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    Spekusteuer 2001 und Halbeinkünfteverfahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.09.03 01:56:29 von
    neuester Beitrag 30.09.03 15:40:16 von
    Beiträge: 13
    ID: 780.101
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      schrieb am 26.09.03 01:56:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe mal gelesen, daß bei Aktiengewinnen/-verlusten im Jahr 2001 das Halbeinkünfteverfahren nur angewendet werden kann, wenn die Gesellschaft ein abweichendes Geschäftsjahr hat (Geschäftsjahresende nicht 31.12.).

      Ich frage, weil das Finanzamt meinen Verlustvortrag halbiert hat.

      @NATALY - Was meinst Du?
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 03:55:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wow - es kommt noch dicker:

      Meine Euro-Verluste sind als DM-Verluste gebucht worden und meine Steuerberaterin hat mir den Bescheid erst nach Ablauf eines Monats (Einspruchsfrist) zugesandt.

      Abweichung ca. 40.000 DM zu meinen Ungunsten insgesamt beim Verlustvortrag.

      Kann ich noch irgendwas machen, wenn der Monat abgelaufen ist?
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 07:56:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Deine liebe Steuerberaterin hat eine Berufsversicherung !!!
      Und wenn es keine Korrekturmöglichkeit mehr gibt - dürfte das ein Fall für die Berufshaftpflicht
      ( Pflichtversicherung ) sein.
      Und falls Sie nicht ganz dooof ist - sieht sie das auch ein und ist Dir nicht mal böse. :D
      Aber vielleicht hat sie ja Einspruch eingelegt - oder der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - oder es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten...

      Warum überlässt Du die Klärung nicht Deiner Steuerberaterin ??? - Dafür ist die doch daaa !:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 08:11:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Spass bei Seite -

      Hinsichtlich der Verlusthalbierung dürfte die Sache in Ordnung sein, wenn es um reine Aktienspekulationen geht.

      DM / statt EUR - da dürfte eine Korrektur nach 129 AO
      möglich sein - offensichtliche Unrichtigkeit.

      Aber falls Deine Steuerberaterin Dir das so kommentarlos zugeschickt hat ---na, ja- :eek: :eek: :mad:
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 08:49:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      @fundivest
      HEV nur bei Firmen mit geradem GJ
      HEV bei Firmen mit abweichendem GJ nach GJ-Ende
      (also z.B. ab 31.03. zu rechnen)

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      schrieb am 26.09.03 09:59:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Es waren Verluste aus Aktiengeschäften innerhalb der Spekufrist in 2001.



      @Buru
      Bist Du da sicher?
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 12:44:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Buru hat recht. Und daher ist es genau umgekehrt. Firmen mit Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr sind 2001 noch nicht im HEV. Bei ausländischen Gesellschaft geleten übrigens wiederum andere Regeln, die ein Steuerberater eigentlich wissen sollte.

      Der Verlustvortrag wird übrigens nicht halbiert. Wenn das Finanzamt da etwas anderes meldet, muß man Einspruch erheben, da hier der Irrtum auf seiten des Finanzamtes liegt.
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 12:50:47
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich hab dazu einen interessanten Link gefunden:



      http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/halbeinkuenfte.htm

      In 2001 bei deutschen AGs noch kein HEV. In 2002 nur bei denen mit normalem GJ, bzw. wenn Verkauf nach Ende des GJ stattfand.
      Avatar
      schrieb am 26.09.03 13:53:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Fundinvest: Für das Kalenderjahr 2001 waren die Angaben in der Einkommensteuererklärung noch in DM zu machen. Wer ist dafür verantwortlich, dass die Verluste in Euro ausgewiesen wurden?
      Wende dich an die Steuerberaterin mit der Bitte, die Sache in Ordnung zu bringen.
      Avatar
      schrieb am 30.09.03 13:12:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ 7 for4zim:
      "Der Verlustvortrag wird übrigens nicht halbiert. Wenn das Finanzamt da etwas anderes meldet, muß man Einspruch erheben, da hier der Irrtum auf seiten des Finanzamtes liegt."
      Wie ist das zu verstehen?
      Wenn zm Beispiel 100 Verlust bei Aktiengeschäften anfallen, so bleiben gemäss Halbeinkünfteverfahren davon 50. Diese 50 sind dann der Verlustvortrag. Oder nicht?

      MfG gutglck
      Avatar
      schrieb am 30.09.03 13:37:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      gutglck, es geht darum, daß Verluste, die aus der Zeit stammen, als es noch kein Halbeinkünfteverfahren gab, unverändert fortbestehen und mit Gewinnen, die durch das Halbeinkünfteverfahren nur noch als halber Kursgewinn anfallen, unverändert verrechnet werden.

      Also 1991 Kauf für 100, Verkauf für 50: -50 Verlust.

      1992 Kauf für 50, Verkauf für 100: 50 Gewinn, nach Halbeinkünfteverfahren 25 Gewinn.

      Verrechnung mit Verlust des Vorjahres: -50 + 25 gibt -25 verbleibender Verlust.

      Eigentlich simpel, aber manche kommen auf die falsche Idee, daß der Verlustvortrag auch halbiert werden müßte.
      Avatar
      schrieb am 30.09.03 15:30:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      @11
      Klaro, alles verstanden.
      Da fällt mir gerade ein, können die Depotgebühren irgendwie als Werbungskosten bei den privaten Veräusserungsgeschäften geltend gemacht werden? Ich sehe im Formular nicht, wo das Platz findet.
      Avatar
      schrieb am 30.09.03 15:40:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Man könnte die Depotgebühren auf die einzelnen Wertpapiere im Depot umlegen und dann anteilig für die Transaktionen berechnen. Da kommen dann vermutlich einige Cent heraus - das lohnt die Mühe nicht. Ansonsten vom Gesamterlös abziehen und dies auf einem Beiblatt erläutern.


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