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    Frage bzgl. Rechtsproblem... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.12.02 19:40:50 von
    neuester Beitrag 11.12.02 15:17:24 von
    Beiträge: 25
    ID: 671.413
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      schrieb am 10.12.02 19:40:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      vielleicht kann mir jemand bei folgendem rechtsproblem weiterhelfen, wäre echt nett. und zwar geht es darum dass ich letzte woche drei identische festplatten für je 189€/stück bei einem onlinehändler per vorkasse bestellt habe (war dort die einzige zahlungsmöglichkeit). heute ist dann das päckchen per post gekommen es war jedoch nur eine festplatte drin. daraufhin habe ich natürlich gleich bei dem händler angerufen (mit dem ich ansonsten übrigens noch nie probleme hatte) und die lieferung reklamiert. daraufhin hat er im lager nachgefragt und meinte er hätte drei festplatten rausgeschickt. alles hin und her hat nichts geholfen, ich weiß dass halt nur eine im päckchen enthalten war und er beharrt darauf dass er drei rausgeschickt hätte und lässt auch nicht mit sich reden obwohl ich ihm schon angeboten hatte, um das ganze so unkompliziert wie möglich zu gestalten, dass er mir noch statt der fehlenden zwei stück nur eine nachliefert und die sache damit gegessen ist. anhand des gewichtes der sendung lässt es sich leider auch nicht nachvollziehen da es nicht als paket, was ja gewogen wird bei der post und das gewicht festgehlaten wird, sondern als päckchen verschickt wurde. die verpackung war übrigens einwandfrei, dass auf dem versandweg etwas abhanden gekommen ist halte ich für ausgeschlossen.

      meine frage nun: wer ist im recht und was kann ich nun tun :confused: ? einfach so auf 2x189€ verzichten will ich nicht unbedingt....
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:45:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich hatte kürzlich einen Digital-Receiver beim Online-Händler bestellt. Er wurde per Post-Express und Nachnahme geliefert. Speziell für einen Fall, wie du ihn schilderst, habe ich das Paket in Anwesenheit eines Zeugen ausgepackt (war aber in diesem Fall alles ok).
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:46:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:50:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      also, ich weiss ja nicht wieviel so eine festplatte wiegt, aber auf der posthomepage steht, dass ein normales päckchen nur bis 2kg wiegen darf. wenn die drei zusammen also schwerer wären???
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:51:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mein Kumpel meint, dass man drei Festplatten (wegen Gewicht) gar nicht im Päckchen verschicken kann...

      Vermutet er, ... ich habe leider keine Ahnung :(

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      schrieb am 10.12.02 19:53:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      @darmspiegelung
      Erst mal meckern! Ich als alter Ebay-Freier würde nie Vorkasse über diesen Betrag leisten (auch wenn es ein Händler ist) wenn der Artikel nicht als versichertes Paket verschickt wird. Wenn er sich so anstellt, lasse Deine Überweisung durch die Bank zurückholen und schicke ihm die Festplatte zu.Dann muß er reagieren!
      Gruß Schwammerl;)
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:54:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      @NATALY

      ja, habe ich aber ich bin eigentlich kein streitsüchtiger mensch und will nicht wegen so einer relativen kleinigkeit zum anwalt laufen. mich hat jetzt erstmal vorrangig interessiert wer hier in der beweispflicht ist, also ob ich dem händler nachweisen muss dass er nicht drei stück verschickt hat oder ob er mir nachweisen muss dass ich drei stück bekommen habe.

      @ironivy

      habe sie auch schon nachgewogen, wiegt 550 gramm und die verpackung kam auf ca. 200gramm. also wäre es theoretisch möglich gewesen auch drei stück als päckchen zu schicken, das ist ja halt das dumme :(
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:58:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #6: Überweisung zurückholen? Wie soll denn das gehen?
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 19:59:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      @schwammerl

      ja, bei ebay lernt man diesbezüglich einiges ;) !
      wie gesagt, das war jetzt meine 6. oder 7. bestellung bei dem händler im onlineshop und bislang hatte ich nie probleme mit ihm und er ist in vielen preisvergleichsseiten auch immer mit mit der günstigste, ich hatte halt keine bedenken dort per vorkasse zu zahlen. die überweisung zurückbuchen lassen geht jedoch nicht, eine widerspruchsfrist bei den banken gibt es meines wissens nach nur bei lastschriften (4 oder 6 wochen) jedoch nicht bei normalen überweisungen.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:01:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Schwammerl

      Problem ist nur, dass eine Bank kein bereits auf dem Händlerkonto durch eine Überweisung gutgeschriebenes Geld zurückholen kann...
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:02:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      "mich hat jetzt erstmal vorrangig interessiert wer hier in der beweispflicht ist, also ob ich dem händler nachweisen muss dass er nicht drei stück verschickt hat oder ob er mir nachweisen muss dass ich drei stück bekommen habe."

      Das ist hier in der Tat die entscheidende Frage und dazu haben alle Postings bisher keine Stellung genommen.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:03:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      Was sagen denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zum Transportrisiko ?
      Was genau hast Du als Empfangsquittung unterschrieben (Stückzahl, Artikel,...)?
      Ich denke, Dein Kompromissangebot wirkt wie ein Zeichen der Schwäche. Warum wolltest Du auf eine Festplatte verzichten? Da begönne ich als Händler mißtrauisch zu werden, daß Du eine weitere ergaunern wolltest...
      Insgesamt habe ich aufgrund des Kurierdienstes Post keine Hoffnung auf eine Einigung außerhalb der Kulanz des Händlers, wenn Du in den AGBs nichts findest.

      Viel Glück wünscht Euch Joschi
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:06:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      @darmspiegelung

      Wenn du hier keine Antwort findest,dann frag doch mal bei deiner
      Verbraucherberatung nach, die müssten das eigentlich wissen.

      Viele Grüsse

      Mysti
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:10:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Volksparkjoschi

      das versandrisiko trägt der empfänger. ich weiß jetzt nur nicht ob damit gemeint ist dass ich halt das risiko trage falls etwas beschädigt ankommt und ich bspw. bei der annahme des paketes etwaige transportschäden vermerken lassen muss oder ob sich dieses risiko auch auf fehlende ware bezieht, das ist halt der knackpunkt. unterschrieben habe ich übrigens nicht da es sich um ein päckchen handelte dessen annahme nicht quittiert wird.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 20:42:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      #14
      Da wird der Fall leider immer eindeutiger. So wie Du es schilderst hättest Du das Paket im Beisein des Postboten öffnen und ihm gleich wieder mitgeben müssen.
      Eine "normale" Transportversicherung, die bei Kurierdiensten üblich ist, zahlt die Schäden an der Ware und die Vollständigkeit unter der Bedingung, dass bei jeder Weitergabe gegengezeichnet wird. Das ginge dann bis 10.000 DEM ohne Folgeschäden (= Stillstand von Maschinen o.ä.).
      Den Irrtum des Verzählens kann man hier nicht mehr aufklären und damit ist der Händler nicht haftbar. Aber der zählt seine Ware doch auch ab und an durch (Jahresinventur)? Vielleicht die letzte Chance auf dieser Schiene.
      Bist Du reisegepäckversichert? Eine weitere Chance, die bei geschickter Schadensmeldung funktioniert...

      Euch Joschi
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 21:55:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      "So wie Du es schilderst hättest Du das Paket im Beisein des Postboten öffnen und ihm gleich wieder mitgeben müssen."

      Darauf wird sich ein Paketbote wohl kaum einlassen.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 22:38:15
      Beitrag Nr. 17 ()
      Da es sich um ein Päckchen handelt, gibt es auch keinen Paketboten.
      Avatar
      schrieb am 10.12.02 22:40:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      Es ist aber möglich, das Päckchen oder das Paket im Beisein eines Zeugen zu öffnen. (Es sollte aber kein Verwandter sein). Dann könnte im Streitfall die Unvollständigkeit der Sendung durch Zeugenaussage nachgewiesen werden.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:18:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      Mal das Problem on der praktischen Seite aus beleuchtet:

      Wenn Du drei HD`s bestellt, aber nur eine geliefert
      bekommen hast, sollte das wohlmöglich auch an der Verpackung,
      z.B. Schachtelgrösse, Verpackungsmaterial etc. feststellbar
      sein. Hast Du diese(s) noch, um gegebenenfalls solchermaßen
      Beweis antreten zu können? Ich gehe mal davon aus, dass drei
      HD`s ein grösseres Päckchen sein sollten als nur eine.

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:28:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      @darmspiegelung

      wenn der sachverhalt so ist wie du ihn geschildert
      hast:

      du hast das paeckchen doch (bestimmt) im beisein
      eines freundes geoeffnet (fuer den ja auch eine
      der 3 HDs bestimmt war), also existiert ja auch
      ein zeuge. telefonier nochmal mit dem haendler,
      schilder ihm die situation, und dass er demnaechst
      post von deinem rechtsanwalt bekommt, wenn er nicht
      SOFORT die 2 fehlenden platten schickt, oder das
      geld zurueckueberweist.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:34:09
      Beitrag Nr. 21 ()
      Darm....

      Dir hilft das Fernabgabegesetz.

      Wenn ich es recht in Erinnerung habe, dann haftet der Verkäufer für den Versand (und muss damit die Vollständigkeit der Lieferung nachweisen), sofern er nicht ausdrücklich eine Versandversicherung (zu Lasten des Käufers) anbietet. Aber schlag das sicherheitshalber selbst nochmals nach.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:57:05
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #21: Du meinst das Fernabsatzgesetz. Dieses ist aufgehoben worden, die Bestimmungen über Fernabsatzverträge wurden in das BGB überführt (§§ 312 b bis 312 f BGB).
      Zu beachten sind ausserdem die Bestimmungen über Verbraucherverträge und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 355 357, 474 bis 479, 476, 477, 478 BGB).
      Interssant für den vorliegenden Fall ist § 474 Abs. 2 BGB. Danach findet auf den Verbrauchsgüterkauf (u.a) § 447 BGB keine Anwendung. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

      BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

      (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:58:44
      Beitrag Nr. 23 ()
      Sorry, es war nicht das Fernabsatzgesetz.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:58:49
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die Vorschrift, wonach beim Versendungskauf der Empfänger die Gefahr trägt, gilt somit bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf nicht.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 15:17:24
      Beitrag Nr. 25 ()
      Es scheint mir aber zweifelhaft, ob sich damit die Sache für Rektoskopie in Wohlegefallen auflöst, denn vorliegend geht es doch nicht um den Übergang der Gefahr, sondern darum, dass der Versender behauptet, 3 Festplatten versandt zu haben, während Rektoskopie sagt, das Paket habe nur eine Festplatte enthalten.


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