Rückforderung Mietcourtage ! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.08.03 01:32:58 von
neuester Beitrag 06.08.03 16:04:59 von
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Hi ihr , ich hab jetzt auch mal ne Frage !
Es geht um die Vermittlungsprovision/Mietcourtage die ich vor gut 2 Jahren an den Immobilienmakler gezahlt habe.
Dieser Immobilienmakler ist die ganze Zeit auch der Verwalter / Hausverwaltung gewesen.
Ich bin sehr überzeugt davon , daß wenn der Vermittler gleichzeitig Verwalter ist dieser keine Mietcourtage abkassieren darf .
wie sieht es aus mit der Verjährungsfrist ??
Jemand Erfahrungen.
Es geht um die Vermittlungsprovision/Mietcourtage die ich vor gut 2 Jahren an den Immobilienmakler gezahlt habe.
Dieser Immobilienmakler ist die ganze Zeit auch der Verwalter / Hausverwaltung gewesen.
Ich bin sehr überzeugt davon , daß wenn der Vermittler gleichzeitig Verwalter ist dieser keine Mietcourtage abkassieren darf .
wie sieht es aus mit der Verjährungsfrist ??
Jemand Erfahrungen.
m.M. nach darf er keine Courtage nehmen, Kaution natürlich schon! Zumindest war es früher so, ich hatte ca. 1980 diesen Fall, ist ja fast schon nicht mehr wahr
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren meines Wissens nach vier Jahren
mhh jetzt sagt der Makler er habe zwei unabhängige Geschäftsbereiche...
1. Vertrieb
2. Verwaltung
Zwar der gleiche Firmenname , aber halt getrennte Büros und standorte ...
Deshalb stehe ihm die Courtage zu...
1. Vertrieb
2. Verwaltung
Zwar der gleiche Firmenname , aber halt getrennte Büros und standorte ...
Deshalb stehe ihm die Courtage zu...
Makler erzählen viel, wenn der Tag lang ist.
Ist der Makler als Verwalter des Vermieters tätig geworden, indem er den Mietvertrag ausgefüllt und eine Wohnungsabnahme durchgeführt hat, steht ihm eine Wohnungsvermittlungsprovision nicht zu.
LG Braunschweig, Urteil vom 23.09.1999 – 7 S 261/99(10) –
WEG-Verwalter und MaklercourtageWoVermittlG § 2 Abs. 2 Nr. 2er WEG-Verwalter unterfällt auch dann § 2 Abs. 2 Nr. 2WoVermittlG, wenn er keine „Sonderverwaltung“ bezüg-lich der nachgewiesenen bzw. vermittelten Wohnung aus-geübt hat. Dem WEG-Verwalter steht daher keine Makler-courtage für die Vermittlung einer solchen Wohnung zu.Die Revision wird zugelassen.LG Bonn, Urteil vom 23. 9. 20026 S 201/02, nicht rechtskräftig, Revision zum BGH isteingelegt
§ 2 II Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz.
Es ist dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage (WEG-Verwalter) nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht verwehrt, für die Vermittlung von Eigentumswohnungen eine Provision, also Maklerlohn, zu verlangen.
Dieser Punkt ist in der Rechtsprechung seit längerem umstritten. Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) enthält in seinem § 2 II Nr.2 eine Ausnahme zu der Grundregelung des Maklervertrages in den §§ 652 ff. BGB. Umstritten ist, wie weit die Ausnahmevorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes greift. Nach dem Wortlaut von § 2 II Nr. 2 WoVermittG darf der Verwalter einer Wohnung für deren Vermittlung kein Entgelt verlangen. Die Ausnahmeregelung des § 2 II Nr. 2 WoVermittG greift demnach ein, wenn ein WEG-Verwalter nicht nur für die Eigentümergemeinschaft die Wohnanlage – bildlich gesprochen, die bloße Gebäudehülle – verwaltet, sondern auch die Wohnungen der einzelnen Wohnungseigentümer. Es besteht in solchen Fällen eine Mehrzahl von Verwaltungsverträgen. Kümmern sich dagegen die einzelnen Wohnungseigentümer selber um die Vermietung, Abrechnung und den Unterhalt ihrer Wohnungen, so ist es dem WEG-Verwalter nicht verwehrt, für die Wohnungen "seiner" Wohnanlage als Makler aufzutreten. Denn der Verwalter der Wohnanlage ist nicht der Verwalter der Wohnung.
Die Grenzen zwischen erlaubter Verwaltung der Wohnanlage und provisionsschädlicher Mitverwaltung von Wohnungen ist oftmals nicht leicht festzustellen. Dem Mieter einer Eigentumswohnung fehlt regelmäßig der Einblick in die bestehenden Vertragsverhältnisse. Das Landgericht Hamburg beurteilt deshalb diese Frage aus einer Gesamtschau aller äußeren Umstände. Nach Hamburger Rechtsprechung ist es für ein Provisionsverlangen noch unschädlich, wenn der WEG-Verwalter/Makler aus Anlass der Neuvermietung einzelne Serviceleistungen für den Vermieter/Wohnungseigentümer übernimmt. Das kann beispielsweise die Übergabe der Wohnungsschlüssel, die Entgegennahme der ersten Miete oder die Weiterleitung der Mietsicherheit sein (LG Hamburg, Urt. v. 31.01.01; NZM 01,489)
Geht der Service des WEG-Verwalters/Maklers allerdings darüber hinaus, hat er also dem Vermieter/Wohnungseigentümer die Sorge und Obhut für seine Wohnung gegenüber dem Mieter ganz oder teilweise abgenommen, so schadet das seinem Provisionsverlangen. In einem solchen Fall kann der Mieter selbst eine bereits gezahlte Maklercourtage zurück verlangen.
Weitaus mieterfreundlicher ist die Rechtsprechung der Münchener Landgerichte, sie hat einen anderen Ansatzpunkt. Nach einem Urteil des Landgerichts München I (LG München I, Urt. V. 19.12.00, NZM 01,487) lässt sich nicht eindeutig zwischen Wohnungs- und WEG-Verwaltung trennen, da vielfach Bestandteile der Wohnung auch Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Die Aufgaben würden sich überschneiden, so dass der WEG-Verwalter immer auch als Verwalter der Wohnung betrachtet werden müsse.
Ist der Makler als Verwalter des Vermieters tätig geworden, indem er den Mietvertrag ausgefüllt und eine Wohnungsabnahme durchgeführt hat, steht ihm eine Wohnungsvermittlungsprovision nicht zu.
LG Braunschweig, Urteil vom 23.09.1999 – 7 S 261/99(10) –
WEG-Verwalter und MaklercourtageWoVermittlG § 2 Abs. 2 Nr. 2er WEG-Verwalter unterfällt auch dann § 2 Abs. 2 Nr. 2WoVermittlG, wenn er keine „Sonderverwaltung“ bezüg-lich der nachgewiesenen bzw. vermittelten Wohnung aus-geübt hat. Dem WEG-Verwalter steht daher keine Makler-courtage für die Vermittlung einer solchen Wohnung zu.Die Revision wird zugelassen.LG Bonn, Urteil vom 23. 9. 20026 S 201/02, nicht rechtskräftig, Revision zum BGH isteingelegt
§ 2 II Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz.
Es ist dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage (WEG-Verwalter) nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht verwehrt, für die Vermittlung von Eigentumswohnungen eine Provision, also Maklerlohn, zu verlangen.
Dieser Punkt ist in der Rechtsprechung seit längerem umstritten. Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) enthält in seinem § 2 II Nr.2 eine Ausnahme zu der Grundregelung des Maklervertrages in den §§ 652 ff. BGB. Umstritten ist, wie weit die Ausnahmevorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes greift. Nach dem Wortlaut von § 2 II Nr. 2 WoVermittG darf der Verwalter einer Wohnung für deren Vermittlung kein Entgelt verlangen. Die Ausnahmeregelung des § 2 II Nr. 2 WoVermittG greift demnach ein, wenn ein WEG-Verwalter nicht nur für die Eigentümergemeinschaft die Wohnanlage – bildlich gesprochen, die bloße Gebäudehülle – verwaltet, sondern auch die Wohnungen der einzelnen Wohnungseigentümer. Es besteht in solchen Fällen eine Mehrzahl von Verwaltungsverträgen. Kümmern sich dagegen die einzelnen Wohnungseigentümer selber um die Vermietung, Abrechnung und den Unterhalt ihrer Wohnungen, so ist es dem WEG-Verwalter nicht verwehrt, für die Wohnungen "seiner" Wohnanlage als Makler aufzutreten. Denn der Verwalter der Wohnanlage ist nicht der Verwalter der Wohnung.
Die Grenzen zwischen erlaubter Verwaltung der Wohnanlage und provisionsschädlicher Mitverwaltung von Wohnungen ist oftmals nicht leicht festzustellen. Dem Mieter einer Eigentumswohnung fehlt regelmäßig der Einblick in die bestehenden Vertragsverhältnisse. Das Landgericht Hamburg beurteilt deshalb diese Frage aus einer Gesamtschau aller äußeren Umstände. Nach Hamburger Rechtsprechung ist es für ein Provisionsverlangen noch unschädlich, wenn der WEG-Verwalter/Makler aus Anlass der Neuvermietung einzelne Serviceleistungen für den Vermieter/Wohnungseigentümer übernimmt. Das kann beispielsweise die Übergabe der Wohnungsschlüssel, die Entgegennahme der ersten Miete oder die Weiterleitung der Mietsicherheit sein (LG Hamburg, Urt. v. 31.01.01; NZM 01,489)
Geht der Service des WEG-Verwalters/Maklers allerdings darüber hinaus, hat er also dem Vermieter/Wohnungseigentümer die Sorge und Obhut für seine Wohnung gegenüber dem Mieter ganz oder teilweise abgenommen, so schadet das seinem Provisionsverlangen. In einem solchen Fall kann der Mieter selbst eine bereits gezahlte Maklercourtage zurück verlangen.
Weitaus mieterfreundlicher ist die Rechtsprechung der Münchener Landgerichte, sie hat einen anderen Ansatzpunkt. Nach einem Urteil des Landgerichts München I (LG München I, Urt. V. 19.12.00, NZM 01,487) lässt sich nicht eindeutig zwischen Wohnungs- und WEG-Verwaltung trennen, da vielfach Bestandteile der Wohnung auch Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Die Aufgaben würden sich überschneiden, so dass der WEG-Verwalter immer auch als Verwalter der Wohnung betrachtet werden müsse.
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