Hilfe..... Wir wurden vom Insolvenzverwalter gekündigt! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.10.03 18:11:26 von
neuester Beitrag 12.11.03 19:34:28 von
neuester Beitrag 12.11.03 19:34:28 von
Beiträge: 13
ID: 790.793
ID: 790.793
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.037
Gesamt: 1.037
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 46 Minuten | 2067 | |
vor 32 Minuten | 1996 | |
vor 1 Stunde | 1299 | |
vor 44 Minuten | 1209 | |
heute 06:46 | 1026 | |
vor 35 Minuten | 821 | |
20.04.24, 12:11 | 608 | |
vor 1 Stunde | 564 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.039,99 | +0,61 | 243 | |||
2. | 2. | 1,2000 | -13,04 | 98 | |||
3. | 3. | 0,1905 | +0,79 | 97 | |||
4. | 5. | 9,4400 | +2,11 | 86 | |||
5. | 4. | 160,96 | +1,44 | 78 | |||
6. | 6. | 7,1000 | +1,46 | 42 | |||
7. | 11. | 6,7680 | +0,71 | 37 | |||
8. | 12. | 2.347,32 | +0,66 | 33 |
Hallo zusammen,
heute habe ich einem Brief von einem Insolvenzverwalter erhalten. Unser Vermieter hat Insolvenz beantragt und das Inso-Verfahren wurde eröffnet.
Nun kündigt der Inso-Verwalter das bestehende Mietverhältnis fristgerecht zum 31.12.2003! Meiner Meinung nach wäre fristgerecht zum 31.01.2004, da in dem Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt worden ist.
Als Grund nennt er die "insolventbedingte Verwertung". Bei einem Verkauf würden durch ein bestehendes Mietverhältnis erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.
Natürlich könnte ich Widerspruch gegen die Kündigung einleden, jedoch würde dies nur zu juristischen Aufwand führen, denn ich zu bezahlen habe(????).
Danach kommt Bla Bla......
Also, meine FRagen an Euch:
1. Wie sind die Kündigungsfristen bei einer Insolvenz des Vermieters zu beachten, gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht?
2. Ist die insolvenzbedingte Verwetung ein Grund, uns zu kündigen bzw. rauszuschmeissen?
3. Wie sieht es aus, wenn ich Widerspruch einlegen möchte, was könnte schlimmstenfalls geschehen?
4. Natürlich wäre es auch möglich, die Wohnung zu kaufen. Wieviel % vom Marktpreis wäret ihr bereit zu zahlen?
mit der Bitte um gute Ideen bzw. Ratschläge
schönen Abend
fg69
heute habe ich einem Brief von einem Insolvenzverwalter erhalten. Unser Vermieter hat Insolvenz beantragt und das Inso-Verfahren wurde eröffnet.
Nun kündigt der Inso-Verwalter das bestehende Mietverhältnis fristgerecht zum 31.12.2003! Meiner Meinung nach wäre fristgerecht zum 31.01.2004, da in dem Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt worden ist.
Als Grund nennt er die "insolventbedingte Verwertung". Bei einem Verkauf würden durch ein bestehendes Mietverhältnis erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.
Natürlich könnte ich Widerspruch gegen die Kündigung einleden, jedoch würde dies nur zu juristischen Aufwand führen, denn ich zu bezahlen habe(????).
Danach kommt Bla Bla......
Also, meine FRagen an Euch:
1. Wie sind die Kündigungsfristen bei einer Insolvenz des Vermieters zu beachten, gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht?
2. Ist die insolvenzbedingte Verwetung ein Grund, uns zu kündigen bzw. rauszuschmeissen?
3. Wie sieht es aus, wenn ich Widerspruch einlegen möchte, was könnte schlimmstenfalls geschehen?
4. Natürlich wäre es auch möglich, die Wohnung zu kaufen. Wieviel % vom Marktpreis wäret ihr bereit zu zahlen?
mit der Bitte um gute Ideen bzw. Ratschläge
schönen Abend
fg69
Hi, ein Anruf beim nächsten Mieterschutzbund genügt,um
alle deine Fragen rechtlich sicher zu beantworten
Gruß
Leandro
alle deine Fragen rechtlich sicher zu beantworten
Gruß
Leandro
ist doch ganz einfach. dein mietvertrag ist gültig mit der gesetzlichen kündigungs frist. wenn die wohnung unter den hammer kommt, weis der käufer auch was sache ist und er läst bei langer kündigungszeit bis zu 10 jahre die finger davon. 1. Tip selbst kaufen mit der bank sprechen ca 70% den wertes. 2. tip zweite versteigerung abwarten das für kleines Geld zuschlagen. Bei erwerb durch versteigerung sparst du Natar und Maglerkosten
Viel Glück
Viel Glück
ja, da hilft nur noch fachlich richtige hilfe. die sozis hatten meines erachtens zum ärger der vermieter die kündigungszeiten von seiten des vermieters erheblich zu gunsten des mieters geändert. also lass dich da beraten.
Wenn einer die Wohnung mit Dir drin ersteigert, hat er das Recht dir sofort zu kündigen. Hast Du Frau und Kind? Wo wohnst Du (Attraktivität der Stadt) und was für eine Wohnung ist es? Die Zwangsversteigerungen laufen in letzter Zeit nicht so prickelnd, immer mehr Immobilien gehen erst im zweiten oder dritten Termin weg. Anderer Ausweg: leg Widerspruch ein und lass Dich rauskaufen...
Gruß, Jocki
Gruß, Jocki
@ 5
Es ist eine 2 Zimmer Wohnung an einem Vorort von stuttgart.
Was meinst du mit rauskaufen???
Es ist eine 2 Zimmer Wohnung an einem Vorort von stuttgart.
Was meinst du mit rauskaufen???
Unvermietete Immos erzielen natürlich einen höheren Preis, daher versucht der Eigentümer manchmal vor dem Verkauf dem Mieter Kohle in die Hand zu drücken, damit sie sich rechtzeitig vom Acker machen ("rauskaufen").
Ist einem Freund von mir mal passiert, war ganz lukrativ.
Zuerst versucht der Dich natürlich umsonst rauszukriegen, also erstmal schön dagegen vorgehen (siehe Vorschläge oben). Im weiteren Verlauf evtl. selber mal mit dem "rauskaufen" Vorschlag ankommen.
Ist einem Freund von mir mal passiert, war ganz lukrativ.
Zuerst versucht der Dich natürlich umsonst rauszukriegen, also erstmal schön dagegen vorgehen (siehe Vorschläge oben). Im weiteren Verlauf evtl. selber mal mit dem "rauskaufen" Vorschlag ankommen.
Soweit ich informiert bin gibt es nur bei Zwangsversteigerungen ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn fg69 also 3 Monate laut Vertrag hat, muß sich der Käufer/Verwalter etc. trotzdem an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten.
Aber hier geht es um das Verfahren vor der Zwangsverwertung. Die Liegenschaft soll geräumt werden BEVOR zwangsverwertet wird, damit in der ZV ein höherer Betrag realisiert werden kann.
Das Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteiergerungen gilt immer nur zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Erstehers nach dem Zuschlag, und auch hier gilt die gesetzliche Kündigungsfrist muß gewahrt bleiben.
Gruß Kickaha
Aber hier geht es um das Verfahren vor der Zwangsverwertung. Die Liegenschaft soll geräumt werden BEVOR zwangsverwertet wird, damit in der ZV ein höherer Betrag realisiert werden kann.
Das Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteiergerungen gilt immer nur zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Erstehers nach dem Zuschlag, und auch hier gilt die gesetzliche Kündigungsfrist muß gewahrt bleiben.
Gruß Kickaha
@#1
--- 1. Wie sind die Kündigungsfristen bei einer Insolvenz des Vermieters zu beachten, gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht? ---
Reguläre Kündigungsfrist, kein "Sonderkündigungsrecht".
--- 2. Ist die insolvenzbedingte Verwetung ein Grund, uns zu kündigen bzw. rauszuschmeissen? ---
Die insolvenzbedingte Verwertung ist nur dann ein Grund Euch zu kündigen, wenn der Insolvenzverwalter darlegen kann, dass er bei Fortbestehen des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. Für eine Kündigung bedarf es nämlich erst Mal eines Kündigungsgrundes (ich gehe jetzt von unbefristetem Mietverhältnis aus).
--- 3. Wie sieht es aus, wenn ich Widerspruch einlegen möchte, was könnte schlimmstenfalls geschehen? ---
Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, insbesondere deshalb, weil Du sonst ggf. die fehlerhafte Kündigung (w/Frist) durch dein Nichtstun billigen würdest.
--- 4. Natürlich wäre es auch möglich, die Wohnung zu kaufen. Wieviel % vom Marktpreis wäret ihr bereit zu zahlen? ---
Gute Frage... ;-)
Nur mal nebenbei: Den "juristischen Aufwand" sehe ich beim Widerspruch nicht (Tipp mit dem Mieterbund ist z.B. nicht schlecht).
Grüße K1
--- 1. Wie sind die Kündigungsfristen bei einer Insolvenz des Vermieters zu beachten, gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht? ---
Reguläre Kündigungsfrist, kein "Sonderkündigungsrecht".
--- 2. Ist die insolvenzbedingte Verwetung ein Grund, uns zu kündigen bzw. rauszuschmeissen? ---
Die insolvenzbedingte Verwertung ist nur dann ein Grund Euch zu kündigen, wenn der Insolvenzverwalter darlegen kann, dass er bei Fortbestehen des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. Für eine Kündigung bedarf es nämlich erst Mal eines Kündigungsgrundes (ich gehe jetzt von unbefristetem Mietverhältnis aus).
--- 3. Wie sieht es aus, wenn ich Widerspruch einlegen möchte, was könnte schlimmstenfalls geschehen? ---
Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, insbesondere deshalb, weil Du sonst ggf. die fehlerhafte Kündigung (w/Frist) durch dein Nichtstun billigen würdest.
--- 4. Natürlich wäre es auch möglich, die Wohnung zu kaufen. Wieviel % vom Marktpreis wäret ihr bereit zu zahlen? ---
Gute Frage... ;-)
Nur mal nebenbei: Den "juristischen Aufwand" sehe ich beim Widerspruch nicht (Tipp mit dem Mieterbund ist z.B. nicht schlecht).
Grüße K1
Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerungen
Der Ersteher hat ein Sonderkündigungsrecht.
Er darf alle Miet- und Pachtverträge einmal unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den ersten zulässigen Termin kündigen.
Dieses Sonderkündigungsrecht ist allerdings in vielen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis, sind die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen zu beachten (z. B. § 564 b BGB).
Auch können Allgemeinbaukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen die Kündigung beeinträchtigen (§ 57 c Abs. 1 ZVG).
Der Ersteher hat ein Sonderkündigungsrecht.
Er darf alle Miet- und Pachtverträge einmal unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den ersten zulässigen Termin kündigen.
Dieses Sonderkündigungsrecht ist allerdings in vielen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis, sind die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen zu beachten (z. B. § 564 b BGB).
Auch können Allgemeinbaukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen die Kündigung beeinträchtigen (§ 57 c Abs. 1 ZVG).
§ 543 Übersicht <http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/mrg.htm>
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB § 543 Absatz 1
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
BGB § 543 Absatz 2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der
Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
BGB § 543 Absatz 3
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvetrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 in
Verzug ist.
BGB § 543 Absatz 4
Auf das dem Mieter nach Abs. 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die
§§ 536 <http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm#536b> b und 536
<http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm#536d> d entsprechend
anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig
gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt
hat, so trifft ihn die Beweislast.
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB § 543 Absatz 1
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
BGB § 543 Absatz 2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der
Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
BGB § 543 Absatz 3
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvetrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 in
Verzug ist.
BGB § 543 Absatz 4
Auf das dem Mieter nach Abs. 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die
§§ 536 <http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm#536b> b und 536
<http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm#536d> d entsprechend
anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig
gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt
hat, so trifft ihn die Beweislast.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
249 | ||
95 | ||
93 | ||
82 | ||
79 | ||
45 | ||
35 | ||
33 | ||
32 | ||
31 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
30 | ||
24 | ||
24 | ||
22 | ||
22 | ||
22 | ||
22 | ||
21 | ||
20 | ||
19 |