Bankgeheimnis gefährdet? - Spekulationssteuer überprüft - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.11.03 16:38:59 von
neuester Beitrag 30.01.04 00:54:29 von
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Bankgeheimnis gefährdet?
Spekulationssteuer überprüft
Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich ab Dienstag die Spekulationssteuer vor. Führende deutsche Steuerrechtler gehen nach einem Bericht der "Financial Times Deutschland" davon aus, dass Karlsruhe die derzeit geltende Besteuerung von Spekulationsgewinnen für grundgesetzwidrig erklären wird. Das würde aber auch das Bankgeheimnis kippen.
Die Richter in Karlsruhe werden sich vor allem mit der Frage auseinandersetzen, welche Möglichkeiten die Finanzverwaltung hat, die Angaben der Steuerzahler über ihre Spekulationsgewinne zu überprüfen. Liegt zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren höchstens ein Jahr spricht man von Spekulationsgewinnen. Bis 1998 lag die Spekulationsfrist bei einem halben Jahr.
Um die Kontrollmöglichkeiten zu überprüfen hatten die Verfassungsrrichter an Finanzministerien von Bund und Ländern einen Fragenkatalog geschickt. Wie die "Financial Times Deutschland" berichtet, erhielten sie aber nur Antwort auf die Deklaration von Spekulationsgewinnen, nicht aber über ihre Kontrollmöglichkeiten. Steuerexperten schätze, dass lediglich zwischen drei und fünf Prozent aller Anleger ihre Spekulationsgewinne angeben.
Derartige strukturelle Mängel bei der Steuererhebung und die daraus folgende Ungleichbehandlung der Steuerzahle könnten dazu führen, dass der zu Grunde liegende Paragraf des Gesetzes verfassungswidrig ist, befanden die höchsten deutschen Finanzrichter und verwiesen den Fall nach Karlsruhe.
Experten rechnen nun damit, dass das Bundesverfassungsgericht dies auch so sieht, und die geltende Besteuerung für grundgesetzwidrig erklärt. Damit werde doch der Weg frei für die Kontrollmitteilungen der Banken an den Fiskus, heißt es. Und dies könnte eine Selbstanzeigewelle von Steuersündern auslösen. Möglich sei auch, dass das Urteil auf alle Fälle bezogen wird, die noch nicht verjährt sind. Die Frist beträgt zehn Jahre. Da der Fiskus alleine aber nicht alle Steuersünder aufspüren könne, sei die geplante Steueramnestie der Regierung keine schlechte Idee.
Spekulationssteuer überprüft
Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich ab Dienstag die Spekulationssteuer vor. Führende deutsche Steuerrechtler gehen nach einem Bericht der "Financial Times Deutschland" davon aus, dass Karlsruhe die derzeit geltende Besteuerung von Spekulationsgewinnen für grundgesetzwidrig erklären wird. Das würde aber auch das Bankgeheimnis kippen.
Die Richter in Karlsruhe werden sich vor allem mit der Frage auseinandersetzen, welche Möglichkeiten die Finanzverwaltung hat, die Angaben der Steuerzahler über ihre Spekulationsgewinne zu überprüfen. Liegt zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren höchstens ein Jahr spricht man von Spekulationsgewinnen. Bis 1998 lag die Spekulationsfrist bei einem halben Jahr.
Um die Kontrollmöglichkeiten zu überprüfen hatten die Verfassungsrrichter an Finanzministerien von Bund und Ländern einen Fragenkatalog geschickt. Wie die "Financial Times Deutschland" berichtet, erhielten sie aber nur Antwort auf die Deklaration von Spekulationsgewinnen, nicht aber über ihre Kontrollmöglichkeiten. Steuerexperten schätze, dass lediglich zwischen drei und fünf Prozent aller Anleger ihre Spekulationsgewinne angeben.
Derartige strukturelle Mängel bei der Steuererhebung und die daraus folgende Ungleichbehandlung der Steuerzahle könnten dazu führen, dass der zu Grunde liegende Paragraf des Gesetzes verfassungswidrig ist, befanden die höchsten deutschen Finanzrichter und verwiesen den Fall nach Karlsruhe.
Experten rechnen nun damit, dass das Bundesverfassungsgericht dies auch so sieht, und die geltende Besteuerung für grundgesetzwidrig erklärt. Damit werde doch der Weg frei für die Kontrollmitteilungen der Banken an den Fiskus, heißt es. Und dies könnte eine Selbstanzeigewelle von Steuersündern auslösen. Möglich sei auch, dass das Urteil auf alle Fälle bezogen wird, die noch nicht verjährt sind. Die Frist beträgt zehn Jahre. Da der Fiskus alleine aber nicht alle Steuersünder aufspüren könne, sei die geplante Steueramnestie der Regierung keine schlechte Idee.
*zitter*
Man hat mich gerufen...?
Auch das noch "Zitterpartie"...
Das ist ein schlechtes Omen...
Das ist ein schlechtes Omen...
Immer ruhig Blut.....
Wer glaubt denn eigentlich, dass nur drei bis fünf Prozent der Anleger ehrlich sind? Erscheint mir doch reichlich tief gestapelt. Oder verlieren sie alle nur?
Wer glaubt denn eigentlich, dass nur drei bis fünf Prozent der Anleger ehrlich sind? Erscheint mir doch reichlich tief gestapelt. Oder verlieren sie alle nur?
Dienstag 18. November 2003, 15:06 Uhr
Karlsruhe überprüft Versteuerung von Aktiengewinnen
Karlsruhe (AP) Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag bestehende Mängel bei der Versteuerung von Aktiengewinnen geprüft. Anlass der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe ist die Vorlage des Bundesfinanzhofs in München, der die mangelnden Kontrollen zur Erfassung der Aktiengewinne für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen hält. Das Urteil wird frühestens in drei Monaten erwartet.
Nach geltendem Recht müssen Gewinne aus Aktien- und Wertpapierverkäufen dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Erst nach Ablauf der Spekulationsfrist ist der Gewinn im Falle eines Verkaufs steuerfrei. Vor Januar 1999 betrug die Spekulationsfrist nur sechs Monate. Tatsächlich gestaltet sich die Kontrolle über Aktienverkäufe aber sehr schwierig.
Wie hoch die Steuerausfälle des Fiskus jährlich sind, weil Steuerpflichtige ihre Aktienverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist nicht anmelden, konnte in Karlsruhe mangels statistischer Zahlen nicht geklärt werden. Während die Steuergewerkschaft die Höhe nicht versteuerter Spekulationsgewinne auf rund 15 Milliarden Euro schätzt, geht das Deutsche Aktieninstitut von nur 150 Millionen Euro jährlich aus. Die Zahlen des Aktieninstituts wurden von der Richterbank jedoch in Zweifel gezogen.
In der mündlichen Verhandlung wurde sowohl das Verhalten der Banken als auch die unterschiedliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München zur Auskunftspflicht der Banken mehrfach kritisiert.
Staatssekretärin Barbara Hendricks vom Bundesfinanzministerium bestritt vor dem Zweiten Senat eine Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer, räumte aber Kontrolldefizite bei der Besteuerung von Aktiengewinnen ein. Diese hätten ihre Ursache aber nicht in den gesetzlichen Vorschriften, sondern in der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Auskunftspflicht der Banken. Hendricks gab an, dass sich die Höhe der erfassten Gewinne zwischen 1995 und 1998 vervierfacht hätten. Finanzämter und Finanzdirektionen würden die Ermittlungsmöglichkeiten rigoros einsetzen.
Als klärungsbedürftig bezeichnete die Staatssekretärin dagegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Ein Senat des Bundesfinanzhofs hält die Banken erst dann zur Auskunft über bestimmte Kundendepots für verpflichtet, wenn ein strafrechtlicher Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung besteht. Diese Schwere des Tatverdachts ist nach Angaben eines Finanzbeamten bei ersten Krontrollen aber selten erreicht.
Andere Senate des BFH lassen dagegen eine niedrigere Schwelle genügen, um Banken zur Auskunft zu über Kundendepots zu verpflichten. Wegen dieses Unterschieds berufen sich die Banken in der Praxis auf die strengere Rechtsprechung und wehren sich gegen Kontrollen.
Juristisch ging es vor dem Zweiten Senat um die Frage, ob die strukturellen Defizite bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen so hoch ist, dass die Vorschrift selbst verfassungswidrig ist. Das hatte der Zweite Senat 1991 im Falle der Zinsbesteuerung festgestellt. Damals waren Zinseinkünfte in der Praxis kaum besteuert worden, weil es keine Kontrollen gab. Das beanstandete das Bundesverfassungsgericht und verlangte eine Korrektur, die inzwischen vorgenommen wurde. Der Zweite Senat muss nun entscheiden, ob es sich mit der Spekulationssteuer genauso verhält.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/02
Karlsruhe überprüft Versteuerung von Aktiengewinnen
Karlsruhe (AP) Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag bestehende Mängel bei der Versteuerung von Aktiengewinnen geprüft. Anlass der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe ist die Vorlage des Bundesfinanzhofs in München, der die mangelnden Kontrollen zur Erfassung der Aktiengewinne für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen hält. Das Urteil wird frühestens in drei Monaten erwartet.
Nach geltendem Recht müssen Gewinne aus Aktien- und Wertpapierverkäufen dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Erst nach Ablauf der Spekulationsfrist ist der Gewinn im Falle eines Verkaufs steuerfrei. Vor Januar 1999 betrug die Spekulationsfrist nur sechs Monate. Tatsächlich gestaltet sich die Kontrolle über Aktienverkäufe aber sehr schwierig.
Wie hoch die Steuerausfälle des Fiskus jährlich sind, weil Steuerpflichtige ihre Aktienverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist nicht anmelden, konnte in Karlsruhe mangels statistischer Zahlen nicht geklärt werden. Während die Steuergewerkschaft die Höhe nicht versteuerter Spekulationsgewinne auf rund 15 Milliarden Euro schätzt, geht das Deutsche Aktieninstitut von nur 150 Millionen Euro jährlich aus. Die Zahlen des Aktieninstituts wurden von der Richterbank jedoch in Zweifel gezogen.
In der mündlichen Verhandlung wurde sowohl das Verhalten der Banken als auch die unterschiedliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München zur Auskunftspflicht der Banken mehrfach kritisiert.
Staatssekretärin Barbara Hendricks vom Bundesfinanzministerium bestritt vor dem Zweiten Senat eine Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer, räumte aber Kontrolldefizite bei der Besteuerung von Aktiengewinnen ein. Diese hätten ihre Ursache aber nicht in den gesetzlichen Vorschriften, sondern in der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Auskunftspflicht der Banken. Hendricks gab an, dass sich die Höhe der erfassten Gewinne zwischen 1995 und 1998 vervierfacht hätten. Finanzämter und Finanzdirektionen würden die Ermittlungsmöglichkeiten rigoros einsetzen.
Als klärungsbedürftig bezeichnete die Staatssekretärin dagegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Ein Senat des Bundesfinanzhofs hält die Banken erst dann zur Auskunft über bestimmte Kundendepots für verpflichtet, wenn ein strafrechtlicher Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung besteht. Diese Schwere des Tatverdachts ist nach Angaben eines Finanzbeamten bei ersten Krontrollen aber selten erreicht.
Andere Senate des BFH lassen dagegen eine niedrigere Schwelle genügen, um Banken zur Auskunft zu über Kundendepots zu verpflichten. Wegen dieses Unterschieds berufen sich die Banken in der Praxis auf die strengere Rechtsprechung und wehren sich gegen Kontrollen.
Juristisch ging es vor dem Zweiten Senat um die Frage, ob die strukturellen Defizite bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen so hoch ist, dass die Vorschrift selbst verfassungswidrig ist. Das hatte der Zweite Senat 1991 im Falle der Zinsbesteuerung festgestellt. Damals waren Zinseinkünfte in der Praxis kaum besteuert worden, weil es keine Kontrollen gab. Das beanstandete das Bundesverfassungsgericht und verlangte eine Korrektur, die inzwischen vorgenommen wurde. Der Zweite Senat muss nun entscheiden, ob es sich mit der Spekulationssteuer genauso verhält.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/02
Wenn 95% verlieren, dann ist es mit der Ehrlichkeit kein Problem.
Sag ich doch!
Vorallem, den Aufwand den die Finanzbeamten betreiben müssen, um die ganzen Verluste der meisten Trümmerdepots festzustellen, steht in keinem Verhältnis zum erwartetem Ertrag. Wenn sie dann volle Kontrolle über die Depots haben, werden sie ein Jahr später entnervt die Steuer wieder abschaffen. Wo es nix zu holen gibt, ist auch nix zu besteuern.
Das Gesicht der Sozis möchte ich dann lieber nicht sehen, wenn die zusätzlich angestellten Beamten dann von den klammen Steuergeldern bezahlt werden sollen, statt von den erhofften Milliarden des gemeinen Anlegers.
Das Gesicht der Sozis möchte ich dann lieber nicht sehen, wenn die zusätzlich angestellten Beamten dann von den klammen Steuergeldern bezahlt werden sollen, statt von den erhofften Milliarden des gemeinen Anlegers.
Passend zum Thema aus dem Stern 06/04, S.129, Quelle http://www.stern.de/wirtschaft/geld/geldtipps/index.html?id=…
Geld
Komplette Kontrolle
Die Börse steigt. Zum ersten Mal nach Jahren könnte sich verkaufen wieder lohnen. Wer aber glaubt, nun wende sich alles zum Besseren, hat die Rechnung ohne Hans Eichel gemacht. Das Steueränderungsgesetz, das der Bundesfinanzminister Ende November 2003 durch den Bundesrat brachte, soll den Regeldschungel lichten. Vor allem aber wird es für Sparer und Anleger schwieriger, am Fiskus vorbeizuverdienen.
Bisher waren alle Einnahmen aus Geldanlagen eines Jahres bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Eheleute 3.202 Euro) steuerfrei. Von diesem Jahr an wurde der Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale gesenkt: auf 1.421 Euro, Ehepaare 2.842 Euro. Wer an der Börse oder auf Sparkonten mehr einheimst, muss darauf Steuern zahlen. Wie viel, bestimmt der persönliche Steuersatz des Sparers.
Ausschüttungen bei Aktien (Dividende) und Investmentfonds - seit Anfang Januar auch bei ausländischen - sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Beispiel: Daimler-Chrysler-Aktionäre erhielten je Papier zuletzt 1,50 Euro Dividende. Macht bei 100 Aktien 150 Euro. Davon überweist Daimler 20 Prozent Kapitalertragsteuer an die Steuerkasse. Bleiben 120 Euro Gutschrift. Davon ist die Hälfte, also 60 Euro, zu versteuern: Bei 45 Prozent Spitzensteuersatz wären 27 Euro Steuern fällig. Von der Daimler-Dividende bleiben bei Aufschlag von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nur 91,51 Euro übrig.
Zinseinnahmen von Konten oder Anleihen, etwa Bundesschatzbriefe, sind voll steuerpflichtig. Übersteigen die Zinsen den per Freistellungsauftrag zugeteilten Freibetrag, werden automatisch 30 Prozent Zinsabschlag plus Soli-Zuschlag fällig. Und sogar Papiere ohne laufende Ausschüttung, deren Wertzuwachs nur im Kursgewinn besteht, füllen den Steuersäckel. Denn für diese so genannten Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht.
Damit nicht genug. Ob die jährlichen Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen die Freigrenze übersteigen, will das Finanzamt künftig genauer kontrollieren. Banken müssen künftig alle privaten Geldgeschäfte ihrer Kunden in einer Jahresbescheinigung auflisten und einmal im Jahr zusenden - das erste Mal Anfang 2005. Alles in allem betrifft das rund 400 Millionen Konten und Depots! Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese so genannte Erträgnisaufstellung der Steuererklärung beizulegen. Eichel wolle "Kontrollmitteilungen durch die Hintertür", ätzt es jetzt durch das Frankfurter Bankenviertel.
Allerdings lässt die bisherige Regelung Schlupflöcher: Wer Erträge auf mehrere Banken verteilt, aber nur eine Aufstellung beim Finanzamt einreicht, könnte darauf spekulieren, nicht erwischt zu werden. Das wäre zwar Steuerhinterziehung, die Kontrollmöglichkeiten, da sind sich alle Experten einig, dürften aber kaum ausreichen, um hinter allen Erträgen herzuforschen. Für Steuerehrliche bleibt es in jedem Fall mühsam, alle Kapitaleinkünfte korrekt anzugeben: Es gibt weiterhin zwei Sonderformulare zur Steuererklärung, die Anlagen "KAP" (Kapitalerträge) und "SO" (Verkaufserlöse). Wer oberhalb der Freigrenze liegt, sollte sich bei seinem Finanzamt erkundigen, ob diese Formulare abzugeben sind.
von Frank Donovitz
Geld
Komplette Kontrolle
Die Börse steigt. Zum ersten Mal nach Jahren könnte sich verkaufen wieder lohnen. Wer aber glaubt, nun wende sich alles zum Besseren, hat die Rechnung ohne Hans Eichel gemacht. Das Steueränderungsgesetz, das der Bundesfinanzminister Ende November 2003 durch den Bundesrat brachte, soll den Regeldschungel lichten. Vor allem aber wird es für Sparer und Anleger schwieriger, am Fiskus vorbeizuverdienen.
Bisher waren alle Einnahmen aus Geldanlagen eines Jahres bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Eheleute 3.202 Euro) steuerfrei. Von diesem Jahr an wurde der Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale gesenkt: auf 1.421 Euro, Ehepaare 2.842 Euro. Wer an der Börse oder auf Sparkonten mehr einheimst, muss darauf Steuern zahlen. Wie viel, bestimmt der persönliche Steuersatz des Sparers.
Ausschüttungen bei Aktien (Dividende) und Investmentfonds - seit Anfang Januar auch bei ausländischen - sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Beispiel: Daimler-Chrysler-Aktionäre erhielten je Papier zuletzt 1,50 Euro Dividende. Macht bei 100 Aktien 150 Euro. Davon überweist Daimler 20 Prozent Kapitalertragsteuer an die Steuerkasse. Bleiben 120 Euro Gutschrift. Davon ist die Hälfte, also 60 Euro, zu versteuern: Bei 45 Prozent Spitzensteuersatz wären 27 Euro Steuern fällig. Von der Daimler-Dividende bleiben bei Aufschlag von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nur 91,51 Euro übrig.
Zinseinnahmen von Konten oder Anleihen, etwa Bundesschatzbriefe, sind voll steuerpflichtig. Übersteigen die Zinsen den per Freistellungsauftrag zugeteilten Freibetrag, werden automatisch 30 Prozent Zinsabschlag plus Soli-Zuschlag fällig. Und sogar Papiere ohne laufende Ausschüttung, deren Wertzuwachs nur im Kursgewinn besteht, füllen den Steuersäckel. Denn für diese so genannten Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht.
Damit nicht genug. Ob die jährlichen Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen die Freigrenze übersteigen, will das Finanzamt künftig genauer kontrollieren. Banken müssen künftig alle privaten Geldgeschäfte ihrer Kunden in einer Jahresbescheinigung auflisten und einmal im Jahr zusenden - das erste Mal Anfang 2005. Alles in allem betrifft das rund 400 Millionen Konten und Depots! Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese so genannte Erträgnisaufstellung der Steuererklärung beizulegen. Eichel wolle "Kontrollmitteilungen durch die Hintertür", ätzt es jetzt durch das Frankfurter Bankenviertel.
Allerdings lässt die bisherige Regelung Schlupflöcher: Wer Erträge auf mehrere Banken verteilt, aber nur eine Aufstellung beim Finanzamt einreicht, könnte darauf spekulieren, nicht erwischt zu werden. Das wäre zwar Steuerhinterziehung, die Kontrollmöglichkeiten, da sind sich alle Experten einig, dürften aber kaum ausreichen, um hinter allen Erträgen herzuforschen. Für Steuerehrliche bleibt es in jedem Fall mühsam, alle Kapitaleinkünfte korrekt anzugeben: Es gibt weiterhin zwei Sonderformulare zur Steuererklärung, die Anlagen "KAP" (Kapitalerträge) und "SO" (Verkaufserlöse). Wer oberhalb der Freigrenze liegt, sollte sich bei seinem Finanzamt erkundigen, ob diese Formulare abzugeben sind.
von Frank Donovitz
Passend zum Thema aus dem Stern 06/04, S.129, Quelle http://www.stern.de/wirtschaft/geld/geldtipps/index.html?id=…
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Komplette Kontrolle
Die Börse steigt. Zum ersten Mal nach Jahren könnte sich verkaufen wieder lohnen. Wer aber glaubt, nun wende sich alles zum Besseren, hat die Rechnung ohne Hans Eichel gemacht. Das Steueränderungsgesetz, das der Bundesfinanzminister Ende November 2003 durch den Bundesrat brachte, soll den Regeldschungel lichten. Vor allem aber wird es für Sparer und Anleger schwieriger, am Fiskus vorbeizuverdienen.
Bisher waren alle Einnahmen aus Geldanlagen eines Jahres bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Eheleute 3.202 Euro) steuerfrei. Von diesem Jahr an wurde der Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale gesenkt: auf 1.421 Euro, Ehepaare 2.842 Euro. Wer an der Börse oder auf Sparkonten mehr einheimst, muss darauf Steuern zahlen. Wie viel, bestimmt der persönliche Steuersatz des Sparers.
Ausschüttungen bei Aktien (Dividende) und Investmentfonds - seit Anfang Januar auch bei ausländischen - sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Beispiel: Daimler-Chrysler-Aktionäre erhielten je Papier zuletzt 1,50 Euro Dividende. Macht bei 100 Aktien 150 Euro. Davon überweist Daimler 20 Prozent Kapitalertragsteuer an die Steuerkasse. Bleiben 120 Euro Gutschrift. Davon ist die Hälfte, also 60 Euro, zu versteuern: Bei 45 Prozent Spitzensteuersatz wären 27 Euro Steuern fällig. Von der Daimler-Dividende bleiben bei Aufschlag von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nur 91,51 Euro übrig.
Zinseinnahmen von Konten oder Anleihen, etwa Bundesschatzbriefe, sind voll steuerpflichtig. Übersteigen die Zinsen den per Freistellungsauftrag zugeteilten Freibetrag, werden automatisch 30 Prozent Zinsabschlag plus Soli-Zuschlag fällig. Und sogar Papiere ohne laufende Ausschüttung, deren Wertzuwachs nur im Kursgewinn besteht, füllen den Steuersäckel. Denn für diese so genannten Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht.
Damit nicht genug. Ob die jährlichen Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen die Freigrenze übersteigen, will das Finanzamt künftig genauer kontrollieren. Banken müssen künftig alle privaten Geldgeschäfte ihrer Kunden in einer Jahresbescheinigung auflisten und einmal im Jahr zusenden - das erste Mal Anfang 2005. Alles in allem betrifft das rund 400 Millionen Konten und Depots! Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese so genannte Erträgnisaufstellung der Steuererklärung beizulegen. Eichel wolle "Kontrollmitteilungen durch die Hintertür", ätzt es jetzt durch das Frankfurter Bankenviertel.
Allerdings lässt die bisherige Regelung Schlupflöcher: Wer Erträge auf mehrere Banken verteilt, aber nur eine Aufstellung beim Finanzamt einreicht, könnte darauf spekulieren, nicht erwischt zu werden. Das wäre zwar Steuerhinterziehung, die Kontrollmöglichkeiten, da sind sich alle Experten einig, dürften aber kaum ausreichen, um hinter allen Erträgen herzuforschen. Für Steuerehrliche bleibt es in jedem Fall mühsam, alle Kapitaleinkünfte korrekt anzugeben: Es gibt weiterhin zwei Sonderformulare zur Steuererklärung, die Anlagen "KAP" (Kapitalerträge) und "SO" (Verkaufserlöse). Wer oberhalb der Freigrenze liegt, sollte sich bei seinem Finanzamt erkundigen, ob diese Formulare abzugeben sind.
von Frank Donovitz
Geld
Komplette Kontrolle
Die Börse steigt. Zum ersten Mal nach Jahren könnte sich verkaufen wieder lohnen. Wer aber glaubt, nun wende sich alles zum Besseren, hat die Rechnung ohne Hans Eichel gemacht. Das Steueränderungsgesetz, das der Bundesfinanzminister Ende November 2003 durch den Bundesrat brachte, soll den Regeldschungel lichten. Vor allem aber wird es für Sparer und Anleger schwieriger, am Fiskus vorbeizuverdienen.
Bisher waren alle Einnahmen aus Geldanlagen eines Jahres bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Eheleute 3.202 Euro) steuerfrei. Von diesem Jahr an wurde der Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale gesenkt: auf 1.421 Euro, Ehepaare 2.842 Euro. Wer an der Börse oder auf Sparkonten mehr einheimst, muss darauf Steuern zahlen. Wie viel, bestimmt der persönliche Steuersatz des Sparers.
Ausschüttungen bei Aktien (Dividende) und Investmentfonds - seit Anfang Januar auch bei ausländischen - sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Beispiel: Daimler-Chrysler-Aktionäre erhielten je Papier zuletzt 1,50 Euro Dividende. Macht bei 100 Aktien 150 Euro. Davon überweist Daimler 20 Prozent Kapitalertragsteuer an die Steuerkasse. Bleiben 120 Euro Gutschrift. Davon ist die Hälfte, also 60 Euro, zu versteuern: Bei 45 Prozent Spitzensteuersatz wären 27 Euro Steuern fällig. Von der Daimler-Dividende bleiben bei Aufschlag von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nur 91,51 Euro übrig.
Zinseinnahmen von Konten oder Anleihen, etwa Bundesschatzbriefe, sind voll steuerpflichtig. Übersteigen die Zinsen den per Freistellungsauftrag zugeteilten Freibetrag, werden automatisch 30 Prozent Zinsabschlag plus Soli-Zuschlag fällig. Und sogar Papiere ohne laufende Ausschüttung, deren Wertzuwachs nur im Kursgewinn besteht, füllen den Steuersäckel. Denn für diese so genannten Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht.
Damit nicht genug. Ob die jährlichen Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen die Freigrenze übersteigen, will das Finanzamt künftig genauer kontrollieren. Banken müssen künftig alle privaten Geldgeschäfte ihrer Kunden in einer Jahresbescheinigung auflisten und einmal im Jahr zusenden - das erste Mal Anfang 2005. Alles in allem betrifft das rund 400 Millionen Konten und Depots! Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese so genannte Erträgnisaufstellung der Steuererklärung beizulegen. Eichel wolle "Kontrollmitteilungen durch die Hintertür", ätzt es jetzt durch das Frankfurter Bankenviertel.
Allerdings lässt die bisherige Regelung Schlupflöcher: Wer Erträge auf mehrere Banken verteilt, aber nur eine Aufstellung beim Finanzamt einreicht, könnte darauf spekulieren, nicht erwischt zu werden. Das wäre zwar Steuerhinterziehung, die Kontrollmöglichkeiten, da sind sich alle Experten einig, dürften aber kaum ausreichen, um hinter allen Erträgen herzuforschen. Für Steuerehrliche bleibt es in jedem Fall mühsam, alle Kapitaleinkünfte korrekt anzugeben: Es gibt weiterhin zwei Sonderformulare zur Steuererklärung, die Anlagen "KAP" (Kapitalerträge) und "SO" (Verkaufserlöse). Wer oberhalb der Freigrenze liegt, sollte sich bei seinem Finanzamt erkundigen, ob diese Formulare abzugeben sind.
von Frank Donovitz
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