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    spekulationssteuer/halbeinkünfte ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.02.04 14:57:05 von
    neuester Beitrag 02.02.04 17:32:09 von
    Beiträge: 29
    ID: 815.982
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      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:57:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute
      nach einigen durchforsten des forums ist ist es mir immer noch nicht klar und seit die diskussionen um steuer hin steuer her gehen.
      konkrete Frage:
      1.)Wenn ich aktien vor ablauf eines jahres verkaufe,zahl ich jetzt spekulationssteuer oder steuer nach dem halbeinkünfte verfahren?
      2.)wenn ich aktien nach einem jahr verkaufe,zahl ich dann steuern auf die gewinne?
      3.)wenn es eine neue regelung gibt,ab wann ist denn die in kraft getreten?

      währe schön wenns einer mal einfach und klar erklären könnte
      im vorraus mein dank
      gruß pokere
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:59:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      1. Es gibt eigentlich gar keine Spekulationssteuer.
      Das ist einfach ESt auf die Einkunftsart "sonstige Enkünfte". Bei Aktien gilt das HE-Verfahren, bei Derivaten nicht.
      2. nein
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:11:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Heute stand in der Zeitung ``Die Welt`` ein interessanter Text über Steuer und Steuerhinterziehung mit Selbstanzeite u.s.w......sehr interessant, sollte man sich mal aufheben.

      Matze
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:36:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      ganz einfach:

      Der Freibetrag pro Person und pro Jahr beträgt 512,- Euro.
      Spekulationsgeschäfte sind nur dann steuerrelevant, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 1 Jahr liegt. (Bei längerer Haltedauer keine steuerrelevante Auswirkung)
      Wenn man mit Aktien z.B. 980,- Euro Gewinne gemacht hat, werden diese steuerlich nach dem Halbeinkünfteverfahren mit der Hälte,also mit 490,- Euro berücksichtigt.Damit bewegt man sich innerhalb des Freib etrages. Hat mann dagegen jedoch 1100,- €uro Gewinn, also steuerpflichtig 550,- Euro , muss der gesamte Gewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren mit 550,- Euro voll versteuert werden. Alles klar??? (Bei Fonds zählt der Veräusserungserlös dagegen immer voll, und nicht -wie bei Aktien- nur die Hälfte)
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:36:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe gilt zur zeit folgendes.
      bei verkauf innerhalb der jahresfrist wird der zugewinn mit dem halbeinkünfteverfahren besteuert.d.h. bei 5000€ gewinn müssen 2500 dem jahreseinkommen hinzugerechnet werden und somit versteuert.
      wobei mit zurückliegenden jahre eventuelle verluste aufgerechnet werden können und dies bis zu 4 Jahren.

      bei verkäufe ausserhalb einer jahresfrist bleiben die zugewinne unberücksichtigt und somit steuerfrei.

      ist dies jetzt richtig??

      gruß pokere der nebenher auch liest:look: :look:

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      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:40:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      ... noch eine Anmerkung:
      dass es keine Spekulationssteuer geben soll, ist nicht richtig.Das Verfassungsgericht hat die Steuer , die unehrliche Spekulanten verschont, allerdings als verfassungswidrig erklärt.Da seit 1.10.03 aber alle Käufe und Verkäufe mit allen Daten an das Bafin gemeldet werden, kann der unehrliche Spekulant allerdings jederzeit erwischt werden und somit ist die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes damit inzwischen nicht mehr aktuell.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:44:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      mein problem ist nicht die steuerhinterziehung oder sonstiges..eher wie ich mit der einhaltefrist voneinem jahr und somit der gewinn/verlustrechnung umgehe.
      da es letztere jahre eh nur bergab ging stellte sich dieses problem nicht....deshalb komm ich erst jetzt wieder auf das thema.

      gruß pokere
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:46:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Man kann nur 1 Jahr zurück und undendlich vortragen. ( Bedingung ist aber, dass die Verluste beim Finanzamt Voraussetzung für den Verlustrück- als auch den Verlustvortrag ist, dass das Finanzamt hierfür einen gesonderten Bescheid ausstellt, in dem diese Verluste festgeschrieben werden.(Feststellungsbescheid) Mit diesem kann man dann für das alte Jahr oder für die kommenden Jahre die Geltendmachung der Verluste beantragen.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:50:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      bist du dir da sicher?
      www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/11_01/pages2/finanz1.htm
      les mal da:confused:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:53:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Müssen die Banken jetzt nicht eh eine Bescheinigung ausstellen auf der auch die Spek.Gewinne ausgewiesen werden?

      Mir ist so...


      :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:56:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      #9

      das ist missverständlich. Die Verlustvorträge sind tatsächlich zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt vortragbar, und nur 1 jahr rücktragbar (zudem in der Höhe begrenzt)
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:58:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      weis ich nicht. aber dann ist es eh zu spät,weil dann hast du ja die aktien schon verkauft.nur um richtig zu rechnen,das kann ich selber.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:59:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      #12

      Das kann ich auch, aber schöner ist es wenn das jemand für mich übernimmt!

      :D
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:02:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      schon klar..so war es nicht gemeint..nur bevor du verkaufst musst du doch wissen welche steuern auf dich zukommen um zu wissen was übrigbleibt oder ob es besser ist die aktien über die jahresfrist zu behalten (auch wenn sie etwas im kurs sinken würden)

      gruß pokere
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:04:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      #14

      Also ich will nicht neunmalklug klingen, aber den Verkauf sollte man nie von der Steuer abhängig machen...
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:10:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      warum denn nicht?
      angenommen du hast das kursziel erreicht und hast die aktie 10 monate..da währe doch folgende überlegung zu machen.
      1.) stoppkurs knapp unter dem kurs setzen (eventueller verkauf bei rückgang)und zahlung der steuer (halbeinkünfteverfahren) durch den kursgewinn.

      2.) halten der aktie auch bei eventuellem kursrückgang bis zur haltefrist über ein jahr um der steuer entgehen zu können und somit letzt endlich mehr gewinn zu haben.

      oder rechne ich jetzt falsch
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:12:06
      Beitrag Nr. 17 ()
      der Artikel ist aber nicht neu, oder ? (von 2001??)
      Die Anlage "SO" ist jedenfalls nicht neu . Die max. Rücktragsmöglichkeit auf 1999 wurde ebenfalls gerichtlich infrage gestellt aber m.E. nach nicht geändert..
      ...Beim schnellen Lesen des langen Artikels bin ich mir eigentlich voll sicher! Ausserdem sind ausländische Aktien und dt.Aktien seit 2001/2002 nach Halbeinkünfteverfahren zu versteuern.Jetzt haben wir 2004!
      Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Rücktragsmöglichkeit zeitlich auf 1 Jahr begrenzt.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:15:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      hi dienstlich
      ich weis nicht wie alt der artikel ist..bei schnellem überlesen ist mir nichts altes aufgefallen..es ist schwierig was überschaubares über das thema zu bekommen umn überhaupt eine übersicht zu haben.
      du magst recht haben ...ich werd noch weiter mich ins thema graben und diskutieren..vielleicht blick ich auch mal wieder durch...aaaaber dann:laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:17:30
      Beitrag Nr. 19 ()
      grad nochmals nachgeschaut..oben steht das datum 2.2.2004...allerdings zahnärztliche mitteilung....wird doch nichts zu bedeuten haben..die sind doch sonst aktuell wenns ums geld geht:eek:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:21:31
      Beitrag Nr. 20 ()
      @dienstlich (#6),
      weißt Du was, was wir nicht wissen?
      Wann hat denn das BVerG die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt? Die Sache wird doch noch verhandelt und ein Spruch wird erst für die nächsten Wochen/Monate erwartet.
      Und mir ist auch nicht bekannt, daß seit 1.10.03 "alle Käufe und Verkäufe mit allen Daten an das Bafin gemeldet werden". Kannst Du dafür ne Quelle liefern?
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:25:44
      Beitrag Nr. 21 ()
      " können Sie in der Redaktion anfordern. zm 11/2001, Seite 62
      sieht doch sehr alt aus , oder ?(Ausserdem wird da noch vom Freibetrag von 1.000,- DM gesprochen!Wie lange haben wir den Euro? ...na, siehste
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:26:45
      Beitrag Nr. 22 ()
      #17

      vor der steuerreform 2000 gab es doch gar keine Möglichkeit, Verluste aus dem §23 vor oder zurückzutragen. Es wurde bis dahin immer nur jedes Jahr isoliert betrachtet, verlustjahre fielen unter den Tisch.
      Insofern gibt es schon "immer" die Beschränkung des Rücktrags auf 1 Jahr
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:34:18
      Beitrag Nr. 23 ()
      Bundesanstalt
      für Finanzdienstleistungsaufsicht

      --------------------------------------------------------------------------------

      Meldewesen gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG);
      Umsetzungsfrist der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

      § 9
      Meldepflichten
      (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte


      Da das Bafin jetzt ja alle Möglichkeiten hat, Spekulanten an die Versteuerung der Kursgewinne zu erinnern, wird das Bundesvérfassungsgericht die Spekulationssteuer als verfassungskonform entscheiden, was meinst Du ?:

      07.2003
      MÜNCHEN (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe wird offenbar noch dieses Jahr darüber entscheiden, ob die Spekulationssteuer auf Kursgewinne verfassungskonform ist. Dies bestätigte die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts dem Nachrichtenmagazin "Focus".

      Bereits 2002 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Verfassungsrichtern diese Frage zur Klärung angetragen. Das Karlsruher Gericht wird nun nach einem weiteren Urteil des BFH(Aktenzeichen BFH: IX B 16/03)tätig,
      dem zufolge Anleger Spekulationssteuern bis zur Entscheidung des BVerfG nicht zahlen müssen./gp/DP/he/ari
      Quelle: DPA-AFX
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:37:17
      Beitrag Nr. 24 ()
      #23

      die BAFIN hat rein gar nichts mit der Emittlung von Spekugewinnen zu tun, da verwechselst Du was
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:42:10
      Beitrag Nr. 25 ()
      hatten wir nicht das thema steuer und haltefrist:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:43:25
      Beitrag Nr. 26 ()
      Seh ich anders. Das Bafin hat reine Überwachungs-/Ordnungsfunktion für den Finanzplatz, und darf die Daten eben nicht zu Zwecken der Steuerprüfung an die Finanzbehörden weitergeben. Sonst hätten wir ja über diesen Weg schon die Kontrollmitteilungen, die Eichel schon lange haben möchte, aber bisher wegen dem noch geltenden 30A nicht kriegen konnte. Und für die Entscheidung des BVerG in Sachen Spekusteuer spielts auch keine Rolle.
      Daß das BVerG die Spekusteuer für verfassungswidrig erklärt, halte ich für sicher. Und inzwischen spricht sogar einiges für eine Nichtigerklärung (siehe den dazu geführten Thread).
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:47:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      #25,
      schon richtig. Nur wenn hier mal eben in ein paar kecken Nebensätzen neue Weisheiten verkündet werden, muß man schon mal gegenhalten. ;)
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 16:56:00
      Beitrag Nr. 28 ()
      @dienstlich
      ich dachte der freibetrag beläuft sich auf momentan 1370 euro und nicht 512euro?
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 17:32:09
      Beitrag Nr. 29 ()
      @anaconda

      den Freibetrag den Du meinst bezieht sich auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden).
      Die 512 € sind die Freigrenze (nicht Freibetrag) für Gewinne aus Spekulationsgeschäften.


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