Steuerfrage Kindschaftsverhältnis!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.12.02 22:11:02 von
neuester Beitrag 15.12.02 13:26:41 von
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Hallo,
sitze gerade über meiner Steuererklärung und habe folgende Frage:
Ist ein hoher Kinderfreibetrag besser für die Erstattung oder ein geringerer?
Und was ist das Kind aus der ersten Beziehung meiner Frau mit meinem Vorgänger: "leibliches/Adoptivkind" oder "Pflegekind"?
Danke Euch schon mal,
Willy
sitze gerade über meiner Steuererklärung und habe folgende Frage:
Ist ein hoher Kinderfreibetrag besser für die Erstattung oder ein geringerer?
Und was ist das Kind aus der ersten Beziehung meiner Frau mit meinem Vorgänger: "leibliches/Adoptivkind" oder "Pflegekind"?
Danke Euch schon mal,
Willy
Das Kind ist "leibliches Kind" deines Vorgängers und leibliches Kind deiner Frau.
In der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" steht zum Begriff "Pflegekind":
"Pflegekinder sind Kinder, zu denen Sie in einer familienähnlichen, auf Dauer angelegten Beziehung stehen und die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie die Unterhaltskosten für das Kind zu einem nicht nur unwesentlichen Teil getragen haben. Pflegegeld oder andere Mittel, die Sie für den Unterhalt des Kindes erhalten haben, geben Sie bitte in der letzten Spalte der Zeilen 13 bis 16 an."
(Die Anleitung bezieht sich auf die "Anlage Kinder 2000" ).
"Pflegekinder sind Kinder, zu denen Sie in einer familienähnlichen, auf Dauer angelegten Beziehung stehen und die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie die Unterhaltskosten für das Kind zu einem nicht nur unwesentlichen Teil getragen haben. Pflegegeld oder andere Mittel, die Sie für den Unterhalt des Kindes erhalten haben, geben Sie bitte in der letzten Spalte der Zeilen 13 bis 16 an."
(Die Anleitung bezieht sich auf die "Anlage Kinder 2000" ).
Ein Kind kann "leibliches Kind" einer Person (hier: deines Vorgängers) und "Pflegekind" einer anderen Person (hier: dein Pflegekind) sein.
In einem solchen Fall ist das Kind vorrangig als "Pflegekind" (und zwar bei dir) zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 EStG). Dies würde bedeuten, dass dein Vorgänger sein "leibliches Kind" nicht in seiner Est-Erklärung geltend machen kann.
In der "Anlage Kinder" sind die Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis getrennt im Verhältnis zum Steuerpflichtigen (also dir) und dessen Ehefrau zu machen.
Im Verhältnis zu dir könnte das Kind ein "Pflegekind" sein, im Verhältnis zu deiner Ehefrau ist es in jedem Fall ein "leibliches Kind".
Wenn das "leibliche Kind" deines Vorgängers im Verhältnis zu dir ein "Pflegekind" ist, dann steht es sowohl zu dir als auch zu seiner leiblichen Mutter in einem Kindschaftsverhältnis, so dass dir und einer Frau bei Zusammenveranlagung ein Kinderfreibetrag von 576 DM zustehen würde.
In einem solchen Fall ist das Kind vorrangig als "Pflegekind" (und zwar bei dir) zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 EStG). Dies würde bedeuten, dass dein Vorgänger sein "leibliches Kind" nicht in seiner Est-Erklärung geltend machen kann.
In der "Anlage Kinder" sind die Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis getrennt im Verhältnis zum Steuerpflichtigen (also dir) und dessen Ehefrau zu machen.
Im Verhältnis zu dir könnte das Kind ein "Pflegekind" sein, im Verhältnis zu deiner Ehefrau ist es in jedem Fall ein "leibliches Kind".
Wenn das "leibliche Kind" deines Vorgängers im Verhältnis zu dir ein "Pflegekind" ist, dann steht es sowohl zu dir als auch zu seiner leiblichen Mutter in einem Kindschaftsverhältnis, so dass dir und einer Frau bei Zusammenveranlagung ein Kinderfreibetrag von 576 DM zustehen würde.
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