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    Universelle Formel für Steuersatzberechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.03.03 21:01:00 von
    neuester Beitrag 26.03.03 08:43:50 von
    Beiträge: 12
    ID: 712.475
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      schrieb am 25.03.03 21:01:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe eigentlich wenig Ahnung von Steuerrecht, habe aber noch eine Frage zur logischen Berechnungsweise.

      Vor 15 Jahren habe ich ein ganz einfaches Pascal-Steuerberechnungsprogramm in meinem Pascal-Übungsbuch gesehen.

      Hierin wird der Steuersatz sofort nach eingabe des zu versteuernden Einkommens berechnet. Diese Formel ist das Kernstück jedes Steuerberechnungsprogramms

      Meine Frage:
      Wo finde ich diese Formel ? A1
      Und wo finde ich die Werte, die wohl ja im Laufe der Zeit verändert werden ? A2


      (A1) Es gibt eine Formel wo sowohl die Proportionalzonen als auch die komplizierter zu berechnenden Progressionszonenteil berechnet werden. Die Progression wird dabei durch einen Polynom Höheren Grades Berechnet (wobei es (ich denke für ein paar Steuerjahre) feststehende Koeffizienten gibt).

      (A2) mit Werten, die jedes Jahr verändert werden meine ich, daß z.B. der konstante Eingangsteuerbereich (untere Proportionalzone schrittweise von 22% auf 19% gesenkt wird) genauso wird die nächsten Jahre für die oberen Zehntausend günstiger (auch diese Proportionalzone wird gesenkt).
      Auch denke ich, daß die Längen (Intervalle) der einzelnen Funktionsabschnitte variiert werden.
      Ich denke, daß auch die Koeffizienten die für die Berechnung der Progressionszonen gebraucht werden auch von Zeit von Zeit geändert werden (und nicht mehr die Werte aus meinem Pascalbuch-Programmierungsbuch von 1987 sind).

      Also wie finde ich zu der Berechnungsformel ?
      Und wo finde ich die Veränderung der Werte über die Jahre aufgelistet ?

      Für eine Antwort wäre ich dankbar.

      Gruß

      finanzvoyeur
      Avatar
      schrieb am 25.03.03 21:18:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hier isse:

      Steuerformel 2002

      bis 7.235,-- = 0

      von 7.236,-- bis 9.251,-- = (768,85 * y + 1.990) * y

      von 9.252,-- bis 55.007,-- = (278,65 * z + 2.300) + z + 432

      von 55.008,-- an = 0,485 * x - 9.872

      y = ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden
      Teils des gerundeten zu versteuernden Einkommens.

      z = ist ein Zehntausendstel des 9.216 Euro übersteigenden
      Teils des gerundeten zu versteuernden Einkommens.

      x = ist das gerundete zu versteuernde Einkommen

      Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36
      ohne Rest teilbaren Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
      durch 36 teilbar ist.

      Da die geplanten Änderungen für 2003 ja wegen der Flutkatastrophe ausgesetzt sind gilt die Formel auch für 2003.
      Avatar
      schrieb am 25.03.03 22:27:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bin verblüfft, daß ich so schnell eine Antwort bekomme:

      Die Formel leuchtet mir auf das schnelle Hinsehen schon mal ein:

      Steuerformel 2002

      bis 7.235,-- = 0 a)(das ist wohl die Nullzone (bis Existenzminimum))

      von 7.236,-- bis 9.251,-- = (768,85 * y + 1.990) * y b)(1.Proportionalzone es geht stark bergauf wegen y*y)

      von 9.252,-- bis 55.007,-- = (278,65 * z + 2.300) + z + 432 c)(bestimmt wird das letzte z mulitipliziert statt addiert)

      von 55.008,-- an = 0,485 * x - 9.872 d) wieder ganz logisch

      Komisch es geht gleich mit einer Progressionszone los, weil nach der Nullzone es ab 7.236,00 gleich mit dem Koeffizienten 768,85 quadratisch wird (y*y). Ich hätte immer gedacht, daß es noch zwischen 7236,00 bis etwa 12.000,00 eine Besteuerung zu einem konstanten Prozentsatz gibt (dachte immer so bei knapp 20% aber vielleicht gibt es das nicht mehr)...
      Die dritte Formel (2.Poportionalzone) da muß bestimmt am Ende bestimmt das z multipliziert werden (natürlich sonst wärs auch nicht in Klammern)(Schreibfehler). In der 2. Zone dürfte dann der Anstieg etwas abnehmen (weil Koeffizient 278,65<768,85).

      Vielen dank erstmal:
      Also wenigstens bedanke ich mich aber recht für die Formel ich würde aber gerne wissen wo diese Formel (Berechnungsvorschrift) kostenlos und aktualisiert erhalten kann.

      Vielleicht ist es ja möglich kostenlos diese Berechnungsvorschrift (für das jeweilige Jahr) zu erhalten.

      Wozu eine solche Formel:
      Für eine Exceltabelle ist es doch sehr Vorteilhaft wenn man gleich die Steuerberechnung hat (ohne in einer Tabelle nachschlagen zu müssen). Man kann bestimmt auch eigene Funktionen in Excel definieren, die auf diese Grundformel zurückgreifen. Also z.B. @Steuerlast(Jahr,Einkommen) oder eine Funktion @Steurersparnis(Jahr,Jahreseinkommen,Absetzbar) usw..

      In den nächsten Tagen werde ich mir mit einem Plotterprogramm die Funktion (x=Einkommen, y=Steuerlast) und die Funktion (x=Einkommen, y=prozent. Steuerlast) ausdrucken.
      Avatar
      schrieb am 25.03.03 22:39:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ach ja, wo bekomme ich eigentlich solche Berechnungsformel. Ich hatte mir früher mal den Konz gekauft (1000 ganz legale Steuertricks) aber da steht nicht viel detailliertes drin.
      Ist eine solche Formel in jedem Standardbuch für Steuerlehre (bzw. Ausbildungsbuch für Steuerfachgehilfen) enthalten ?
      Sich die aktuellen Daten für das betreffende Jahr herauszusuchen ist dann das weitere Problem.
      Avatar
      schrieb am 25.03.03 23:42:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Formel steht natürlich in den Lehrbüchern für die steuerberatenden Berufe. Aktualisiert wird sie durch die jeweiligen Jahressteuergesetze.

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      Avatar
      schrieb am 26.03.03 00:22:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Formel steht nicht (nur) in Lehrbüchern für die steuerberatenden Berufe. Sie steht in § 32 a EStG:

      EStG § 32a Einkommensteuertarif

      (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

      1. bis 7.235 Euro (Grundfreibetrag):
      0;
      2. von 7.236 Euro bis 9.251 Euro:
      (768,85 x y + 1.990) x y;
      3. von 9.252 Euro bis 55.007 Euro:
      (278,65 x z + 2.300) x z + 432;
      4. von 55.008 Euro an:
      0,485 x x - 9.872.

      <3>"y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. <4>"z" ist ein Zehntausendstel des 9.216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. <5>"x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

      (2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.

      (3) 1Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. 2Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. 3Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

      (4) (weggefallen)

      (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).

      (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

      1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der

      dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der
      Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes
      die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
      2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er
      sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem
      Kalenderjahr
      a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen
      des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
      b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
      c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die
      Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
      <2>Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
      Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

      2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 00:31:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Formel steht
      (1) in der jeweils aktuellen Fassung von § 32 a des Einkommensteuergesetzes. Empfehlenswert und preisgünstig die Taschenbuch-Ausgabe des Deutschen Taschenbuchverlags (Beck-Texte im dtv) zu 10 EUR.
      (2) im Internet unter:
      http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/estg/index.html
      (Dort § 32 a aufsuchen).

      Für welchen Veranlagungszeitraum die jeweilige Fassung von § 32 a EStG anzuwenden ist, ergibt sich aus § 52 EStG.
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 00:38:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      @finanzvoyeur: In Posting #2 war tatsächlich ein Schreibfehler, wie von dir in Posting #3 zutreffend beanstandet.
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 00:42:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ergänzung zum letzten Satz in meinem Posting #7:
      ergibt sich aus § 52 Abs. 41 EStG.
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 03:30:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ja danke für die umfangreichen Antworten.

      @NATALIE: (gute Quellenangabe, guter Rechts-Link, danke für die guten Tip)

      Es steht ja anscheinend das gesamte EST-Gesetz schon in dem angegebenen Link (sodaß nicht mal mehr ein Buch besorgt werden muß).

      Der Computerlink zu http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/estg/index.html
      hat ja den Vorteil, daß ich mir nicht jedes Jahr ein neues Buch kaufen muß. Ich kann dann alle 1-2 Jahre mal nachgucken ob alles noch beim Alten ist. Mich würde aber trotzdem interessieren wie lange solche Berechnungsparagraphen etwa Bestand haben.
      Ich denke doch wohl etwa ein Jahr, weil die meisten Änderungen ja in Stufen erfolgen (von 56% Höchststeuersatz auf unter 50 usw.). Da gibt es bestimmt jedes Jahr etwas in der Steuerformel zu korrigieren. Intuitiv würde ich sagen, daß die Berechnung jährlich angepaßt werden muß damit Veränderungen in eine gewünschte Richtung nicht so abrupt erfolgen.

      Kann man also sagen jedes Jahr wird die Berechnungsformel (z.B. EST 32a) im Gesetz angepaßt ?
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 03:45:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ach meine Frage habe ich mir wohl schon jetzt gerade selbst beantwortet.
      Es steht in EST52 ja schon drin welche Zahlen für 2004, 2005 anzuwenden sind.
      @NATALIE: Nochmal vielen dank für den Link
      Das da unten stehende habe ich rauskopiert und betrifft genau meine Problematik: Veränderung in der Anwendung der Formel (hier EST 32a) über die kommenden Jahre.


      *******************************************************


      41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

      1. für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung:

      "(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu

      versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b

      und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.426 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7.427 Euro bis 12.755 Euro: (747,80 x y + 1.700) x y; 3. von 12.756 Euro bis 52.292 Euro: (278,59 x z + 2.497) x z + 1.118; 4. von 52.293 Euro an: 0,47 x x - 9.232. <3>"y" ist ein Zehntausendstel des 7.426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. <4>"z" ist ein Zehntausendstel des 12.755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. <5>"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. <6>Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.";2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung

      (und so weiter)
      Avatar
      schrieb am 26.03.03 08:43:50
      Beitrag Nr. 12 ()
      Falls du außer dem EStG noch andere Bundesgesetze benötigst, nimm den nachfolgenden Link in die "Favoriten" (Internet Explorer) bzw. "Lesezeichen" (Netscape) auf:

      http://http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/GESAMT_a.html


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