Recht auf Betriebsrente / Eichel Förderung? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.08.03 12:35:28 von
neuester Beitrag 20.08.03 17:20:50 von
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Frage an die Versicherungsprofis...
Ein Freund hat folgende Frage an mich herangetragen, die ich leider nicht beantworten konnte:
Er arbeitet in einer großen Firma (> 1.000 Beschäftigte)und es wird keine Betriebsrente in Form der Riesterrente bzw. die ihm wichtige Eichelförderung ( § 3 Nr. 63 EStG - Gehaltsumwandlung )angeboten. Letztere Verträge haben als Vertragspartner immer den Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen. Da er angesichts der "Rentenlücke" privat vorsorgen will, interessiert es ihn, ob es eine gesetzliche Regelung gibt(§!/Gesetz!), die den AG zu einem Angebot verpflichtet. Er würde sich selbstverständlich auch selbst ein Versicherungsunternehmen suchen und dieses dem AG nennen.
Wer kann helfen?
Danke Andrija
Ein Freund hat folgende Frage an mich herangetragen, die ich leider nicht beantworten konnte:
Er arbeitet in einer großen Firma (> 1.000 Beschäftigte)und es wird keine Betriebsrente in Form der Riesterrente bzw. die ihm wichtige Eichelförderung ( § 3 Nr. 63 EStG - Gehaltsumwandlung )angeboten. Letztere Verträge haben als Vertragspartner immer den Arbeitgeber und das Versicherungsunternehmen. Da er angesichts der "Rentenlücke" privat vorsorgen will, interessiert es ihn, ob es eine gesetzliche Regelung gibt(§!/Gesetz!), die den AG zu einem Angebot verpflichtet. Er würde sich selbstverständlich auch selbst ein Versicherungsunternehmen suchen und dieses dem AG nennen.
Wer kann helfen?
Danke Andrija
Du kannst seit 1.1.2002 vom Arbeitgeber verlangen bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze p.a. von Deinem Gehalt für eine Altersvorsorge umzuwandeln. Allerdings musst Du, sofern der Arbeitgeber gewisse Modelle anbietet, diese verwenden. Näheres:
http://www.sozialgesetzbuch.de/rententips/lexikon/index.php?…
Gruss
NmA
http://www.sozialgesetzbuch.de/rententips/lexikon/index.php?…
Gruss
NmA
Mittlerweile gibt es einen eindeutigen Rechtsanspruch auf eine BAV. Irgend-Etwas muss der Arbeitgeber in jedem Fall anbieten.... Soweit. Sogut.
Für Arbeitgeber, die keine rechte Lust dazu haben den AN´s eine vernünftige BAV anzubieten (weil´s dem AG ja Arbeit macht) gibt es einen relativ einfachen (und für den AG pflegeleichten) Ausweg: Es reicht aus, die Möglichkeit einer AN-Finanzierten Direktversicherung anzubieten - damit ist der Rechtsanspruch des AN abgegolten.
Faktisch besteht also ein Rechtsanspruch auf eine BAV. Mit der Direktversicherung (welche es faktisch in den meisten Firmen schon seit "hundert" Jahren gibt) kann sich der AG (wenn er will) allerdings sehr pflegeleicht aus der Affäre ziehen.
Für Arbeitgeber, die keine rechte Lust dazu haben den AN´s eine vernünftige BAV anzubieten (weil´s dem AG ja Arbeit macht) gibt es einen relativ einfachen (und für den AG pflegeleichten) Ausweg: Es reicht aus, die Möglichkeit einer AN-Finanzierten Direktversicherung anzubieten - damit ist der Rechtsanspruch des AN abgegolten.
Faktisch besteht also ein Rechtsanspruch auf eine BAV. Mit der Direktversicherung (welche es faktisch in den meisten Firmen schon seit "hundert" Jahren gibt) kann sich der AG (wenn er will) allerdings sehr pflegeleicht aus der Affäre ziehen.
Vielen Dank zunächst. Werde mich mit Euren Beiträgen nachher eingehender beschäftigen.
Spannend bleibt für mich in diesem Zusammenhang die nachgetragene Aussage, dass der Betrieb meines Freundes an den öffentlichen Dienst angelehnt ist und damit zusätzlich zur RV auch noch Beiträge an die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zahlt. Allerdings weiß ich, dass z.B. Krankenversicherungen dieses auch tun und noch zuzätzlich eine Eichel-Förderung anbieten. Besteht dann der gesetzliche Anspruch auf Gehaltsumwandlung trotzdem noch?
Spannend bleibt für mich in diesem Zusammenhang die nachgetragene Aussage, dass der Betrieb meines Freundes an den öffentlichen Dienst angelehnt ist und damit zusätzlich zur RV auch noch Beiträge an die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zahlt. Allerdings weiß ich, dass z.B. Krankenversicherungen dieses auch tun und noch zuzätzlich eine Eichel-Förderung anbieten. Besteht dann der gesetzliche Anspruch auf Gehaltsumwandlung trotzdem noch?
Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht immer, allerdings hat der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit wenn der Arbeitgeber eine den Vorschriften entprechende Gestaltung anbietet (z.B. VBL).
Gruss
NmA
Gruss
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