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    Pfändungsfreibetrag bei Betrug? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.02.03 18:08:51 von
    neuester Beitrag 11.02.03 01:54:18 von
    Beiträge: 13
    ID: 693.835
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      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:08:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie schon berichtet habe ich Anzeige gegen einen Schuldner, welcher sich von mir einen 5-stelligen Betrag unter Nennung falscher Sicherheiten/Verwendungszwecke/Rüchzahlungsmöglichkeiten erschlichen hat, erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, daß ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet wird. Da ich ausreichend Beweise habe und der Schuldner meine Angaben bestätigt hat, kann ich von einer Verurteilung ausgehen. Folgende Fragen:
      1. Ab welchem Strafmaß kann der Sch. sich nicht in die Privatinsolvenz retten?
      2. Stimmt es das die Forderung dann 30 Jahre bestand hat und wie wird sie verzinst?
      3. Gilt weiterhin der ges. Pfändungsfreibetrag?
      4. Haften die Kinder des Schuldners?
      5. Ändert eine Verurteilung sonst noch was an dem weiteren Verfahren (EV u. Zwangsvollstreckung wurden bereits durchgeführt)

      Für Antworten auch auf Teilfragen, danke im voraus. :)
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:23:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      zu 2

      der Titel gilt 30 Jahre und wir mit dem banküblichen Zins verzinst.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:25:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      zu 4

      nur wenn der Erbe das Erbe antritt (so tritt er in die Rechte und Pflichten des Verstorbenene ein)

      (vermutlich wird er es aber ausschlagen) dann gibts nichts mehr l
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:29:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      1

      soweit ich weiß muß er einen Offenbacher machen und damit 7 Jahre leben.

      Mußt Dich aber noch mal erkundigen.


      Ich würde es mit Löhnpfändung probieren

      :) zanker
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:40:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      #zanker
      Der Held wohnt wieder bei Mama und Papa, eine EV ergab keinerlei Vermögen, wird von den "Eltern unterhalten"!

      Scheisse, der Typ hatte vor ein paar Jahren noch ein abbezahltes Haus, ein EK von 4.000,-- €/Monat, PKV und keine Schulden. Nun hat er nur noch Miese und niemand weiß warum und woher! Drogen sieht man ihm nicht an, Spielsucht zweifelhaft, Verspekulieren führt nur schwer zu Schulden (Bankabsicherung). Hoffe er muss bei der Verhandlung mit der Wahrheit raus.

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      Avatar
      schrieb am 09.02.03 18:47:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      @hossinger

      habe auch einen Fall laufen

      sind noch ca 5 000Euro offen (seine Bank hatte mir mal 2500 überwiesen)

      geht jetzt schon seid 1996
      :cry:

      aber hab ich auf ein extra Konto gebucht

      :laugh: ist auch so ein Mamasohn (Versager einfach)

      Gruß zanker
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 19:08:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #1: Auf das Strafmass kommt es nicht an. Forderungen wegen unerlaubten Handlungen fallen nicht in das Insolvenzverfahren. Du musst aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen, dass es sich um Forderungen aus unerlaubter Handlung handelt.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 19:12:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      hey nataly

      grüß Dich
      :)

      zanker
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 21:29:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Banküblicher Zins ??? Doch nur, wenn man deswegen einen Kredit aufnehmen muß.
      Außerdem mußt Du alle vier Jahre einen Vollstreckungsversuch machen. Zinsen aus titulierten Forderungern verjähren, wenn nicht alle vier Jahre ein Vollstreckungsversuch erfolgt.

      Forsche nach, was aus dem Haus geworden ist. Bei Schenkungen und Verkäufen müssen Fristen beachtet werden.
      Ansonsten sind sie nicht rechtens.

      Außerdem nützt Dir eine Lohnpfändung auch nichts, wenn er z.B. zu Beginn einer Arbeitsaufnahme den pfändbaren Anteil des Nettolohns an Dritte abtritt.

      Was glaubst Du, warum so viele Mütter vergebens den Kinderunterhalt versuchen zu bekommen? Weil es genug Schlupflöcher gibt.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 19:23:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      § 850 f Abs. 2 ZPO

      Der Deliktsgläubiger kann auf Antrag bevorzugt in das Einkommen des Schuldners pfänden wie ein Unterhaltsgläubiger gem. § 850 d ZPO, also ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO.

      Es wird hierbei ein unpfändbarer Betrag durch das Gericht bestimmt, den der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt braucht + Betrag für evtl. Unterhaltspflichten.

      Für eine Person ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen:

      z.B. doppelter Sozialhilfeeckregelsatz zzgl. 20 % Pauschale, rund 600 bis 650 €.

      Zum Vergleich: Nach der Pfändungstabelle beträgt der unpfändbare Grundbetrag bereits 930,00 € !

      Also eine nicht zu verachtende Besserstellung des Deliktsgläubigers ist möglich !

      .
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 20:09:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      #zpo
      Danke sowas habe ich gesucht, die Forderung besteht dann tatsächlich 30 Jahre?
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 22:54:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      #9
      du darfst keinen dispo anrechnen (es wird ein günstiger zins gefordert)

      :) zanker
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 01:54:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      zur frage

      1 gundsätzlich egal

      2 a denk aber an restschuldbefreiung, je nachdem 5 oder

      ......7 jahre

      2 b was steht im titel

      4 antwort 3 weitgehend richtig

      5 kann evtl. vom titel abhängen



      zur antwort

      2 falsch, richtet sich grundsätzlich nach titel

      3 weitgehend richtig gemeint

      4 betr. wohl frage 2, vgl. oben

      7 nicht einfach unerlaubte handlung, sondern vorsätzliche

      ....unerlaubte handlung,was steht im titel? wurde doch

      .....nicht ein notariellesw schuldanerkenntnis abgegeben,

      ......der alte trick?


      9 viele gute ansätze, viel falsch! nicht auf neue vollst-

      ....sreckung kommt es an, sondern auf neue titulierung.

      .....ist aber auch nicht allen anwälten bekannt.

      .....geht hier ja nicht um verwirkung

      .....früheres anfechtungsgesetz ist jetzt teil der


      .....insolvenzordnung usw.


      10. dürfte richtig sein, ohne letzte garantie


      12 leider daneben


      meine antwort ist auch noch unvollständig, geh doch zum

      anwalt deines vertrauens.


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