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eröffnet am 16.07.03 08:10:29 von
neuester Beitrag 07.11.03 07:52:25 von
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ID: 754.048
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Ab heute kann der Kurs der BKN-Aktie manipuliert werden, weil diejenigen, die zur HV am 23. Juli 2003 wollen ihre Aktien haben sperren lassen !
Und das sind viele, weil wir über WO den Aufsichtsrat bestellen wollen.
Warum, steht hier: Thread: BKN: Die Aktien sind gesperrt und WO-User wollen in den Aufsichtsrat .
Gruß
Eustach
(der noch etwas Berichterstattung über dieses Novum erwartet)
Und das sind viele, weil wir über WO den Aufsichtsrat bestellen wollen.
Warum, steht hier: Thread: BKN: Die Aktien sind gesperrt und WO-User wollen in den Aufsichtsrat .
Gruß
Eustach
(der noch etwas Berichterstattung über dieses Novum erwartet)
@Eustach
Moin moin .. was wollt ihr denn mit euren ca. 7% erreichen denke mal da geht nix und die lachen über euren antrag
Nur meine meinung!
ZockerGruss
Moin moin .. was wollt ihr denn mit euren ca. 7% erreichen denke mal da geht nix und die lachen über euren antrag
Nur meine meinung!
ZockerGruss
Nervensäge
Wir arbeiten daran , dass noch mehr Stimmen auf unserer Seite stehen.
Gruß
Eustach
(der sich fragt wer den jetzt die Nervensäge ist)
Gruß
Eustach
(der sich fragt wer den jetzt die Nervensäge ist)
Eustach, viel Glück !
Investier auch was in Splendid WKN 727950. Sollste ja auch ein wenig Gewinn machen !
Investier auch was in Splendid WKN 727950. Sollste ja auch ein wenig Gewinn machen !
Eustach, hats Du dich mal gefragt, wer dem Herrn Kugler die ganzen Stücke abgegeben hat? Gibt es dazu Infos?
Gibt es gesetzliche Regelungen, die es einem Aufsichtsrat verbieten, die halbe Firma zu besitzen? Wahrscheinlich nicht, obwohl es ethisch sicher gerechtfertigt wäre.
Und nochmal meine Frage: was für Preise sind bei einem going private oder einem mbo zu erwarten
Danke schonmal
rk
Gibt es gesetzliche Regelungen, die es einem Aufsichtsrat verbieten, die halbe Firma zu besitzen? Wahrscheinlich nicht, obwohl es ethisch sicher gerechtfertigt wäre.
Und nochmal meine Frage: was für Preise sind bei einem going private oder einem mbo zu erwarten
Danke schonmal
rk
1. Herr Kugler hat über die Börse gekauft, wurde per adhoc von bkn vermeldet.
2. Wer hat sie ihm da verkauft, die ganzen frustrierten Kleinanleger und wahrscheinlich auch die Institutionellen, die nicht mehr im Boot sind.
3. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die das verbieten. Der Aufsichtsrat soll sich sogar aus dem Kreis der Aktionäre finden.
4. Zu den Preisen: Posting im anderen thread. Es gilt das Wertpapiererwerbs und -übernahmegesetz und die WpÜG-Angebotsverordnung:
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
§ 4
Berücksichtigung von Vorerwerben
Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbsú und Übernahmegesetzes entsprechen. § 31 Abs. 6 des Wertpapiererwerbsú und Übernahmegesetzes gilt entsprechend.
§ 5
Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
(1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen.
Gruß
Eustach
(der noch einen Unterschied sieht, bei über die Börse erworbenen Anteilen und ausserbörslich erworbenen Anteilen)
2. Wer hat sie ihm da verkauft, die ganzen frustrierten Kleinanleger und wahrscheinlich auch die Institutionellen, die nicht mehr im Boot sind.
3. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die das verbieten. Der Aufsichtsrat soll sich sogar aus dem Kreis der Aktionäre finden.
4. Zu den Preisen: Posting im anderen thread. Es gilt das Wertpapiererwerbs und -übernahmegesetz und die WpÜG-Angebotsverordnung:
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
§ 4
Berücksichtigung von Vorerwerben
Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbsú und Übernahmegesetzes entsprechen. § 31 Abs. 6 des Wertpapiererwerbsú und Übernahmegesetzes gilt entsprechend.
§ 5
Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
(1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen.
Gruß
Eustach
(der noch einen Unterschied sieht, bei über die Börse erworbenen Anteilen und ausserbörslich erworbenen Anteilen)
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