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    Richter stoppen Eintreibung der Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.04 10:06:34 von
    neuester Beitrag 17.03.05 08:58:33 von
    Beiträge: 37
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      schrieb am 30.07.04 10:06:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Richter stoppen Eintreibung der Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999

      Finanzgericht springt Anlegern zur Seite

      Von Jan Keuchel, Handelsblatt

      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Erstmals hat jetzt ein Finanzgericht die Vollziehung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt.











      DÜSSELDORF. Damit widersprachen die Richter ausdrücklich der Auffassung des Finanzministers, der die Besteuerung für diese Zeiträume als verfassungsgemäß ansieht und per Erlass die Vollstreckung angeordnet hatte. Diese Auffassung sei „unzutreffend abwegig“, heißt es in der Entscheidung des Brandenburger Gerichts, die dem Handelsblatt vorliegt (Az.: 3 V 974/04).

      Die Richter nahmen damit Anstoß an Eichels Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März dieses Jahres. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Begründung: Die Finanzbeamten hätten weder eine rechtliche noch tatsächliche Handhabe gehabt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Zeiträumen ab 1999 nahm das Gericht nicht ausführlich Stellung. Dennoch wollte das Finanzministerium nun per Erlass die Steuern ab 1999 eintreiben.

      Hiergegen wehrte sich der Kläger im Brandenburger Verfahren jetzt erfolgreich. Es ging dabei um Gewinne von über 3,5 Mill. Euro. Die Richter verwarfen die Auffassung, dass Karlsruhe die Besteuerung ab 1999 abgesegnet habe. „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung.

      Experten halten das für eine gute Nachricht für viele Anleger: In den Jahren 1999 und 2000, einer Phase weltweit boomender Börsen, fielen erhebliche Aktiengewinne an. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in München, dem Handelsblatt.

      Mit dem Urteil aus Brandenburg kommt nun die Diskussion, ob der Staat ausreichende Kontrollmöglichkeiten geschaffen hat, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Anleger zu erreichen, wieder in Schwung.

      Denn vor dem Verfassungsgericht hatte der Kläger, der renommierte Steuerrechtler Klaus Tipke, moniert, dass die Finanzbehörden tatsächlich und rechtlich keine Möglichkeiten haben, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Deshalb müsse nur derjenige sie versteuern, der sie freiwillig angebe. Das sahen die Verfassungsrichter genauso und erklärten die Steuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997 und 1998 für nichtig (Az.: 2 BvL 17/02).

      Das Bundesfinanzministerium nahm das Urteil trotzdem zum Anlass, die Finanzverwaltung per Erlass anzuweisen, nun für die Jahre ab 1999 die Steuer einzutreiben: Die Finanzämter sollten vorläufig ergangene Bescheide für endgültig erklären, Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen lassen sowie Verfahren, in denen die Steuerbescheide ausgesetzt waren, durchführen.

      Dem gebot nun das FG Brandenburg Einhalt. In dem bislang unveröffentlichten Beschluss berufen sich die Richter darauf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch bedeute, dass die Besteuerung späterer Zeiträume verfassungsgemäß war. Da das Finanzamt Beschwerde eingelegt hat, ist die Sache nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX B 88/04).

      Anwälte begrüßen den Beschluss des FG Brandenburg. „Das ist eine Fundgrube für Berater und Mandanten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in der Münchener Kanzlei Wannemacher & Partner, dem Handelsblatt. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten, was sich auch auf anhängige Strafverfahren in Hinterziehungsfällen positiv auswirken kann.“
      Die Brandenburger Richter fanden deutliche Worte: „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung. Zudem bezeichnen die Richter die Schlussfolgerungen des Finanzministeriums aus dem Verfassungsgerichtsurteil wortwörtlich als „unzutreffend abwegig“.

      Ob der BFH nun die Beschwerde des Finanzamts zum Anlass nehmen wird, grundsätzliche Worte für die Jahre ab 1999 zu finden, darüber ist man sich im zuständigen IX. Senat noch unsicher: „Das können wir jetzt noch nicht beurteilen“, sagte BFH-Pressesprecher Heinz-Jürgen Pezzer, selbst Mitglied des IX. Senats.

      Sollte der BFH aber der Auffassung des FG Brandenburg folgen, dürfte jedenfalls der Erlass des Finanzministeriums nicht mehr zu halten sein, glaubt Anwalt Wiese. „Das wäre verfahrensrechtlich ein äußerst begrüßenswerter Aspekt.“

      Zusätzliche Hoffnung können Anleger zudem daraus ziehen, dass bereits zwei andere Verfahren zur Spekulationsbesteuerung ab 1999 vor dem BFH gelandet sind, wenngleich nicht wegen Verfassungsfragen (Az.: IX R 13/03, IX R 8/04). „Allerdings steht auch hier die Rechtsgrundlage zur Debatte“, sagt Pezzer. Am Ende könnte die Spekulationssteuer also wieder in Karlsruhe landen.

      Die Steuer: Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften muss zahlen, wer Aktien innerhalb eines Jahres kauft und wieder verkauft. Es gilt eine Freigrenze für Gewinne bis 512 Euro.

      Das Urteil: Karlsruhe entschied im März, dass die Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Grund: Den Finanzbeamten fehlte die Handhabe, die Steuer auch bei jenen einzutreiben, die Gewinne nicht angaben. Was für die Zeiträume ab 1999 gilt, ließ das Gericht offen.

      Der Eichel-Erlass: Nach dem Urteil ordnete der Finanzminister an, die Steuer für die Jahre ab 1999 einzutreiben. Dem macht das Finanzgericht Brandenburg jetzt einen Strich durch die Rechnung.
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 10:17:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Jaja die Dummensteuer...wer ist denn einmal mehr der Dumme?!

      Ein verkrachter Lehrer als Finanzminister...:laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 12:13:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      aber Hallo, bin zwar kein Lehrer, muss denen aber ausnahmsweise die Stange halten:
      nicht alle Lehrer sind so dumm, wie unser "Finanzminister"
      :D:D:D
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 12:42:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das stimmt! Deshalb entschuldige ich mich in aller Form bei allen Lehrern. Der EICHEL war ja genau betrachtet nichtmal im Schuldienst..genau besehen wird er bemerkt haben, daß er dazu nicht taugt.:rolleyes:

      Trotzdem,- jetzt darf er diese Nation ungestraft uns Verderben schicken und mit ihr die SPD:rolleyes:

      Ist doch schlimm, oder?!
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 16:48:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      Was bedeutet das konkret: "Steuerbescheide offen halten"?

      habe für 1999 eine Unmenge Kohle abdrücken müssen. Für 1998 natürlich auch, da gabs nix wieder. Kann man gegen 1999, jetzt vier Jahre nach Abgabe des Steuerbescheides noch die Kohle zurückfordern? Was passiert mit den Jahren 2002 und 2003, da habe ich zwar erklärt, aber noch nix bezahlt. Für Tipps und Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

      Yatt

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      Avatar
      schrieb am 30.07.04 18:12:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      HANDELSBLATT, Freitag, 30. Juli 2004, 07:20 Uhr


      Richter stoppen Eintreibung der Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999


      Finanzgericht springt Anlegern zur Seite


      Von Jan Keuchel, Handelsblatt


      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Erstmals hat jetzt ein Finanzgericht die Vollziehung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt.




      DÜSSELDORF. Damit widersprachen die Richter ausdrücklich der Auffassung des Finanzministers, der die Besteuerung für diese Zeiträume als verfassungsgemäß ansieht und per Erlass die Vollstreckung angeordnet hatte. Diese Auffassung sei „unzutreffend abwegig“, heißt es in der Entscheidung des Brandenburger Gerichts, die dem Handelsblatt vorliegt (Az.: 3 V 974/04).

      Die Richter nahmen damit Anstoß an Eichels Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März dieses Jahres. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Begründung: Die Finanzbeamten hätten weder eine rechtliche noch tatsächliche Handhabe gehabt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Zeiträumen ab 1999 nahm das Gericht nicht ausführlich Stellung. Dennoch wollte das Finanzministerium nun per Erlass die Steuern ab 1999 eintreiben.

      Hiergegen wehrte sich der Kläger im Brandenburger Verfahren jetzt erfolgreich. Es ging dabei um Gewinne von über 3,5 Mill. Euro. Die Richter verwarfen die Auffassung, dass Karlsruhe die Besteuerung ab 1999 abgesegnet habe. „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung.

      Experten halten das für eine gute Nachricht für viele Anleger: In den Jahren 1999 und 2000, einer Phase weltweit boomender Börsen, fielen erhebliche Aktiengewinne an. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in München, dem Handelsblatt.



      Mit dem Urteil aus Brandenburg kommt nun die Diskussion, ob der Staat ausreichende Kontrollmöglichkeiten geschaffen hat, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Anleger zu erreichen, wieder in Schwung.

      Denn vor dem Verfassungsgericht hatte der Kläger, der renommierte Steuerrechtler Klaus Tipke, moniert, dass die Finanzbehörden tatsächlich und rechtlich keine Möglichkeiten haben, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Deshalb müsse nur derjenige sie versteuern, der sie freiwillig angebe. Das sahen die Verfassungsrichter genauso und erklärten die Steuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997 und 1998 für nichtig (Az.: 2 BvL 17/02).

      Das Bundesfinanzministerium nahm das Urteil trotzdem zum Anlass, die Finanzverwaltung per Erlass anzuweisen, nun für die Jahre ab 1999 die Steuer einzutreiben: Die Finanzämter sollten vorläufig ergangene Bescheide für endgültig erklären, Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen lassen sowie Verfahren, in denen die Steuerbescheide ausgesetzt waren, durchführen.

      Dem gebot nun das FG Brandenburg Einhalt. In dem bislang unveröffentlichten Beschluss berufen sich die Richter darauf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch bedeute, dass die Besteuerung späterer Zeiträume verfassungsgemäß war. Da das Finanzamt Beschwerde eingelegt hat, ist die Sache nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX B 88/04).

      Anwälte begrüßen den Beschluss des FG Brandenburg. „Das ist eine Fundgrube für Berater und Mandanten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in der Münchener Kanzlei Wannemacher & Partner, dem Handelsblatt. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten, was sich auch auf anhängige Strafverfahren in Hinterziehungsfällen positiv auswirken kann.“



      Die Brandenburger Richter fanden deutliche Worte: „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung. Zudem bezeichnen die Richter die Schlussfolgerungen des Finanzministeriums aus dem Verfassungsgerichtsurteil wortwörtlich als „unzutreffend abwegig“.

      Ob der BFH nun die Beschwerde des Finanzamts zum Anlass nehmen wird, grundsätzliche Worte für die Jahre ab 1999 zu finden, darüber ist man sich im zuständigen IX. Senat noch unsicher: „Das können wir jetzt noch nicht beurteilen“, sagte BFH-Pressesprecher Heinz-Jürgen Pezzer, selbst Mitglied des IX. Senats.

      Sollte der BFH aber der Auffassung des FG Brandenburg folgen, dürfte jedenfalls der Erlass des Finanzministeriums nicht mehr zu halten sein, glaubt Anwalt Wiese. „Das wäre verfahrensrechtlich ein äußerst begrüßenswerter Aspekt.“

      Zusätzliche Hoffnung können Anleger zudem daraus ziehen, dass bereits zwei andere Verfahren zur Spekulationsbesteuerung ab 1999 vor dem BFH gelandet sind, wenngleich nicht wegen Verfassungsfragen (Az.: IX R 13/03, IX R 8/04). „Allerdings steht auch hier die Rechtsgrundlage zur Debatte“, sagt Pezzer. Am Ende könnte die Spekulationssteuer also wieder in Karlsruhe landen.



      Die Steuer: Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften muss zahlen, wer Aktien innerhalb eines Jahres kauft und wieder verkauft. Es gilt eine Freigrenze für Gewinne bis 512 Euro.

      Das Urteil: Karlsruhe entschied im März, dass die Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Grund: Den Finanzbeamten fehlte die Handhabe, die Steuer auch bei jenen einzutreiben, die Gewinne nicht angaben. Was für die Zeiträume ab 1999 gilt, ließ das Gericht offen.

      Der Eichel-Erlass: Nach dem Urteil ordnete der Finanzminister an, die Steuer für die Jahre ab 1999 einzutreiben. Dem macht das Finanzgericht Brandenburg jetzt einen Strich durch die Rechnung.
      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 18:14:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 18:22:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Was bedeutet das aber genau? Wer 1999 bezahlt hat und keinen Einspruch eingelegt hat, der bekommt das Geld natürlich nicht wieder, oder? Wie soll man Einsprüche für die jahre 2002 und 2003 gestallten?

      Danke für alle Antworten.


      Yatt
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 19:45:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Yatt:
      Es ist eigentlich ziemlich egal, wie die Einsprüche "gestaltet" werden; Hauptsache ist, überhaupt Einspruch einulegen, damit die Steuerbescheide offen bleiben.
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 20:01:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Habe am 27.07.2004 zu meinem Einspruch EST 2002 unter Angabe des AZ IX R 8/04 folgendes mitgeteilt bekommen:

      Wegen dieses Musterprozesses ruht das Einspruchsverfahren von Gestzes wegen ( § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordung )

      Gruss CD
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 20:10:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      es können sich nur die freuen, die gewinne hatten, denn die kehrseite der medaille ist, dass verluste auch nicht absetzbar und vortragbar sind...und das bei der kursentwicklung seit 2000...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 13:35:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Neue Debatte um Spekulationsteuer
      Auch Bescheide ab 1999 stehen wieder infrage - Anleger sollten Einspruch einlegen
      von Karsten Seibel und Holger Zschäpitz


      Wieder ein Nackenschlag für Eichel
      Foto: AP
      Berlin - Bundesfinanzminister Hans Eichel droht eine weitere Niederlage bei der Spekulationsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres die Besteuerung von Aktiengewinnen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hatte, könnte dies nun auch für den Zeitraum danach gelten. Wer sich gegen die Besteuerung seiner Aktiengewinne gewehrt und Einspruch eingelegt hat, kann darauf hoffen, das an der Börse verdiente Geld ohne Abzüge einzustreichen oder bereits überwiesene Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen.


      Auslöser für die neu entbrannte Debatte ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg. Dieses hatte die Vollstreckung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt. Eichels Anweisung, die Spekulationsteuer möglichst schnell einzutreiben, erklärten die Richter jetzt für unzulässig (Az.: 3 V 974/04). "Damit stehen die Chancen gut, dass die Steuerpraxis nach 1999 ebenfalls verfassungswidrig und damit nichtig ist", sagt Joachim Krämer von der Kanzlei Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton. "Hier muss das Bundesverfassungsgericht wohl noch einmal ran."


      Die Karlsruher Richter hatten bereits die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Es ging dabei nicht um die Steuer an sich, sondern deren Erhebung. Die Finanzämter seien in den entsprechenden Jahren auf korrekte Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen gewesen und hätten praktisch keine Chance gehabt, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Steuer habe zu "rechtswidrigem Handeln geradezu" eingeladen und die ehrlichen Steuerzahler benachteiligt. Auf die Jahre danach sei dies aber trotz weiter bestehender Vollzugsdefizite nicht zwingend übertragbar.


      Genau hier liegt der Knackpunkt. Während das Bundesfinanzministerium die Karlsruher Richter dahingehend interpretiert, dass die Spekulationsteuer ab 1999 rechtens sei, und dabei auf eine bessere Kontrolle dank neu eingeführter Gesetze verweist, halten die Brandenburger Richter dies schlicht für "unzutreffend abwegig". Das BVerfG habe die Regelung für den Zeitraum nach 1999 nicht expressis verbis für verfassungsgemäß erklärt.


      Viele Experten haben auf einen Beschluss wie aus Brandenburg nur gewartet. Die Zeit drängt. Denn das Bundesfinanzministerium wies nach dem März-Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Finanzverwaltungen an, die bislang nur vorläufigen Steuerbescheide der Jahre 1999 bis 2002 für endgültig zu erklären. So wollte Eichel Fakten schaffen. "Eine solche Vorgehensweise ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich", sagt Christian Rödl von der Kanzlei Rödl & Partner.


      Die meisten Experten sind sich einig, dass sich an der Qualität der Überprüfbarkeit der Spekulationsteuer nach 1998 nichts Wesentliches geändert habe. Erst 2003 sei mit dem Steueränderungsgesetz und den damit neu eingeführten Jahresbescheinigungen der Banken die Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden substanziell verbessert worden.


      Für Anleger kommt es nun darauf an, sofern noch möglich, zu handeln. "Wenn jetzt die Finanzbeamten die Spekulationsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 bestandskräftig machen wollen, müssen Anleger auf alle Fälle Einspruch einlegen. Wer die vierwöchige Einspruchsfrist verstreichen lässt, hat keine Chance mehr, gegebenenfalls von einem späteren Richterspruch zu profitieren", sagt Krämer.


      Sorgen, dass die Finanzbeamten auf stur schalten und einen solchen Einspruch ablehnen, müssen Anleger nicht haben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf die jüngste Entwicklung reagiert. In einem Schreiben vom 19. Juli stellen Eichels Mannen klar, dass solche Einsprüche ruhen gelassen werden sollen, bis endgültig die Rechtslage geklärt ist.


      Der Blick der Steuerprofis geht in den kommenden Monaten gen Süden. Denn der Brandenburger Fall ist nun beim Bundesfinanzhof in München anhängig (Az.: IX B 88/04). Die Richter dort müssen entscheiden, ob sie die Bedenken der Brandenburger Kollegen teilen und den Fall zum Bundesverfassungsgericht überweisen. Aktionärsschützer sind optimistisch: "Die Spekulationsteuer wird erneut vor das Bundesverfassungsgericht kommen", sagt Jürgen Kurz, Sprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Auch seine Vereinigung hält die Steuer zumindest für die Jahre 1999 und 2000 für verfassungswidrig. 2001 und 2002 seien dagegen weniger problematisch, da es in dieser Zeit an den Börsen ohnehin wenig zu verdienen gab.


      Artikel erschienen am Sa, 31. Juli 2004

      http://www.welt.de/data/2004/07/31/312483.html

      © WELT.de 1995 - 2004
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 13:41:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Neue Debatte um Spekulationsteuer
      Auch Bescheide ab 1999 stehen wieder infrage - Anleger sollten Einspruch einlegen
      von Karsten Seibel und Holger Zschäpitz


      Wieder ein Nackenschlag für Eichel
      Foto: AP
      Berlin - Bundesfinanzminister Hans Eichel droht eine weitere Niederlage bei der Spekulationsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres die Besteuerung von Aktiengewinnen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hatte, könnte dies nun auch für den Zeitraum danach gelten. Wer sich gegen die Besteuerung seiner Aktiengewinne gewehrt und Einspruch eingelegt hat, kann darauf hoffen, das an der Börse verdiente Geld ohne Abzüge einzustreichen oder bereits überwiesene Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen.


      Auslöser für die neu entbrannte Debatte ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg. Dieses hatte die Vollstreckung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt. Eichels Anweisung, die Spekulationsteuer möglichst schnell einzutreiben, erklärten die Richter jetzt für unzulässig (Az.: 3 V 974/04). "Damit stehen die Chancen gut, dass die Steuerpraxis nach 1999 ebenfalls verfassungswidrig und damit nichtig ist", sagt Joachim Krämer von der Kanzlei Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton. "Hier muss das Bundesverfassungsgericht wohl noch einmal ran."


      Die Karlsruher Richter hatten bereits die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Es ging dabei nicht um die Steuer an sich, sondern deren Erhebung. Die Finanzämter seien in den entsprechenden Jahren auf korrekte Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen gewesen und hätten praktisch keine Chance gehabt, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Steuer habe zu "rechtswidrigem Handeln geradezu" eingeladen und die ehrlichen Steuerzahler benachteiligt. Auf die Jahre danach sei dies aber trotz weiter bestehender Vollzugsdefizite nicht zwingend übertragbar.


      Genau hier liegt der Knackpunkt. Während das Bundesfinanzministerium die Karlsruher Richter dahingehend interpretiert, dass die Spekulationsteuer ab 1999 rechtens sei, und dabei auf eine bessere Kontrolle dank neu eingeführter Gesetze verweist, halten die Brandenburger Richter dies schlicht für "unzutreffend abwegig". Das BVerfG habe die Regelung für den Zeitraum nach 1999 nicht expressis verbis für verfassungsgemäß erklärt.


      Viele Experten haben auf einen Beschluss wie aus Brandenburg nur gewartet. Die Zeit drängt. Denn das Bundesfinanzministerium wies nach dem März-Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Finanzverwaltungen an, die bislang nur vorläufigen Steuerbescheide der Jahre 1999 bis 2002 für endgültig zu erklären. So wollte Eichel Fakten schaffen. "Eine solche Vorgehensweise ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich", sagt Christian Rödl von der Kanzlei Rödl & Partner.


      Die meisten Experten sind sich einig, dass sich an der Qualität der Überprüfbarkeit der Spekulationsteuer nach 1998 nichts Wesentliches geändert habe. Erst 2003 sei mit dem Steueränderungsgesetz und den damit neu eingeführten Jahresbescheinigungen der Banken die Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden substanziell verbessert worden.


      Für Anleger kommt es nun darauf an, sofern noch möglich, zu handeln. "Wenn jetzt die Finanzbeamten die Spekulationsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 bestandskräftig machen wollen, müssen Anleger auf alle Fälle Einspruch einlegen. Wer die vierwöchige Einspruchsfrist verstreichen lässt, hat keine Chance mehr, gegebenenfalls von einem späteren Richterspruch zu profitieren", sagt Krämer.


      Sorgen, dass die Finanzbeamten auf stur schalten und einen solchen Einspruch ablehnen, müssen Anleger nicht haben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf die jüngste Entwicklung reagiert. In einem Schreiben vom 19. Juli stellen Eichels Mannen klar, dass solche Einsprüche ruhen gelassen werden sollen, bis endgültig die Rechtslage geklärt ist.


      Der Blick der Steuerprofis geht in den kommenden Monaten gen Süden. Denn der Brandenburger Fall ist nun beim Bundesfinanzhof in München anhängig (Az.: IX B 88/04). Die Richter dort müssen entscheiden, ob sie die Bedenken der Brandenburger Kollegen teilen und den Fall zum Bundesverfassungsgericht überweisen. Aktionärsschützer sind optimistisch: "Die Spekulationsteuer wird erneut vor das Bundesverfassungsgericht kommen", sagt Jürgen Kurz, Sprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Auch seine Vereinigung hält die Steuer zumindest für die Jahre 1999 und 2000 für verfassungswidrig. 2001 und 2002 seien dagegen weniger problematisch, da es in dieser Zeit an den Börsen ohnehin wenig zu verdienen gab.


      Artikel erschienen am Sa, 31. Juli 2004

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      © WELT.de 1995 - 2004
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:24:33
      !
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      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:27:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      @#11

      "es können sich nur die freuen, die gewinne hatten, denn die kehrseite der medaille ist, dass verluste auch nicht absetzbar und vortragbar sind...und das bei der kursentwicklung seit 2000..."

      Warum ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:29:08
      Beitrag Nr. 16 ()
      Kommentar
      Rechtsbruch aus Geldnot



      30. Juli 2004 jja. Dem Versuch des Bundesfinanzministeriums, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer fast in sein Gegenteil zu verkehren, ist eine gewisse Dreistigkeit nicht abzusprechen. Die Karlsruher Richter hatten die Abgabe für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Finanzämter bei erfolgreichen Börsenspekulanten kaum eine Möglichkeit zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit haben. Das Urteil ließ sich auf den Nenner bringen: "Eine Abgabe, die nur von Freiwilligen gezahlt werden muß, ist eine reine Dummensteuer und verletzt deshalb das Gleichheitsgebot." Daß das Gericht die Rechtslage späterer Jahre nicht prüfte, liegt allein daran, daß der Fall des Rechtsprofessors Klaus Tipke, den es zu entscheiden hatte, sich bereits vorher zugetragen hatte. Aus zaghaften Andeutungen der Verfassungshüter, seither könne die Situation anders zu beurteilen sein, hat der Finanzminister eine Anweisung an sämtliche Finanzbeamten gemacht, nun schnell für alle übrigen Jahre das Geld einzutreiben. Denn dann können die Bürger nicht mehr von einem etwaigen weiteren Urteil der Verfassungsrichter zu ihren Gunsten profitieren. So verleitet Kassennot offenbar zu Rechtsbruch. Die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer dürfte nämlich frühestens im kommenden Jahr beseitigt sein. Dann erhält die Finanzverwaltung ein zentrales Kontenregister aller Bürger, und die Banken müssen jedem Kunden eine Jahresbescheinigung ausstellen.
      http://www.faz.net/s/Rub4D8A76D29ABA43699D9E59C0413A582C/Doc…
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:37:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      Justiz attackiert Spekulationssteuer


      30. Juli 2004 Die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren gerät auf breiter Front ins Wanken. Das Bundesverfassungsgericht hatte sie bereits im März für die Jahre 1997 und 1998 gekippt, weil die Finanzämter damals nicht über ausreichende Kontrollmöglichkeiten verfügten. Das benachteilige die ehrlichen Steuerzahler, argumentierte das höchste deutsche Gericht. Nun kommen mit derselben Begründung auch die Jahre 1999 und 2000 unter Beschuß der Justiz.

      Für betroffene Anleger ist damit Eile geboten. Denn das Bundesfinanzministerium hatte nach dem Spruch der Verfassungsrichter umgehend alle Finanzämter angewiesen, sämtliche Steuerbescheide über Spekulationsgewinne durchzusetzen, die nicht die Jahre 1997/98 betreffen (Az.: IV D 2 - S 0338 - 11/04).

      Angriff auf Bundesfinanzministerium

      Das Finanzgericht Düsseldorf veröffentlichte dagegen am Freitag einen drei Tage zuvor gefaßten Beschluß, mit dem ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 ausgesetzt wurde (Az.: 8 V 2806/04 A ). Die Klägerin stützte sich dabei auch auf eine nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte einen Steuerbescheid für das Jahr 2000 über Gewinne aus dem Verkauf von Investmentfonds-Anteilen gestoppt (Az.: IX B 45/03). Zugleich wurde bekannt, daß das Finanzgericht Brandenburg im Mai ebenfalls die Vollziehung eines Steuerbescheids für Spekulationsgewinne von rund 7 Millionen DM im Jahr 1999 ausgesetzt hatte (Az.: 3 V 974/04).

      In diesem Fall hatte der Fiskus bereits massiv zugeschlagen: Die Beamten ließen Sicherungshypotheken auf Grundstücke des betroffenen Ehepaares eintragen, pfändeten dessen Mieteinnahmen sowie Wertsachen. Die Brandenburger Richter griffen in ihrer Entscheidung auch massiv das Bundesfinanzministerium an. Dessen Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils nannten sie "unzutreffend abwegig". Das Karlsruher Gericht habe keineswegs, wie vom Ministerium behauptet, die Besteuerung für die Folgejahre für verfassungsgemäß erklärt. Ebensowenig habe es ausgeführt, daß an der Besteuerung von Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften keine ernstlichen rechtlichen Zweifel mehr bestünden.

      Finanzrichter steuern bei

      Auch die Düsseldorfer Finanzrichter weisen die Auslegung des Verfassungsgerichtsurteils durch das Bundesfinanzministerium zurück. "Eine Festlegung des Inhalts, daß der verfassungswidrige Zustand ab 1999 beseitigt worden ist, enthält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht", schreiben sie. Da sich der damals zu entscheidende Streitfall auf das Jahr 1997 bezogen habe, habe für die Verfassungsrichter vielmehr gar keine Veranlassung zur Prüfung späterer Zeiträume bestanden.

      Einige Argumente des Verfassungsgerichts dafür, daß sich die Rechtslage mittlerweile geändert haben könnte, betreffen nach Ansicht des Finanzgerichts jedenfalls noch nicht das Jahr 1999. So habe die "negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten" erst im Frühjahr 2000 eingesetzt. Auch weist es darauf hin, daß das Verfassungsgericht selbst weitere Feststellungen für erforderlich gehalten habe, ob die 1999 erweiterten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung die bis dahin bestehende Verfassungswidrigkeit beseitigt hätten.

      Spekulationssteuer schon 1999 verfassungswidrig

      Die Finanzrichter sehen dagegen ernstliche Indizien dafür, daß die Spekulationssteuer auch noch im Jahr 1999 verfassungswidrig war. So berufen sie sich auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs. Dessen Erkenntnis, daß die Besteuerung von Spekulationsgewinnen wegen "struktureller Mängel" nicht gleichmäßig durchgesetzt werden könne, beziehe sich auch auf Fälle aus jenem Jahr.

      Schon der Bundesfinanzhof habe in seinem Vorlagebeschluß, der dann zu dem Urteil des Verfassungsgerichts geführt hat, auch die Rechtslage seit 1999 kritisiert. Das sogenannte Bankgeheimnis in der Abgabenordnung sei nämlich weiterhin unangetastet geblieben. Und auch die Meldungen der Banken an das Bundesamt für Finanzen reichten nicht für einen "gleichmäßigen Belastungserfolg" bei der Besteuerung aus.

      „Dämpfer für Eichel“

      Bei Aktionärsschützern stieß der Brandenburger Richterspruch auf Zustimmung. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sprach am Freitag von einem "wichtigen Dämpfer für Bundesfinanzminister Hans Eichel". Dem "unverantwortlichen Vorgehen" der Regierung sei damit ein Riegel vorgeschoben worden. DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker hält die Spekulationssteuer auch weiterhin nicht für verfassungskonform. Wer allerdings seine Steuerbescheide vor einem weiteren Urteil der Verfassungsrichter rechtskräftig werden lasse, habe keine Möglichkeit mehr, sein Geld zurückzuverlangen.

      Text: jja/ Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.07.2004, Nr. 176 / Seite 19






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      schrieb am 31.07.04 15:42:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      Gericht haut Eichel auf die Finger

      Die Spekulationssteuer für die Jahre 1997/98 ist verfassungswidrig — doch für die Jahre danach? Eichel hat sich die Steuern für die Jahre von 1999 an per Erlass sichern wollen. Dem hat sich jetzt erstmals ein Finanzgericht widersetzt.


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      Diese Auffassung sei "unzutreffend abwegig", schreibt das Handelsblatt unter Berufung auf eine Entscheidung eines Brandenburger Gerichts.

      Die Richter nahmen damit laut Handelsblatt Anstoß an Eichels Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März dieses Jahres.

      Karlsruhe hatte damals entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war.

      Begründung: Die Finanzbeamten hätten weder eine rechtliche noch tatsächliche Handhabe gehabt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.

      Zu den Zeiträumen ab 1999 nahm das Gericht nicht ausführlich Stellung. Dennoch wollte das Finanzministerium nun per Erlass die Steuern ab 1999 eintreiben.

      http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/275/36239/
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 17:51:33
      Beitrag Nr. 19 ()
      Und hier der Link zum Beschluss des FG Düsseldorf über die Aussetzung eines ESt-Bescheids für 1999 wegen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer auf Wertpapierveräußerungen:
      http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/duesseldorf/j2004/8_V_2…
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 06:32:21
      Beitrag Nr. 20 ()
      no15: steuerlich relevante gewinne können auch nur mit steuerlich relevanten verlusten ( bei spekulationsgewinnen im übrigen auch nur in dieser einkommensart ) verrechnet werden...steuerfreie verluste nach einer anlagedauer von mehr als einem jahr bei aktien lassen sich nicht und liessen sich noch nie mit spekulationsgewinnen verrechnen...früher war eine verrechnung sogar nur im selben jahr möglich, weder ein rücktrag noch ein vortrag war möglich...soweit ich weiss ist aber auch gegen den ausschluss von verrechnungsmöglichkeiten mit gewinnen aus anderen einkommensarten eine oder mehrere klagen anhängig...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 08:44:53
      Beitrag Nr. 21 ()
      @invest2002

      Bescheide mit "Spekulationsverlusten" werden aber nachwievor ohne Vorbehaltsvermerk erlassen und werden somit in diesem Punkt bestandskräftig. Diese Spekulationsverluste sind vortragsfähig. Die Aussage #11 ist daher falsch.

      Dieses Märchen, dass die Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften nicht anerkannt würden verbreiten hier einige - geht sogar soweit zu behaupten, dass die Angaben "in der Steuererklärung nichts zu suchen" hätten. Das ist grob falsch und kann diese Leute, die diesem Rat folgen eine Menge Geld kosten. Bevor man einem solchen Rat folgt sollte man einen Steuerberater konsultieren (der haftet dann auch für seine Aussage).

      Die Lage ändert sich erst, wenn auch die Steuer auf private Veräusserungsgeschäfte (1999-2003) vom BVerfG für verfassungswidrig und nichteintreibbar erklärt wird. Von daher sollten Steuererklärungen mit privaten Veräusserungsverlusten möglichst frühzeitig abgegeben werden, um sie bestandskräftig zu bekommen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:36:43
      Beitrag Nr. 22 ()
      K1 hat recht. In dem BMF-Schreiben zu den Vorläufigkeitsvermerken wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bescheide über Verlustfeststellung nicht mit dem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen sind.
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:42:19
      Beitrag Nr. 23 ()
      Bescheide über die Feststellung von Verlusten aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften können übrigens -anders als Bescheide, in denen positive Einkünfte festgestellt werden- Grundrechte des Steuerpflichtigen (z.B. Art. 3 Abs.1 GG) nicht verletzen, da sie sich nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken können.
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 13:08:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      ich habe nie empfohlen, das nicht anzugeben, sondern nur meine meinung oder besser befürchtung geäussert, wenn auch die besteuerung der spekulationsgewinne für 1999 und folgende jahre für verfassungswidrig erklärt werden... selbstverständlich sind sowohl die gewinne als auch die verluste in der steuererklärung nach dem derzeit ( noch )geltenden recht anzugeben...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 19:40:50
      Beitrag Nr. 25 ()
      02.08.2004 15:47
      Brandenburg: Weiterer Etappensieg gegen Spekulationssteuer


      Neue Hoffnung für Anleger in Sachen Spekulationssteuer. Das Finanzgericht Brandenburg (Bild) hat den Vollzug von entsprechenden Steuerbescheiden ab 1999 gestoppt. Die Juristen widersprachen in ihrem Beschluss (Az. 3V974/04) der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 verfassungsgemäß sei. Die Richter: "Das ist abwegig."

      "Steuerbescheid nun weiter offen halten"

      In dem Brandenburger Fall geht es um die Zahlung von Steuern auf mehr als 3,5 Millionen Euro Spekulationsgewinn. Inzwischen hat das Finanzamt Brandenburg gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde beim Münchner Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. IXB88/04).

      Das Urteil hat große Bedeutung für alle Kapitalanleger, die in der Boom-Zeit des Neuen Marktes hohe Spekulationsgewinne einstrichen und beim Fiskus angegeben haben. "Sind deren Steuerbescheide für 1999 oder die Folgejahre noch nicht rechtskräftig, können sie unter Verweis auf den Brandenburger Beschluss den Steuerbescheid nun weiter offen halten", erläutert die Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann.

      Der Ehrliche soll nicht der Dumme sein

      Der Streitfall aus Brandenburg geht auf die spektakuläre Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom März 2004 zurück, mit der die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde (Az. 2BvL17/02).

      In seiner Begründung hatte das Gericht damals festgestellt, dass der Staat beim Einzug der Spekulationssteuer seinerzeit keine Möglichkeit gehabt habe, versteckte Spekulationsgewinne aufzuspüren. Die Steuer habe also nur jene Minderheit gezahlt, die ihre Aktiengewinne freiwillig angeben hatte. Gleichzeitig merkten die Verfassungsrichter an, dass sich das festgestellte Vollzugsdefizit "nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lasse".

      "Gesetzliche Regelung nicht verfassungskonform"

      Das Finanzministerium reagierte mit einem Erlass an die Finanzämter, für die Jahre ab 1999 die Steuer einzutreiben. Vorläufige Steuerbescheide sollen schleunigst für endgültig erklärt werden, Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen und Verfahren, in denen Steuerbescheide ausgesetzt wurden, rückgängig gemacht werden.

      Nachdem der Fall nun erneut vor dem Bundesfinanzhof gelandet ist, dürfte der Erlass des Finanzministeriums nicht zu halten sein. Für Ulrich Hocker von der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz ist der Fall klar: "Die gesetzliche Regelung, die 1999 in Kraft trat, ist nicht verfassungskonform. Bevor das nicht höchstrichterlich geklärt ist, dürfen die Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden." Bis dahin werden noch ein paar Jahre ins Land ziehen. Experten schließen nicht aus, dass die Spekulationssteuer ein zweites Mal vor dem Bundesverfassungsgericht landet.
      http://www.fundresearch.de/berichte/berichte_detail.asp?Rubr…
      Avatar
      schrieb am 12.08.04 11:56:13
      Beitrag Nr. 26 ()
      Stern

      Spekulationssteuer auf dem Prüfstand


      Die Spekulationssteuer wurde 1997/98 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Ist sie es auch für die Jahre ab 1999 ergeben sich für Anleger ganz neue Möglichkeiten.

      Das Bundesfinanzministerium hat nach Angaben von Aktionärsschützern einen Rückzieher im Zusammenhang mit der Spekulationssteuer gemacht. Bisher seien die Finanzverwaltungen angewiesen gewesen, Steuerbescheide, welche die Jahre ab 1999 betreffen, möglichst schnell rechtskräftig werden zu lassen. Jetzt werde die gerichtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer angestrebt, berichtet die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Damit bleibe für Anleger die Möglichkeit bestehen, noch offene Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten.

      Finanzgerichte haben Zweifel
      Urteile verschiedener Finanzgerichte haben laut DSW zum Umdenken in dem Ministerium geführt. Die Richter hätten übereinstimmend erklärt, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer der Jahre 1997/98 nicht zu entnehmen ist, dass der verfassungswidrige Zustand ab 1999 beseitigt worden sei.


      Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang auf ein bereits anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX B88/04) und ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: Finanzgericht Düsseldorf 8 V 2806 A (E)) hin. Letzteres habe ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften für das Jahr 1999 geäußert. (AP)
      Avatar
      schrieb am 12.08.04 12:28:22
      Beitrag Nr. 27 ()
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 10:23:12
      Beitrag Nr. 28 ()
      12.08.2004
      AKTIONÄRE
      VerordneterStarrsinn
      alexandra Kusitzky
      Finanzminister Hans Eichel ließ Steuern eintreiben, obwohl sie verfassungswidrig waren. Ein Chaos auf Kosten der Aktionäre.

      Richter mögen es sachlich. Immer vorsichtig formulieren, niemanden abkanzeln. Nur manchmal, da können sie nicht mehr an sich halten. So wie die Juristen am Finanzgericht Brandenburg, als sie sich mit Hans Eichel beschäftigen mussten. In ihrem Tenor, dem wichtigsten Satz eines Urteils, schreiben die Richter: „Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist unzutreffend abwegig.“ Im Richterjargon ist das eine verbale Ohrfeige.

      Grund der harschen Worte: Die Richter haben es satt, wie Eichel und seine Leute Steuergesetze zu ihrem Vorteil und damit zum Nachteil der Steuerzahler auslegten. In diesem Fall ging es um Aktionäre, die unter Eichels „abwegiger Auffassung“ zu leiden hatten.

      Hintergrund: Wer mit Aktien schnelles Geld verdient, muss den Gewinn versteuern. Der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Steuergericht, hatte das bereits im Juli 2002 als verfassungswidrig beurteilt (IX R 62/99): „Nach der Überzeugung des vorlegenden Senats ist die Spekulationssteuer mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.“ Der Skepsis der BFH-Richter schloss sich am 9. März 2004 das Bundesverfassungsgericht an (2 BvL 17/02). Denn die Steuer zahle nur, wer seine Kursgewinne dem Finanzamt freiwillig melde. Wer sie einfach verschweigt, der geht den Beamten durch die Lappen. Denn die Finanzämter können nicht kontrollieren, wer an der Börse erfolgreich war. Es kann keine Rede von einer gleichen Besteuerung aller sein – und das ist verfassungswidrig.
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 14:42:34
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hallo,

      wie sollte man verfahren?

      Verlustvortrag besteht seit 2001 (bestandskräftig), Spekulations-Gewinne/-Verluste der Folgejahre wurden jeweils gegen den Verlustvortrag gerechnet.
      EK-Steuerbescheide bis einschl. 2002 bestandskräftig.

      EK-Steuerbescheid 2003 gerade zugegangen, in 2003 Gewinn aus Spekulationsgeschäften.

      Sollte man nun - in der Hoffnung auf ein entsprechendes Urteil - Einspruch einlegen, um das Jahr 2003 offen zu halten? Oder könnte dies einen Verlust des Verlustvortrag zur Folge haben?

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 14:46:46
      Beitrag Nr. 30 ()
      1999-2003 sind verfassungswidrig. Das sollte wohl mittlerweile jedem klar sein...Wenn Du 2003 Gewinne gemacht hats, bloss nicht zahlen bzw. direkt Einspruch einlegen. Bei Verlusten kannst Du den bescheid ja gültig werden lassen...

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 14:53:07
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ich habe für 2003 nicht gezahlt, da die Gewinne durch den Verlustvortrag "aufgefangen" wurden. Der Verlustvortrag ist dadurch natürlich kleiner geworden.

      Sollte ich nun Einspruch einlegen und die Steuer vom Gericht kassiert werden, müsste mein Verlustvortrag doch eigentlich auf das Niveau vom 31.12.2002 zurückgesetzt werden und erhalten bleiben, oder? Ich könnte ihn dann gegen die Gewinne aus 2004ff. setzen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 14:59:45
      Beitrag Nr. 32 ()
      @o_mar

      Auf jeden Fall Einspruch einlegen. Deshalb verlierst du den Verlustvortrag jedenfalls nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.08.04 15:04:18
      Beitrag Nr. 33 ()
      Sagenhaft, laut Mailbox arbeitet meine Sachbearbeiterin nur Montags und Dienstags. Quo vadis deutsche Finanzverwaltung???
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 22:53:51
      Beitrag Nr. 34 ()
      Wie sieht die Sachlage für das Jahr 2004 aus?
      Hat sich etwas geändert?
      Avatar
      schrieb am 06.02.05 19:10:45
      Beitrag Nr. 35 ()
      sollte man gewinne / verluste für 2004 überhaupt angeben ? Macht das Sinn, da die Steuer evtl. auch jetzt noch verfassungswidrig ist ?
      wie verhält es sich ab 2005 ?
      Avatar
      schrieb am 08.02.05 18:33:02
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hi o-mar,
      Zwei Tage vormittags entspricht einem Arbeitsanteil von 25 bis 30%.
      Die Finanzverwaltung ermöglicht Müttern (auch Vätern) den Wiedereinstieg in den Beruf.
      Sei doch froh, dass Du am Telefon auf diese Arbeitszeit hingewiesen worden bist. Dann kannst Du Dich darauf einstellen.
      Quo vadis klingt mir in diesem Zusammenhang etwas zu negativ.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 08:58:33
      Beitrag Nr. 37 ()
      Apropos, ab wann sind Spekugewinne eigenlich "verjährt"?


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