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    sonstige Einkünfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.10.03 20:02:18 von
    neuester Beitrag 21.10.03 16:17:26 von
    Beiträge: 6
    ID: 787.772
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      Avatar
      schrieb am 20.10.03 20:02:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      hola,

      ist es möglich, dass ich, angestellter einem freiberufler beratungsleistung in rechnung stelle?
      wenn ja, wie? rechnung schreiben, muss ich ein gewerbe anmelden, wo geb ich diese einkünfte bei der steuer an??

      tips und rat sind mehr als willkommen

      danke im voraus
      EggMcMuffin
      Avatar
      schrieb am 20.10.03 20:27:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Klar kannst Du Beratungsleistungen anbieten.

      lerdings brauchst Du eine Gewerbeanmeldung. Kostet ca. 25 Euro bei dem Gewerbeamt Deiner Wohnortgemeinde.

      Wenn Du das nicht machst, kann es sein, daß Du wegen Schwarzarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit einem Bußgeld von bis zu 300.00 Euro belegt wirst ("Wer ohne Gewerbeanmelung...")

      Wenn Du bestimmte Beratungsleistungen anbieten willst, für die § 34 c GewO (Gewerbeorndung) gilt, z.B. Makler, Bauträger, usw., dann brauchst Du dazu eine zusätzlicghe Genehmigung. Such mal unter § 34 c Gewo.

      Wenn Du mit Altautos oder Metallen handeln willst, gilt § 38 GewO für Dich.

      Sag doch mal, was Du überhaupt genau machen willst?
      Avatar
      schrieb am 20.10.03 21:04:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Für Nebenerwerbstätigung bzw. zweite Steuerkarte
      brauchst Du eine Genehmigung/Erlaubnis Deines Arbeitgebers
      und vorher genanntes
      Avatar
      schrieb am 21.10.03 08:53:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      danke euch für eure antworten..

      es geht um beratungsleistung im bereich daytrading, bzw. entscheidungen für kauf/ verkauf

      also reine vermittlung von fachwissen. die antworten helfen zumindest mal weiter.

      gruss
      Egg
      Avatar
      schrieb am 21.10.03 10:12:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Was Du so harmlos mit "Beratung im Bereich Day-Trading"
      beschreibst, kann Dich blitzartig in den Dunstkreis
      "Finanzdienstleister" bringen. Und da gelten ganz andere
      Vorschriften...

      Gruß
      NmA

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      Avatar
      schrieb am 21.10.03 16:17:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Gewerbe ist nur anzumelden, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig am Markt angeboten wird.

      Für die Beratung ist ein Haftungsausschluß wichtig.

      Der Hinweis auf die Abgrenzung zu Finanzdienstleistern:

      KWG (Kreditwesengesetz) § 1a:
      Finanzdienstleistungen sind:
      1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)

      Die Herausgeber von Börsenbriefen zählen aber nicht dazu, da sie Anlageberatung machen.

      CU, goldmine


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