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    MOBILCOM heute INSOLVENZ ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.02 11:27:27 von
    neuester Beitrag 12.11.02 11:58:20 von
    Beiträge: 19
    ID: 658.788
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      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:27:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      sieht ja danach aus oder ???
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:29:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      MEINE FRESSE!!!!

      WIEVIELE SRÄDS BRAUCHT IHR DENN NOCH DAFÜR!!!!
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:30:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      VERPISS DICH!
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:31:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Dem Kurs zufolge sieht es nicht danach aus.
      Alles andere kannst du auch in einer Glaskugel oder im Kaffeesatz sehen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:31:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du wiederholst dich und langweilst mit dieser Frage weltmeisterlich...

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      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:33:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nö, nix Insolvenz heute.

      Verhandlungen zur MobilCom-Rettung laufen weiter - Kein Insolvenzantrag
      BÜDELSDORF (dpa-AFX) - Die Verhandlungen über die Rettung der angeschlagenen
      Mobilfunkfirma MobilCom <MOB.ETR> laufen auch am Dienstag weiter.
      MobilCom-Gründer Gerhard Schmid und die Bundesregierung würden weiterverhandeln,
      hieß es am Dienstag in Verhandlungskreisen. Wie eine Sprecher von MobilCom
      sagte, muss die Gesellschaft an diesem Dienstag keinen Insolvenzantrag stellen.

      Angaben über die Liquiditätslage machte der Sprecher nicht. Das Unternehmen
      benötigt dringend frisches Kapital, um zu überleben. Doch die Vergabe neuer
      Kredite hängt von der Übertragung von Schmids MobilCom-Aktien an einen
      Treuhänder ab.

      Die Bundesregierung und Schmid haben sich trotz tagelanger Verhandlungen
      noch nicht auf einen Verwalter einigen können. Während Schmid auf den
      Ex-Debitel-Chef Joachim Dreyer als Treuhänder pocht, will die Regierung den
      Rechtsanwalt Reinhard von Dalwigk als Verwalter einsetzten. Auch am Montag seien
      keine greifbaren Ergebnisse erreicht worden, hieß es in den Kreisen./mur/ar
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:34:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Thread 658788
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:38:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Mobilcom
      Intraday 3M 6M 1J 3J




      BÜDELSDORF (dpa-AFX) - Die Verhandlungen über die Rettung der angeschlagenen Mobilfunkfirma MobilCom -MOB.ETR- laufen auch am Dienstag weiter. MobilCom-Gründer Gerhard Schmid und die Bundesregierung würden weiterverhandeln, hieß es am Dienstag in Verhandlungskreisen. Wie eine Sprecher von MobilCom sagte, muss die Gesellschaft an diesem Dienstag keinen Insolvenzantrag stellen.

      na was sagt ihr jetz...
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:40:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das Regelinsolvenzverfahren

      Das Verfahren wird nur auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. Einen Antrag können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger stellen. Der Antrag kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden oder bis der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Zahlreiche Regelungen des BGB und des Gesellschaftsrechts sehen spezifische Antragspflichten für Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen vor. Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder tritt eine Überschuldung ein, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet, unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes - einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 GmbH). Entsprechende Regelungen gelten auch für die Aktiengesellschaft (§ 92 AktG.) und die Genossenschaft (§ 99 GenG). Die schuldhafte Verletzung der Antragspflicht führt zu einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht für natürliche Personen grundsätzlich nicht.

      In der Insolvenzordnung sind drei Eröffnungsgründe für das Verfahren geregelt, wobei die Antragspflicht nur bei der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, nicht jedoch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht.

      Zahlungsunfähigkeit:
      Zahlungsunfähig (§ 17 InsO) ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei reicht jede fällige Forderung aus, unabhängig davon, ob der Gläubiger sie ernsthaft fordert oder ihre Höhe unerheblich ist. Entscheidend ist allein, dass sie besteht und vom Schuldner nicht erfüllt werden kann. Insoweit hat der Gesetzgeber die früheren Anforderungen der Rechtsprechung verschärft. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.

      Drohenden Zahlungsunfähigkeit:
      Drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Auf diesen Eröffnungsgrund kann sich jedoch nur der Schuldner selbst berufen, nicht dagegen seine Gläubiger. Der auf die drohende Zahlungsunfähigkeit gestützte Antrag kann bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft nur im Rahmen der Vertretungsmacht gestellt werden.

      Überschuldung:
      Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei ist jedoch bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese beabsichtigt und nach den Umständen auch möglich ist. Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH) und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), ein Eröffnungsgrund.

      Schuldnerantrag:
      Dem Antrag sollte ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Insbesondere für die Feststellung der Eröffnungsgründe können die genannten Unterlagen eingefordert werden.

      Gläubigerantrag:
      Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Weiterhin ist erforderlich, dass der Gläubiger seine Forderungen glaubhaft macht (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel).

      Vorläufige Sicherungsmaßnahmen:
      Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen vornehmen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:
      - einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
      - dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
      - Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners

      Entscheidung über den Insolvenzantrag:
      Das Gericht kann den Antrag mangels Eröffnungstatbestandes oder Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:40:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      AKKADÄMIKKA
      Du bist ja immer noch da !!!!
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:40:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      @rabinger-fang ihn ein,er ist schon wieder da... ;)
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:41:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Banken haben ja schon eine weitere Stundung angekündigt. Also könnte es im Extremfall noch 2 Wochen so weitergehen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:42:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      was soll man dazu schon sagen..es geht weiter wie immer...seit einer Woche ist Mobcom täglich mittellos,aber nur bis zum Mittag, dann gehts weiter...
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:44:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      Möglichkeiten zur Beseitigung der Insolvenz


      Ein Unternehmen zu sanieren kann nur dann sinnvoll sein, wenn realistische Möglichkeiten bestehen, den Konkursantragsgrund nach dem Zeitpunkt der Feststellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu beseitigen.
      Hauptziel: Beseitigung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit und Verwandlung des Unternehmens wieder in einen effizienten Betrieb.

      I. Beseitigung der Überschuldung:

      1.Kapitalerhöhung:

      Gesellschafter bringen neues, eigenes Geld in die Gesellschaft mit ein (Darlehen reicht nicht aus, weil es in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeit auszuweisen ist).
      Risiko für der Gesellschafter: Im Falle einer Insolvenz würde nach § 32 GmbHG auch das Darlehen des Gesellschafters verloren gehen.

      Die Beseitigung der Überschuldung durch „frisches Geld“ der Gesellschafter muß im Zuge der Kapitalerhöhung stattfinden >> oft durch den sog. „Kapitalschnitt“ (Kapitalherabsetzung durch Verrechnung des Verlustes mit dem Stammkapital) > Erhöhung des Stammkapitals auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse.

      Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist nicht zu empfehlen, weil:
      - Zeitverlust durch Bewertung der Einlage durch Registergericht
      - Gefahr der „Differenzhaftung“, d.h. der Gesellschafter muß finanziell für denjenigen Wert geradestehen, um den die Maschine anfangs zu hoch bewertet wurde (bei Insolvenz).

      2. Aufnahme neuer Gesellschafter:

      Aufnahme eines Gesellschafters mit ausreichend neuem Eigenkapital für die Gesellschaft.
      Nachteil: Ein Dritter wird nur dann einsteigen wollen, wenn ihm genügend Einfluß auf die Geschäftsführungeingeräumt wird. Die Mehrheitsanteile für den neuen Ges. an der Gesellschaft können erhöht werden, falls es auch noch zu einem Kapitalschnitt gekommen ist > das Kapital und somit die Anteile der Altgesellschafter wurden zuvor heruntergefahren.

      Gläubiger, die ihre Forderung in eine Kapitalbeteiligung an dem notleidenden Unternehmen umwandeln wollen, laufen Gefahr der Differenzhaftung. Der volle Wert der Forderungen wird angesichts zweifelhafter Realisierungsmöglichkeiten nicht mit dem Nominalbetrag, sondern nur mit einem Bruchteil davon bewertet (die eigentliche Forderung wird nicht als vollwertig angesehen).

      3. Rangrücktrittserklärung:

      Zurücktreten eines Gläubigers mit seinen Zahlunsansprüchen hinter allen anderen Gläubigern mit der Erklärung, den Anspruch im Konkurs- oder Vergleichsfall nicht geltend zu machen.
      > eine Rangrücktrittserklärung stellt keinen Forderungsverzicht dar.
      Für gesellschaftereigene Darlehen sollen auch Rücktrittserklärungen abgegeben werden, da sie sonst weiterhin als Verbindlichkeiten in der Überschuldungsbilanz auftreten.

      4. Forderungs(-teil)verzicht (mit Besserungsschein): (nach d. neuen Insolvenzverordnung geboten)

      Übereden bestimmter Gläubiger, auf Forderungen ganz oder teilweise zu verzichten.
      > darf keine Stundung sein, wie beim Rangrücktritt
      Die Forderung kann allerdings wieder aufleben, wenn festgelegt wurde, dass bei einer eintretenden Besserung der Vermögensverhältnisse der Forderungserlaß wieder erlischt.


      5. Patronatserklärung:

      Erklärung eines Dritten oder eines verbundenen Unternehmens zum unbedingten Verlustausgleich zugunsten sämtlicher Gläubiger des Unternehmens. (sehr selten).
      Betrifft in der Regel nur die Tochterunternehmen großer Baukonzerne bei temporären Krisen.

      II. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit:

      1. Neuaufnahme von Krediten:

      Liquiditätsengpässe können kurzfristig beseitigt werden >Aufrechterhaltung der Bauablaufs (Bezahlung Lieferanten, Löhne...)
      Einen Kedit gibt es von der Hausbank in der Regel nur, wenn die Unternehmensbilanz eine positive Fortführungsprognose zuläßt.
      Nachteil: Fortführung der Überschuldung.

      2. Stundungsvereinbarung:

      - Umwandlung kurzfristiger Verbindlichkeiten in langfristige Darlehen
      - Vereinbarung von Ratenzahlungen
      >Voraussetzung ist der gute Wille des Gläubigers

      3. Verkauf des Anlagevermögens:

      Verkauf von Immobilien- oder Anlagevermögen.(z.B. Hauptverwaltung)
      Wichtig: Eine Veräußerung soll und darf die Produktivität nicht einschränken!

      Möglichkeit des „sale-and-lease-back“-Verfahrens, d.h. Verkauf und anmieten der veräußerten Dinge.

      4. Korrektur der bereits abgeführten Umsatzsteuer:

      Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die bei nach Bauabnahme entstandene Umsatzsteuer unverzüglich im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen. (Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung ist nicht maßgebend).
      Bei Zahlungsunfähigkeit hat der Bauunternehmer das Recht, die bereits gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückzufordern.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:45:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      WOLF AM it ....
      alles klar bei dir.. was trinkt kuh???
      2 x 2 = 2 + 2 = ? antworten.....
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:51:25
      Beitrag Nr. 16 ()
      @rabinger-laß mich mit diesem Irren nicht allein... :mad:
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:56:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      mobilcom (14 tagen tip)
      ein tanz zwischen 0,80 - 8,50 €
      ich bin mir sicher, die aktie testet noch die unter 2,- €
      marke
      aber wenn ich das nur wüsste dann würde mir mobilcom meinen neuen M5 finanzieren


      CB
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:57:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      wolf AM it wo bist du.....
      Ich höre dich nicht!!!!!!
      gib laut....
      ;-)
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 11:58:20
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wolframit,
      welchen Irren meinst du denn ?

      Akademiker, Schmid, Clement oder die ganzen anderen Irren hier im Board.

      Eustach :D


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