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    Sozialschein für Wohnungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.04 13:11:46 von
    neuester Beitrag 18.08.04 01:00:25 von
    Beiträge: 9
    ID: 891.518
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      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:11:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ab wann bekommt man obigen Schein bzw. unter welchen Voraussetzungen?

      Habe bei vielen Wohnbaugenossenschaften gesehen, dass für die größeren Wohnungen immer dieser Schein Voraussetzung ist.

      Danke für euere Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:17:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Den bekommst du, wenn du unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegst beim Amt für Wohnungswesen. Der Wohnberechtigungsschein ist dann 1 Jahr lang gültig.

      Allein hast du beispielsweise ein Anrecht auf ca 50 m² +- 2 m².
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:19:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      :laugh::laugh: Verkauf mal lieber erst Deine Aktien!
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:20:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Voraussetzungen zur Beantragung

      Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen (Hauptwohnsitz) zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigen.

      Der WBS ist nur Volljährigen oder solchen Antragsteller/innen zu erteilen, die während der Gültigkeitsdauer des WBS die Volljährigkeit erreichen.

      Ausnahme: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen WBS beantragen, wenn sie nach Beurteilung der zuständigen Stelle auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Führung eines eigenen Haushalts in der Lage sind (Empfehlung der Jugendbehörde, Zustimmung der Sorgeberechtigten).
      Bei ausländischen Staatsbürgern ist es notwendig, dass die Aufenthaltsdauer noch mind. 1 Jahr gültig ist.

      Maßgebliche Wohnungsgröße

      Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:

      eine Person bis zu 50,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
      zwei Personen bis zu 65,00 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
      drei Personen bis zu 80,00 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
      vier Personen bis zu 90,00 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume


      Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen weiteren Wohnraum.

      Verwaltungsgebühr

      Bei Abholung des WBS wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € entsprechend der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen erhoben.

      Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung gemäß § 6 GebG Bbg. kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von sozialer Härten, gewährt werden.
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:22:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kein Wunder, dass Deutschland pleite ist.

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      Avatar
      schrieb am 11.08.04 13:23:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      25. Juni 2004








      Einkommensgrenze







      Sofern Ihr Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze liegt, wird Ihnen ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt.

      Bitte beachten Sie, dass das tatsächliche Brutto-Einkommen aufgrund der anzurechnenden Freibeträge deutlich über der Einkommensgrenze liegen kann, Sie aber trotzdem noch wohnberechtigt sein können. Für einen Haushalt mit einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen ergäben sich z. B. folgende Beträge:




      Personenzahl Einkommensgrenze ca. Brutto-
      Jahreseinkommen
      1 15.000 Euro 22.348 Euro
      2 20.000 Euro 29.491 Euro
      3 (1 Kind) 22.600 Euro 33.205 Euro
      4 (2 Kinder) 27.200 Euro 39.777 Euro
      5 (3 Kinder) 31.800 Euro 46.348Euro
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 14:47:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      hi Maniatis - tolle Antwort - ist es denn so, dass man diesen WBS jedes Jahr erneut beantragen muß?
      Gruß Taffo
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 21:20:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Gut, das heißt dieses Jahr bekomme ich ihn noch ohne Probleme.
      Vielen Dank für die Infos.
      Avatar
      schrieb am 18.08.04 01:00:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ 7

      Nein, in der Regel hast du dann jahrelang "Ruhe".

      Wenn dein Einkommen im Laufe der Jahre über die kritischen Grenzen kommt, kann es dir allerdings passieren das eine "Fehlbelegungsabgabe" fällig wird. Diese Fba wird von der Stadt in der du wohnst, erhoben. Der Sinn dahinter ist, das der von dir bewohnte Wohnraum, der mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, eigentlich für die sozial Schwachen bestimmt war. Fällst du vom Einkommen her nicht mehr in dieses Raster, zwingt dich keiner auszuziehen, sondern du mußt (nach einem komplizierten Verfahren) einen finanziellen Ausgleich berappen: das kann bis zu 250 €/Monat sein.


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