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    Frage zu Arbeitsrecht - dringend - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.05.03 14:37:31 von
    neuester Beitrag 15.05.03 16:12:51 von
    Beiträge: 9
    ID: 732.403
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      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:37:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich hoffe, von euch kann mir jemand helfen, ich wüßte nicht, wo ich sonst fragen kann, vielleicht ist ja eine/r von euch in der Personalabteilung beschäftigt.

      Folgende Frage:
      Wenn jemand mit einem Zeitvertrag, also befristet für 2 Jahre, bei uns beschäftigt war, wielange muß der Zeitraum zwischen dem nächsten befristeten Vertrag sein?

      Danke!

      Gruß

      Micki
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:39:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      kann gleich im anschluss erfolgen; allerdings 2x verlängert ber derselben firma ist wie unbefristeter vertrag
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:40:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn ein sachlicher Grund vorliegt,immer wieder-ansonsten 2mal.
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:41:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      vermutlich wurde der Zeitvertrag deswegen nicht verlängert. Aber es gibt doch mit Sicherheit auch eine Variante, x Monate Pause in der Firma und dann wieder einen befristeten Vertrag oder :confused:
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:41:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      sorry,hab deine Frage auf die Schnelle falsch verstanden.

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      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:43:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      kein Thema, ;)
      kennst du die Antwort :confused:
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 14:47:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die dir vorschwebende Zeitregelung gibt es nicht.Mit Ablauf des alten Vertrages,gilt das von mir beschriebene.
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 15:08:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. "
      [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/__14.html]
      Avatar
      schrieb am 15.05.03 16:12:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke @ all :) :)


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