Frage zu einem Pflegefall - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.01.04 09:48:31 von
neuester Beitrag 01.10.04 18:52:14 von
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Soeben ruft mich ein Bekannter an. Er hat folgendes Problem:
Der junge Mann hat hat einen schwerkranken Vater, der ins Pflegeheim muss. Der Bekannte ist alleinstehend und hat seine Eigentumswohnung bereits abgezahlt (harte Arbeit mit Überstunden).Ausserdem hat er sich noch 15000 Euro auf dem Sparbuch angespart.
Wohnort ist NRW. Ihm wurde jetzt zugetragen, dass er für seinen Vater Unterhalt zahlen muss.Er wollte jetzt von mir wissen, ob
die Behörden verlangen können, seine ETW zu verkaufen und das Sparbuch aufzulösen.
So weit mit bekannt ist, kommen die an seine Wohnung und sein Sparbuch nicht ran.Meiner Meinung nach muss er nur von seinem Gehalt Unterhalt abdrücken. Liege ich mit meinen Vermutungen richtig?
Was kann mein Bekannter mit legalen Tricks unternehmen, um möglichst wenig bezahlen zu müssen.Könnte er z.B. seine Wohnung noch mal beleihen um mehr laufende Kosten zu haben?
Der Vater wird zur Zeit noch von der AWO betreut. Es zeichnet sich aber ab, dass er bald in ein Heim muss.
Der junge Mann hat hat einen schwerkranken Vater, der ins Pflegeheim muss. Der Bekannte ist alleinstehend und hat seine Eigentumswohnung bereits abgezahlt (harte Arbeit mit Überstunden).Ausserdem hat er sich noch 15000 Euro auf dem Sparbuch angespart.
Wohnort ist NRW. Ihm wurde jetzt zugetragen, dass er für seinen Vater Unterhalt zahlen muss.Er wollte jetzt von mir wissen, ob
die Behörden verlangen können, seine ETW zu verkaufen und das Sparbuch aufzulösen.
So weit mit bekannt ist, kommen die an seine Wohnung und sein Sparbuch nicht ran.Meiner Meinung nach muss er nur von seinem Gehalt Unterhalt abdrücken. Liege ich mit meinen Vermutungen richtig?
Was kann mein Bekannter mit legalen Tricks unternehmen, um möglichst wenig bezahlen zu müssen.Könnte er z.B. seine Wohnung noch mal beleihen um mehr laufende Kosten zu haben?
Der Vater wird zur Zeit noch von der AWO betreut. Es zeichnet sich aber ab, dass er bald in ein Heim muss.
ich hatte einen ähnlichen fall.
zunächst wird doch der vater rente bekommen und auch die pflegeversicherung wird bezahlen. bei dieser schilderung stufe 3.
ein platz in einem vernünftigen pflegeheim kostet 2000-2500 euro. da werden die beiden positionen nicht reichen.
wenn die ETW selbst genutzt wird, ist diese sicher, bei fremdvermietung nicht.
das sparbuch ist fällig, auch teile seines gehalts.
gruss
hahnebüchen
zunächst wird doch der vater rente bekommen und auch die pflegeversicherung wird bezahlen. bei dieser schilderung stufe 3.
ein platz in einem vernünftigen pflegeheim kostet 2000-2500 euro. da werden die beiden positionen nicht reichen.
wenn die ETW selbst genutzt wird, ist diese sicher, bei fremdvermietung nicht.
das sparbuch ist fällig, auch teile seines gehalts.
gruss
hahnebüchen
Hallo.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke der Staat kann so lange etwas holen bis (fast) nichts mehr da ist. Ein Pflegeheim ist schweineteuer, daß kann sich keiner leisten. Und bei diemse Staat....
Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke der Staat kann so lange etwas holen bis (fast) nichts mehr da ist. Ein Pflegeheim ist schweineteuer, daß kann sich keiner leisten. Und bei diemse Staat....
Er brauch sich keine grösseren Sorgen zu machen, die Freibeträge sind so gestaltet dass er sich den Unterhaltsanteil problemlos leisten kann, kann er sich auf dem Sozialamt ausrechnen lassen.
Grüezi aus der Schweiz
www.Deze.de
Grüezi aus der Schweiz
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Jetzt hab ich eine Frage:
Könnte er das Sparbuch von 15000 Euro auflösen und sich etwas kaufen (Auto?) und dann muß er davon nichts hergeben???
Könnte er das Sparbuch von 15000 Euro auflösen und sich etwas kaufen (Auto?) und dann muß er davon nichts hergeben???
BZW generell kann man an den Geldbestand ran, nur an Sachwerte nicht die selbst genutzt werden?
Wie hoch muß man mit seinem Gehalt herhalten?
Wie hoch muß man mit seinem Gehalt herhalten?
habe das, schon a bissi älter, auf meinem rechnergefunden. vielleicht helfen ja die einen oder anderen stichworte weiter:
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der
angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1750 DM (einschließlich 600
DM Warmmiete).
Familienunterhalt
Selbstbehalt gegenüber den Eltern
Landgericht Düsseldorf FamRZ 1998,50 ff. Leitsätze
1. Im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt um 30% zu erhöhen.
2. Zur Berücksichtigung von Wohnkosten sowie von Naturalunterhalt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Amtsgericht hat bereits zu Recht erkannt, dass die Beklagten bei ihrem unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von DM 1.797,10 keine
monatlichen Beträge für den Unterhalt ihrer Mutter zu leisten hat, weil dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ihr
eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre (§ 1603 I. BGB).
Der Ausgangspunkt bei der Berechnung der Klägerin, der Beklagten und ihrem selbstverdienenden Ehemann stehe ein Familienselbstbehalt von zunächst DM
3.200,00 und ab 01.01.1996 entsprechend die neuen Richtlinien der Düsseldorfer Unterhaltstabelle von DM 3.600,00 zu, so dass der Beklagte entsprechend dem
Verhältnis ihrer Einkünfte zu den Einkünften ihres Ehemannes davon nur 44% zustehe, ist verfehlt.
Der Ehemann der Beklagten hat nicht nur Anspruch darauf, dass ihm aus seinem Einkommen ein Selbstbehalt in welcher Höhe auch immer verbleibt. Da er
außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zur Mutter der Beklagten steht, ist er rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in irgendeiner Form in seiner eigenen
Lebensführung einzuschränken. (vgl. BGH FamRZ 1991, 185). (...)
Er hat das Recht von seinem Einkommen zu leben, sein Geld auszugeben oder Vermögen zu bilden. Er ist lediglich verpflichtet zum gemeinsamen Haushalt der
Eheleute beizutragen, nicht aber, zusätzliche Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu erbringen, damit dies für ihre Mutter aus dem von ihr selbstverdienten
Unterhalt leisten kann. Wie das im Fall des § 1603II. BGB zu beurteilen ist, wenn es nämlich um Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geht und Eltern
verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, kann dahinstehen. Hier geht es nur um eine
Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 1 BGB, die, wie bereits erwähnt, nur dann besteht, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Infolgedessen,
ist auch hier zunächst festzustellen, welcher Selbstbehalt der Beklagten im Verhältnis zu der unterhaltsberechtigten Mutter zusteht. Das waren zunächst bis zum
31.12.1996 als Ausgangsbasis DM 1.600,00 und ab 01.01.1996 DM 800,00 entsprechend der Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle.
Auch der Klägerin ist bekannt, dass es sich dabei lediglich um den Mindestselbstbehalt von Eltern gegenüber ihren unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern
handelt und dass deshalb dieser angemessene Selbstbehalt bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGH,
FamRZ 1992, 795). Es sollte nämlich der natürlichen Generationsfolge entsprechen, dass Eltern zwar für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder sorgen müssen,
damit sie eine eigene Lebensstellung erreichen können. Es muss aber im Normalfall davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine derartige
Lebensstellung mit Hilfe der Eltern einmal erreicht hat, dann für seinen eigenen Lebensbedarf sorgen kann einschließlich einer ausreichenden Altersversorgung
(...).
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt, bei dem es sich ohnehin nur um den
Mindestselbstbehalt handelt, im Normalfall in jedem Fall um 30% zu erhöhen (...)."
Das Urteil mit einer Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Klapert, Hilden, enthält weitere hilfreiche Berechnungsrichtlinien zu im Rahmen des Elternunterhaltes immer wieder
auftauchenden Problemstellungen.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der
angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1750 DM (einschließlich 600
DM Warmmiete).
Familienunterhalt
Selbstbehalt gegenüber den Eltern
Landgericht Düsseldorf FamRZ 1998,50 ff. Leitsätze
1. Im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt um 30% zu erhöhen.
2. Zur Berücksichtigung von Wohnkosten sowie von Naturalunterhalt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Amtsgericht hat bereits zu Recht erkannt, dass die Beklagten bei ihrem unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von DM 1.797,10 keine
monatlichen Beträge für den Unterhalt ihrer Mutter zu leisten hat, weil dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ihr
eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre (§ 1603 I. BGB).
Der Ausgangspunkt bei der Berechnung der Klägerin, der Beklagten und ihrem selbstverdienenden Ehemann stehe ein Familienselbstbehalt von zunächst DM
3.200,00 und ab 01.01.1996 entsprechend die neuen Richtlinien der Düsseldorfer Unterhaltstabelle von DM 3.600,00 zu, so dass der Beklagte entsprechend dem
Verhältnis ihrer Einkünfte zu den Einkünften ihres Ehemannes davon nur 44% zustehe, ist verfehlt.
Der Ehemann der Beklagten hat nicht nur Anspruch darauf, dass ihm aus seinem Einkommen ein Selbstbehalt in welcher Höhe auch immer verbleibt. Da er
außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zur Mutter der Beklagten steht, ist er rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in irgendeiner Form in seiner eigenen
Lebensführung einzuschränken. (vgl. BGH FamRZ 1991, 185). (...)
Er hat das Recht von seinem Einkommen zu leben, sein Geld auszugeben oder Vermögen zu bilden. Er ist lediglich verpflichtet zum gemeinsamen Haushalt der
Eheleute beizutragen, nicht aber, zusätzliche Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu erbringen, damit dies für ihre Mutter aus dem von ihr selbstverdienten
Unterhalt leisten kann. Wie das im Fall des § 1603II. BGB zu beurteilen ist, wenn es nämlich um Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geht und Eltern
verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, kann dahinstehen. Hier geht es nur um eine
Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 1 BGB, die, wie bereits erwähnt, nur dann besteht, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Infolgedessen,
ist auch hier zunächst festzustellen, welcher Selbstbehalt der Beklagten im Verhältnis zu der unterhaltsberechtigten Mutter zusteht. Das waren zunächst bis zum
31.12.1996 als Ausgangsbasis DM 1.600,00 und ab 01.01.1996 DM 800,00 entsprechend der Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle.
Auch der Klägerin ist bekannt, dass es sich dabei lediglich um den Mindestselbstbehalt von Eltern gegenüber ihren unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern
handelt und dass deshalb dieser angemessene Selbstbehalt bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder angemessen zu erhöhen ist (vgl. BGH,
FamRZ 1992, 795). Es sollte nämlich der natürlichen Generationsfolge entsprechen, dass Eltern zwar für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder sorgen müssen,
damit sie eine eigene Lebensstellung erreichen können. Es muss aber im Normalfall davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine derartige
Lebensstellung mit Hilfe der Eltern einmal erreicht hat, dann für seinen eigenen Lebensbedarf sorgen kann einschließlich einer ausreichenden Altersversorgung
(...).
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt, bei dem es sich ohnehin nur um den
Mindestselbstbehalt handelt, im Normalfall in jedem Fall um 30% zu erhöhen (...)."
Das Urteil mit einer Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Klapert, Hilden, enthält weitere hilfreiche Berechnungsrichtlinien zu im Rahmen des Elternunterhaltes immer wieder
auftauchenden Problemstellungen.
# straub66
die etw ist sicher, wenn er sie selber nutzt. bei fremdvermietung iast sie fällig.
der selbstbehalt bei seinem gehalt ist sehr niedrig und reicht kaum zum leben. er ist der gleiche wie bei kindes-unterhaltszahlungen. er liegt selbst mit 2 kindern oder so
irgendwo bei 1000-1200 euro.
eine trickserei mit auto kaufen oder ähnlichem bringt nichts. wenn die behörden einigermaßen clever sind, fällt es auf.
was mir noch auffällt: hat denn der vater überhaupt kein vermögen? gibt es noch weitere geschwister?
in jedem fall: aus eigener erfahrung sage ich, dieser mann ist nicht zu beneiden. vaterliebe hin, vaterliebe her...
so etwas kann ein ganzes leben über nacht dramatisch verändern.
gruss
hahnebüchen
die etw ist sicher, wenn er sie selber nutzt. bei fremdvermietung iast sie fällig.
der selbstbehalt bei seinem gehalt ist sehr niedrig und reicht kaum zum leben. er ist der gleiche wie bei kindes-unterhaltszahlungen. er liegt selbst mit 2 kindern oder so
irgendwo bei 1000-1200 euro.
eine trickserei mit auto kaufen oder ähnlichem bringt nichts. wenn die behörden einigermaßen clever sind, fällt es auf.
was mir noch auffällt: hat denn der vater überhaupt kein vermögen? gibt es noch weitere geschwister?
in jedem fall: aus eigener erfahrung sage ich, dieser mann ist nicht zu beneiden. vaterliebe hin, vaterliebe her...
so etwas kann ein ganzes leben über nacht dramatisch verändern.
gruss
hahnebüchen
Hallo zusammen!
Es gilt eine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. Ist im BGB verankert. Erst mal werden alle Vermögensteile herangezogen. Dann gehts weiter mit den Freibeträgen.
Es wird einmal das bereinigte Nettoeinkommen zur Berechnung genommen.
Bruttogehalt
- Abzüge
- Freibetrag (= 1.250,- Euro)
- sonstige anrechenbare Summen z. B. Versicherungen
Altersvorsorge u.s.w.)
___________________________________________
= Berechnungsgrundlage
Zum Zweiten gibt es einen Freibetrag für Vermögen von 11.000,- Euro, Ein Bargeldfreibetrag von ca. 2000,- Euro.
Bitte mal bei Google Suchbegriff "Unterhaltspflicht gegenüber Eltern" eingeben. Hierzu gibt es auch BGH-Urteil, dass Lebensstandart nicht nachhaltig eingeschränkt werden darf. Es sei den, man führt ein Luxusleben.
Mehr weiß ich auch nicht.
Grüße
FwFchash
Es gilt eine Unterhaltspflicht gegenüber Eltern. Ist im BGB verankert. Erst mal werden alle Vermögensteile herangezogen. Dann gehts weiter mit den Freibeträgen.
Es wird einmal das bereinigte Nettoeinkommen zur Berechnung genommen.
Bruttogehalt
- Abzüge
- Freibetrag (= 1.250,- Euro)
- sonstige anrechenbare Summen z. B. Versicherungen
Altersvorsorge u.s.w.)
___________________________________________
= Berechnungsgrundlage
Zum Zweiten gibt es einen Freibetrag für Vermögen von 11.000,- Euro, Ein Bargeldfreibetrag von ca. 2000,- Euro.
Bitte mal bei Google Suchbegriff "Unterhaltspflicht gegenüber Eltern" eingeben. Hierzu gibt es auch BGH-Urteil, dass Lebensstandart nicht nachhaltig eingeschränkt werden darf. Es sei den, man führt ein Luxusleben.
Mehr weiß ich auch nicht.
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FwFchash
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Thread auf Wunsch wieder eröffnet.
@Fidelity: Ist die Sache jetzt akut geworden?
Bundesgerichtshof:
Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber Eltern
Wer nur über geringe Einkünfte verfügt, aber mit einem betuchteren Partner verheiratet ist, muss auch einen Teil des Taschengeldes für den Unterhalt im Heim lebender Eltern entrichten. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2003. Damit wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren betagten Kindern fortgesetzt. Neu an diesem Urteil ist, dass eine weitergehende Unterhaltspflicht bejaht wurde, während sie in früheren Entscheidungen begrenzt wurde.
Geklagt hatte ein Sozialamt, dass teilweise für die Heimunterbringung einer Seniorin aufgekommen war, weil deren Rente nicht dafür ausreichte. Das Amt verlangte von der Tochter der Rentnerin einen Teil der Kosten zurück. In dem fraglichen Zeitraum war die Frau jedoch arbeitslos und erhielt zunächst Arbeitslosen Geld in Höhe von 1000 Euro und später 500 Euro. Seitdem verfügt sie über keine eigenen Einkünfte mehr. Das monatliche Nettoeinkommen des Mannes liegt dagegen bei 5880 Euro. Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kinder gibt es nicht. Die Frau verweigerte Unterhaltszahlungen für die Mutter, da nur Kinder mit eigenem Einkommen gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind und das Einkommen des Gatten nicht berücksichtigt wird.
Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Tochter aus der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld erhielt, zur monatlichen Zahlung von rund 420 Euro beziehungsweise 190 Euro. Aus dem Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Mann wurde sie zu weiteren Zahlungen herangezogen. So muss sie davon die Hälfte, monatlich rund 130 Euro, für den Unterhalt der Mutter abgeben.
In der Begründung des BGH heißt es, die Frau brauche angesichts des hohen Einkommen ihres Mannes und ihres relativ geringen Einkommens wenig zum Familienunterhalt beizutragen. Daher könne sie die Unterhaltsbeiträge auch aus Arbeitslosengeld und Taschengeld aufbringen. Der Ehemann müsse auch nicht das Taschengeld aufstocken, da ein angemessener Unterhalt ihr weiterhin gesichert sei.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 122/00 (Urteil vom 15. Oktober 2003)
OLG Stuttgart 15 UF/ 386/99
http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/1008185.html
Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber Eltern
Wer nur über geringe Einkünfte verfügt, aber mit einem betuchteren Partner verheiratet ist, muss auch einen Teil des Taschengeldes für den Unterhalt im Heim lebender Eltern entrichten. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2003. Damit wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren betagten Kindern fortgesetzt. Neu an diesem Urteil ist, dass eine weitergehende Unterhaltspflicht bejaht wurde, während sie in früheren Entscheidungen begrenzt wurde.
Geklagt hatte ein Sozialamt, dass teilweise für die Heimunterbringung einer Seniorin aufgekommen war, weil deren Rente nicht dafür ausreichte. Das Amt verlangte von der Tochter der Rentnerin einen Teil der Kosten zurück. In dem fraglichen Zeitraum war die Frau jedoch arbeitslos und erhielt zunächst Arbeitslosen Geld in Höhe von 1000 Euro und später 500 Euro. Seitdem verfügt sie über keine eigenen Einkünfte mehr. Das monatliche Nettoeinkommen des Mannes liegt dagegen bei 5880 Euro. Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kinder gibt es nicht. Die Frau verweigerte Unterhaltszahlungen für die Mutter, da nur Kinder mit eigenem Einkommen gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind und das Einkommen des Gatten nicht berücksichtigt wird.
Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Tochter aus der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld erhielt, zur monatlichen Zahlung von rund 420 Euro beziehungsweise 190 Euro. Aus dem Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Mann wurde sie zu weiteren Zahlungen herangezogen. So muss sie davon die Hälfte, monatlich rund 130 Euro, für den Unterhalt der Mutter abgeben.
In der Begründung des BGH heißt es, die Frau brauche angesichts des hohen Einkommen ihres Mannes und ihres relativ geringen Einkommens wenig zum Familienunterhalt beizutragen. Daher könne sie die Unterhaltsbeiträge auch aus Arbeitslosengeld und Taschengeld aufbringen. Der Ehemann müsse auch nicht das Taschengeld aufstocken, da ein angemessener Unterhalt ihr weiterhin gesichert sei.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 122/00 (Urteil vom 15. Oktober 2003)
OLG Stuttgart 15 UF/ 386/99
http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/1008185.html
Bundesgerichtshof
Keine Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern
Wer zusammen mit seinen Geschwistern gegenüber seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig ist, darf zwar von Bruder oder Schwester Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Deren Ehepartner brauchen dagegen ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen zu legen. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof im Mai 2003 im Rahmen seiner Rechtsprechung über die Unterhaltspflichten erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern.
Der Entscheidung liegt der Rechtsstreit zweier Brüder zugrunde. Im Gegensatz zu seinem Bruder weigerte sich der Beklagte aber, Unterhalt an seine Eltern zu zahlen, weil er als Lagerarbeiter im Unternehmen seiner Ehegattin nur ein Monatsgehalt von 700 Euro erhalte. Der klagende Bruder verlangte daraufhin von seiner Schwägerin die Offenlegung ihrer Finanzlage. Die Frau verweigerte jedoch die Auskunft und bekam vor Gericht Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt es keinen direkten Auskunftsanspruch gegenüber Schwägerinnen oder Schwagern.
Aktenzeichen:
BGH XII ZR 229/00 (Urteil vom 7. Mai 2003)
http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/1139872.html
Keine Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern
Wer zusammen mit seinen Geschwistern gegenüber seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig ist, darf zwar von Bruder oder Schwester Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Deren Ehepartner brauchen dagegen ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen zu legen. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof im Mai 2003 im Rahmen seiner Rechtsprechung über die Unterhaltspflichten erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern.
Der Entscheidung liegt der Rechtsstreit zweier Brüder zugrunde. Im Gegensatz zu seinem Bruder weigerte sich der Beklagte aber, Unterhalt an seine Eltern zu zahlen, weil er als Lagerarbeiter im Unternehmen seiner Ehegattin nur ein Monatsgehalt von 700 Euro erhalte. Der klagende Bruder verlangte daraufhin von seiner Schwägerin die Offenlegung ihrer Finanzlage. Die Frau verweigerte jedoch die Auskunft und bekam vor Gericht Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt es keinen direkten Auskunftsanspruch gegenüber Schwägerinnen oder Schwagern.
Aktenzeichen:
BGH XII ZR 229/00 (Urteil vom 7. Mai 2003)
http://www.mdr.de/ratgeber/aktuelle-urteile/1139872.html
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
(Bedarf der Eltern; Altersvorsorge des Kindes; Ehegattenunterhalt) Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren betagten Eltern ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Umfang dieser Pflicht in einem weiteren Urteil (Urteil d. BGH vom 20. Februar 2003, Az.: XII ZR 67/00) konkretisiert.
Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit der beklagte Sohn seiner Mutter, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, zu Unterhalt verpflichtet ist.
Hierbei musste das Gericht zunächst ermitteln, wie hoch der Unterhaltsbedarf der Mutter ist.
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreffenden Elternteils zu beurteilen. Nachteilige Veränderungen der Vermögensverhältnisse - wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind - haben deshalb auch grundsätzlich eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Die Untergrenze des elterlichen Bedarfs bildet dabei das Existenzminimum. Hinzu kommen bei der Berechnung des Bedarfs die Kosten der Kranken- und Pflegeverscherung.
Die Höhe des Unterhalts ist neben dem Bedarf des Elternteils auch anhand der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes zu bestimmen.
Der Sohn war nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung lag.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass ihm - ähnlich wie einem Selbständigen - zugebilligt werden müsse, anderweit in angemessener Weise für sein Alter Vorsorge zu treffen. Angemessen sei es, wenn ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge eingesetzt werde. In welcher Weise der Unterhaltspflichtige diese Vorsorge treffe (z.B. auch als Rücklage auf dem Sparkonto), stehe ihm dabei grundsätzlich frei.
Bei den Verpflichtungen des Sohnes ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksichtigen. Deren Anspruch ist nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag beschränkt, sondern ist anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln. (Hierzu ausführlicher der Artikel zur sog. "Schwiegersohnhaftung" im Rahmen des Elternunterhalts) Die Ehefrau ist der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig und braucht deshalb, mit Rücksicht auf die nachrangigen Unterhaltsansprüche der Schwiegermutter, keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen.
Rechtsanwalt und Notar Bernd Meisterernst
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Referendarin Pascale Veber
Stand: 01.03.2004
http://www.meisterernst.de/familienrecht/unterhalt_2.html
(Bedarf der Eltern; Altersvorsorge des Kindes; Ehegattenunterhalt) Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren betagten Eltern ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Umfang dieser Pflicht in einem weiteren Urteil (Urteil d. BGH vom 20. Februar 2003, Az.: XII ZR 67/00) konkretisiert.
Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit der beklagte Sohn seiner Mutter, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, zu Unterhalt verpflichtet ist.
Hierbei musste das Gericht zunächst ermitteln, wie hoch der Unterhaltsbedarf der Mutter ist.
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreffenden Elternteils zu beurteilen. Nachteilige Veränderungen der Vermögensverhältnisse - wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind - haben deshalb auch grundsätzlich eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Die Untergrenze des elterlichen Bedarfs bildet dabei das Existenzminimum. Hinzu kommen bei der Berechnung des Bedarfs die Kosten der Kranken- und Pflegeverscherung.
Die Höhe des Unterhalts ist neben dem Bedarf des Elternteils auch anhand der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes zu bestimmen.
Der Sohn war nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung lag.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass ihm - ähnlich wie einem Selbständigen - zugebilligt werden müsse, anderweit in angemessener Weise für sein Alter Vorsorge zu treffen. Angemessen sei es, wenn ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge eingesetzt werde. In welcher Weise der Unterhaltspflichtige diese Vorsorge treffe (z.B. auch als Rücklage auf dem Sparkonto), stehe ihm dabei grundsätzlich frei.
Bei den Verpflichtungen des Sohnes ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksichtigen. Deren Anspruch ist nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag beschränkt, sondern ist anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln. (Hierzu ausführlicher der Artikel zur sog. "Schwiegersohnhaftung" im Rahmen des Elternunterhalts) Die Ehefrau ist der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig und braucht deshalb, mit Rücksicht auf die nachrangigen Unterhaltsansprüche der Schwiegermutter, keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen.
Rechtsanwalt und Notar Bernd Meisterernst
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Referendarin Pascale Veber
Stand: 01.03.2004
http://www.meisterernst.de/familienrecht/unterhalt_2.html
Begrenzte Unterhaltspflicht gegenüber Eltern
von RAin Martina C. Große-Wilde (1/04)
Wegen der hohen Pflegekosten und der ständigen Finanznot der Gemeinden nehmen die Sozialhilfeträger immer häufiger die Kinder für die Sozialhilfekosten der Eltern in Anspruch. Aber wo sind die Grenzen?
Der BGH hat durch Urteil vom 23. Oktober 2002 der Inanspruchnahme weitergehende Grenzen aufgezeigt als bisher. In dem Fall lebten Vater und Mutter des Beklagten seit 1990 in einem Altenheim. Bis Ende Januar 1995 reichten ihre Einkünfte zur Bezahlung der Kosten. Danach nicht mehr. Die Eltern erhielten daraufhin Sozialhilfe.
Im März 1995 teilte das Sozialamt dem Sohn mit, dass er in Anspruch genommen würde. Im Juli 1997 wurden ihm die genauen Kosten mitgeteilt. Der Sohn ist seit Mai 1995 selbst Rentner. Vorher war er arbeitslos, bezog aber nur bis Ende April 1994 Arbeitslosengeld. Er hat ein Vermögen von ca. 153.000 € und eine Eigentumswohnung.
Nach den bestehenden Gesetzen ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der angemessene Unterhalt des Kindes hierdurch gefährdet wird. Was unter angemessenem Unterhalt zu verstehen ist, hat der BGH jetzt neu festgelegt und zwar zugunsten des Kindes. Entscheidend ist die vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern innegehabte Lebensstellung des Kindes. Diese ergibt sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang.
Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht das Kind grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein nach den Verhältnissen unangemessener Aufwand oder ein Leben im Luxus wird allerdings nicht gewährleistet. Der Unterhaltspflichtige hat auch nicht mehr von seinem Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen als ihm selbst verbleibt. Bei verheirateten Kindern soll zudem die Hälfte des Einkommens für den Ehegatten aufzuwenden sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nochmals bestätigt, dass auch Vermögen des Kindes einzusetzen ist. Schließlich hat er auch bestätigt, dass der Sozialhilfeträger sich um eine zeitnahe Durchsetzung seiner Rückforderungsansprüche bemühen muss. Die Inanspruchnahme des Kindes kann sonst aufgrund der Umstände und des Zeitablaufes verwirkt sein.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach muss ein Unterhaltspflichtiger selbst mit seinem Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehepartner zum Lebensunterhalt seiner bedürftigen Eltern beitragen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Tochter einer im Heim lebenden Mutter anfänglich Arbeitslosengeld bezogen. Danach hatte sie keine eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente netto 5.900,00 € monatlich.
Ein Gefährdung des eigenen Einkommens besteht nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten so auskömmlich ist, dass der Pflichtige davon angemessen leben kann. Dann muss der Pflichtige mit seinem Taschengeldanspruch, der ihm gegen den Ehepartner zusteht, zum Unterhalt der Eltern beitragen. Im zu entschiedenen Fall war die Hälfte des Taschengelds der Mutter zur Verfügung zu stellen.
Im Urteil vom 21.04.2004 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach müssen Kinder für Eltern, die sich wegen einer psychischen Erkrankung lange nicht um die Familie kümmern konnten, keinen Pflegeunterhalt zahlen. In dem zu entscheidenden Fall war der Vater zunächst Soldat der Wehrmacht gewesen und nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch krank aus dem Zweiten Weltkrieg zurückgekehrt. Seit 1949 war er ununterbrochen in Kliniken. Seit 1988 lebte er in einem Alten- und Pflegeheim.
Nach dem Gesetz ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Das ist der Fall, wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren.
Unser Rat:
Ist eine Unterhaltsbedürftigkeit zu erwarten, prüfen Sie rechtzeitig vorher notwendige Vermögensdispositionen.
Wenn Sie von dem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden, prüfen Sie vorher, welche Belastungen und Verpflichtungen Sie geltend machen können und ob ein Anspruch des Sozialhilfeträgers möglicherweise verwirkt ist.
http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/unterhalt_f%C3%BC…
von RAin Martina C. Große-Wilde (1/04)
Wegen der hohen Pflegekosten und der ständigen Finanznot der Gemeinden nehmen die Sozialhilfeträger immer häufiger die Kinder für die Sozialhilfekosten der Eltern in Anspruch. Aber wo sind die Grenzen?
Der BGH hat durch Urteil vom 23. Oktober 2002 der Inanspruchnahme weitergehende Grenzen aufgezeigt als bisher. In dem Fall lebten Vater und Mutter des Beklagten seit 1990 in einem Altenheim. Bis Ende Januar 1995 reichten ihre Einkünfte zur Bezahlung der Kosten. Danach nicht mehr. Die Eltern erhielten daraufhin Sozialhilfe.
Im März 1995 teilte das Sozialamt dem Sohn mit, dass er in Anspruch genommen würde. Im Juli 1997 wurden ihm die genauen Kosten mitgeteilt. Der Sohn ist seit Mai 1995 selbst Rentner. Vorher war er arbeitslos, bezog aber nur bis Ende April 1994 Arbeitslosengeld. Er hat ein Vermögen von ca. 153.000 € und eine Eigentumswohnung.
Nach den bestehenden Gesetzen ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der angemessene Unterhalt des Kindes hierdurch gefährdet wird. Was unter angemessenem Unterhalt zu verstehen ist, hat der BGH jetzt neu festgelegt und zwar zugunsten des Kindes. Entscheidend ist die vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern innegehabte Lebensstellung des Kindes. Diese ergibt sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang.
Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht das Kind grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein nach den Verhältnissen unangemessener Aufwand oder ein Leben im Luxus wird allerdings nicht gewährleistet. Der Unterhaltspflichtige hat auch nicht mehr von seinem Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen als ihm selbst verbleibt. Bei verheirateten Kindern soll zudem die Hälfte des Einkommens für den Ehegatten aufzuwenden sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nochmals bestätigt, dass auch Vermögen des Kindes einzusetzen ist. Schließlich hat er auch bestätigt, dass der Sozialhilfeträger sich um eine zeitnahe Durchsetzung seiner Rückforderungsansprüche bemühen muss. Die Inanspruchnahme des Kindes kann sonst aufgrund der Umstände und des Zeitablaufes verwirkt sein.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach muss ein Unterhaltspflichtiger selbst mit seinem Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehepartner zum Lebensunterhalt seiner bedürftigen Eltern beitragen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Tochter einer im Heim lebenden Mutter anfänglich Arbeitslosengeld bezogen. Danach hatte sie keine eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente netto 5.900,00 € monatlich.
Ein Gefährdung des eigenen Einkommens besteht nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten so auskömmlich ist, dass der Pflichtige davon angemessen leben kann. Dann muss der Pflichtige mit seinem Taschengeldanspruch, der ihm gegen den Ehepartner zusteht, zum Unterhalt der Eltern beitragen. Im zu entschiedenen Fall war die Hälfte des Taschengelds der Mutter zur Verfügung zu stellen.
Im Urteil vom 21.04.2004 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach müssen Kinder für Eltern, die sich wegen einer psychischen Erkrankung lange nicht um die Familie kümmern konnten, keinen Pflegeunterhalt zahlen. In dem zu entscheidenden Fall war der Vater zunächst Soldat der Wehrmacht gewesen und nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch krank aus dem Zweiten Weltkrieg zurückgekehrt. Seit 1949 war er ununterbrochen in Kliniken. Seit 1988 lebte er in einem Alten- und Pflegeheim.
Nach dem Gesetz ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Das ist der Fall, wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren.
Unser Rat:
Ist eine Unterhaltsbedürftigkeit zu erwarten, prüfen Sie rechtzeitig vorher notwendige Vermögensdispositionen.
Wenn Sie von dem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden, prüfen Sie vorher, welche Belastungen und Verpflichtungen Sie geltend machen können und ob ein Anspruch des Sozialhilfeträgers möglicherweise verwirkt ist.
http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/unterhalt_f%C3%BC…
Der BGH schlägt folgende Berechnungsweise vor:
g) Nach alledem ist davon auszugehen, dass der angemessene Eigenbedarf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. ... Insofern wird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden können, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt.1 Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden.
1 Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens 1 250 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete). Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 Euro (einschließlich 330 Euro Warmmiete).
Überdies hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (ebenso Günther, Münchener Anwaltshandbuch, aaO Rdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rdn. 188 a; OLG Hamm - 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123, 124; OLG Frankfurt aaO ...).
http://www.caritas-nrw.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=23…
g) Nach alledem ist davon auszugehen, dass der angemessene Eigenbedarf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. ... Insofern wird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden können, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt.1 Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden.
1 Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern mindestens 1 250 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete). Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 Euro (einschließlich 330 Euro Warmmiete).
Überdies hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (ebenso Günther, Münchener Anwaltshandbuch, aaO Rdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rdn. 188 a; OLG Hamm - 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123, 124; OLG Frankfurt aaO ...).
http://www.caritas-nrw.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=23…
Natalyamals hatte sich die Sache erstmal erledigt.Soweit mir bekannt ist, wird der Vater immernoch zu Hause betreut.
@Fidelity:Auf wessen Wunsch wurde der Thread wieder eröffnet und warum?
Hi Nataly und Fidelity ,
das ist auf meinem Mist gewachsen .
Ich hatte hier neulich mal ein wenig rumgestöbert, da es ja im Board kein Thema gibt, was es nicht gibt
und bin dann auf diesen Thread gestoßen. Wollte dazu posten und es ging nicht. Wurde dann darüber aufgeklärt, dass man in einem Thread, in dem einige Zeit nicht gepostet wurde, irgendwann nichts mehr schreiben kann.
Ein Mod was so nett, den Thread wieder zu aktivieren (ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle ). Inzwischen habe ich zwar keine Fragen mehr zu diesem Thema, aber vielleicht ist die tel. Auskunft, die ich gestern dazu erhalten habe, ja für den einen oder anderen von Interesse.
Bei mir ist dieses Thema derzeit auch akut.
Mein Fall:
Meine Schwiegermutter ist/wird ein Pflegefall und muss wohl in ein Heim. (85 Jahre, 4x gestürzt, 2 Oberschenkelhalsbrüche) Nun wird sie "getestet", in welche Pflegestufe sie kommt.
Meine Schwiegermutter hat kein Vermögen und eine sehr geringe Rente. Also steht das Sozialamt natürlich jetzt bei ihren 7 Kindern Gewehr bei Fuß.
Wollte eigentlich fragen, wie die Freibeträge da so sind, wieviel Vermögen man haben darf etc.
Inzwischen habe ich mich bei unserem Sozialamt mal erkundigt. Es wurde extra für Pflegefälle eine Arbeitsgruppe eingerichtet - getreu dem Motto: Und wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis und ich wurde mit einem Mitarbeiter dieser Arbeitsgruppe verbunden.
Es ist so, dass das Einkommen beider Ehepartner (also Kind und Schwiegerkind) erfragt wird sowie Auskünfte über das Vermögen verlangt werden. Das Schwiegerkind ist zwar nicht unterhaltspflichtig, aber hier geht es um die Unterhaltspflicht des Kindes (in diesem Fall meines Mannes) dem Ehepartner (also mir) gegenüber. Diese Angaben können von Vorteil sein, wenn der Ehepartner nur halbtags arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist. Das Kind hat dann dem Ehepartner eine Unterhaltspflicht gegenüber und ihm wird dadurch vom Nettogehalt ein Freibetrag abgerechnet. Ist ja positiv zu sehen.
Bei Verheirateten wird vom Nettoeinkommen ein Freibetrag von 2.200 Euro abgezogen sowie Beiträge zu Lebensversicherungen, Kfz.-Versicherung und -Steuer, Raten für Kredite usw. Es gibt da schon einiges, was man absetzen kann. Er meinte, das Sozialamt wäre da sehr sozial den Kindern gegenüber . Somit ist erst ab einem gemeinsamen Nettoeinkommen von ca. 5.000 Euro damit zu rechnen, dass man zur Zahlung eines gewissen Betrages für das Pflegeheim aufkommen muss. Diesen Betrag nannte er mir als Richtschnur, damit ich mir ungefähr ein Bild machen kann, ab wann Kinder zur Zuzahlung zum Heimplatz in etwa herangezogen werden.
Dann darf man ein Barvermögen von 25.000 Euro haben, welches nicht für den Pflegeheimbeitrag verwendet werden darf. Eine selbstgenutzte ETW oder ein Haus ist ebenfalls "frei". Nach vermieteten Objekten habe ich nicht gefragt, da es bei uns nicht der Fall ist.
Vielen Dank für die ganzen Infos @ Nataly
Ich habe natürlich auch die letzten Tage reichlich im I-net gestöbert und bin auf ziemlich viele Infos gestoßen.
Bin bei meinen Recherchen auf folgenden Link gestoßen: http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/unterhalt_f%C3%BC…
hier ganz interessant folgender Satz: ...Nach dem Gesetz ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Das ist der Fall, wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren...
Wir haben seit ca. 10/12 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Schwiegermutter. Bedeutet dies jetzt schon eine "unbillige Härte"
das ist auf meinem Mist gewachsen .
Ich hatte hier neulich mal ein wenig rumgestöbert, da es ja im Board kein Thema gibt, was es nicht gibt
und bin dann auf diesen Thread gestoßen. Wollte dazu posten und es ging nicht. Wurde dann darüber aufgeklärt, dass man in einem Thread, in dem einige Zeit nicht gepostet wurde, irgendwann nichts mehr schreiben kann.
Ein Mod was so nett, den Thread wieder zu aktivieren (ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle ). Inzwischen habe ich zwar keine Fragen mehr zu diesem Thema, aber vielleicht ist die tel. Auskunft, die ich gestern dazu erhalten habe, ja für den einen oder anderen von Interesse.
Bei mir ist dieses Thema derzeit auch akut.
Mein Fall:
Meine Schwiegermutter ist/wird ein Pflegefall und muss wohl in ein Heim. (85 Jahre, 4x gestürzt, 2 Oberschenkelhalsbrüche) Nun wird sie "getestet", in welche Pflegestufe sie kommt.
Meine Schwiegermutter hat kein Vermögen und eine sehr geringe Rente. Also steht das Sozialamt natürlich jetzt bei ihren 7 Kindern Gewehr bei Fuß.
Wollte eigentlich fragen, wie die Freibeträge da so sind, wieviel Vermögen man haben darf etc.
Inzwischen habe ich mich bei unserem Sozialamt mal erkundigt. Es wurde extra für Pflegefälle eine Arbeitsgruppe eingerichtet - getreu dem Motto: Und wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis und ich wurde mit einem Mitarbeiter dieser Arbeitsgruppe verbunden.
Es ist so, dass das Einkommen beider Ehepartner (also Kind und Schwiegerkind) erfragt wird sowie Auskünfte über das Vermögen verlangt werden. Das Schwiegerkind ist zwar nicht unterhaltspflichtig, aber hier geht es um die Unterhaltspflicht des Kindes (in diesem Fall meines Mannes) dem Ehepartner (also mir) gegenüber. Diese Angaben können von Vorteil sein, wenn der Ehepartner nur halbtags arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist. Das Kind hat dann dem Ehepartner eine Unterhaltspflicht gegenüber und ihm wird dadurch vom Nettogehalt ein Freibetrag abgerechnet. Ist ja positiv zu sehen.
Bei Verheirateten wird vom Nettoeinkommen ein Freibetrag von 2.200 Euro abgezogen sowie Beiträge zu Lebensversicherungen, Kfz.-Versicherung und -Steuer, Raten für Kredite usw. Es gibt da schon einiges, was man absetzen kann. Er meinte, das Sozialamt wäre da sehr sozial den Kindern gegenüber . Somit ist erst ab einem gemeinsamen Nettoeinkommen von ca. 5.000 Euro damit zu rechnen, dass man zur Zahlung eines gewissen Betrages für das Pflegeheim aufkommen muss. Diesen Betrag nannte er mir als Richtschnur, damit ich mir ungefähr ein Bild machen kann, ab wann Kinder zur Zuzahlung zum Heimplatz in etwa herangezogen werden.
Dann darf man ein Barvermögen von 25.000 Euro haben, welches nicht für den Pflegeheimbeitrag verwendet werden darf. Eine selbstgenutzte ETW oder ein Haus ist ebenfalls "frei". Nach vermieteten Objekten habe ich nicht gefragt, da es bei uns nicht der Fall ist.
Vielen Dank für die ganzen Infos @ Nataly
Ich habe natürlich auch die letzten Tage reichlich im I-net gestöbert und bin auf ziemlich viele Infos gestoßen.
Bin bei meinen Recherchen auf folgenden Link gestoßen: http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/unterhalt_f%C3%BC…
hier ganz interessant folgender Satz: ...Nach dem Gesetz ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Das ist der Fall, wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren...
Wir haben seit ca. 10/12 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Schwiegermutter. Bedeutet dies jetzt schon eine "unbillige Härte"
Die Infos sind schon interessant.Es kann ja jeden treffen.
Ja, denke ich auch.
"Wir haben seit ca. 10/12 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Schwiegermutter. Bedeutet dies jetzt schon eine " unbillige Härte"?
Da bin ich nicht so sicher. Der zitierte Fall war halt sehr krass.
Da bin ich nicht so sicher. Der zitierte Fall war halt sehr krass.
Ja, da hast du sicherlich Recht. Werde erst einmal alles auf mich zukommen lassen, bin ja jetzt gewappnet
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