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    Frage zu ausländ. thesaurierendem Fonds - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.04 19:11:16 von
    neuester Beitrag 11.08.04 22:11:28 von
    Beiträge: 4
    ID: 891.739
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      Avatar
      schrieb am 11.08.04 19:11:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      in fondsweb.de habe ich folgende Passage zur steuerlichen Behandlung von ausländischen thesaurierenden Fonds gefunden:

      Bezüglich der Zinsabschlagsteuer gilt für thesaurierende ausländische Fonds folgende Besonderheit. Die ausländische Fondsgesellschaft führt von den thesaurierten Erträgen keine Zinsabschlagsteuer ab. Der Anteilseigner hat die Erträge dennoch jährlich in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen. Die Zinsabschlagsteuer auf die thesaurierten Erträge wird fällig, wenn die Anteile veräußert werden. Der dann evtl. zuviel einbehaltene Zinsabschlag kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Veräußerungsjahr erstattet werden.

      - Muss ich also jedes Jahr die ausschüttungsgleichen Gewinne versteuern ?

      - Kann ich die beim Verkauf einbehaltenen Steuern gegen die angesammelte gezahlte Steuer aufrechnen, auch wenn die Gewinne in den Einzeljahren jeweils nicht über dem Freibetrag lagen ?
      Falls dies nicht geht, kann ich wenigstens die wirklich gezahlte Steuer auf die Thesaurierungen gegenrechnen ?

      Irgendwer von den Fondsprofis hier, sollte doch schon entsprechende Erfahrungen gemacht haben.

      Gruß

      MichaJ
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 21:09:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mich würde mal interessieren, warum man den Kursgewinn nicht steuerfrei vereinnahmen kann nach 12 Monaten.
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 21:16:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      die einkommensteuerrelevanten Gewinne der Fonds sollten Ihnen von der Depotstelle im Rahmen der üblichen Jahresübersicht ausgewiesen werden.

      Die Zinsabschlagsteuer ist etwas kniffliger, da sie eben erst beim Verkauf des Fonds rückwirkend für die gesamte Haltedauer anfällt.

      Besonders pikant wird es, wenn die depotführende Stelle das Erwerbsdatum der Fondsanteile nicht kennt (nach Depotübertrag): dann muss der Zinsabschlag für alle thesaurierten Gewinne seit 1994 einbehalten werden. Ist das zuviel, muss über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

      Bei Depotführung in Luxemburg (Beispiel: unser Partner DWS Fondsplattform) fällt die Zinsabschlagsteuer übrigens nicht an - hier regeln Sie einfach alles im Rahmen der Steuererklärung.

      Beste Grüße,

      Micha Helmut Schrammke
      http://www.investmentpartner.de
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 22:11:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Und hier die optimale Regelung:

      Nur Zeugs kaufen, bei dem die Gewinne nach 12 Monaten steuerfrei sind.

      :)


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