsmitglieder einer AG bei Beschäftigung in der AG Versicherungsfreiheit an."
Quelle:http://www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/B12kr44_00R.htm
Quelle:http://www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/B12kr44_00R.htm
Zu #1: Wie kommt denn die AG auf die Idee, sie könne ihren früheren Arbeitnehmer haftbar machen für Lohnsteuer, die von ihr (der AG) fehlerhaft nicht einbehalten wurde? Wurde irgendeine Rechtsgrundlage für die Forderung angegeben?
Eine Rechtsgrundlage für die Forderung wird nicht angegeben.
Vermutlich begründet sich der Anspruch auf § 93 AktG - Pflichtverletzung von AR-Mitglieder oder Vorstand, die 5 Jahre nach Entstehen der Ansprüche verjähren.
nissie
Vermutlich begründet sich der Anspruch auf § 93 AktG - Pflichtverletzung von AR-Mitglieder oder Vorstand, die 5 Jahre nach Entstehen der Ansprüche verjähren.
nissie
AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand
bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn
entgegen diesem Gesetz
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet,
erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5. Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat,
7. Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8. Kredit gewährt wird,
9. bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder
vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die
Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die
Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre
nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche
verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung
zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil
des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die
zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig
ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern
vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der
Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine
Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen
des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben;
Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die
Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der
Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die
Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand
bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn
entgegen diesem Gesetz
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet,
erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5. Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat,
7. Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8. Kredit gewährt wird,
9. bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder
vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die
Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die
Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre
nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche
verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung
zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil
des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die
zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig
ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern
vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der
Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine
Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen
des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben;
Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die
Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das
Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der
Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die
Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Wenn überhaupt, dann könnte nur § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG in Frage kommen:
"(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden."
"(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden."
an nataly,
vielen Dank für Deine Mühe. Ich sehe die Sache auch so, egal ob man als Vorstand für den betreffenden Geschäftsbereich zuständig war.
gruss nissie
vielen Dank für Deine Mühe. Ich sehe die Sache auch so, egal ob man als Vorstand für den betreffenden Geschäftsbereich zuständig war.
gruss nissie
Ich meine, es ist fraglich, ob man den Anspruch auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG stützen kann, insbesondere dann, wenn der Vorstand nicht zuständig war.
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