Haftung: Makler,Mehrfachagent,Einfirmenvertreter - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.01.04 22:09:22 von
neuester Beitrag 20.01.04 01:04:39 von
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Hallo,
wie sieht eigentlich die Haftung der einzelnen Typen aus?
Ist nicht die Form des Mehrfachagenten von der Haftung gegenüber dem Kunden am besten?
wie sieht eigentlich die Haftung der einzelnen Typen aus?
Ist nicht die Form des Mehrfachagenten von der Haftung gegenüber dem Kunden am besten?
I. Grundsätzliches
Versicherungsvertreter gelten rechtlich als Handelsvertreter (§ 92 Handelsgesetzbuch - kurz HGB) oder als Handelsmakler (§ 93 HGB).
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 HGB). Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als angestellte Handlungsreisende sind Handelsvertreter selbständig tätig. Sie können ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.
Der Handelsmakler erledigt hingegen Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Für den Handelsmakler gelten die Bestimmungen der §§ 93 ff. HGB.
II. Die drei Arten der Versicherungsvermittler
Es gibt verschiedene Vertretungsbefugnisse, die sich wie folgt unterscheiden:
Einfirmenvertreter:
Ein Einfirmenvertreter oder -agent (Ausschließlichkeitsvertreter) vermittelt Versicherungen für ein einziges Versicherungsunternehmen, an das er vertraglich gebunden ist. Für die Vermittlung erhält er Provisionen. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung für einen hauptberuflich tätigen Vertreter zieht die Verpflichtung zur Gewährung eines Mindesteinkommens nach sich. So wird der Nachteil, an eine einzige Gesellschaft und deren Tarife und Produkte gebunden zu sein, ausgeglichen.
Mehrfachagent:
Der Mehrfachagent ist ein Versicherungsvertreter, der mit mehreren Versicherungsgesellschaften Agenturverträge unterhält. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Versicherungsvertreter mit Ausnahme der Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen durch die Gesellschaften (§ 92a HGB) und erhält in der Regel keine Bestände zur Betreuung übertragen, sondern muss diese selber erarbeiten. Der Mehrfachagent kann zwischen den Produkten und Tarifen verschiedener Gesellschaften auswählen bei gleichzeitig begrenzter Haftung für eventuelle Beratungsfehler.
Versicherungsmakler:
Ein Versicherungsmakler betreut, verwaltet und vermittelt die Versicherungsverträge seiner Kunden. Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter schließt man mit einem Versicherungsmakler einen Geschäftsbesorgungsvertrag, den Maklervertrag, ab. Durch diesen Vertrag wird der Makler beauftragt, für den Kunden tätig zu werden. Dies kostet jedoch den Kunden nichts "extra", denn der Versicherungsmakler wird üblicherweise von den Versicherungsunternehmen bezahlt, unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag schon bestand oder neu abgeschlossen wird. Sollte ein Versicherungsmakler die vertraglich vereinbarte Dienstleistung jedoch nicht ordnungsgemäß für den Kunden erbringen, haftet er.
Versicherungsvertreter gelten rechtlich als Handelsvertreter (§ 92 Handelsgesetzbuch - kurz HGB) oder als Handelsmakler (§ 93 HGB).
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt (§ 84 Abs. 1 HGB). Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als angestellte Handlungsreisende sind Handelsvertreter selbständig tätig. Sie können ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen.
Der Handelsmakler erledigt hingegen Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Für den Handelsmakler gelten die Bestimmungen der §§ 93 ff. HGB.
II. Die drei Arten der Versicherungsvermittler
Es gibt verschiedene Vertretungsbefugnisse, die sich wie folgt unterscheiden:
Einfirmenvertreter:
Ein Einfirmenvertreter oder -agent (Ausschließlichkeitsvertreter) vermittelt Versicherungen für ein einziges Versicherungsunternehmen, an das er vertraglich gebunden ist. Für die Vermittlung erhält er Provisionen. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung für einen hauptberuflich tätigen Vertreter zieht die Verpflichtung zur Gewährung eines Mindesteinkommens nach sich. So wird der Nachteil, an eine einzige Gesellschaft und deren Tarife und Produkte gebunden zu sein, ausgeglichen.
Mehrfachagent:
Der Mehrfachagent ist ein Versicherungsvertreter, der mit mehreren Versicherungsgesellschaften Agenturverträge unterhält. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Versicherungsvertreter mit Ausnahme der Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen durch die Gesellschaften (§ 92a HGB) und erhält in der Regel keine Bestände zur Betreuung übertragen, sondern muss diese selber erarbeiten. Der Mehrfachagent kann zwischen den Produkten und Tarifen verschiedener Gesellschaften auswählen bei gleichzeitig begrenzter Haftung für eventuelle Beratungsfehler.
Versicherungsmakler:
Ein Versicherungsmakler betreut, verwaltet und vermittelt die Versicherungsverträge seiner Kunden. Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter schließt man mit einem Versicherungsmakler einen Geschäftsbesorgungsvertrag, den Maklervertrag, ab. Durch diesen Vertrag wird der Makler beauftragt, für den Kunden tätig zu werden. Dies kostet jedoch den Kunden nichts "extra", denn der Versicherungsmakler wird üblicherweise von den Versicherungsunternehmen bezahlt, unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag schon bestand oder neu abgeschlossen wird. Sollte ein Versicherungsmakler die vertraglich vereinbarte Dienstleistung jedoch nicht ordnungsgemäß für den Kunden erbringen, haftet er.
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