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    Spekulationssteuer? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.12.02 10:35:53 von
    neuester Beitrag 01.01.03 19:25:33 von
    Beiträge: 74
    ID: 677.312
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 10:35:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hab noch eine Aktie die ich noch nicht ein Jahr halte mit mehr als 60% im Minus. Kann ich diese Aktie nun noch vor dem stichtag im Februar verkaufen und als Ausgleich für künftige Börsengewinne(????) geltend machen??
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 10:55:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich hätte da auch eine Frage.
      Ich habe noch sehr viele Aktien aus alten Tagen,teilweise
      schon 3 Jahre.
      Frage: Wenn ich die nächstes Jahr verkaufe,vielleicht auch mit Minus
      sind dann 25 Prozent fällig oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:18:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Frage 1: JA ! Frage 2: Bei Minus fallen auch keine Steuern an. Bei Gewinn neue Regelung: Steuern zahlen !
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:27:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aber das gilt doch erst ab 21. Februar oder bereits ab 2. Januar :confused:?
      Wenn ich Aktien vor dem 21. Februar verkaufe, gilt doch noch die alte Regelung oder? Wie sieht es mit den Kontrollmitteilungen am Ende des Jahres aus :rolleyes:? Die dürften doch auch erst für ab dem 21. Februar verkaufte Aktien versandt werden oder?
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:46:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hätte auch eine frage :rolleyes:

      Wie war das jetzt mit der pauschale von 1,5% bis zum 21. Feb. :confused: Meine bank weiss von nichts und behält auch nichts ein :lick:


      ZockerGruss

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      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:48:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Joggerin,
      das Kontrollmitteilungsverfahren ist in § 23a EStG-Entwurf geregelt.
      Die zeitliche Anwendbarkeit ist in § 52 Abs. 39a EStG-Entwurf geregelt.
      Danach ist § 23a (neu) erstmals anzuwenden auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem [Datum des Gesetzesbeschlusses, voraussichtlich der 21.02.2003] rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag... erfolgt.

      Auf gut Deutsch: Bei Verkäufen nach dem 21.02.2003 ist mit dem Kontrollmitteilungsverfahren zu rechnen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:50:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Pegru, vielen Dank für die Info :)
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 11:54:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Joggerin das gilt sofort und bereits rückwirkend !
      Zocker die Einkommensteuererklärung sollte erst nach dem 21.02 abgegeben
      werden. Bis dahin ist es gesetzlich verabschiedet und fakt !
      Kontrollmitteilungen gibts dann zur Erklärung 2003 !!! Und nicht vergessen:
      Alles läuft im Halbeinkünfteverfahren ! Also alles nur zur Hälfte; Gewinne
      und Verluste, außer bei ausländischen Aktiengesellschaften und Derivaten !
      Viel Glück und Erfolg wünscht Privatier
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 12:03:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke Privatier1 :)
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 12:34:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Privatier
      Gilt jetzt bei OS-Scheinen auch das Halbeinkünftevervahren?
      Ich dachte nur bei Aktien.
      Gruß!
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 14:18:20
      Beitrag Nr. 11 ()
      Opis sind Derivate !!!
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 14:30:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      Moin, moin,

      Vielleicht kann mir mal jemand vo euch einen steuertip geben. Ich selber blicke nicht mehr durch.
      also
      Ich habe vor jahren meine gmbh aufgespalten zu einer mir gehörenden verpachtungfirma die meine räumlichleiten an meine eigene kleine gmbh verpachtet. dies u.a. deswegen um die haftung der gmbh auf die einlage zu beschränken und die immobilien außen vor zu lassen.
      Meine frage.

      Wenn ich die mieten der gmbh sehr hoch ansätze verlagere ich natürlich über die kosten der gmbh zu meiner verpachtung als gewinn.

      Wäre es nach der neuen steuergesetzgebung nicht besser die gmbh mit höheren gewinn zu besteuern als die verpachtungsfirma??????

      Wer könnte mir dazu etwas sagen.
      Ich überlege übrigens die beiden firmen entweder wieder zuasammenzulegen um die kosten für die erstellung der bilanz für die gmbh zu sparen. vielleicht sogar die gmbh ordnungsgemäß liquidieren und die gesellschaftsanteile als verlustzuweisung den gesellschafter zur gegenrechnung schenken???

      Ist ein bißchen viel auf einmal. Deshalb ist der rat eines steuerfuchses, der dieses modell selber praktiziert gefragt. vielen dank im voraus.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 14:36:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      Frage: Fallen unter den Begriff "Veräußerungsgeschäft" nur Verkäufe oder auch Käufe?

      Wenn sie nur Verkäufe umfassen: Beziehen sich die "Anschaffungskosten" hinsichtlich des Veräußerungssgeschäfts dann auch auf die Kosten des Kaufes, die man geltend machen kann?


      Danke!
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 15:19:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Nannsen

      in der Gmbh versteuerst du zu ca. 40% (25 Köst + Gew.St), in 2003 ist die Köst 26,5 wegen Flut.
      Privat versteuerst Du zu ca. ???%
      Kannst ja vergleichen was besser ist.
      Wobei natürlich in der GmbH überhaupt Gewinn da sein muß, wichtig ist auch ob Du gewinne ausschüttest oder thesaurierst.
      Bei deiner Variante ist es wohl eine Betriebsaufspaltung, wenn du die GmbH mal nicht mehr hast, muß die Wertsteigerung der Immo privat voll versteuert werden .
      ist dir das bewußt.
      ist ein ziemlich kompliziertes thema, das man nicht so einfach erklären bzw. raten kann.
      Diese Variante kannst du kaum ohne Stb gemacht haben, in diesem Fall solltest du ihn danach fragen.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 15:23:39
      Beitrag Nr. 15 ()
      #12 von Nannsen


      Hm,hatte gehofft hier einige experten zu treffen die mir einen rat erteilen könnten?? Vielleicht auch aufgrung der eigenen situation??

      vielleicht war meine fragestellung zu kompliziert??

      Deshalb noch mal mit dem kleinen löffel.

      Welche besteuerung wäre günstiger?
      1.Gmbh mit gewinn um € 100.000

      oder

      2.GmbH macht nur 20.000 gewinn weil die anmietung der gebäude diesen gewinn mindert. Die einzelfirma "Verpachtung" hat u.a. auch durch die mieten der gmbh einen gewinn von ca. € 120.000,00

      Wäre es nach den neuen steuersätzen besser den gewinn bei der gmbh zu vergrößern und dort zu besteuern oder ist es vorteilhafter den gewinn der einzelfirma zu erhöhen und hier zu besteuern.

      Oder ist das hose wie jacke???
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 15:31:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14 von (s)pecunia

      danke für deine antwort. mein sehr guter alter steuerberater ist leider durch einen unfall ums leben gekommen. bis jetzt habe ich auf der suche nach einem neuen leider nur pech mit stümpern und abzockern gehabt.

      Ich überlege die geschäftstätigkeit der gmbh auf die einzelfirma verpachtung zu übertragen und im kleinen stil weiterzu machen. eine organschaft zwischen beiden firmen besteht jetzt schon.Glaube deshalb nicht das deshalb die verpachtungsfirma plötzlich privat wird?????:confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:00:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Nannsen

      jetzt ist meine Antwort im nirwana verschwunden.
      ich versuche es noch mal in kurzform.

      Der vergleich müßte sich in excel doch "einfach" druchführen lassen. in der Privatfirma (Pers.Gesellschaft) mußt Du dir den gewinn anrechnen lassen (deshalb die Frage nach deinem steuersatz) dagegen kannst du die gewerbesteuer anrechnen, was quasi zu 0 gewerbesteuer führt.

      GmbH auflösen??
      Haftung, deshalb macht man sie doch u.a.
      Gehalt nicht mehr von Gewerbesteuer abziehbar
      und tausend andere Punkte

      Hier kommst Du um einen stb nicht rum, das sollten die aber drauf haben.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:21:34
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hi Privatier 1,
      wenn das Gesetz, so wie oben von mir gepostet, verabschiedet wird, dann wird es Kontrollmitteilungen erst ab Verkäufe nach dem 21.02.2003 geben.
      Oder meinst Du, irgendeine Bank erteilt ohne gesetzliche Grundlagen Kontrollmitteilungen?


      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:36:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      #17 von (s)pecunia

      Vielen dank.

      ....steuersatz) dagegen kannst du die gewerbesteuer anrechnen, was quasi zu 0 gewerbesteuer führt.....

      Leider ist deine antwort für mich nicht ganz verständlich??

      was führt quasi zu null gewerbesteuer??? Wenn ich mein geschäftsführer gehalt soweit anhebe, das kein gewinn mehr in der gmbh bleibt?????

      mein jetziger persönlicher steuersatz liegt so um die 40% glaube ich?? aus geschäftsführertätigkeit in meiner gmbh.

      So wie ich dich verstehe würde es besser sein, die einkommen aus der verpachtungsfirma klein zu halten weil sonst mein persönlicher steuersatz zu hoch wird und die gewerbesteuer sofort greift?? während bei der gmbh die freigrenzen und die möglichkeit des thesau.. beteht????

      Ich wollte mich bevor ich zu einen steuerbüro gehe selber schlaumachen weil ich kein vertrauen zu diesen überlasteten abzockern habe, In der letzten zeit nur schlechte erfahrungen.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:37:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zu #8:

      "Alles läuft im Halbeinkünfteverfahren ! Also alles nur zur Hälfte; Gewinne
      und Verluste, außer bei ausländischen Aktiengesellschaften und Derivaten"

      Bei ausländischen Aktiengesellschaften gilt mittlerweile auch das HEV.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:44:24
      Beitrag Nr. 21 ()
      #20 von NATALY

      hallo nataly

      Ich verfolge mit interesse deine fachkundigen ratschläge in diesen threads.
      was würdest du mir zu meiner fragestellung raten??

      Vielen dank im voraus für deine meinung dazu???
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:48:28
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #13:

      "Frage: Fallen unter den Begriff "Veräußerungsgeschäft" nur Verkäufe oder auch Käufe?

      Wenn sie nur Verkäufe umfassen: Beziehen sich die "Anschaffungskosten" hinsichtlich des Veräußerungssgeschäfts dann auch auf die Kosten des Kaufes, die man geltend machen kann?"

      Veräußerungsgeschäfte setzen eine "Anschaffung" (Kauf) oder "Herstellung" voraus, denn wenn du ein Wirtschaftsgut veräußern willst, musst du es ja zunächst erstmal erworben haben. Steuerpflichtige Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften erfordern darüber hinaus, dass das Wirtschaftsgut wieder veräußert (verkauft) wird und zwar nach bisheriger Rechtslage innerhalb der Speku-Frist. Eine spätere Veräußerung hat keine einkommensteuerlichen Folgen.
      Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis(einerseits) und der Summe aus Anschaffungskosten und Werbungskosten. Die Kosten des Kaufes und des Verkaufes mindern den Gewinn.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:50:02
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hi Nannsen,
      Dein guter, alter Steuerberater (Gott sei seiner Seele gnädig) hat Dir vor Jahren eine Betriebsaufspaltung empfohlen.
      Diese steuerliche Konstruktion kann günstig gewesen sein, oder auch nicht.
      Für den Berater auf jeden Fall, da er zweimal abrechnen konnte (2 Bilanzen etc.).
      Möglicherweise war diese Konstruktion auch für Dich vorteilhaft.

      Hier geht es um persönliche Risikominimierung (Haftng) und um Steueroptimierung.
      Erhoffst Du Dir tatsächlich mit Deinem Vierzeiler eine Antwort auf Deine Fragen?
      In welcher Branche bist Du denn tätig?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:06:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Nannsen

      nein, nein nicht das Gehalt anheben.

      In der Personenfirma zahlst du Gewerbesteuer.
      Den 1,8facher Meßbetrag kannst Du von Deiner privaten Einkommensteuer doch anrechnen = abziehen, damit neutralisiert sich das wieder weitgehen.
      Die genaue Formel kenne ich nicht, läßt sich aber doch im Internet irgendwo finden, Stichwort "Anrechnung Gewerbesteuer". Außerdem weiß NATALY doch fast alles, vielleicht auch dieses genauer als ich.

      Geht halt nur bei der Personengesellschaft, aber das ist es ja wohl bei dir? Neben der GmbH, diese bleibt davon unberührt.

      Klarer?
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:11:57
      Beitrag Nr. 25 ()
      @nannsen

      ich noch mal.
      Das mit der Gewerbesteueranrechnung müßtest du doch jetzt auch schon machen ??
      zahlt die Vermietungsfirma keine Gew.St??
      Wenn ja wird sie doch in deiner Est berücksichtigt ??
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:42:55
      Beitrag Nr. 26 ()
      #23 von pegru

      Da hast du natürlich recht. die 2 bilanzen waren danach notwendig und der steuerberater mit 2 x die buchführung usw war glücklich.
      Ich bin im maschinenhandel tätig und wollte nicht durch umstände die ich nicht kontrollieren ( geplatzte L/C haftung durch unfälle mit der gelieferten maschine usw,)kann mein´gesammtes hab und gut verlieren.
      Inzwischen hat sich auch aufgrund meines inzwischen rentenalters das ding abgekühlt und ich frage mich natürlich warum ich heute noch diese extra -7000 euro bezahlen soll`?
      Aufgeben der gmbh würde diese kosten sparen und ich könnte so als renteneinkommen mit der verpachtungsfirma weitermuddeln und an alte kunden weiterliefern ohne ein alzu großes risiko eingehen zu müssen.

      Mich interessiert in diesem zusammenhang auch die frage ob sich die gmbh als kapitalgesellschaft heute steuerlich günstiger steht als eine einzelfirma?????
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:47:27
      Beitrag Nr. 27 ()
      #25 von (s)pecunia

      ich hab mich um diese dinge eigentlich aus zeitlichen gründen nie richtig gekümmert.

      ich merke erst jetzt das dies trotz eines beraters sehr wichtig ist weil diese knben zu 51% die interessen des hiesigen FA im auge haben und nicht meine.
      Naturlich zahlt die vermietungsfirma gewerbesteuer weil hier immer recht hohe gewinne erzielt wurden.
      Wenn die gewerbesteuer verrechnet werden kann warum wird sie dann erhoben???
      Wozu dann eine gmbh außer der haftungsminderung????
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 19:04:11
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hi Nannsen,
      ob in Deinem Fall eine GmbH oder eine Einzelfirma günstiger ist, kann hier niemand beantworten, da es immer auf den Einzelfall drauf ankommt (und Deine Angaben zu dürftig sind).

      Einen kleiner Tipp von mir:
      Bei Begründung der Betriebsaufspaltung erfolgte mit Sicherheit die Vermietung an die GmbH steuerneutral, dh ohne Aufdeckung von stillen Reserven.
      Wenn im Verpachtungsunternehmen stille Reserven (Grundstücke etc.) enthalten sind, ist eine "Aufgabe der GmbH" steuerlich sehr, sehr gefährlich.
      Mit Aufgabe der GmbH kann auch die Betriebsaufspaltung beendet werden.
      Und dies mit fatalen Folgen.
      Die anschließende Verpachtung an andere kann (muss aber nicht)die Aufdeckung der stillen Reserven bedeuten.
      Auch dies im Klartext:
      Du versteuerst einen Aufgabegewinn ohne einen Euro eingenommen zu haben.
      Falls Du das immer noch verstanden hast, solltest Du dringend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 20:05:19
      Beitrag Nr. 29 ()
      "Falls Du das immer noch verstanden hast, solltest Du dringend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen."

      Ich finde, da hat pegru recht. Lass dir die Ergebnisse der professionellen Beratung schriftlich geben, dann haftet der StB für Falschberatung.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 11:02:28
      Beitrag Nr. 30 ()
      #28 von pegru

      Danke für die auskunft.

      Für mich ist tröstlich, dass auch hier am board eigentlich niemand in der lage ist einfache steuerliche fragen zu beantworten die im allgemeinen interesse liegen. Ich dachte schon ich bin der einzioge der m.e. diese simple frage nicht mehr ohne experten durchblickt. In si fern bin ich beruhigt weil meine demenz scheinbar noch nicht so fortgeschritten ist.
      zum beisp.
      Ist heute nach der steuerreform die besteuerung günstiger wenn man eine kapitalgesellschaft hat oder ist eine personengesellschaft evtl günstiger. Oder hose wie jacke???
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 13:23:58
      Beitrag Nr. 31 ()
      @nannsen

      Wenn du deine frage immer noch als simple frage bezeichnest zeigt sich mir daß du nach den bisherigen antworten nichts verstanden hast und sich jeder hüten sollte dir hier weiter zu antworten. Wie NATALY sagt, der stb haftet für seine aussagen.
      So wenig ahnung wie du offensichtlich hast hat es hier wenig sinn weiter darauf einzugehen.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 14:14:16
      Beitrag Nr. 32 ()
      #31 von (s)pecunia

      Warum denn gleich so bissig???

      Wenn du selber nicht merkst, dass dein beitrag eigentlich nur zeigt das du hier in diesem forum eigentlich m.e. mangels kompetenz lieber als stiller leser teilnehmen solltest?
      Ich gebe wenigstens zu keine ahnung zu haben und verschwinde damit aus diesem mehr als unergiebigen forum mit möchtegern ratgebern.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 14:19:28
      Beitrag Nr. 33 ()
      @nannsen

      war nicht bissig sondern resignierend gemeint.
      man kann sich in diesem board gut austauschen, findet einige informationen und ratschläge.
      wenn man aber von der materie offensichtlich keine ahnung hat, finde ich es unfair, die mit ahnung auch als ahnungslos abzustempeln wenn sie zurecht sagen, daß deine frage nicht in 3 sätzen beantwortet werden kann.
      wenn jemand nicht weiß wie seine est-berechnung aussieht, ist es schwierig darüber zu diskutieren.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 14:29:26
      Beitrag Nr. 34 ()
      Aha,du bist als selbsternannte expertin natürlich nur in der lage mit ensprechenden vorgebildeten steuerfüchsen einen dialog zu führen. Gratuliere, und braucht du nicht mehr erklären warum du nichts erklären kannst.
      Ich habs begriffen.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 16:03:41
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hi Nannsen,
      ganz scheinst Du es noch nicht begriffen zu haben.
      Deine Frage(n) kann man nicht ohne Kenntnis sämtlicher Einzelheiten beantworten. Genau so wenig wie ein Arzt hier im Board eine Krankheit heilen könnte.

      Dein früherer Berater hat Dir vor Jahren eine sog. Betriebsaufspaltung empfohlen. Dies war sicher nützlich und steuerlich und auch haftungsrechtlich in Ordnung.
      Wenn jetzt ohne Rücksprache mit einem Steuerberater irgendwas mit der GmbH geschieht, kann dies fatale steuerliche Folgen haben. Nochmal zum mitschreiben: Diese Probleme können wir hier im Board nicht lösen.
      Es sind keine einfachen Fragen, die Du stelltst, erwarte deshalb auch keine einfachen Antworten. Derartige einfache Aantworten sind mit Sicherheit teuer, und zwar für Dich.

      Und bitte sei doch nicht gleich eingeschnappt, wenn Dir jemand die Wahrheit sagt.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 18:19:35
      Beitrag Nr. 36 ()
      Zu #30:
      "Ist heute nach der steuerreform die besteuerung günstiger wenn man eine kapitalgesellschaft hat oder ist eine personengesellschaft evtl günstiger. Oder hose wie jacke???"
      ---------------------

      Diese einfache Frage ist mit einem eindeutigen JA zu beantworten.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 18:28:04
      Beitrag Nr. 37 ()
      P.S.: Hab noch den passenden Smilie vergessen: :cool:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 18:53:47
      Beitrag Nr. 38 ()
      Zu #30:

      Liebe nataly,

      genug ist genug?

      nataly, nun ist es gut. Nach dem dritten sekt-frühstück nach dem lesen deines letzten postings bin ich nun etwas erschöpft.

      Meine wenigkeit erträgt heute keine nochmalige wiederholung deines threads mit dem inhalt:
      ich weis es auch nichts, möchte dies aber hier nicht so ohne weiteres zugeben.

      Ein verehrer hat mir sogar inzwischwen deshalb ein paar nette boardmails geschickt.

      Schade, dass ich es nicht lesen kann. habe zu Hause meine brille verlegt. Aber es war nett gemeint. Schnüff.
      :confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:10:19
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Nataly
      :laugh: richtig, so einfach wäre die antwort gewesen,
      wir "Experten" sind da natürlich nicht drauf gekommen
      und haben versucht, Begriffe/Sachverhalte zu erklären und damit unsere Unwissenheit unter Beweis gestellt.
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:15:15
      Beitrag Nr. 40 ()
      #35 von pegru

      Man o meter, solche texte erinnern mich an jemanden der in einer großen behörde oder für eine versicherung in der schadensabwicklung tätig war???

      Ich würde heute sicher nur noch eine personengesellschaft wählen wenn ich mich nocheinmal selbstständig machen würde.
      Steuerlich aufgrund der inzwischen recht hohen gewst-freibeträge und der dann noch möglichen anrechnung.
      Insofern hat sich m.e. doch einiges seit 2001 für personengesellschaften getan.

      Vielen dank für deine vergeblichen bemühungen selbst zu dieser erkenntnis zu gelangen und mir in einem 3- zeiler mitzuteilen.:laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:19:25
      Beitrag Nr. 41 ()
      #39 von (s)pecunia

      Nun, somit freue ich mich der geistigen boardelite hier neue erkenntnisse vermittelt zu haben.:laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:26:26
      Beitrag Nr. 42 ()
      Ich würde heute sicher nur noch eine KAPITALgesellschaft wählen wenn ich mich nocheinmal selbstständig machen würde.
      Steuerlich aufgrund der inzwischen von 40% auf 25% gesunkenen Körperschaftssteuer und der Möglichkeit, Aktiengewinne/Dividenden steuerfrei zu vereinnahmen. Insofern hat sich m.e. doch einiges seit 2001 für KAPITALgesellschaften getan

      auch nur ein 4-Zeiler .:confused:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:29:22
      Beitrag Nr. 43 ()
      bevor du dich nun mokierst, dass ich nicht mal bis 3 zählen kann, in der vorschau waren es 4 zeilen. :)
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 19:34:59
      Beitrag Nr. 44 ()
      25% plus 15% gewst. ist nach adam zwerg 4o%

      Selbst wenn erst mal gestundet durch thesau.... usw.

      Der rest deiner ausführung schreit nach gegendarstellungen der boardteilnehmer...
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 20:23:00
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hi Nannsen,
      geht es Dir um die Gründung eines neuen Unternehmens oder um die Zukunft Deines bestehenden Unternehmens?
      Wenn Du der Ansicht bist, dass die Rechtsform Personengesellschaft oder Einzelunternehmen für Deine Situation die bessere Alternative ist, dann ist dies o.k.
      Noch mal der Rat eines "Typen, der irgendwo in der Schadensabwicklung" tätig ist: Der Wechsel in der Unternehmensform ist nicht immer steuerneutral möglich. Pass also auf. Fehler in diesem Bereich können nicht rückgängig gemacht werden.

      Übrigens bin ich kein Verfechter der Kapitalgesellschaft um jeden Preis.
      Geringere Steuerbelastung? 26,5% KSt + GewSt. In vielen Fällen ist die Steuerbelastung von Einzelunternehmen geringer.
      Haftungsbeschränkung? Wenn was schief läuft, findet ein Rechtsanwalt den Durchgriff auf die Gesellschafter.
      Finanzierung? Ohne persönliche Bürgschaft oder sonstige Sicherheiten gibt es von der Bank doch eh kein Geld.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 15:40:21
      Beitrag Nr. 46 ()
      Pegru

      Danke für antwort.
      Es geht mir darum bis morgen früh eine entscheidung zu treffen ob ich der personengesellschaft (mir selber) morgen früh noch eine mietzahlung überweise. ( von meiner gmbh)

      Dadurch habe ich einen hohen gewinn in der personengesellschaft und durch die mietzahlung hohe kosten bei der gmbh und somit gewünscht niedriegen gewinn.

      siehe meine ersten postings.

      wenn dann antworten kommen wie wir sie gelesen haben fällt mir nichts mehr ein.
      z.b. rat bei einem experten suchen. (bis morgen oder kurzfristig nicht möglich)
      oder sonstige ratschläge die in diesem zusammenhang nichts zu suchen haben.

      Ich bin inzwischen der meinung das die gewinnerhöhung bei meiner verpachtung steuerlich besser für mich ist weil eben durch die freibeträge und anrechnung der gewst. dies vielleicht besser ist.

      Viele grüße und einen guten rutch in 2003
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 11:00:11
      Beitrag Nr. 47 ()
      Nannsen

      Ich sehe dies ähnlich wenn du interesse am leermachen der gmbh hast. Du solltest vor der liquidation der gmbh versuchen auch den verlust des eigenkatitals rechnerisch darzustellen. Diese dann verlorenen gesellschaftsanteile führen bei den gesellschaftern zu absetzbaren verlusten gegen andere einkommen.
      Aus meiner sicht lohnt die gesellschaftsform gmbh aus steuerlichen gründen für kleine unternehmen nicht nicht mehr. Die haftung kann man einfacher ausschließen.

      Für andere meinungen dazu bin ich offen.

      Viel glück und einen guten rutsch
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 12:52:15
      Beitrag Nr. 48 ()
      Hi Nannsen,

      hast Du die Miete heute schon an "Deine Personengesellschaft" überwiesen?

      Falls ja, bin ich gespannt, ob Du Dein Ziel (Gewinnminderung bei GmbH und Gewinnerhöhung bei Personengesellschaft) auch tatsächlich erreichen wirst?

      Steuerlich kann dies doch nur erfolgreich sein, wenn es die Miete für das Jahr 2002 ist und der Mietvertrag bereits vor 2002 geschlossen worden ist. Ein rückwirkender Vertrag ist steuerlich unbeachtlich, so dass diese Zahlung nicht als Mietzahlung, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist.

      Viel Glück mit Deinen Steuerplänen und einen guten Rutsch ins neue Jahr

      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 12:56:49
      Beitrag Nr. 49 ()
      #47 von BremerStadtmusikant

      Vielen dank. du scheinst dich auszukennen??

      Ich möchte tatsächlich die gmbh loswerden. die gmbh ging nicht aus einer vorherigen betriebsaufspaltung hervor sondern wurde etwas später neugegründet. somit sehe ich keine probleme hier.
      Ich sehe deshalb auch nur die möglichkeit über erzeugen von verlusten bei der gmbh auch noch meine rückstellung der geschäftsführer altersvorsorge über verluste steuerneutral zu kompensieren. das heist wohl über verlustvorträge und nachträge die altersvorsorge aufbrauchen plus die 100.000,00 dm gesellschaftskapital in verluste umwandeln?? ja, so hatte ich dies gedacht. damit werden die gewinne in der personengesellschaft verlagert und dort versteuert. so wie ich das mehr gefühlmässig erkenne hat die steuerreform hier segensreiche auswirkungen weil der ausstieg immens erleichtert wird. Die damaligen alten rückstellungen haben immerhin in der spitze zu ersparungen von fast 60-65% einkst und gewst geführt. Bei jetziger auflösung immerhin nur noch um die 40% da muss man doch den sozis mal richtugen dank aussprechen?? Oder ist hier ein denkfehler von mir drin???
      ich meine nicht mit der danksagung sondern in der methode der besteuerung.??????
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 13:03:23
      Beitrag Nr. 50 ()
      #48 von pegru

      Hallo pegru,

      Vielen dank für deine hinweise.

      Ich hatte die üblichen mietzahlungen im febr, nicht mehr überwiesen weil ich mir sorgen um die gmbh gemacht hatte und damals noch anders hinsichtlich zukunft gedacht hatte .

      somit wären dies nachvollziehbare verspätete mietzahlungen.
      Seit der letzen bilanzprüfung im vorigem jahr wurde eine organschaft zugebilligt.

      Soweit ich weis besteht setdem eine organschaft zwischen beiden firmen und deshalb wohl auch keine mwstpflicht.
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 13:20:04
      Beitrag Nr. 51 ()
      Alles klar:)
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 14:43:33
      Beitrag Nr. 52 ()
      #49 von Nannsen

      Doch, diese reform ist den sozis zu verdanken.

      Ich bin kein fachmann, aber aus meiner beruflichen erfahrung heraus würde ich es ebenso "gestalten"

      Selbst der schadensabwickler
      :laugh: pegru scheint zufrieden oder ratlos zu sein. Von den anderen fachleuten kommt auch nichts mehr???

      viel glück!!!
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 15:49:59
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hi Nannsen,
      hi BremerStadtmusikant,

      jetzt muss der Schadensabwickler doch noch was loswerden.

      Wenn die GmbH erst später gegründet worden ist, liegt keine echte Betriebsaufspaltung vor.
      Es gibt aber auch das Rechtsinstitut der "unechten Betriebsaufspaltung".
      Werden sog. wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH verpachtet, kann trotzdem eine Betriebsaufspaltung vorliegen. Da vorhin der Begriff Organschaft gefallen ist, vermute ich, dass tatsächlich eine Betriebsaufspaltung gegeben ist. Letztlich kommt es aber auf alle Umstände des Einzelfalls an.
      Falls Du, Nannsen, hier kein Problem siehst, ist das Deine Sache.

      Unerklärlich ist für mich allerdings, wie (hier) Verluste der GmbH auf Nannsen persönlich verlagert werden können.
      Die GmbH ist von der Personengesellschaft bzw. von Nannsen völlig unabhängig.
      Deren Verluste können grds. nicht im Rahmen der persönlichen Besteuerung bei Nannsen aktiviert und verrechnet werden. Geht die GmbH pleite, ist allenfalls das Stammkapital als Verlust anzusetzen, und nach dem Halbeinkünfteverfahren ohnehin nur zur Hälfte.
      Wie soll die Rückstellung Altersversorung bei der GmbH sich bei Nannsen persönlich auswirken? Hier sehe ich überhaupt keine Möglichkeit.

      Nannsen, Du hast dies alles sicher bedacht, oder?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 16:33:52
      Beitrag Nr. 54 ()
      pegru

      ...Unerklärlich ist für mich allerdings, wie (hier) Verluste der GmbH auf Nannsen persönlich verlagert werden können.
      Die GmbH ist von der Personengesellschaft bzw. von Nannsen völlig unabhängig.
      unquote:

      Dies passiert m.e.
      Die verluste der gmbh sind u.a. auch gewinne durch die mietausgaben bei der personengesellschaft. Selbstverständlich muss nannsen diese
      einkommen aus der personengesellschaft plus sein einkommen aus der geschäftsführerfunktion insgesamt versteuern.

      Oder warum siehst du dies anders????
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 16:43:45
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hi Nannsen,

      dies verstehe auch ich.
      Betriebsausgaben (Miete) bei der GmbH sind Betriebseinnahmen bei Deinem Unternehmen.

      Deine Ausführungen im Beitrag Nr. 47 kapiere ich leider nicht, was wohl an meinem beschränkten Horizont liegen dürfte.
      Dies macht aber nichts, ich komm gut damit aus;).

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 16:48:40
      Beitrag Nr. 56 ()
      nachsatz

      ..Wie soll die Rückstellung Altersversorung bei der GmbH sich bei Nannsen persönlich auswirken? Hier sehe ich überhaupt keine Möglichkeit...
      unquote;

      Ich denke persönlich dadurch, dass die gmbh letztendlich doch auch nannsen gehört. die rückstellung von Ca. DM 400.000,00 als pensionszusage der gmbh an nannsen hat über die jahre ssehr viel steuern gespaart durch zunächst stundung. Nun ist die gmbh nicht mehr in der lage dieser verpflichtung nachzukommen. die gmbh verrechnet nun die aufgetretenen verluste des vorjahres mit dem auflösen dieser verplichtung steuerneutral für die gmbh und damit natürlich indirekt für nannsen. Natürlich muss der geschäftsführe nannsen auf diese ihm gehörenden ansprüche formal verzichten um den bestand det firm aufrechtzuerhalten und damit seinen job als geschäftsführer. Damit hat nannsen das problem aus der welt bei auflösung der gmbh in einer plus situation für die trotzdem notwendige auflösung steuern zu zahlen die aus den mitteln nicht herzuzaubern sind. Also steuerneutral durch verluste verrechnen.
      Die organschaft und die auswirkugen auf die personengesellschaft werde ich wohl sofort mit dem fa persönlich erörtern. zu steuerberatern habe ich durch ügle erfahrungen kein vertrauen.
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 17:13:56
      Beitrag Nr. 57 ()
      @Nannsen

      besteht da wirklich keine Gefahr, daß die Pensionszusage quasi rückwirkend verworfen wird? Und damit Nachversteuerung droht? Ein Bekannter von mir hatte so etwas auch geplant und dann aus diesem Grund verworfen.

      Oder ist es egal, weil dann halt der Verlust bei Konkurs noch höher wird?
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 17:22:05
      Beitrag Nr. 58 ()
      Zuerst verzichtet Nannsen auf seine Pensionsansprüche, was bei der GmbH zu einem außergewöhnlichen Ertrag führt. Damit wird der in den früheren Jahren entstandene Verlust verrechnet.
      Alles klar, aber wo liegt der Vorteil?

      Zusatzfrage:
      Auf etwas verzichten kann nur, wer etwas hat.
      Müssen deshalb nicht zuerst die Pensionsansprüche dem Nannsen zufließen, (was die Besteuerung bei Nannsen bedeuten würde).
      Der Verzicht (auf eine Forderung gegenüber der GmbH) würde sich dann erst bei der Liquidation der GmbH (Halbeinkünfteverfahren!!!) auswirken. Tolles Geschäft: Besteuerung beim Zufluss der Pensionsansprüche in voller Höhe und Verlust bei der Aufgabe nur zur Hälfte steuerlich wirksam.
      Vergiss diesen Teil. Es sind nur Gedanken eines Schadensabwicklers:).

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 17:29:53
      Beitrag Nr. 59 ()
      Nannsen


      Es muss auf die gestaltung immer "wie unter fremden"geachtet werden.
      Das fa wird deshalb prüfen og ein angestellter geschäftsführer auf seine ansprüche wie hier dargestellt, die pensionszusage, aus irgendwelchen gründen verzichtet??

      Wahrscheinlich kommst du mit den verlusten und der überschuldugsmasche durch, weil hier die frage ist, kann die firma nur mit der auflösung der rückstellungen für die verplichtung dem geschäftsführer gegenüber gerettet werden.

      Wenn der geschäftsführer sich hier verweigert hätte, wäre die firma pleite , die ansprüche des nannsen würden ins leere gehen und den job wäre er auch los.

      Somit ist klar darstellbar, dass in dieser situation auch ein "fremder" aus nachvollziehbaren gründen so gehandelt hätte, nämlich auf nicht mehr realisierbare ansprüche verzichten um den spatz in der hand zu behalten.

      Natürlich must du nun bis zum exitus der gmbh noch eine schamfrist von etwa 1-2 jahren verstreichen lassen.

      Danach fällt eine geschäftsaufgabe mehr oder weniger in unserer gesamtpleite wirtschaft nicht mehr auf.
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 17:54:43
      Beitrag Nr. 60 ()
      Pegru

      Deine Zusatzfrage:

      Von was und wo soll aus einer leeren kasse etwas etwas an nannsen zufließen????

      außerdem bestehen die ansprüche auf eine pension in einer vereinbarten höhe ab einem alter von normalerweise 65 jahren und nicht auf die leider nicht zugriffssichere angelegte verpflichtung.
      Somit muss nannsen, wenn er erst um die 60 jahre alt ist, sofort und jetzt richtigerweise versuchen diese bürde loszuwerden, weil es sich hier lediglich um eine verpflichtung gegen sich selber handelt.
      In dieser situation muss sogar diese verpflichtung (pensionszusage) aufgelöst werden wenn die erfüllung nicht möglich ist. dafür gibt es beispiele in meinem bekanntenkreis. Hier mussten die rückstellungen bei der außenprüfung zwangsweise aufgelöst werden weil die erfüllung logischerweise nicht möglich sein kann wenn der einzige mitarbeiter (geschäftsführer) in pension geht kann aus nichts mehr eine pension für sich selber zahlen.

      Soweit ich informiert bin war die rückstellmöglichkeit für pensionen eine steuersparlücke für mini gmbhs die inzwischen bei außenprüfungen sofort geschlossen wird.

      Wer nun auf kalten fuss erwischt wird löst seine rückstellungen auf und muss anschließend konkurs anmelden weil er die fälligen steuern auf eine summe wie bereits genannt nicht zahlen kann.

      Schadensabwickler kann leider nicht in den katogerien von mini und einmann gmbhs denken. deshalb seine sichtbaren probleme sich hier hineinzudenken.
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 18:08:01
      Beitrag Nr. 61 ()
      1. verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden


      2. Pensionszusage konkursfest gestalten


      3. Globalzession


      4. Ein Fehler im Gesetz und ein langes Leben des Geschäftsführers


      Wenn die Rückstellung für die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird, führt dies zu der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, die nachträglich, unter Umständen für viele Jahre rückwirkend, versteuert werden müssen.

      Die Finanzverwaltung geht davon aus, daß der geschäftsführende Gesellschafter und die Gesellschaft gleichgerichtete Interessen haben. Deshalb ist ein sogenannter Fremdvergleich anzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob die Gesellschaft einem angestellten Geschäftsführer die gleiche Wohltat erweisen würde. Wenn dies nicht der Fall ist, geht sie davon aus, daß die Pensionszusage ihren Grund nicht in dem Arbeitsverhältnis, sondern in der Gesellschafterstellung hat. In diesem Fall ist die Pensionszusage nicht anzuerkennen.

      Wann ist die steuerliche Anerkennung in Gefahr?

      Die Merkmale “Erdienbarkeit” und “Angemessenheit” sind weitgehend unproblematisch, die Altersgrenzen sind überprüfbar und die Finanzverwaltung weiß auch, wieviel in anderen, vergleichbaren Unternehmen verdient wird.

      Ob die Pensionszusage aber tatsächlicht “ernsthaft” gemeint war, kann das Finanzamt nicht ohne weiteres wissen, sondern ist auf überprüfbare Merkmale angewiesen.

      Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob schon jetzt absehbar ist, ob die Pensionszusage später einmal erfüllt werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann sind die steuermindernden Rückstellungen nicht gerechtfertigt.

      Betriebsfremde Risiken dürfen die Existenz der GmbH nicht gefährden. Dies bedeutet:
      Bei einem vorzeitigen Versorgungsfall (Invalidität oder Tod des Berechtigten) steht fest, daß die Gesellschaft an den invaliden Geschäftsführer oder an seine Hinterbliebenen zahlen muß. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt der Barwert der bis zum 65. Lebensjahr fällig werdenden Renten als Verbindlichkeit auszuweisen (Passivierungspflicht). Deshalb muß die Rückstellung schlagartig erhöht werden (Bilanzsprung-Risiko). Diese Erhöhung der Passivseite kann bilanzmäßige Überschuldung und Konkurs zur Folge haben. Fremdvergleich: keine GmbH würde wegen eines angestellten Geschäftsführers ihre Existenz gefährden.

      Deshalb sind diese Risiken, falls nicht besonders hohe Aktiva vorhanden sind, abzusichern.

      Widerrufsvorbehalt
      Ein willkürlich möglicher Widerruf läßt erkennen, daß die Pensionszusage nicht ernsthaft gewollt ist und führt sofort dazu, daß die Rückstellung nicht anerkannt wird,
      § 6 a Abs. 1 EStG.

      Notlagenvorbehalt
      Der Notlagenvorbehalt würde im Konkursfall vom Konkursverwalter sofort geltend gemacht. Damit entfällt die Forderung des Geschäftsführers. Eventuelle Sicherungen greifen mangels einer zu sichernden Forderung nicht mehr ein. Deshalb sollte in der Pensionszusage kein Notlagenvorbehalt enthalten sein.

      Globalzession
      Unter einer Globalzession versteht man die Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Gewerbebetrieb zu Gunsten einer Bank, um ein Darlehen abzusichern. Wer mit seiner Bank eine Globalzession vereinbart hat, sollte bei der Bank sicherstellen, daß das Rückdeckungsvermögen von der Globalzession nicht erfaßt wird, damit später Geld für die Rente zur Verfügung steht. Wenn die Rente des Geschäftsführers nämlich an die Bank abgetreten ist, dann ist die Erfüllbarkeit des Rentenanspruches nicht gewährleistet. Die Anerkennung der Rückstellung durch das Finanzamt ist dann zumindest in Gefahr.

      Rückdeckung der Pensionszusage
      Um die Erfüllbarkeit der Pensionszusage sicherzustellen, ist eine Rückdeckung sinnvoll. Das Rückdeckungsvermögen steht für die Finanzierung der Rente zur Verfügung. Zum einen ist dies ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage, fehlendes Rückdeckungsvermögen ist ein wichtiges Argument dagegen. (wichtige Gerichtsurteile: FG Düsseldorf, EFG 1992, 38 (rechtskräftig), BFH, BFH/NV 1993, S. 300 f.)

      Rückdeckungsvermögen läßt sich durch Verpfändung oder Hypotheken zu Gunsten
      des Geschäftsführers insolvenzfest gestalten.

      Zum anderen bietet dieses Vermögen interessante Möglichkeiten für die steuerliche Gestaltung.

      Ein Fehler im Gesetz und ein langes Leben des Geschäftsführers
      Die Gesellschaft hat an ihren ehemaligen Geschäftsführer zu zahlen, solange er lebt. Wie lange er lebt, weiß während seiner aktiven Zeit niemand. Wieviel in die Pensionsrückstellung gebucht werden darf, richtet sich deshalb nach allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Dies sind die Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck aus dem Jahre 1982. Seitdem hat sich durch medizinischen Fortschritt die Lebenserwartung erhöht.
      Wenn die höhere Lebenserwartung berücksichtigt würde, müßten höhere Rückstellungen zugelassen werden. Dies würde zu höheren Steuerausfällen führen. Darüber wird noch nicht einmal nachgedacht.
      Daraus folgt, daß der nach den Heubeck-Richttafeln ermittelte steuerliche Wert einer Pensionszusicherung für deren Erfüllung nicht ausreicht, wenn der Geschäftsführer lange lebt. Diese Risiko trägt die GmbH.
      Abhilfe läßt sich durch die Gestaltung des Rückdeckungsvermögens schafften.
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 18:19:37
      Beitrag Nr. 62 ()
      Hi BremerStadtmusikant,

      als bloßer Schadensabwickler kann ich mich natürlich nicht mit Deinen Kenntnissen in Buchführung messen. Außerdem habe ich gewisse Probleme mit Deinem Deutsch, was aber sicher auch an meiner Schadensabwicklermentalität liegt.

      Ich hatte immer gedacht, dass eine bilanzielle Verbindlichkeit (hier: Pensionsrückstellung) erst aufgelöst werden kann, wenn diese Verbindlichkeit nicht mehr besteht.
      Solange der Gläubiger der Verbindlichkeit (hier: Nannsen) nicht darauf verzichtet, besteht diese Verbindlichkeit. Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der GmbH berechtigt diese nicht zur Auflösung der Rückstellung.

      Wahrscheinlich hab ich da aber was falsches gelesen.
      Deine Methode ist natürlich super. Eine insolvente GmbH löst alle (nicht bedienbaren) Verbindlichkeiten auf, weist dann einen tollen Gewinn aus und geht damit zur Bank...
      Lassen wir das, Nannsen weiß schon, was er tut.

      cu
      pegru:)
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 18:35:31
      Beitrag Nr. 63 ()
      @ 61,
      wo hast Du denn diese Ausführungen her und was haben diese Ausführungen mit Nannsen zu tun?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 19:16:54
      Beitrag Nr. 64 ()
      Hm, so ein stöbern bringt immer neue erkenntnisse. ich liege scheinbar mit der einzelfirma nicht soooo daneben????

      Suche im moment auflösung von pensionsverpflichtungen im internet. hatte etwas gefunden und dann leider verloren.


      Halbeinkünfteverfahren

      Das neue Halbeinkünfteverfahren hat nicht die versprochene Steuerentlastung gebracht. Die Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer von 40 % auf 25 % ließ die Rechtsform der Kapitalgesellschaft besonders attraktiv erscheinen. Doch zieht man die Steuerbelastungen aus den Ausschüttungen an die Anteilseigner in die Gesamtbetrachtung ein, so ergibt sich schnell ein anderes Bild. Wer für eine GmbH alle Belastungen auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene der Gesellschafter zusammen zieht, der kommt bei mittleren Gewerbesteuer-Hebesätzen auf 53,5 % und nach der Erhöhung der Körperschaftsteuer auf 26,5 % sogar auf 54,5 % Gesamtbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag. Diese Belastungen liegen damit über der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe von 50 %.
      Avatar
      schrieb am 31.12.02 17:33:02
      Beitrag Nr. 65 ()
      Muß Einkommensteuer für die gesamten Spekulationsgewinne gezahlt werden?

      Nein, auch hier können Aufwendungen, die zur Erzielung des Spekulationsgewinnes notwendig waren, als Werbungskosten abgesetzt werden.

      Anschließend einige Beispiele für Werbungskosten:

      Spesen für die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere
      Schuldzinsen (unter bestimmten Umständen)
      Aufwendungen für Fachzeitschriften und Fachliteratur (z. B. Börse-Online,
      Aktien-Börse, das Wertpapier; nicht jedoch Aufwendungen für allgemein gehaltene
      Wirtschaftszeitschriften (wie Capital, Impulse etc.)
      Reisekosten für den Besuch einer Hauptversammlung
      Porto- und Telefongebühren (soweit nachweisbar)
      Beiträge an Schutzvereinigungen für Wertpapieranleger

      FRAGE: Wenn ich bsp. 100.000 € Gewinn mache, muss ich 7,5% Spekus. zahlen, also 7500 €. Kann ich die Transaktionskosten und Werbungskosten (meinetwegen 5000 €) etc. jetzt von den 7500 € abziehen, o d e r nur von den 100.000 €, wobei dann 95.000 € versteuert werden?

      Danke im vorraus.
      Avatar
      schrieb am 31.12.02 19:23:49
      Beitrag Nr. 66 ()
      @ NATALY

      ich habe eine Frage zur Spekulationssteuer bei Zertifikaten, z. B. DAX Turbo Long bzw. Short und DAX MiniLong bzw. Short.

      Unterliegen die Gewinne bzw. Verluste dem Halbeinkünfteverfahren oder müssen sie voll versteuert werden ??
      Danke im voraus für eine Antwort.
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 01:29:15
      Beitrag Nr. 67 ()
      Zertis fallen nicht unter das HEV.
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 11:49:24
      Beitrag Nr. 68 ()
      Hi materbull,
      Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Aktien, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, anfallen, können nur zur Hälfte abgezogen werden.
      Der Gewinn beträgt also 95.000, davon die Hälfte = 47.500 und davon 15% ==> Steuer = 7.125.

      Also ich würde gerne 100.000 versteuern:laugh:

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 12:14:24
      Beitrag Nr. 69 ()
      @materbull:
      "FRAGE: Wenn ich bsp. 100.000 € Gewinn mache, muss ich 7,5% Spekus. zahlen, also 7500 €. Kann ich die Transaktionskosten und Werbungskosten (meinetwegen 5000 €) etc. jetzt von den 7500 € abziehen, o d e r nur von den 100.000 €, wobei dann 95.000 € versteuert werden?"

      Schön wäre es ja, wenn die Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden könnten. Nach dem EStG sind sie aber von den Einnahmen abzuziehen, es gilt die Gleichung:
      Einkünfte = Einnahmen - Werbungskosten.
      Bei Aktien gilt das HEV, das heißt, nur die Hälfte der Gewinne ist zu versteuern. Logischerweise kann auch nur die Hälfte der Werbungskosten angerechnet werden (§ 3 c Abs. 2 EStG).
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 12:16:49
      Beitrag Nr. 70 ()
      @pegru:

      "Also ich würde gerne 100.000 versteuern"

      Naja, so denkst du jetzt, aber wenn du erst mal 100.000 EUR Gewinn hast, denkst du anders. Du versteuerst die dann nur ungern.
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 16:06:44
      Beitrag Nr. 71 ()
      thnx all!

      dann lohnt es sich ja doch, einen möglichst günstigen broker sich zu suchen, und nicht massenhaft börsenzeitschriften etc. zu abonieren. denn die paar kröten, die man dann durch die steuer spart, sind die rede nicht wert. letztendlich hat man ja sonst doch nur mehrausgaben. bsp. man hat mehrausgaben von 2000 €, dann spart man durch das halbeinkünftevefahren nur 150 € (7,5%) :cry: wenn ich das jetzt richtig sehe. ein witz! :cry:

      p.s. die 100.000 € waren nur, um es "plastischer" zu machen, habe ich natürlich nicht. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 18:36:02
      Beitrag Nr. 72 ()
      @Nataly,
      Du hast Recht, so denke ich jetzt.
      So wie ich mich kenne, werde ich bei 100.000 Gewinn auch noch so denken.
      Aber das weiß man ja nie genau. Geld soll doch den Charakter verderben.

      cu und alles Gute im neuen Jahr
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 19:17:42
      Beitrag Nr. 73 ()
      @pegru:
      "Geld soll doch den Charakter verderben."

      Das gilt nur für wenig Geld. Viel Geld ist gut für den Charakter.
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 19:25:33
      Beitrag Nr. 74 ()
      Zu #71: Stimmt. Je geringer der Steuersatz, umso geringer die steuerliche Entlastung durch Werbungskosten.


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