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    CBB-Holding.....Wer ist Frank Scheunert? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.10.04 21:00:53 von
    neuester Beitrag 13.11.05 19:49:24 von
    Beiträge: 110
    ID: 912.577
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      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:00:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:18:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      das ist doch ein w.o.-User :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:31:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das wohl auch.
      Ist schon bei einigen HV`s
      aufgetreten.
      Z.B. bei der Bewag.
      Vielleicht bringt Er ja mal
      etwas Licht, in die Personalie
      Peter Eck .
      Gerne auch per BM
      Gruß,
      nk
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:31:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      #2 von TOMM

      Genau !:D
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:33:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      :confused:

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      schrieb am 08.10.04 21:36:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      #3 von nkelchen

      Also, irgendwas stimmt hier nicht.:confused::confused::confused::confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 21:42:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ Tribun
      Was meinst Du?
      Bei Frank, oder bei WO?:D
      nk
      ;)
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 22:08:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      #7 von nkelchen

      Na, der Frank ist doch son alter Schwerenöter; hat nur Unfug im Kopf.:D:D

      " Dein " Frank wohnt in DDorf; der W.O. Frank hingegen nicht.;)
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 22:14:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ludenberg
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 22:28:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      #9 von nkelchen

      Na, Du kennst dich aber gut aus.:eek::eek::eek::eek:

      Ludenberg ist noch teurer, als der Stadtteil, in dem ich wohne.:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 22:34:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      #8 von Tribun100

      Peinlich peinlich.

      Ich hab hier was durcheinander geworfen.
      Den Frank, den ich meinte ( der mit dem Unfug ) ist Frank...Debrin:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 13:40:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      http://www.gsc-research.de/public/DisplayFile.cfm?FileName=A…

      der hat bei thüga geklagt und 30 mio euro für die kleinaktionäre rausgeholt!!!
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 13:41:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      bei entrium hat der wohl auch geklagt bei der erhöhung der abfindung von 9 auf 15 euro kann das einer bestätigen?
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 14:52:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hab gehört, dass ist ein eisenharter kläger, der bis an den äußersten Anschlag sein Ding durchzieht.
      Sehr positives Zeichen für die Aktie.
      akt. 0,062
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 15:20:07
      !
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      Avatar
      schrieb am 12.10.04 15:20:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      sowas höre ich auch aktie zieht auch an
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 17:23:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      Unser Saubermann:






      #23 von SkyperHH 10.12.04 15:49:57 Beitrag Nr.: 15.295.491 15295491
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben
      Hier der Bericht von GSC Research (www.gsc-research.de). Er darf hier veröffentlicht werden, da er unter die Rubrik GSC Caution fällt. Dieses Prädikat erhalten nur unseriöse Firmen. Wer mehr über den ominösen Herrn Eck erfahren möchte, schaut am besten unter diesem Link nach:

      http://www.wams.de/data/2004/05/16/278652.html?search=peter+…



      HV-Bericht Mallorca Lifestyle AG

      Nach einer Pause von fast drei Jahren fand am 6.12.2004 wieder eine Hauptversammlung der Mallorca Lifestyle AG statt. Entsprechend umfangreich war die Tagesordnung, auf der unter anderem die Jahresabschlüsse 2001, 2002 und 2003 vorgelegt wurden. Außerdem wurde über eine komplette Neufassung der Satzung beschlossen, die unter anderem eine Änderung der Firmierung und des Geschäftsgegenstandes sowie eine Sitzverlegung umfasste. Die Geschäftstätigkeit, die ursprünglich auf den Betrieb einer Diskothek auf Mallorca abgestellt war, hat die Gesellschaft schon lange eingestellt.

      Eröffnet wurde die Veranstaltung im Mercure Hotel in Düsseldorf um 10 Uhr überraschend von Peter Eck, der zwar bis zum 05.02.2001 im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten war, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung aber keine Funktion ausübte. Bekannt ist Eck dagegen vielen HV-Besuchern als " Berufsaktionär" .

      Eck informierte die rund 20 versammelten Aktionäre, dass der Aufsichtsrat des Unternehmens komplett zurückgetreten sei. Offenbar hatten einige Aktionäre die Staatsanwaltschaft informiert, dass die Herren hier anzutreffen wären und gegebenenfalls festgenommen werden könnten, so dass die betreffenden Personen es vorzogen, nicht mehr zu erscheinen. Zunächst musste also ein Versammlungsleiter gewählt werden. Laut Gesetz wäre dies der älteste anwesende Aktionär und damit eine Dame aus der hinteren Reihe gewesen. Nachdem sich auf Anfrage aber kein Widerspruch dagegen erhob, übernahm dann Herr Eck diese Position.

      Als erstes betonte er, er werde keine ähnlich turbulente Hauptversammlung wie beim letzten Mal zulassen, als es zu " Ausschreitungen" gekommen sei, und sich nicht scheuen, nötigenfalls Saalverweise auszusprechen. Sodann erläuterte er die Formalien und wies darauf hin, dass die Stimmkarten nicht rechtzeitig angekommen seien. Behelfsweise wurden daher Notizzettel des Hotel Mercure mit Filzstift und einer Signatur mit " 1" , " 2" etc. als solche ausgehändigt. Ähnlich rustikal wurde die Präsenzliste handschriftlich mit Kugelschreiber auf Hotelpapier angefertigt.

      Auf Nachfrage aus dem Plenum, ob es denn keinen Geschäftsbericht gebe, antwortete Herr Eck, man sei nicht auf eine Aushändigung desselben eingerichtet; die Jahresabschlüsse lägen jedoch zur Einsicht aus. Steuerbescheinigungen werde man auf Wunsch nach der HV zusenden.

      Ferner wies er auf einen Gegenantrag zur Tagesordnung hin, der zwar außerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen sei, den " wir aber selbstverständlich zulassen" und den er auch allen Aktionären, die die Jahresabschlüsse angefordert hatten, zugesandt habe. Schließlich stellte Herr Eck die erste Präsenz mit 59.100 der insgesamt 1 Mio. Aktien (= 5,9%) fest und fragte, ob es Wortmeldungen zu der Tagesordnung gebe. Ein Bericht vom anwesenden Alleinvorstand Reiner Biesen war nicht vorgesehen.


      Allgemeine Aussprache

      In der ersten Fragerunde meldeten sich die Aktionäre Henrik von Lukowicz und Rechtsanwalt Toni Riedel zu Wort. Dabei blieb es auch für die restliche Diskussion, da die Rednerliste von Herrn Eck gleich wieder geschlossen wurde und er trotz wiederholtem Protest aus dem Aktionariat nur noch Nachfragen derselben zwei Aktionäre, aber keine zusätzlichen Fragen mehr zuließ.

      Beantwortet wurden die Fragen allesamt von Herrn Eck. Der Vorstand ließ über den Vorsitzenden lediglich mitteilen, dass er sich alle Antworten zu Eigen mache, äußerte während der ganzen Versammlung sonst jedoch kein Wort. Herr Eck seinerseits verwies während seiner Antworten immer wieder darauf, dass nahezu alle Geschäftsunterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien und er aus diesem Grund viele Detailfragen nicht beantworten könne.

      Herr Riedel richtete seine Fragen direkt an den Vorstand und bat darum, erst einmal den gesamten Vorgang rund um die Übernahme der Bollmark S.A. und die Diskothek Chic Palace zu erläutern. Insbesondere wollte er wissen, ob die Diskothek nun gekauft wurde oder nicht und wie die Beziehungen zu Organen und von diesen kontrollierten oder ihnen nahestehenden Gesellschaften aussehen, vor allem der immer wieder auftauchenden Aktiv Bau. Auch wollte er wissen, wer überhaupt für die Gesellschaft handelte und beispielsweise Kontovollmacht besitzt.

      Herr von Lukowicz beschwerte sich zunächst, dass die Unterlagen nicht, wie in der Tagesordnung angegeben, vor der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegen haben. Überhaupt war ihm nicht klar, wo sich die Geschäfträume überhaupt genau befinden. Wie Herr von Lukowicz den ortsfremden Aktionären erklärte, befindet sich in der angegebenen Schirmerstraße 54 nämlich der ehemalige Güterbahnhof und es sitzen dort Dutzende von Unternehmen. Ein Namensschild oder eine Klingel waren dort nach seiner Information nicht aufzufinden. Auch fragte er, warum die HV zum Teil jahrelang außerhalb der gesetzlichen Frist stattfindet und warum die Einladung nur im elektronischen und nicht satzungsgemäß im Print-Bundesanzeiger erschien.

      Den Fragen bezüglich Chic Palace schloss er sich an und bat den Vorstand zudem darum, den im Jahresabschluss versäumten Lagebericht nachzuholen. Auch fragte er nach dem Grund der Umbuchung der Bollmark S.A. von " Anteile an verbundenen Unternehmen" in " Wertpapiere des Umlaufvermögens" in der Bilanz und wie es möglich war, schon am 23.11.2001 über die Gewinnverwendung des Jahres 2001 zu beschließen. Weiter wollte er wissen, warum der Kauf der Bollmark S.A. rückabgewickelt wurde und ob die Aktiv Bau tatsächlich insolvent sei.

      Ferner bedauerte er, dass der Ex-Aufsichtsratsvorsitzende Sir Robert Goodman nicht persönlich anwesend war und fragte stattdessen den Vorstand, warum man diesem ein Darlehen gab und dieses teilweise abgeschrieben werden musste. Auch die Abwesenheit des Herrn Rüger bedauerte er, denn dieser habe die Aktionäre beim letzten Mal belogen. Zudem wurden schriftliche Antworten bis 15. Januar 2001 versprochen, auf die man heute noch warte. Schließlich fragte er noch nach dem Portal mallorca-ag.de und dessen Einstellung, den Terminen der AR-Sitzungen, den Bezügen der Organe und den anhängigen Klagen.

      In seiner Antwort erklärte Herr Eck, dass die Gesellschaft unter dieser Adresse in Düsseldorf nur postalisch zu erreichen ist. Deshalb solle auch eine Sitzänderung nach Geldern beschlossen werden, wo der Vorstand wohnhaft ist. " Es macht schließlich wenig Sinn, wenn der Vorstand, der für seine Tätigkeit kein Gehalt bezieht, auch noch jeden Tag nach Düsseldorf fährt und dort nichts tut" , erläuterte er die Sachlage. Die Unterlagen waren nach seiner Aussage bei einem befreundeten Unternehmen unter der gleichen Anschrift ausgelegt. Wie die Aktionäre diese Räumlichkeiten genau finden sollen, konnte er nur sehr vage erklären und gab diese nach langem Überlegen mit " rechts neben Kultur + Trend" an.

      In die gleiche Richtung zielte die Frage von Herrn Riedel und Herrn von Lukowicz nach den ladungsfähigen Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder, da insbesondere der ehemalige Vorsitzende Sir Robert Goodman in England praktisch nicht zu erreichen sei. Herr Eck bestätigte, dass dies sicher nicht einfach sei, die geforderten Anschriften wollte er aber nicht herausgeben. Ihm erschien dies auch nicht nötig, nachdem der Aufsichtsrat ja komplett zurückgetreten war. Er schlug als Alternative vor, nach erfolgter Wahl die ladungsfähigen Anschriften der neuen Aufsichtsratsmitglieder mitzuteilen, womit sich die Aktionäre aber natürlich nicht zufrieden gaben.

      Herr Riedel verlangte dann nach näheren Informationen zu dem Angebot des nun zurückgetretenen Aufsichtsratsvorsitzenden Robert Goodman, der den Aktionären für ihre Papiere in einem im Bundesanzeiger vom 12.2.2003 veröffentlichten Angebot 0,01 Euro geboten hat. In dieser Veröffentlichung stand auch, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wohl eingestellt habe. Da die Mittelung vom Vorstand unterschrieben war, müsse dieser Kenntnis haben. Er forderte eine Stellungnahme.

      Wie Herr Eck nach Rücksprache mit dem Vorstand ausführte, erfolgte diese Veröffentlichung nicht in Abstimmung mit der Gesellschaft und der Vorstand distanziert sich von diesem Angebot. Er habe dieses auch nicht unterschrieben, sondern sei in dem Schreiben ohne sein Wissen lediglich erwähnt worden. Weitere Angaben machte Herr Eck zu diesem Thema nicht. " Da müssen Sie schon Herrn Goodman fragen, was er mit diesem Angebot bezweckt hat" , so der Versammlungsleiter.

      Von großem Interesse für die beiden Redner waren ferner Geschäftsbeziehungen zwischen der Mallorca Lifestyle AG und verschiedenen anderen Unternehmen, mit denen, so die Vermutung, diverse für das Unternehmen nachteilige Verträge geschlossen worden waren. Speziell angesprochen wurden die Firmen Net Incubator, Mediasource und Gastro AG sowie das Darlehen einer " Geldtransit" .

      Wie Herr Eck in seiner Antwort erklärte, gab es mit all diesem Unternehmen keine geschäftlichen Beziehungen mit Ausnahme der Zur-Verfügung-Stellung von Büroräumen durch Net Incubator für rund neun Monate. Auch diese geschah allerdings unentgeltlich, es ist kein Geld geflossen. Mit der Mediasource AG hätten zu keinem Zeitpunkt Geschäftsbeziehungen bestanden und es hätte auch keinerlei Geldflüsse zwischen diesen Gesellschaften gegeben, betonte Eck.

      Wie er auf entsprechende Nachfrage weiter ausführte, sind der Gesellschaft auch keine Verträge mit Organmitgliedern bekannt und es hat auch keine diesbezügliche Anfrage gegeben. Befragt nach einem Darlehen der Gesellschaft an Herrn Goodman, das, wie Herr von Lukowicz aus dem Jahresabschluss zu erkennen meinte, nur zum Teil zurückgeführt wurde, betonte der Versammlungsleiter, dass die Rückzahlung vollumfänglich erfolgt ist.

      Auf die Anmerkung aus dem Aktionariat, dass es sich hierbei doch auch um einen Vertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied handelt, ging er nicht ein. Auch Herr von Lukowicz erhielt zu seiner Anmerkung, dass laut Geschäftsbericht eindeutig Abschreibungen auf dieses Darlehen vorgenommen wurden, keine Stellungnahme. Herr Eck verwies lediglich immer wieder auf die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen.

      Im weiteren Verlauf der Diskussion sprach Herr Eck später auch von einem Darlehen der Firma Gastro an die Mallorca Lifestyle AG. Zu den Aktionären dieses Unternehmens konnte er keine Angaben machen, unterzeichnet war der Vertrag, wie er nach Rücksprache mit Vorstand Biesen mitteilen konnte, aber vom ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Rüger. " Hätten wir dieses Darlehen nicht erhalten, wäre die Mallorca Lifestyle längst insolvent" , verdeutlichte er den Sinn dieser Ausleihung.

      Zum von knapp 20 Aktionären eingeleiteten Verfahren hinsichtlich Prospekthaftung konnte Herr Eck auf eine entsprechende Anfrage nicht viel sagen. Wie er die Anwesenden informierte, ruht das Verfahren derzeit, bis die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die ehemaligen Organmitglieder aufgrund verschiedener Anzeigen zu einem Ergebnis gekommen sind.

      Von Herr Lukowicz wurde Herrn Eck mehrfach zu einer Stellungnahme aufgefordert, ob er im Internet unter dem Pseudonym " Zorrozocker" massiv für den Kauf der Mallorca-Lifestyle-Aktie geworben habe. Herr Eck erklärte hierzu nur, dass das Thema nichts mit der Hauptversammlung zu tun habe. Ebenfalls mehrfach fragte der Aktionär, wie sich der Vorstand die Zukunft der Gesellschaft vorstelle. Er konnte nicht erkennen, wie es mit der Mallorca Lifestyle weitergehen soll. Auf dieses Thema wurde jedoch nicht eingegangen.

      Ein weiterer Themenkomplex behandelte die Diskothek " Chic Palace" auf Mallorca, die sich laut Aussage des Vorstands von der letzten Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft befindet. Wie Herr von Lukowicz ausführte, ist dies laut den jetzt vorliegenden Unterlagen aber nicht der Fall. Danach besaß die Mallorca Lifestyle AG lediglich eine Option auf den Erwerb der Aktien der Betreiberfirma Bollmark S.A.. Er konnte nicht begreifen, dass nur für eine Option ein Preis von 255.000 Euro gezahlt wurde. Zudem erkundigte er sich nach dem vereinbarten Kaufpreis.

      In seiner Antwort versuchte Herr Eck, die vertragliche Gestaltung dieses Geschäfts darzustellen. Danach hat die Mallorca Lifestyle AG von der Aktiv Bau AG eine Option auf den Kauf der spanischen Firma Bollmark S.A. erworben. Diese Firma ist im dortigen Grundbuch als Eigentümerin des Chic Palace eingetragen. Nach Auffassung des damaligen Vorstands Kuhlmann war dies für die Mallorca Lifestyle AG der kostengünstigste und risikoärmste Weg, diesen Grundbesitz zu erwerben. Für die gezahlten 255.000 Euro erhielt er das auf zwei Jahre befristete Recht, die Aktien der Bollmark S.A. komplett zu erwerben und den Geschäftsbetrieb auf Mallorca zu führen. Auf Nachfrage erfuhren die Aktionäre, dass Robert Goodman der Generalbevollmächtigte bei der Bollmark S.A. war.

      Allerdings war er mangels finanzieller Mittel nicht möglich, die Option dann auch auszuüben. Ein Grund war das gescheiterte Internetportal, in das " nicht unerhebliche Beträge" investiert wurden. Die geplante Weiterentwicklung dieser Plattform war nicht möglich, da die vorgesehenen Mittel aus dem Börsengang nicht vereinnahmt werden konnten. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt schon sehr negativen Presse und auch der schon deutlich eingetrübten Stimmung an der Börse war das IPO nicht mehr durchzuführen.

      Aus diesem Grund fehlten dann auch die Mittel, um die Option auszuüben, so dass die 255.000 Euro verloren gingen und wertberichtigt werden mussten. Der Vorstand habe zwar noch versucht, das Geschäft auf Mallorca so weit hochzufahren, dass die finanziellen Mittel aus dem operativen Geschäft hätten generiert werden können, auch dies ist aber nicht gelungen. Den vereinbarten Kaufpreis konnte Herr Eck nicht nennen - die Unterlagen liegen schließlich bei der Staatsanwaltschaft. Er schätze den Betrag aber auf 1,4 Mio. Euro.

      In einer Nachfrage erkundigte sich Herrn von Lukowicz, wieso die Aktien der Bollmark S.A. im Jahresabschluss aufgeführt wurden, obwohl sie sich offenbar nie im Besitz der Gesellschaft befunden haben. Herr Eck erklärte dies damit, dass die Optionen als Wertpapiere gebucht worden seien.

      Alle diese Fragen wurden in drei Runden mehrfach gestellt und nach Ansicht der Gesellschaft dann auch ausreichend beantwortet. Dieser Feststellung von Herrn Eck widersprachen Herr von Lukowicz und Herr Riedel allerdings entschieden. Andere Aktionäre waren auch unzufrieden, sie durften wie eingangs geschildert aber überhaupt keine Fragen stellen. Die beiden Redner gaben daraufhin eine lange Liste mit Fragen als unbeantwortet zu Protokoll des Notars.


      Abstimmungen

      Die Präsenz wurde vor den Abstimmungen mit 62.550 Aktien oder 6,26 Prozent des Grundkapitals bekannt gegeben. Frau Beatrix Bereths, die wie der Vorstand und Herr Eck in Geldern wohnt, vertrat mit einer Vollmacht über 47.250 Aktien dabei deutlich die Mehrheit. Wie Herr Eck auf Nachfrage bekannt gab, hält die Verwaltung, die ja nach dem Rücktritt des Aufsichtsrats mit Herrn Biesen auch nur noch aus einer Person besteht, keine Aktien.

      Abgestimmt wurde dann unter TOP 1 bis TOP 12 zunächst über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Jahre 2001, 2002 und 2003 und den Vortrag des Bilanzverlusts auf neue Rechung für die jeweiligen Jahre. Herr von Lukowicz hatte zu den Entlastungen jeweils Gegenanträge eingereicht. Trotzdem wurden alle Punkte gegen die Stimmen aller anwesenden Kleinaktionäre bei 48.500 Jastimmen beschlossen. Mehrere Aktionäre gaben Widerspruch zu Protokoll des Notars. Bei der ersten Beschlussfassung verweigerte Herr Eck sogar die Stellung eines Gegenantrags.

      Unter TOP 13 war vorgeschlagen, auf die Wahl eines Abschlussprüfers aus Kostengründen zu verzichten. Herr von Lukowicz hielt eben dieses nach den Geschehnissen der letzten Jahre allerdings für zwingend geboten und stellte einen entsprechenden Gegenantrag. Zudem sieht die Satzung einen Prüfer vor. Mit den Stimmen von Frau Bereths wurde aber auch dieser Punkt im Sinne der Verwaltung beschlossen. Diverse Widersprüche waren die Folge.

      TOP 14 beinhaltete die Aufhebung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung aus 2001. Einige Aktionäre hatten diese Beschlüsse wie angekündigt (siehe Bericht) angefochten und erreicht, dass sie vom Gericht für nichtig erklärt wurden. Weiterhin wurde unter Unterpunkt a und b vorgeschlagen, neu über die Entlastung für das Jahr 2000 abzustimmen. Trotz Gegenantrag von Herrn von Lukowicz wurde auch dieser Punkt gegen 14.350 Aktien aus den Reihen der Kleinaktionäre allein mit den Stimmen von Frau Behrets beschlossen.

      Es folgte mit TOP 15 die komplette Neufassung der Satzung. Wesentliche Punkte waren die Umfirmierung in " BA 6 AG" , die Änderung des Unternehmensgegenstandes dahingehend, dass das Unternehmen künftig Holding- und Managementaufgaben übernehmen sowie das eigene Vermögen verwalten soll und die Verlegung des Hauptversammlungsortes, die künftig in einem Umkreis von höchstens 100 km um Geldern oder am Sitz einer Wertpapierbörse stattfinden soll.

      Insbesondere zum letzten Punkt äußerte Herr von Lukowicz Bedenken. Schließlich bedeute dieser Passus, dass das nächste Aktionärstreffen auch in Holland stattfinden könnte. Seiner Meinung nach wäre die Satzungsänderung eindeutig zum Nachteil der Kleinaktionäre. Er fragte auch nach der Bedeutung des vorgeschlagenen Firmennamens. Wie Herr Eck ausführte, handelt es sich bei " BA 6" um das Börsenkürzel der Gesellschaft, das nun auch als Firmierung gewählt werden soll, um sich von dem stark negativ vorbelasteten Namen " Mallorca Lifestyle" zu trennen.

      Allerdings, so fuhr Herr Eck, nachdem er wie gewünscht die neue Satzung verlesen hatte, fort, hatte Herr Scheunert ebenfalls einen Gegenantrag eingereicht. Nach dessen Vorschlag sollte die Firmierung nicht in " BA 6" , sondern in " BA Investors AG" geändert werden. Weitere Fragen zu diesem Thema ließ der Vorsitzende nicht zu, sondern begann sogleich mit der Abstimmung. Zuvor gab er die Präsenz neu mit 118.680 Aktien oder 11,87 Prozent des Grundkapitals fast doppelt so hoch wie zuvor an.

      Mehrere Aktionäre widersprachen dieser plötzlichen Stimmenvermehrung, schließlich hatte offensichtlich kein zusätzlicher Aktionär den Versammlungsraum betreten. Wie sich bei einem Blick in die Präsenzliste herausstellte, vertrat plötzlich der auch schon vorher anwesende Frank Scheunert in Vollmacht 55.830 Stimmen. Bei der folgenden Abstimmung wurde die ursprünglich geplante neue Satzung einstimmig abgelehnt und die nach Vorschlag von Herrn Scheunert veränderte Fassung gegen die Stimmen aller Kleinaktionäre bei 14.350 Nein- und 104.330 Jastimmen mit deutlich mehr als den erforderlichen 75 Prozent beschlossen. Die Firmierung lautet nun also, sollte die Satzungsänderung eingetragen werden, auf " BA Investors AG" .

      Als letzter Punkt stand unter TOP 16 die Neuwahl des Aufsichtsrats auf der Tagesordnung. Laut Beschlussvorlage waren die Herren Pfaff, Sommer und Goodman vorgesehen, die alle nicht anwesend waren. Wie Her Eck miteilte, stand Herr Goodman auch nicht mehr zur Verfügung. Zu diesem Punkt gab es gleich zwei Gegenvorschläge. Der von Herrn von Lukowicz lautete auf die Herren Gerwig, Wahler und ihn selbst, der von Herrn Scheunert auf die Herren Rolle und Eck sowie Frau Bereths.

      Genannt werden müssen vor der Wahl die Mandate, die die Kandidaten in ähnlichen Gremien besetzen. Herr Eck musste dabei sehr lange überlegen; erst durch Mithilfe der anwesenden Aktionäre gelang es ihm, das Mandat bei der CBB Holding zu nennen. Außerdem gab er ein Aufsichtsratsmandat bei der Mediasource AG an. Wie angesichts der Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, wurden dann letztere drei Personen mit den Stimmen von Herrn Scheunert und Frau Bereths mit einer Zustimmung von 104.330 Stimmen gewählt.

      An dieser Stelle wollte Herr von Lukowicz noch einen Antrag auf Sonderprüfung stellen, der auch von den übrigen Kleinaktionären unterstützt wurde. Herr Eck ließ diesen aufgrund von formalen Mängeln allerdings nicht zu. Nachdem der Notar alle Widersprüche ins Protokoll aufgenommen hatte, schloss er die Hauptversammlung kurz vor 14 Uhr.


      Fazit

      Bei der Mallorca Lifestyle AG herrscht das totale Chaos: Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt, nachdem das Geld fast komplett verschwunden ist (im Jahresabschluss 2003 beläuft sich die Bilanzsumme nur noch auf 2.158 Euro!), der Aufsichtsrat ist komplett zurückgetreten, da er fürchten musste, noch auf der Hauptversammlung verhaftet zu werden und der Vorstand sagte während der gesamten Hauptversammlung kein einziges Wort. Alle Ausführen tätigte Herr Peter Eck, der nun nach fast dreijähriger Pause auch wieder dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehört.

      Einmalig ist sicherlich, dass ein Versammlungsleiter, der nicht Organ der Gesellschaft ist, so tiefe Kenntnisse der entsprechenden Gesellschaft besitzt. Genauso einmalig ist, dass ein Vorstand keinerlei Angaben macht oder Fragen beantwortet. Biesen antwortete auch auf direkt an ihn gestellte Fragen nicht und die Aktionäre fragten sich, ob er überhaupt Deutsch versteht. Bemerkenswert erscheint auch die Form der Versammlungsleitung durch Peter Eck; die nach Ansicht des Autors begangenen diversen Verstöße gegen das Aktienrecht dürften gerade ihm eigentlich nicht passieren, da er ja sonst bei Hauptversammlungen auf der Aktionärsseite sitzt und versucht, der Verwaltung die Regeln zu erklären.

      Wie die Investoren um Peter Eck, deren Beteiligungshöhe nicht klar ist, sich die Zukunft der Gesellschaft vorstellen, ist völlig offen. Auf entsprechende Fragen wurde mit keinem Wort eingegangen. Allgemein wurden vom Vorsitzenden überhaupt nur sehr wenige Fragen zugelassen und noch weniger beantwortet. Durchaus von Vorteil für die Verwaltung war hierbei, dass nahezu alle Geschäftsunterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden.

      Die Diskussion wurde vom Vorsitzenden bereits kurz nach Eröffnung wieder abgebrochen, was nach Ansicht des Autors allein schon ein Anfechtungsgrund ist. Folglich sind viele Fragen zur unrühmlichen Vergangenheit der Mallorca Lifestyle AG noch unbeantwortet. Antworten werden die geschädigten Aktionäre, nachdem sich die ehemaligen Organe mit Ausnahme des marionettenhaften Vorstands abgesetzt haben, wohl nicht mehr erhalten.

      Alles in allem bleibt das traurige Fazit, dass eine Zukunft für die Gesellschaft, von der auch die freien Aktionäre etwas haben könnten, nicht erkennbar ist. Eine Insolvenz dürften die Investoren zwar zu verhindern versuchen, um vielleicht wenigstens die Verlustvorträge nutzen zu können, die sich immerhin auf 1,6 Mio. Euro belaufen. Das dürfte aber auch der einzige noch denkbare Wert bei der Mallorca Lifestyle AG sein, die künftig als BA Investors AG firmieren wird. Mangels Börsennotierung ist dem Mantel kein Wert beizumessen. Ob sich auf dem Klageweg noch Schadersatz- oder ähnliche Zahlungen für die geschädigten Aktionäre ergeben könnten, wird sich zeigen.


      Kontaktadresse

      Mallorca Lifestyle AG
      Schirmerstraße 54
      40211 Düsseldorf

      Tel.: n.bek.
      Fax: n.bek.

      Email: n.bek.
      Internet: n.bek.
      Avatar
      schrieb am 28.12.04 18:11:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      Username: FrankScheunert
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      Interessen: keine Angaben

      --------------------------------------
      :eek:
      So was aber auch.
      Frank Wood gefangen?
      Oder ist Er schon geköpft?
      nk
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 02:48:11
      Beitrag Nr. 19 ()
      Noch`n Hinweis auf Frank Scheunert:

      http://de.groups.yahoo.com/group/netipo/message/1691

      Zitat:


      cc: (bcc: Frank Scheunert/dus/spuetz/DE)


      Demnach hat(te) der Herr Scheunert im Jahr eine eMail-Adresse bei der Firma Spütz in Düsseldorf (und vermutlich auch dort gearbeitet). Und von dort kennt er wohl auch seinen (Ex-)Chef, den Herrn Sartingen ;)

      Und dann tauchte bei meiner Suche der Name Alan V. Phan auf, offenbar eine bekannte Skandalnudel in den USA, nicht erst seit dem Internet-Boom. Bis Ende 2003 war er CEO der Hartcourt Companies (WKN 900009).

      In diesem Zusammenhang interessant sind diese beiden Seiten:

      http://www.findarticles.com/cf_dls/m0EIN/1999_Nov_3/57151404…
      http://www.findarticles.com/cf_dls/m0EIN/2000_Feb_16/5953565…

      Die Telefonnummer in diesen Artikeln zeigt, daß es sich um den "richtigen" Frank Scheunert handelt. (s. www.das-oertliche.de und http://de.wella.com/reference/ir_download_5049_0_sl.pdf)

      War das ein Nebenjob, Promotion-Touren für Firmen zu organisieren, die man in den USA als fishy bezeichnet? Zumindest bis zum unfreiwilligen Abtritt von Hr. Phang hatte die Firma Hartcourt mehr als nur ein Gschmäckle.

      :D
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 18:26:23
      Beitrag Nr. 20 ()
      Danke Euro.
      Jede Hilfe ist recht.


      ;)
      #1 von FrankieTheFly 21.02.00 16:42:42 Beitrag Nr.: 495.137
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | historischer Thread HARTCOURT COS DL-,001

      Am 18 Maerz 2000 wird um 15 Uhr im Steigenberger Hotel Duesseldorf
      ein

      Investorentreffen der Hartcourt Inc. mit Herrn Dr. Phan und Jack Westfield stattfinden.


      Alle Investoren und Interessierte sind herzlich eingeladen.

      Bitte eine kurze Anmeldung
      telefonische durchgeben:

      0177 5828325

      --------------------------------------


      Wer war wohl Frankie?
      ;)
      nk
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 18:33:14
      Beitrag Nr. 21 ()
      Frankie=Frank=?
      nk
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 18:33:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      :D
      #7 von FrankieTheFly 17.03.00 08:50:58 Beitrag Nr.: 641.092
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | historischer Thread HARTCOURT COS DL-,001

      Aufgrund des enormen Interesses mußten wir den Veranstaltungsort des Hartcourt Vortrags vom 18. März. 2000 verändern:

      Herr Westfield von Hartcourt wird nun seinen Vortrag ab 15:30 in den Rheintherassen (Joseph Beuys Ufer) halten.

      Wir entschuldigen uns bezüglich der Unannehmlichkeiten.

      Wir werden Sie um 15 Uhr auch weiterhin im Steigenberger Hotel erwarten um Ihnen die Wegbeschreibung zu überreichen.

      Hartcourt Inc.
      Jack Westfield
      Frank Scheunert Tel.: 0177 5828325
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 20:38:01
      Beitrag Nr. 23 ()
      Naja, was ist denn der Frank Scheunert für einer? Jedenfalls ein fleißiger HV-Besucher, der auch gerne mit Gegenanträgen um sich wirft. Z.B. hier:

      --------------------------------------------------------

      Gegenanträge 2003

      Herr Frank Scheunert, 40629 Düsseldorf stellt folgenden Gegenantrag zu Top 7 der Tagesordnung (Beschluss über die vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals gemäß Â§Â§ 229 ff. AktG und die Anpassung des genehmigten Kapitals sowie des bedingten Kapitals I.):

      "Gegenantrag zur ordentlichen HV am 28.3.2003

      Bitte veröffentlichen Sie diesen Gegenantrag gemäß AktG:

      Als Aktionär der Computec AG erkläre ich hiermit meinen Gegenantrag gegen TOP7 der Tagesordnung. Kapitalherabsetzungen, so genannte Reverse Splits, sind wissenschaftlich erwiesene Kurskiller und führen in der Regel in der Folgezeit der Eintragung des Handelsregistereintrages des Reverse Splits zu weiteren Kursrückgängen. Siehe folgenden Internetlink: http://www.heward.com/Html/pdf/comment_sep2002.pdf

      Vielmehr wäre ein Aktiensplit 1:2 (Verdoppelung der Aktienzahl) eher wünschenswert und könnte unseren Aktienwert eher unterstützen."

      ----------------------------------------------------------
      Quelle: http://www.computec.de/gegenantraege2003/

      Hmm, eine Kapitalerhöhung bringt dem Unternehmen frisches Kapital, aber ein Aktiensplit - höchstens Kosten, um ihn durchzuführen. Der Mann hatte verstanden, worum es geht ;)

      Interessant ist auch der folgende Gegenantrag bei der BEWAG: http://www.bewag.de/db_files/d455b3_f2f609fbb7_-726819261686…

      Der von Frank Scheunert ist auf der letzten Seite. Leider hat er seinen Antrag nicht durchbekommen, dann hätte er jetzt was anderes zu tun.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 14:18:15
      Beitrag Nr. 24 ()
      Also der hat sich aber auch schon zur Ruhe begeben:

      Userinfo    
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      Gruß
      Eustach :D
      (der mal tschüss bis demnächst in diesem Theater sagen tut )
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 11:00:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      @ nkelchen

      schon gesehen, wie schnell WO rehabilitiert:

      Userinfo    
      Username: FrankScheunert :eek: jetzt sogar fett, mit richtig hinterlegter Adresse :D
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      Gruß
      Eustach :D
      (der irgendwie den Verdacht hat, dass man bei WO bestimmte Hinweise völlig falsch verstanden hat)
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 21:45:28
      Beitrag Nr. 26 ()
      #4779 von schaerholder 27.01.05 15:56:58 Beitrag Nr.: 15.645.054
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG




      Elektronischer Bundesanzeiger
      Veröffentlichungsdatum: 26.01.2005


      Veröffentlichungstext:

      EO Investors GmbH
      Düsseldorf
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Anleihegläubiger der CBB Holding AG

      WKN 195 041
      ISIN: DE0001950418

      Die Anleihe der CBB- Holding AG mit Sitz in Köln (Deutschland) werden nicht an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt. Die Hauptversammlung der CBB Holding AG hat am 31.12.2003 einen Kapitalschnitt auf Null beschlossen. Die Aktien werden, nach der ebenfalls am 31.12.2003 beschlossenen Kapitalerhöhung, im Zuge der Beschlussdurchführung ausgebucht. Die Anleihe wird an keiner deutschen Wertpapierbörse gehandelt. Die Anleihe wurde zum vereinbarten Termin nicht bedient!

      Die EO Investors GmbH, Düsseldorf, bietet den Anleihegläubigern der CBB- Holding AG an, ihre Anleihe (WKN 195 041, ISIN: DE0001950418) zu einem Preis von nominal 3,5% je ausstehender Anleihe zu erwerben. Das Angebot ist auf nominal 1.000.000 Anleihen begrenzt. Sollten mehr Anleihen zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 31.03.2005, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Anleihegläubiger der CBB- Holding AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

      Anleihegläubiger, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 31.03.2005, 18:00 Uhr gegenüber der EO Investors GmbH, Schirmerstr. 54, 40211 Düsseldorf, auch perTelefax: +49 (0)12126 2604752454, zu erklären und die Anleihe auf das Depot der EO Investors GmbH, Düsseldorf, Depot-Nr. 701 1136 006 bei der HSBC Trinkhaus & Burkhardt KGaA, BLZ (300 308 80), Kassenvereins-Nr. 7107 zu übertragen. Dabei fungiert HSBC Trinkhaus & Burkhardt KGaA nicht als Treuhänderin für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft, sondern als Depotbank der EO Investors GmbH. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Eingang der Anleihen auf ein vom Anleihegläubiger zu benennendes inländisches Konto überwiesen.



      Düsseldorf, im Januar 2005

      Die Geschäftsführung

      -----------------------
      :look:
      nk
      Avatar
      schrieb am 29.01.05 14:52:46
      Beitrag Nr. 27 ()
      An den User:

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      habe ich dann auch noch eine Frage:

      Wenn man dieses Angebot sieht:

      Elektronischer Bundesanzeiger
      Veröffentlichungsdatum: 26.01.2005


      Veröffentlichungstext:

      EO Investors GmbH
      Düsseldorf
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Anleihegläubiger der CBB Holding AG

      WKN 195 041
      ISIN: DE0001950418

      Die Anleihe der CBB- Holding AG mit Sitz in Köln (Deutschland) werden nicht an einer deutschen Wertpapierbörse gehandelt. Die Hauptversammlung der CBB Holding AG hat am 31.12.2003 einen Kapitalschnitt auf Null beschlossen. Die Aktien werden, nach der ebenfalls am 31.12.2003 beschlossenen Kapitalerhöhung, im Zuge der Beschlussdurchführung ausgebucht. Die Anleihe wird an keiner deutschen Wertpapierbörse gehandelt. Die Anleihe wurde zum vereinbarten Termin nicht bedient!

      Die EO Investors GmbH, Düsseldorf, bietet den Anleihegläubigern der CBB- Holding AG an, ihre Anleihe (WKN 195 041, ISIN: DE0001950418) zu einem Preis von nominal 3,5% je ausstehender Anleihe zu erwerben. Das Angebot ist auf nominal 1.000.000 Anleihen begrenzt. Sollten mehr Anleihen zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 31.03.2005, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Anleihegläubiger der CBB- Holding AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

      Anleihegläubiger, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 31.03.2005, 18:00 Uhr gegenüber der EO Investors GmbH, Schirmerstr. 54, 40211 Düsseldorf, auch perTelefax: +49 (0)12126 2604752454, zu erklären und die Anleihe auf das Depot der EO Investors GmbH, Düsseldorf, Depot-Nr. 701 1136 006 bei der HSBC Trinkhaus & Burkhardt KGaA, BLZ (300 308 80), Kassenvereins-Nr. 7107 zu übertragen. Dabei fungiert HSBC Trinkhaus & Burkhardt KGaA nicht als Treuhänderin für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft, sondern als Depotbank der EO Investors GmbH. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Eingang der Anleihen auf ein vom Anleihegläubiger zu benennendes inländisches Konto überwiesen.



      Düsseldorf, im Januar 2005

      Die Geschäftsführung"

      (Unterschrift Frank Scheunert ??? )


      Und wenn man diese Hausarbeit gelesen hat:
      http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jud/24681.html


      Und daher folgendes wissen müßte:

      Bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Handelsregister. Bei Eingliederungsbeschlüssen und Beschlüssen über Verschmelzungen und sonstige Umwandlungen ist hierzu
      als formale Eintragungsvoraussetzung ein Negativattest notwendig, § 319 V AktG bzw. § 6 II UmwG. Ohne die Erklärung, dass keine Klage gegen den Beschluss erhoben wurde, kann dieser nicht eingetragen werden (so genannte Registersperre). Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, beim Prozessgericht einen Freigabebeschluss (§ 319 VI AktG, § 16 III UmwG) zu erwirken. Dies setzt voraus, dass das Prozessgericht die Klage für unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält oder ein vorrangiges Eintragungsinteresse der Gesellschaft annimmt.[97]

      Bei sonstigen eintragungsbedürftigen Hauptversammlungsbeschlüssen besteht keine Registersperre. Dies gilt beispielsweise für Satzungsänderungen (§ 181 AktG) und Kapitalerhöhungen (§ 189 AktG). Bei einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage entscheidet aber das Registergericht gem. § 127 FGG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das Eintragungsverfahren aussetzt oder die Eintragung verfügt. Wenn Anfechtungsklage erhoben ist, wird nach der Praxis der Registergerichte das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über die Anfechtungsklage ausgesetzt.[98]



      Und dann von dieser Sache auch weiß:








      Wie nennt man den Vorgang, wenn bestimmte Dinge unterschlagen und Tatsachen nicht bekannt gemacht werden ?

      Vorspiegelung falscher Tatsachen? Täuschung? Handeln in betrügerischer Absicht ???



      Gruß
      Eustach :D
      (der (als juristischer Laie) nur mal dumm fragen wollte und hier auch Ansatzpunkte für das Thema "Räuber bei WO" und ihre Unterstützer in ausgewählten "Schmutzvereinigungen" sieht )
      Avatar
      schrieb am 01.03.05 13:40:33
      Beitrag Nr. 28 ()
      Faxnummer 01212
      nett, eine kostenlose web.de Faxnummer.

      ein Schelm wer Böses dabei denkt! :rolleyes:


      CONCAPPA
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 17:08:00
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 20:23:33
      Beitrag Nr. 30 ()
      Und wenn es wahr wäre?

      Hätte nur für Hr. Dr. Kahrmann und die FrESS-Ecke unangenehme Folgen - nicht genug Stimmen auf der HV und ein ziemlicher Verlust beim Short-Eindecken.

      Who cares? :D
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 08:13:34
      Beitrag Nr. 31 ()
      #29,

      was ist denn daran so verwerflich?

      gib mal Antwort!
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:00:19
      Beitrag Nr. 32 ()
      DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
      Frankfurt am Main
      ISIN: DE 00080470002
      WKN: 804700
      Bekanntmachung über den gerichtlichen Vergleich im Zusammenhang mit den
      Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2004
      Die nachfolgend genannten und weitere Personen haben jeweils gegen einen oder mehrere
      Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Mai 2004 Nichtig-
      keits- bzw. Anfechtungsklagen
      bzw. zu Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung po-
      sitive Beschlussfeststellungsklagen erhoben: Frau Evamaria Brockhoff, Augsburg, Citadel
      Equity Fund Ltd., London, Jens-Uwe Penquitt & Claus Deininger Vermögensverwaltung
      GbR, Würzburg, Herr Norbert Kind, Ransbach-Baumbach, Herr Dr. Leonhard Knoll, Main-
      bernheim, Herr Arno H. Menzel, Offenbach am Main, Omega Vermögensverwaltungs GmbH,
      München, Herr Tobias Rolle, Winterbach, Herr Dipl.-Kfm. Peter Rosenbauer, München, Herr
      Frank Scheunert, Düsseldorf, SCI AG, Usingen, Herr Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart.
      Dem Rechtsstreit sind unter anderem die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks
      GmbH, Köln, die OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin,
      und die Protagon Capital GmbH, Berlin, als Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger beige-
      treten. Die Kläger haben mit der Gesellschaft unter Beteiligung der Streithelferinnen der Be-
      klagten sowie der Streithelfer der Kläger auf Anraten und Vorschlag des Gerichts im Wege
      des gegenseitigen Nachgebens zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits im Zusammen-
      hang mit den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Mai
      2004 einen Prozessvergleich abgeschlossen, der u.a. das Folgende bestimmt:
      1.
      Die DEPFA BANK plc verpflichtet sich gegenüber sämtlichen Aktionären der Be-
      klagten, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von EUR 71,61 für jede auf den In-
      haber lautender Stückaktie ohne Nennbetrag der Beklagten (Stückaktie), die durch
      Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 12. Mai 2004 unter
      Tagesordnungspunkt 6 (Übertragungsbeschluss) festgesetzt wurde (Barabfindung),
      einen weiteren Betrag in Höhe von
      EUR 9,39 (in Worten: neun Euro und neununddreißig Cent)
      pro übertragener Stückaktie (Zuzahlung) zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzah-
      lung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 81,00 für jede Stückaktie.
      Page 2
      2
      Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter
      denen die Barabfindung zahlbar ist. Wenn das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zu-
      ständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 Spruchverfah-
      rensgesetz eine höhere Barabfindung als EUR 71,61 pro übertragener Stückaktie als
      angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine hö-
      here Barabfindung als EUR 71,61 pro übertragener Stückaktie vereinbart wird (ge-
      richtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung so anzurechnen, dass die DEPFA
      BANK plc eine weitere Zahlung erst und nur dann leisten muss, wenn der gerichtliche
      Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt als Vorauszahlung
      auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
      Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Abfindung von der DEPFA BANK plc oder
      der von ihr beauftragten Abwicklungsstelle, der Commerzbank AG, Frankfurt am
      Main, provisions- und spesenfrei nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
      das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ausbezahlt. Die Beklagte
      wird sich nach besten Kräften um eine unverzügliche Eintragung des Übertragungsbe-
      schlusses beim Handelsregister in Frankfurt am Main bemühen. Soweit die Stückakti-
      en in einem Depot bei einem deutschen Kreditinstitut verwahrt werden, erfolgt die
      Zahlung an die Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des Aktionärs bei der de-
      potführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Stückaktien. Insoweit ist
      von den Aktionären nichts zu veranlassen. Effektive Stücke (Aktienurkunden) können
      von den Aktionären bei einer inländischen Geschäftsstelle der Abwicklungsstelle oder
      einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Abwicklungsstelle
      eingereicht werden. Die Aktionäre haben gleichzeitig ihre inländische Bankverbin-
      dung für die Überweisung der Barabfindung und Zuzahlung anzugeben. Die Abwick-
      lungsstelle überweist die Barabfindung und die Zuzahlung unverzüglich nach Eingang
      und Prüfung der Aktienurkunden bei ihr auf das von den Aktionären angegebene in-
      ländische Bankkonto. Sofern solche Aktienurkunden nicht spätestens bis zum Ablauf
      der unter Ziffer 2. Satz 2 genannten Frist bei einer inländischen Geschäftsstelle der
      Abwicklungsstelle oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung
      an die Abwicklungsstelle eingereicht worden sind, wird die Zuzahlung zugunsten der
      Berechtigten beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Hinterlegungsstelle) unter Ver-
      zicht auf die Rücknahme hinterlegt. Aktionäre, die ihre Zuzahlung nach dieser Frist
      erhalten möchten, erhalten ihre Zuzahlung in diesem Fall Zug um Zug gegen Aushän-
      digung der Aktienurkunden bei der Hinterlegungsstelle.
      2.
      Die DEPFA BANK plc verpflichtet sich des weiteren gegenüber jedem Minderheits-
      aktionär der Beklagten, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von EUR 71,61 und
      der Zuzahlung von EUR 9,39, einen weiteren Betrag in Höhe von
      EUR 8,00 (in Worten: acht Euro)
      pro übertragener Stückaktie (weitere Zuzahlung) zu zahlen, wenn der jeweilige Min-
      derheitsaktionär unwiderruflich erklärt,
      Page 3
      3
      a) dass er sich verpflichtet, keinen Antrag auf Entscheidung in einem Verfahren
      nach § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz (Spruchverfahren) zu stellen und dass
      er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestim-
      mung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertra-
      gungsbeschluss verzichtet;
      b) dass er sich verpflichtet, ein Spruchverfahren auch in sonstiger Weise nicht zu
      fördern, insbesondere Dritte nicht zu veranlassen ein Spruchverfahren einzulei-
      ten bzw. Dritte bei der Durchführung eines Spruchverfahrens zu unterstützen;
      c) dass er auf eine in einem Spruchverfahren festgesetzte Abfindung oder zur Be-
      endigung des Spruchverfahrens vereinbarte Barabfindung insoweit verzichtet,
      als diese einen Betrag von insgesamt € 89,00 nicht überschreitet
      (Verzichtserklärung).
      Der Verzicht kann bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz be-
      stimmten Frist durch Verzichtserklärung gegenüber der DEPFA BANK plc unter
      Verwendung des dem Vergleich beigefügten Formulars erklärt werden (Erklärungs-
      frist). Voraussetzung ist der fristgerechte Eingang der unterschriebenen Verzichtser-
      klärung bei der jeweiligen Depotbank. Für Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst
      verwahren gelten die Sätze 9 bis 11 unter Ziffer 1. entsprechend. Die DEPFA BANK
      plc zahlt den Minderheitsaktionären, welche die Verzichtserklärung nach dieser Ziffer
      2. abgegeben haben, binnen 14 Bankarbeitstagen nach Ablauf der Erklärungsfrist die
      weitere Zuzahlung provisions- und spesenfrei auf das selbe Konto, auf das die Barab-
      findung gezahlt wird. Mit der Auszahlung der weiteren Zuzahlung wird die DEPFA
      BANK plc die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, beauftragen. Die DEPFA
      BANK plc wird der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, das dem Vergleich beige-
      fügte Formular zur Weiterleitung an die Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur
      Verfügung stellen. Die Depotbanken werden zum Zwecke der Auszahlung der weite-
      ren Zuzahlung die original unterschriebenen Verzichtserklärungen der Commerzbank
      AG zur Verfügung stellen. Die Sätze 4 und 5 zu Ziffer 1. dieses Vergleichs gelten für
      die weitere Zuzahlung entsprechend, d.h. dass die DEPFA BANK plc eine weitere
      Zahlung erst und nur dann leisten wird, wenn der gerichtliche Erhöhungsbetrag die
      Zuzahlung und die weitere Zuzahlung überschreitet.
      3.
      Die Beklagte und die DEPFA BANK plc tragen die gerichtlichen Kosten des Hauptsa-
      cheverfahrens, des Freigabeverfahrens und dieses Vergleichs sowie die notwendigen
      gesetzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten, die
      Page 4
      4
      bis zum 22. Dezember 2004 auf Seiten der Kläger bzw. Antragsgegner dem Hauptsa-
      cheverfahren bzw. dem Freigabeverfahren mit einer begründeten Nebeninterventions-
      schrift und substantiierten Sachvortrag beigetreten sind (rechtzeitige Nebeninterve-
      nienten) (i) im Hauptsacheverfahren, (ii) im Freigabeverfahren und (iii) im Zusam-
      menhang mit diesem Vergleich als Gesamtschuldner.
      4.
      Dieser Vergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag
      zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Be-
      klagten, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 12. Mai 2004
      in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Aktionäre der DEPFA
      Deutsche Pfandbriefbank AG sind, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit als Kläger o-
      der Nebenintervenienten beteiligt sind oder nicht. Die Kläger, ihre Nebenintervenien-
      ten und die Beklagte versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Akti-
      onären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in
      Aussicht gestellt haben. Die Beklagte wird diesen Vergleich im Bundesanzeiger
      (Druckversion und elektronische Ausgabe) und in zwei überregionalen Börsenpflicht-
      blättern bekannt machen (nicht jedoch im Druckerzeugnis der Frankfurter Allgemei-
      nen Zeitung). Die Einzelheiten zur Abwicklung dieses Vergleichs wird die Abwick-
      lungsstelle für die Depotbanken in den Wertpapier-Mitteilungen veröffentlichen, die
      ihrerseits dementsprechend die Aktionäre informieren werden. Für die Aktionäre, die
      ihre Aktienurkunden selbst verwahren gilt das unter Ziffer 1 Satz 9 ff. genannte Ver-
      fahren.
      5.
      In Ansehung und im Zuge des Vergleichs erklären die Parteien den unter dem Akten-
      zeichen 5 U 248/04 geführten Rechtsstreit (Hauptsacheverfahren) über die Wirksam-
      keit der Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Mai
      2004 sowie hinsichtlich der positiven Feststellung des Beschlussinhalts der zu Tages-
      ordnungspunkt 3 und 4 gestellten Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern einver-
      nehmlich für erledigt. (§§ 327e, 319 Abs. 5 Satz 1 AktG). Die Beklagte nimmt als An-
      tragstellerin in dem unter dem Aktenzeichen 5 W 44/04 geführten Freigabeverfahren
      im Zuge des Vergleichs ihren Antrag nach §§ 327e, 319 Abs. 6 AktG sowie ihre Be-
      schwerde zurück. Die Kläger und Nebenintervenienten der Kläger werden keine sons-
      tige rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, die DEPFA BANK plc, deren jeweilige
      Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit den Gegenständen der Tages-
      ordnung und den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
      12. Mai 2004, einschließlich des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Über-
      tragungsbeschlusses, einleiten und keine Ansprüche gegen die Beklagte, die DEPFA
      BANK plc oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Be-
      schlüssen der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2004 und den diesen
      zugrundeliegenden Sachverhalten geltend machen. Sie werden darauf hinwirken, dass
      auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahestehende juristische oder natürliche Perso-
      nen keinerlei derartige rechtlichen Schritte einleiten. Das Recht zur Überprüfung der
      Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich
      unberührt, soweit nicht der jeweilige Minderheitsaktionär nach Ziffer 2. seinen Ver-
      Page 5
      5
      zicht erklärt hat. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen ge-
      gen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 12. Mai
      2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister Frankfurt am Main aus-
      drücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der DEPFA Deutsche
      Pfandbriefbank AG oder der DEPFA BANK plc alle übrigen Erklärungen abzugeben,
      die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 12. Mai 2004 in das Han-
      delsregister Frankfurt am Main notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im
      Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeits-
      klagen stehen.
      6.
      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen
      Ansprüche der Parteien aus dem Hauptsacheverfahren und dem Freigabeverfahren
      sowie deren Beendigung erledigt.
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:02:57
      Beitrag Nr. 33 ()
      Die außerordentliche Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft, München, vom 28. November 2003 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der E.ON AG, Düsseldorf, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die E.ON AG hat gem. § 327b AktG die den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären zu gewährende Barabfindung auf EUR 63,36 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga Aktiengesellschaft festgesetzt.



      Die Aktionäre Allerthal Werke Aktiengesellschaft, B.E.M Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, Carthago Value Invest AG, Elisabeth Jahn, Dr. Leonhard Knoll, Jochen Knoesel, Dr. Winfried Lubos, Richard Mayer, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Jens-Uwe Penquitt, Riebeck Brauerei von 1862 Aktiengesellschaft, Frank Scheunert, SCI AG, Caterina Steeg, Karsten Trippel, VM Value Management GmbH und Ekkehard Wenger haben gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft Anfechtungsklagen beim Landgericht München I eingereicht. Sämtliche Klagen wurden mit dem Verfahren Scheunert (Az. 5HK O 23470/03) verbunden.



      Die Parteien haben - auf Vorschlag und Anraten des Landgerichts München I - einen gerichtlich protokollierten Prozessvergleich geschlossen, dem auf Seiten der Thüga Aktiengesellschaft die E.ON AG beigetreten ist. Dieser Prozessvergleich sieht als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle Minderheitsaktionäre folgende wesentliche Vereinbarung vor:



      Die E.ON AG verpflichtet sich, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR 11,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie, an diejenigen Aktionäre der Thüga Aktiengesellschaft zu zahlen, die berechtigt sind, die Barabfindung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 2003 zu erhalten. Die Barabfindung wird insoweit um EUR 11,00 auf EUR 74,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga Aktiengesellschaft erhöht. Dieser Erhöhung liegen nachfolgende Erwägungen zugrunde: Auf der Grundlage eines vom Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 unterbreiteten Vergleichsvorschlages, der eine Erhöhung der Barabfindung auf EUR 72,00 zuzüglich einer Verzinsung vorsah, wurde eine pauschale Abgeltung der Verzinsung in Höhe von EUR 2,36 als Bestandteil des Erhöhungsbetrages von EUR 11,00 festgelegt.



      Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Erhöhung der Barabfindung unterliegt der Anrechnung im Falle einer gerichtlichen Festsetzung der Barabfindung im Rahmen eines nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ggf. eingeleiteten Spruchverfahrens, d.h. die ausgeschiedenen Aktionäre der Thüga Aktiengesellschaft müssen sich in einem solchen Verfahren so behandeln lassen, als sei die Barabfindung von der E.ON AG von vornherein auf EUR 74,36 festgesetzt worden und als hätte die Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in dieser Höhe beschlossen.



      Im Gegenzug haben die Kläger ihre Anfechtungsklagen zurückgenommen. Die Beklagte hat dementsprechend ihren Antrag im Unbedenklichkeitsverfahren zurückgenommen. Unberührt bleibt das Recht der Kläger, ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung einzuleiten oder sich an einem solchen Spruchverfahren zu beteiligen.


      Die Einzelheiten der Abwicklung der Auszahlung der erhöhten Barabfindung werden gesondert bekannt gegeben.


      Die Bekanntmachung über diesen Vergleichsabschluss erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger und in der Tageszeitung " Süddeutsche Zeitung" sowie im " Nebenwerte-Journal" und in dem elektronischen Informationsdienst " GSC Research" , nicht jedoch in dem Druckerzeugnis " Frankfurter Allgemeine Zeitung" .





      München im Mai 2004



      Thüga Aktiengesellschaft



      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:05:44
      Beitrag Nr. 34 ()
      Wella AG
      Gegenanträge
      zur ordentlichen Hauptversammlung der Wella AG am 15. Dezember 2004, in 60327
      Frankfurt am Main, Forum Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1.
      Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
      zu unserer Hauptversammlung am 15. Dezember 2004 in Frankfurt wurden zu den Punkten 2, 3, 5
      und 6 der Tagesordnung Gegenanträge von Aktionären eingereicht.
      Die folgenden Anträge sind in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bei der Gesellschaft
      aufgelistet:
      1. Manchester Securities Corp., 712 Fifth Avenue, New York, New York 10019 - 4108
      Zu den Punkten 2, 3 ,5 und 6 der Tagesordnung:
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2:
      Wir beantragen, den Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr vom
      01. Januar bis zum 30. Juni 2004 bis zu der nächsten Hauptversammlung zu vertagen, die nach
      Vorlage des Berichts der Sonderprüfer stattfindet, deren Bestellung beim Amtsgericht Darmstadt
      gemäß § 142 Abs. 2 AtkG beantragt worden ist.
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 3:
      Wie beantragen, den Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rupfgeschäftsjahr vom
      01. Januar bis zum 30. Juni 2004 bis zur nächsten Hauptversammlung zu vertagen, die nach
      Vorlage des Berichts der Sonderprüfer stattfindet, deren Bestellung beim Amtsgericht Darmstadt
      gemäß § 142 Abs. 2 AktG beantragt worden ist.
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 5:
      Wir beantragen, den Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 bis zu
      der nächsten Hauptversammlung zu vertagen, die nach Vorlage des Berichts der Sonderprüfer stattfindet, deren Bestellung beim Amtsgericht Darmstadt gemäß § 142 Abs. 2 AktG beantragt worden ist.
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 6:
      Wir beantragen, den Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003 bis
      zu der nächsten Hauptversammlung zu vertagen, die nach Vorlage des Berichts der Sonderprüfer
      stattfindet, deren Bestellung beim Amtsgericht Darmstadt gemäß § 142 Abs. 2 AktG beantragt worden ist.
      Begründung:
      Die Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind zu
      vertagen, da nach Auffassung der Minderheitsaktionärin Tatsachen vorliegen, die den Verdacht
      rechtfertigen, dass die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem
      Erwerb der Mehrheit an der Wella AG durch P&G sowie im Anschluss daran eine Vielzahl von
      groben Pflichtverletzungen begangen haben.
      Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die flagrante Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften
      durch Vorstand und Aufsichtrat der Wella AG im Zusammenhang mit den bereits zweimal
      unzulässig ignorierten Anträgen der Minderheitsaktionärin auf Ergänzung der Tagesordnung.
      So haben Vorstand und Aufsichtrat sowohl den zulässigen Antrag auf Ergänzung der
      Tagesordnung der ursprünglich für den 13. Mai einberufenen Hauptversammlung der Wella AG,
      der auf Geltendmachung der der Gesellschaft durch die Verletzung des Wettbewerbsverbots
      entstandenen Schäden gerichtet war, als auch den gleichlautenden Ergänzungsantrag zur
      ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juni 2004 unter klarem Verstoß gegen ihre
      aktienrechtlichen Pflichten schlicht ignoriert.
      Eine tragfähige Begründung hierfür wurde verweigert. Den Aktionären wurde auf entsprechende
      Nachfrage auf der Hauptversammlung am 8. Juni schlicht mitgeteilt: „In formeller Hinsicht fehlte
      dem ersten Antrag insbesondere die hinreichende Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin
      seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien war (§ 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
      Satz 3 und § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der zweite Antrag war insbesondere nicht auf einen
      Anspruch gerichtet, der § 147 AktG unterfallen kann.“
      Unabhängig davon, dass bereits die erste Aussage des Vorstands schlicht unrichtig ist, vermag
      auch die im Hinblick auf den zweiten Antrag gegebene Begründung das Handeln des Vorstands
      nicht zu rechtfertigen. Zum einen kann sich ein Anspruch nach § 147 AktG nach der im
      rechtswissenschaftlichen Schrifttum ganz herrschenden Meinung sehr wohl auch gegen den
      Mehrheitsaktionär richten. Insofern ist die vom Vorstand gegebene Begründung schon rechtlich
      nicht tragfähig. Zum anderen ist es auch gerade nicht Aufgabe des Vorstandes, bei Anträgen
      nach § 147 AktG eine eigene rechtliche Wertung gegen gewichtige Stimmen im
      rechtswissenschaftlichen Schrifttum vorzunehmen und eigenmächtig über das Bestehen des
      geltend zu machenden Anspruchs zu entscheiden. Dies ist in Deutschland immer noch Aufgabe
      der ordentlichen Gerichte. Es lässt tief blicken, dass Vorstand und Aufsichtsrat anscheinend der
      Auffassung sind, sich gleichsam zum Richter in eigener Sache machen zu dürfen. Die Minderheitsaktionärin kann nicht ausschließen, dass für die wiederholte Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Ergänzungsverlangen zu ignorieren, die Tatsache maßgeblich war,
      dass Procter & Gamble als Schuldner der Ansprüche in der Hauptversammlung einem
      Stimmverbot unterliegen würde.
      Procter & Gamble war sowohl in den Bereichen Consumer sowie Kosmetik & Duft als auch in
      eingeschränktem Maße im Bereich Professional direkter Wettbewerber der Gesellschaft. Vor
      diesem Hintergrund durfte Procter & Gamble nach Auffassung der Minderheitsaktionärin, die auf
      dem von maßgeblichen Stimmen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum befürworteten
      Wettbewerbsverbot des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern beruht, bis zum
      Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages der Wella AG auf ihren eigenen Geschäftsfeldern
      keine Konkurrenz machen.
      Vorstand und Aufsichtrat der Gesellschaft haben gleichwohl ersichtlich nichts unternommen, um
      die Verletzung des Wettbewerbsverbots durch P&G zu unterbinden oder die der Gesellschaft
      mangels rechtsmäßigen Verhaltens seitens des Hauptaktionärs gegen diesen zustehenden
      Schadensersatz- bzw. Eintrittsrechte geltend zu machen. Vielmehr haben Vorstand und
      Aufsichtsrat gemeinsam unter Verstoß gegen zwingende aktienrechtliche Vorschriften eine
      Geltendmachung eben dieser Ansprüche verhindert.
      Eine Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat scheidet daher vor dem
      Hindergrund der von Vorstand und Aufsichtsrat rechts- und pflichtwidrig verzögerten
      Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Procter & Gamble aus.
      2. Frank Scheunert, An der Kaiserburg 5, 40629 Düsseldorf
      Zu den Punkten 2 und 3 der Tagesordnung:
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2:
      Ich beantrage die Nichtentlastung des Vorstands, da sich dieser nicht zum Wohl der Gesellschaft
      einsetzt, sondern alleinig für den Großaktionär tätig ist.
      Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 3:
      Ich beantrage die Nichtentlastung des Aufsichtsrats, da sich dieser nicht zum Wohl der Gesellschaft
      einsetzt, sondern alleinig für den Großaktionär tätig ist.
      Stellungnahme des Vorstands:
      Zu den Gegenanträgen der Aktionärin Manchester Securities Corporation:
      Bereits zur letzten Hauptversammlung am 08. Juni 2004 hat die Antragstellerin Manchester
      Securities Corporation Gegenanträge gestellt, die Beschlüsse über die Entlastung von Aufsichtsrat
      und Vorstand zu vertagen. Hierzu hat der Vorstand in seiner Stellungnahme u.a. Folgendes
      ausgeführt: " Die Antragstellerin Manchester Securities Corporation verletzt - gemeinsam mit den weiteren mit ihr agierenden Hedge Funds - fortgesetzt die Gebote der Fairness und der Loyalität
      gegenüber der Gesellschaft. Sie handelt nicht im Interesse der Wella AG, ihrer Aktionäre und ihrer
      Mitarbeiter, sondern verfolgt ihre Ziele zum Nachteil der Gesellschaft und auf dem Rücken des
      Managements.
      Damit ist der Wella AG schon jetzt Schaden zugefügt worden. Die wiederholt vorgebrachten
      Vorwürfe gegen den Vorstand sind bis heute nicht ansatzweise belegt worden. Sie sind unhaltbar.
      Der Vorstand hat sich stets unter Beachtung von Gesetz und Satzung zum Wohl der Wella
      eingesetzt. Die Behauptung, Procter & Gamble unterliege einem Wettbewerbsverbot, ist falsch."
      Diese Feststellungen gelten unverändert fort.
      Für eine Vertagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gibt es keinerlei Veranlassung.
      Zwar hat die Manchester Securities Corporation die Bestellung eines Sonderprüfers bei dem
      Amtsgericht Darmstadt beantragt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag aber bis heute nicht
      entsprochen. Ein Grund, warum Vorstand und Aufsichtsrat der Wella AG an ihren
      Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung nicht festhalten sollten, ist deshalb nicht
      ersichtlich."
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:07:29
      Beitrag Nr. 35 ()
      Gegenanträge zur
      außerordentlichen Hauptversammlung
      der SGL CARBON AG
      am 15. Januar 2004
      Nachfolgend finden Sie alle zugänglich zu machenden Anträge
      von Aktionären zur Tagesordnung der außerordentlichen
      Hauptversammlung am 15. Januar 2004 sowie die
      Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Anträgen.
      Letzte Aktualisierung: 05.01.2004
      Page 2
      Herr Frank Scheunert, Düsseldorf, stellt folgenden Gegenantrag zum
      Tagesordnungspunkt 2:
      Von: Frank Scheunert
      Gesendet: Donnerstag, 11. Dezember 2003 09:53
      An: aohv@sglcarbon.de
      Betreff: Gegenantrag
      Gegenantrag zu TOP 2
      Hiermit beantrage ich den Bezugspreis von 6 Euro zu erhöhen auf 10
      Euro.
      Der niedrige Bezugspreis hat bereits am Tag der Ankündigung erhebliche
      Verunsicherung im Markt ausgelößt. Diese ist auch in dem kommenden
      Zeitraum bis zur Durchführung der Kapitalmaßnahme durch Anpassung
      des Bezugspreises zu vermeiden.
      Siehe Chart im Anhang: bitte so auch veröffentlichen.
      http://www.wallstreet-online.
      de/market/charts/chartpic.php?&&woid=00006934&mpid=10&tr=5
      d&ct=&1071132680
      Meine Aktionärseigenschaft können Sie durch Einsicht in die
      Teilnehmerliste der HV verifizieren
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:09:18
      Beitrag Nr. 36 ()
      Kennametal Hertel Aktiengesellschaft, Fürth
      Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze out-Barabfindung
      aufgrund gerichtlichen Vergleichs
      Die Hauptversammlung der Kennametal Hertel Aktiengesellschaft vom 15. Dezember 2004
      hat auf Verlangen der Kennametal Inc., Latrobe, Pennsylvania, USA („Hauptaktionärin“) die
      Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kennametal Hertel Aktiengesellschaft
      auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 316,07 für jede
      Stammstückaktie und in Höhe von EUR 301,76 für jede Vorzugsstückaktie beschlossen
      („Übertragungsbeschluss“).
      Gegen diesen Übertragungsbeschluss haben die
      Minderheitsaktionäre EO Investors GmbH in Düsseldorf, die Carthago Value Invest AG in
      Frankfurt/Main und die Horizont Holding AG in Fensterbach Anfechtungs- und
      Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1
      HK O 136/05 verbunden worden sind („das Anfechtungsverfahren“). Weitere
      Minderheitsaktionäre haben sich diesem Verfahren auf Seiten der Kläger als
      Nebenintervenienten angeschlossen. Zudem hat die Kennametal Hertel Aktiengesellschaft
      einen Antrag auf Freigabe der Handelsregistereintragung bei dem zuständigen Landgericht
      Nürnberg-Fürth gestellt, das unter dem Aktenzeichen 1 HK O 2387/05 geführt wird („das
      Freigabeverfahren“, zusammen mit dem Anfechtungsverfahren „die Verfahren“).
      Um die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre der Kennametal Hertel Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin zu
      beseitigen, haben die Parteien der oben genannten Verfahren ohne Aufgabe ihrer
      gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf die Anforderungen an eine
      ordnungsgemäße Gewährleistungserklärung und eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§
      327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser
      Vorschriften keine Auswirkungen auf diesen Vergleich und die mit ihm beendeten Verfahren
      hat -, auf Anraten und Empfehlung des Gerichts einen Prozessvergleich geschlossen, der u.a.
      folgenden Inhalt hat:
      1.
      Die Kennametal Inc. verpflichtet sich, jedem der Minderheitsaktionäre, der gegenüber
      ihrem Empfangsbevollmächtigten, der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,
      Postanschrift Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Am Tucherpark 16 in 80311
      München, binnen einer Frist von vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß nachfolgender Ziffer 4 dieses Vergleichs unwiderruflich schriftlich erklärt (es zählt der
      Eingang des Schreibens), dass sie oder er
      • keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG
      stellen wird und
      • keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird und
      • Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch
      nicht in sonstiger Weise fördern wird und
      • auf eine etwaige Abfindungsergänzung in einem etwaigen Spruchverfahren
      verzichtet,
      einen Erhöhungsbetrag von Euro 20,00 (in Worten: Euro zwanzig) pro Stückaktie
      („Erhöhungsbetrag“) auf die festgelegte Abfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt
      provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Abfindung und der Erhöhungsbetrag
      ergeben zusammen einen Betrag von Euro 336,07 (in Worten: Euro
      dreihundertsechsunddreißig komma null sieben) pro Stammstückaktie und einen Betrag
      von Euro 321,76 (in Worten: Euro dreihunderteinundzwanzig komma sechsundsiebzig)
      pro Vorzugsstückaktie. Die Kennametal Inc. verpflichtet sich hiermit, den
      Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
      das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz
      1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des
      Erhöhungsbetrages wird die Kennametal Inc. die Bayerische Hypo- und Vereinsbank
      beauftragen. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe
      der gesetzlichen Verzugszinsen - nicht verzinst. Die Kennametal Inc. wird der
      Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG unverzüglich ein Formblatt für die von den
      Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur
      Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des
      Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur
      Verfügung stellt.
      2. Die Kennametal Inc. verpflichtet sich, den Abfindungsbetrag für alle übrigen
      Minderheitsaktionäre, also diejenigen Minderheitsaktionäre, die das vorstehend unter
      Ziffer 1 beschriebene Angebot nicht annehmen, um einen Erhöhungsbetrag von Euro
      8,00 (in Worten: Euro acht) pro Stückaktie zu erhöhen. Die erhöhte Abfindung beträgt
      Euro 324,07 (in Worten: Euro dreihundertvierundzwanzig komma null sieben) pro
      Stammstückaktie Euro 309,76 (in Worten: Euro dreihundertneun komma
      sechsundsiebzig) pro Vorzugsstückaktie. Die erhöhte Abfindung wird entsprechend den
      gesetzlichen Vorgaben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgezahlt.
      3. Die Kennametal Hertel Aktiengesellschaft verpflichtet sich, das Schreiben der
      Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG vom 24. Februar 2005 in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung auf ihre eigenen Kosten auf der Homepage der Kennametal Hertel
      Aktiengesellschaft zu veröffentlichen.
      4.
      Dieser Vergleich wird auf Kosten der Kennametal Hertel Aktiengesellschaft im
      elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der Kennametal Hertel
      Aktiengesellschaft und in einem Börsenpflichtblatt (nicht aber in dem Druckerzeugnis
      „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) mit dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Wortlaut
      veröffentlicht.
      5.
      Die Parteien erklären hiermit die unter Aktenzeichen 1 HK O 136/05 und 1 HK O
      2387/05 geführten Rechtsstreite einvernehmlich für erledigt. Die Kläger und die
      Nebenintervenienten verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die
      Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 15. Dezember
      2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts
      Nürnberg-Fürth ausdrücklich zu. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten
      sich, auf Verlangen der Kennametal Hertel Aktiengesellschaft oder der Kennametal Inc.
      alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des
      Übertragungsbeschlusses vom 15. Dezember 2004 in das Handelsregister des
      Amtsgerichts Nürnberg-Fürth noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit sie
      mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in
      Zusammenhang stehen. Die Kennametal Hertel Aktiengesellschaft verpflichtet sich,
      innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des gerichtlich protokollierten Vergleichs
      diesen zum Handelsregister in Ergänzung der bereits erfolgten Anmeldung des
      Übertragungsbeschlusses einzureichen.
      Fürth, im April 2005
      Kennametal Hertel Aktiengesellschaft
      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:11:09
      Beitrag Nr. 37 ()
      Senator Entertainment AG: Bekanntmachungen gem. §§ 246 Abs. 4, 249 Abs.1 S.1 AktG

      – Wertpapier-Kenn-Nummer 722 440 –
      – ISIN: DE 000 722 4404 –
      Bekanntmachungen gem. §§ 246 Abs. 4, 249 Abs.1 S.1 AktG

      Der Vorstand gibt gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 S.1 AktG im Zusammenhang mit den von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. November 2004 gefassten Beschlüssen bekannt:

      1. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstands hat die Aktionärin Protagon Capital GmbH Anfechtungsklage erhoben.
      2. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats hat dieselbe Aktionärin Anfechtungsklage erhoben.
      3. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss über die Verkleinerung des Aufsichtsrats hat die Aktionärin Krohne Treuhand GmbH Nichtigkeitsklage erhoben.
      4. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats haben die Aktionäre Krohne Treuhand GmbH und EO Investors GmbH jeweils Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben.
      5. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers hat die Aktionärin Krohne Treuhand GmbH Nichtigkeitsklage erhoben.
      6. Gegen den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage haben die Aktionäre Karl-Walter Freitag, Krohne Treuhand GmbH, EO Investors GmbH sowie Protagon Capital GmbH jeweils Anfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsklage, erhoben.
      7. Die Aktionärin Protagon Capital GmbH hat zudem Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung zu dem in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers erhoben.

      Sämtliche Klagen sind vor dem Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, anhängig. Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 246 Abs. 3 AktG ist noch nicht erfolgt. Die Klage der Protagon Capital GmbH ist unter dem Aktenzeichen 90 O 201/04 anhängig, der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 16. Juni 2005, 10:30 Uhr, anberaumt. Die Klage der Krohne Treuhand GmbH ist unter dem Aktenzeichen 90 O 199/04 anhängig, der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 30. Mai 2005, 9:30 Uhr, anberaumt. Die Klage der EO Investors GmbH ist unter dem Aktenzeichen 90 O 197/04 anhängig, der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 16. Juni 2005, 10:00 Uhr, anberaumt. Die Klage des Karl-Walter Freitag ist unter dem Aktenzeichen 90 O 202/04 anhängig, der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 19. Mai 2005, 10:30 Uhr, anberaumt.
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 13:11:29
      Beitrag Nr. 38 ()
      Mood`s
      nix löschen....brauchen wir alles noch:D:D
      Avatar
      schrieb am 01.10.05 14:27:21
      Beitrag Nr. 39 ()
      [posting]17.271.955 von swoasik am 19.07.05 13:11:29[/posting]:eek:


      Thema: EO Investors GmbH - Fakten Thread


      Thread: EO Investors GmbH - Fakten Thread

      nk
      Avatar
      schrieb am 05.10.05 10:56:51
      Beitrag Nr. 40 ()
      DGAP-Ad hoc: Heinrich Industrie AG : Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG / Recht/Prozesse
      Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG

      Recht/Prozesse

      Heinrich Industrie AG: Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich

      Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich

      Die beim Landgericht Bochum rechtshängigen Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären, u.a. der Leasing & Handelsservice Heinrich GmbH, Hettstadt, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG, Witten, vom 12.05.2005 über u.a. die Zustimmung zu dem von der HEINRICH INDUSTRIE AG mit der Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, am 11. März 2005 geschlossenen Beherrschungsvertrag (TOP 6) und die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,20/Aktie auf die Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, als Hauptaktionärin gem. §§ 327 a ff. AktG (TOP 7) (sogenannter "Squeeze-Out Beschluss") sind heute in der mündlichen Verhandlung durch Prozessvergleich beendet worden. Die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, die Littelfuse Holding GmbH, ist dem Rechtsstreit hierfür auf Seiten der Gesellschaft beigetreten. Die HEINRICH INDUSTRIE AG rechnet in Kürze mit der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses in das Handelsregister. Den Beherrschungsvertrag, welchem die ordentliche Hauptversammlung unter TOP 6 der HV zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht Bochum bereits am 1. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen.

      Im Rahmen des Prozessvergleichs hat die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, die Littelfuse Holding GmbH, insbesondere (i) den Minderheitsaktionären, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum Aktionäre der Gesellschaft sind, zugesagt, den unter dem Beherrschungsvertrag gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu zahlenden Ausgleich bei Eintragung des Übertragungsbeschlusses in voller Höhe, d.h. nicht pro rata temporis gemindert nach Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses zu zahlen und (ii) den Minderheitsaktionären, die sich binnen einer Ausschlussfrist verpflichten, kein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG einzuleiten, einem solchen nicht beizutreten und an dessen eventuellem Erfolg nicht zu partizipieren, einen Erhöhungsbetrag von EUR 3,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft zugesagt. Darüber hinaus hat sich die Littelfuse Holding GmbH verpflichtet, die Erklärung der Commerzbank AG gem. § 327 b Abs. 3 AktG vom 11. März 2005 inhaltlich auf Zinsen und etwaige Erhöhungsbeträge ausweiten zu lassen.

      Der Prozessvergleich und weitere Hinweise zu seiner Abwicklung werden gesondert veröffentlicht.

      HEINRICH INDUSTRIE AG Annenstraße 113 58453 Witten


      Heinrich Industrie AG Annenstraße 113 58453 Witten Deutschland

      ISIN: DE0006118003 WKN: 611800 Notiert: Amtlicher Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt und Stuttgart

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 22.09.2005
      Avatar
      schrieb am 08.10.05 09:20:28
      Beitrag Nr. 41 ()
      ...auch hier ein Jahr um...Dank an unseren FREEDSPENDER... und dem n a m e n s g e b e r sollen noch auf Jahre die Ohren klingeln und laaaaannnnng gezogen werden...
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 13:29:22
      Beitrag Nr. 42 ()
      [posting]18.187.462 von klaarmann am 08.10.05 09:20:28[/posting];)

      Aus der guten alten Zeit.

      #2 von sparkasse 12.02.03 19:46:18 Beitrag Nr.: 8.590.746
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | historischer Thread



      Mallorca Lifestyle AG Düsseldorf

      Freiwilliges Kaufangebot an die Aktionäre der Mallorca Lifestyle AG


      WKN 513 610

      Nachdem die Mallorca Lifestyle AG schon im Dezember 2001 den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals (gem. § 92 AktG) vermeldete, ist mit einer Börsennotierung der Aktien nicht mehr zu rechnen. Die negative Berichterstattung in den Medien hat ihr übriges bewirkt. Die Gesellschaft hat das operative Geschäft wohl eingestellt. Den verbleibenden Aktionären entstehen ausschließlich Depotgebühren für die Aktien. Ich, Robert Goodman, biete jedem Aktionär für jede von Ihm gehaltene Aktie 0,01 EUR und übernehme die Transaktionskosten für den außerbörslichen Übertrag. Für den Fall der Annahme des Angebotes sind die Aktien zu übertragen auf das Depot Nr. 102 007 bei der Commerzbank Düsseldorf (BLZ 300 400 00). Bei der Übertragung ist anzugeben, dass die Kosten der Übertragung vom Empfänger übernommen werden. An dieses öffentliche Angebot halte ich mich bis zum 15. März 2003 gebunden. Aktienübertragungen nach diesem Datum lehne ich ab. Germany, im Februar 2003. gez. R. Goodman robert@rgoodman.net



      #3 von sparkasse 12.02.03 19:47:49 Beitrag Nr.: 8.590.771
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | historischer Thread

      bin noch nie so verarscht worden - und schmeiß die Aktien trotzdem raus, Depotgebühren !

      Wieviel Depotgebühren zahlt ihr für den Mist



      #4 von FrankScheunert 12.02.03 23:46:29 Beitrag Nr.: 8.593.822
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | historischer Thread

      1 c ist noch viel zuviel für den schrotthaufen naja

      :rolleyes:

      Auf der HV2004 hatte der Frank aber doch ein
      nettes Packet dabei.
      tststs...

      Ablage ML und Ablage S.

      nk
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 16:15:06
      Beitrag Nr. 43 ()
      Auch wenn hier irgendwo gemutmaßt wurde, EO Investors habe sein Aktienpaket nicht mehr, sondern verscherbelt . . . aber vielleicht habe ich auch etwas falsch verstanden . . . so gab es immerhin ja mal `ne Ad-hoc . . .

      . . . und eine Korrektur ist mir bisher entgangen . . .


      Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.10.2004 auf Antrag der Aktionäre Peter Eck, Axel Sartingen und Frank Scheunert, die zusammen über mehr als 10 % der Aktien verfügen, gemäß § 104 Aktiengesetz den Aufsichtsrat der Gesellschaft dahingehend ergänzt, dass Herr Peter Eck, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern, zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats bestellt wird.

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 05.10.2004
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:20:23
      Beitrag Nr. 44 ()
      der gehört auch dazu !

      http://www.funpic.de/fotoalbum/scheissproblem/1262.htm

      DANKE !

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:21:55
      Beitrag Nr. 45 ()
      wo steht das
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:26:17
      Beitrag Nr. 46 ()
      @dig

      Er wird in einer Mail gefragt, ob er noch ´ne ID für den Peter hätte.

      (Hatte er sicher)
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:37:52
      Beitrag Nr. 47 ()
      [posting]18.207.184 von toni74 am 09.10.05 21:26:17[/posting]gut ... die frage ist doch, hat er eine ?

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:38:14
      Beitrag Nr. 48 ()
      [posting]18.207.162 von ronxa am 09.10.05 21:20:23[/posting]Herr Ronxa ,warum wollen Sie den Frank Scheunert auch belasten.Peter allein zu Haus?Ich bitte Sie um weniger Großmut!
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:40:34
      Beitrag Nr. 49 ()
      [posting]18.207.234 von FreundFeindErkennung am 09.10.05 21:38:14[/posting]frank ? dirk ? who ?

      see:

      Thread: EO Investors GmbH ------Beginn einer Schlammschlacht???

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:40:58
      Beitrag Nr. 50 ()
      [posting]18.207.234 von FreundFeindErkennung am 09.10.05 21:38:14[/posting]Herr Ronxa,er hatte,Prinz Frederic,Sparkasse usw.
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:48:00
      Beitrag Nr. 51 ()
      [posting]18.207.244 von FreundFeindErkennung am 09.10.05 21:40:58[/posting]muss ich verstehen, was du mir sagen willst ?

      Benutzername: FreundFeindErkennung
      Registriert seit: 16.09.2005

      Benutzername: Prinz Frederic `????????????


      Benutzername: sparkasse
      Registriert seit: vor April 1999


      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:54:24
      Beitrag Nr. 52 ()
      [posting]18.207.269 von ronxa am 09.10.05 21:48:00[/posting]Auf dem Mond??? :laugh::laugh::laugh:

      Besser recherchieren und Hausaufgaben erledigen ist angesagt.
      Sparkasse =????
      ZorroZocker= ????

      Schwarz auf weiß im Netz zu finden.....:D
      (Das verstehen nur Insider...)
      Avatar
      schrieb am 09.10.05 21:54:38
      Beitrag Nr. 53 ()
      [posting]18.207.269 von ronxa am 09.10.05 21:48:00[/posting]vor April 1999

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 13.10.05 09:17:45
      Beitrag Nr. 54 ()
      da war er wieder aktiv der scheuni :

      HEINRICH INDUSTRIE AG
      Witten
      WKN 611 800
      ISIN DE 000 61180003
      Bekanntmachung eines Vergleichs
      in den Anfechtungsklagen
      gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 12.05.2005
      vor dem Landgericht Bochum
      14 O 81/05
      zwischen
      Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Hettstadt, (Prozessbevollmächtigter: RA Ulf Pieconka, Würzburg); Jens Penquitt, Würzburg, (Prozessbevollmächtigter: RA Gerd Chwoyka, Obersteinach); Claus Deininger, Würzburg, (Prozessbevollmächtigter: RA Hans Andree, Haßfurt); EO Investors GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer, Düsseldorf, (Prozessbevollmächtigter: RA Prof. Dr. Steiner, Heidelberg); sowie 6 weiteren Klägern

      - nachfolgend „Kläger“ -
      und den Nebenintervenienten Christa Götz, Baden-Baden, (Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Hans Norbert Götz, Baden-Baden); Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Köln, (Prozessbevollmächtigter: RA Ulrich Klauke, Dortmund); Heinrich Stein, München, (Prozessbevollmächtigter: RA Wolfgang Ofczarek, München) und ein weiterer Nebenintervenient;

      - nachfolgend „die Nebenintervenienten“-
      gegen

      die Heinrich Industrie AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, Witten, (Prozeßbevollmächtigte: RAe Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf)



      haben die Kläger und vorstehend genannten Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 den folgenden Vergleich geschlossen:

      Die ordentliche Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG hat am 12. Mai 2005 („HV“) insbesondere die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2), die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 (TOP 3), die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 (TOP 4), die Zustimmung zu dem von der HEINRICH INDUSTRIE AG mit der Littelfuse Holding GmbH („Littelfuse“) am 11. März 2005 geschlossenen Beherrschungsvertrag (TOP 6) und auf Verlangen der Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, der Littelfuse, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,20/Aktie auf Littelfuse („Hauptaktionärin“) (TOP 7) beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

      In dem Beherrschungsvertrag, dem die HV unter TOP 6 zustimmte, ist in § 3 Absatz 1 festgelegt, dass Littelfuse den außenstehenden Aktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG für jedes volle Geschäftsjahr je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG einen Bruttogewinnanteil in Höhe von € 1,90 als angemessenen Ausgleich gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG garantiert. Gem. § 4 des Beherrschungsvertrags bietet Littelfuse gem. § 305 AktG jedem außenstehenden Aktionär an, auf entsprechendes Verlangen seine Stückaktien an der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 24,69 je Stückaktie zu erwerben.

      Gegen den Beschluss der HV über die Verwendung des Bilanzgewinns, der Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004, die Zustimmung zum Beherrschungsvertrag und den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Bochum erhoben oder sind dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seite der Anfechtungskläger beigetreten.

      Littelfuse, vertreten durch die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf, tritt hiermit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs dem Rechtsstreit auf Seiten der HEINRICH INDUSTRIE AG bei.

      Den Beherrschungsvertrag, welchem unter TOP 6 der HV zugestimmt wurde, hat das Amtsgericht Bochum am 1. Juli 2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8947 eingetragen. Hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses hat die HEINRICH INDUSTRIE AG mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 beim Landgericht Bochum die Freigabe der Handelsregistereintragung gem. §§ 327 e Abs. 2 i.V.m. 319 Abs. 6 AktG beantragt. Das Freigabeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 14 O 101/05 LG Bochum geführt.

      Die Parteien haben sich aufgrund der Initiative der HEINRICH INDUSTRIE AG und der Empfehlung des Gerichts entschlossen, im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich zu schließen. Ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG – wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkung auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat - schließen die Kläger einerseits und die HEINRICH INDUSTRIE AG und Littelfuse andererseits auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den folgenden

      Prozessvergleich
      1. Littelfuse verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HEINRICH INDUSTRIE AG die unter dem Beherrschungsvertrag garantierte Ausgleichszahlung in Höhe von € 1,90/ auf den Inhaber lautende Stückaktie in Abweichung der in § 3 Abs. 2 des Beherrschungsvertrags vereinbarten Verminderung der Dividendengarantie pro rata temporis bei unterjährigem Ausscheiden der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in voller Höhe von € 1,90/ auf den Inhaber lautende Stückaktie zu zahlen. Dieser Betrag stellt ausweislich des Beherrschungsvertrages unter Berücksichtigung des YTONG-Beschlusses des BGH den Bruttogewinn dar. Ausgezahlt entspricht dies nach Abzug der im vorliegenden Fall darauf entfallenden Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag einem Nettobetrag in Höhe von € 1,73 je auf den Inhaber lautende Stückaktie, abzüglich der gegebenenfalls von den Depotbanken einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 21,1%. Die Zahlung ist gem. § 3 Abs. 5 des Beherrschungsvertrags 5 (fünf) Bankarbeitstage nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister fällig. Diese Ausgleichszahlung steht allen Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG zu, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum Aktionäre der HEINRICH INDUSTRIE AG sind.
      Die Ausgleichszahlung wird nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgericht Bochum von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zahlstelle gegen Einreichung des Gewinnanteilsscheins Nr. 46 über die jeweiligen Depotbanken ausbezahlt.
      Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) wird die Auszahlung der Ausgleichszahlung ohne besonderen Auftrag des Minderheitsaktionärs durchgeführt.
      Es existieren Aktienurkunden mit einem aufgedruckten Nennbetrag von DM 100,00 und DM 1.000,00, die zehn bzw. hundert Stückaktien der Heinrich Industrie AG verbriefen. Minderheitsaktionäre, die Aktienurkunden mit einem aufgedruckten Nennbetrag in Höhe von DM 100,00 und/oder DM 1.000,00 besitzen, erhalten dementsprechend die Ausgleichszahlung multipliziert mit der durch die Aktienurkunden verbrieften Anzahl von Stückaktien der Heinrich Industrie AG.
      Minderheitsaktionäre der HEINRICH INDUSTRIE AG, die noch effektive Aktienurkunden der HEINRICH INDUSTRIE AG besitzen, müssen um die Augleichszahlung zu erhalten, den Gewinnanteilschein Nr. 46 bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Abteilung ZTB-S 4.22, Kaiserstrasse 16, 60311 Frankfurt am Main, während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Ausgleichszahlung angeben. Zug um Zug gegen Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 46 erhalten diese Minderheitsaktionäre die Ausgleichszahlung vergütet, sobald die mit der Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 46 verbundenen üblichen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt sind.
      Die Ausgleichszahlung wird von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum an nicht verzinst. Die gesetzlichen Verzugszinsen bleiben unberührt.

      2. Littelfuse verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG über die in der HV beschlossene Barabfindung in Höhe von € 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG („festgelegte Barabfindung“) hinaus einen Erhöhungsbetrag in Höhe von € 3,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG („Erhöhungsbetrag“) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu zahlen: a. Jeder Minderheitsaktionär hat nur Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, wenn er gegenüber Littelfuse die Erklärung gemäß den nachfolgenden Absätzen b und c abgibt.
      b. Der Minderheitsaktionär hat bis zum Ablauf des 28. Oktober 2005 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des diesem Vergleich beigefügten Formulars unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass er im Zusammenhang mit den auf der HV zu TOP 6 und TOP 7 gefassten Beschlüssen ― keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 1 und 3 Spruchverfahrensgesetz („SpruchG“) gestellt hat, stellen wird oder soweit er dies getan hat, diesen vollumfänglich zurückgenommen hat und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der Garantiedividende im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags und hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses bezüglich der Barabfindung („Spruchverfahrensgegenstände“) vollumfänglich verzichtet;
      ― Anträgen nicht beigetreten ist, beitreten wird oder diese zurückgenommen hat und ein Spruchverfahren für die Überprüfung der Spruchverfahrensgegenstände auch nicht in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar gefördert hat oder fördern wird; und
      ― er auf eine in dem jeweiligen Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Garantiedividende oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung und Garantiedividende verzichtet.

      c. DieVerzichtserklärung wird mit fristgerechtem Zugang des unterzeichneten Formblatts bei der jeweiligen Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, wirksam, ohne dass es einer gesonderten Annahme der Erklärung bedarf.
      d. Der Erhöhungsbetrag wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank innerhalb von 15 Bankarbeitstagen nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist (28. Oktober 2005) an die Aktionäre ausgezahlt, die ihre Verzichtserklärung rechtzeitig und formgültig über ihre jeweiligen Depotbanken bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, eingereicht haben. Der Erhöhungsbetrag wird – außer im Falles des Zahlungsverzugs in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen – ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verzinst. Für die Auszahlung gelten Ziffer 1. Absatz 2 ff dieses Vergleichs entsprechend.
      Littelfuse wird veranlassen, dass den Depotbanken der Minderheitsaktionäre das als Anlage beigefügte Formblatt unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs zugeleitet wird, damit die Minderheitsaktionäre die Verzichtserklärung abgeben können. Das Formular kann ebenfalls auf der Webseite der HEINRICH INDUSTRIE AG unter www.heinrich-industrie.com abgerufen werden.
      Der Erhöhungsbetrag wird vorbehaltlich vorstehender Regelungen von Littelfuse oder der von ihr beauftragten Abwicklungsstelle, der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unverzüglich provisions-, spesen- und kostenfrei ausbezahlt.
      Das Recht der Minderheitsaktionäre, die festgelegte Barabfindung und Ausgleichszahlung durch ein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG überprüfen zu lassen, bleibt – soweit sie nicht einen Verzicht nach dieser Ziffer 2 erklären oder erklärt haben- durch diesen Vergleich unberührt.


      3. Littelfuse verpflichtet sich, die gem. § 327 b Abs. 3 AktG vorgelegte Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vom 11. März 2005 hinsichtlich deren Gewährleistungsinhalt zu erweitern. Die Erweiterung umfasst über die bereits bestehende Erklärung für die im Rahmen des Squeeze-Out zu gewährende Barabfindung in Höhe von € 24,69 je Stückaktie hinaus (i) jeglichen Erhöhungsbetrag, der auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Spruchverfahren und/oder eines Vergleichs festgesetzt wird, (ii) den gemäß vorstehend Ziffer 2 angebotenen Erhöhungsbetrag und (iii) etwaige auf Barabfindung und Erhöhungsbeträge gem. vorstehend (i) zu leistende Zinsen.

      4. Dieser Vergleich stellt hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1, 2 und 3 einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar (§ 328 BGB).

      5. Die HEINRICH INDUSTRIE AG erklärt, dass es ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Kläger nicht gegeben hat, sondern diese vielmehr von den ihnen zustehenden Aktionärsrechten in zulässiger Weise Gebrauch gemacht haben.

      6. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen akzeptieren die Kläger den Beschluss der HV zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag und zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Littelfuse gem. §§ 327 ff. AktG. Ebenso akzeptieren die Kläger die Beschlüsse der HV zur Verwendung des Bilanzgewinns, der Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004.
      In Anerkennung und im Zuge des Vergleichs nehmen die Kläger hiermit ihre sämtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und die Nebenintervenienten die im folgenden gemeinsam mit den Klägern als „Kläger“ bezeichnet werden, ihre Nebeninterventionen gegen den Übertragungsbeschluss, die Beschlüsse zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag, auf Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 unwiderruflich zurück und verzichten vollumfänglich auf die geltend gemachten Klageansprüche.
      Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, des Beschlusses zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag sowie die Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 4 der HV. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu. Das Recht der Kläger als Minderheitsaktionäre, die festgelegte Barabfindung und Ausgleichszahlung durch ein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG überprüfen zu lassen bleibt – soweit nicht der jeweilige Kläger einen Verzicht nach vorstehender Ziffer 2 erklärt oder erklärt hat – hiervon unberührt.
      Die Kläger verpflichten sich hiermit, auf Verlangen der HEINRICH INDUSTRIE AG oder Littelfuse alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese in Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und Nebeninterventionen stehen.
      Die Kläger verpflichten sich ferner, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum weder durch Rechtsmittel, Rechtsbeihilfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern einerseits und der HEINRICH INDUSTRIE AG, Littelfuse und deren gegenwärtigen und früheren Organmitgliedern andererseits erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Unberührt bleibt das Recht der Kläger zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG, soweit nicht der jeweilige Kläger gemäß vorstehend Ziffer 2 seinen Verzicht erklärt.
      Die HEINRICH INDUSTRIE AG verpflichtet sich hiermit als Antragstellerin in dem Freigabeverfahren 14 O 101/05 LG Bochum ihren Antrag gem. §§ 327 e i.V.m. 319 Abs. 6 AktG zurückzunehmen.

      7. Die Parteien erklären, dass zwischen ihnen keine Nebenabreden getroffen worden sind, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die HEINRICH INDUSTRIE AG und Littelfuse versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich keinem der Kläger Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt wurden.

      8. Littelfuse ist verpflichtet, die Gerichtskosten, soweit tatsächlich angefallen, sowie - nach Maßgabe nachstehender Regelung - die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Anfechtungs- und Freigabeverfahren (Akz.: 14 O 81/05 LG Bochum und 14 O 101/05 LG Bochum) und aufgrund dieses Vergleichs, zu tragen: i) Littelfuse übernimmt die den Klägern tatsächlich entstandenen Gerichtskosten im Rahmen des Anfechtungsverfahrens,
      ii) Littelfuse übernimmt außerdem die Anwaltskosten der Kläger auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach Maßgabe dieser Regelung, die im Anfechtungs- und Freigabeverfahren sowie durch den Abschluss dieses Vergleichs entstehen; wobei für die Gebührenansätze und Gegenstandswerte ausschließlich die nachstehend genannten Werte maßgeblich sind:
      a) Anfechtungsverfahren • 1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04. Nr. 3100 VV
      (Wert: 250.000,00 Euro)
      • 0,8 Differenzverfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04. Nr. 3101 Nr. 2 VV
      (Wert: 1.500.000,00 Euro)
      • Angleichung gem. § 15 III RVG’04
      • 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nr. 3104 VV
      (Wert: 250.000,00 Euro)
      • 1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nr. 1000 VV
      (Wert: 1.500.000,00 Euro)
      • Angleichung gem. § 15 III RVG’04
      • 1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nrn. 1003, 1000 VV
      (Wert: 250.000,00 Euro)
      • Post- und Telekommunikationspauschale. Nr. 7002 VV-RVG `04


      b) Freigabeverfahren • 0,75 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04, Nr. 3325 VV
      (Wert: 250.000,00 Euro)
      • 0,5 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG ´04, Nrn. 3332, 3325 VV
      (Wert: 250.000,00 Euro)
      • Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG ´04


      jeweils zzgl. MwSt in der gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt.
      iii) Kosten der Nebenintervenienten werden gem. vorstehender Regelung nur erstattet für Nebenintervenienten, welche den hier in diesem Vergleich genannten Gerichtsverfahren bis zum 25.08.2005 einschließlich durch Einreichung eines Schriftsatzes beigetreten sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht Bochum.
      iv) Die Erstattung der Kosten nach dieser Ziffer 8 ist mit gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs gegen Rechnung oder - soweit keine MwSt anfällt - auch gegen Kostenanforderung fällig.
      v) Die Parteien verzichten auf Kostenfestsetzung in den Verfahren LG Bochum 14 O 101/05 und 14 O 81/05 .


      9. HEINRICH INDUSTRIE AG wird unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum auf eigene Kosten die Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut in folgenden Medien veranlassen: im elektronischen Bundesanzeiger, dem schriftlichen Bundesanzeiger, auf der Homepage der HEINRICH INDUSTRIE AG, in den Wertpapier-Mitteilungen, in den SdK - News und beim elektronischen Informationsdienst GSC-Research sowie in 2 Börsenpflichtblättern aber nicht in dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung.
      Die Einzelheiten der Abwicklung dieses Vergleichs werden auf Kosten der HEINRICH INDUSTRIE AG von dieser unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum in einer gesonderten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, dem schriftlichen Bundesanzeiger, auf der Homepage der HEINRICH INDUSTRIE AG und in 2 Börsenpflichtblättern und den Wertpapier-Mitteilungen bekannt gemacht.




      Der Vorstand






      Die nachfolgende Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen, bis zum 28. Oktober 2005 der jeweiligen Depotbank zuzuleiten (Ausschlussfrist), von dieser gegenzuzeichnen und ausschließlich über die jeweilige Depotbank bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, einzureichen.



      Verzichtserklärung

      von ______________________________
      (vollständiger Name in Druckbuchstaben)

      Wohnort/Sitz


      in ....
      (in Druckbuchstaben)

      1. mir/der von mir vertretenen Gesellschaft gehören zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, („Übertragungsbeschluss“) in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum ....... (in Worten: _____________) Stückaktien der HEINRICH INDUSTRIE AG. Eine entsprechende Bestätigung meiner Depotbank ist unten stehend beigefügt.

      2. Ich erkläre hiermit unwiderruflich gegenüber Littelfuse Holding GmbH, dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft in Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 und den am 11. März 2005 mit der Littelfuse Holding GmbH geschlossenen Beherrschungsvertrag ― keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 1 und 3 Spruchverfahrensgesetz gestellt habe/hat, stellen werde/wird oder soweit bereits ein Antrag gestellt war, diesen zurückgenommen habe/hat und dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und der Bestimmung der Ausgleichszahlung und Barabfindung unter dem Beherrschungsvertrag verzichte/verzichtet;
      ― Anträgen nicht beigetreten bin/ist oder beitreten werde/wird und vorstehend beschriebene Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar gefördert hat/habe oder fördern werde/wird; und
      ― auf eine in Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Ausgleichszahlung oder zur Beendigung von Spruchverfahrenen vereinbarte Abfindung und Ausgleichszahlung sowohl hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses als auch des Beherrschungsvertrags verzichte/verzichtet.

      .................., den .............. 2005


      ______________________________
      eigenhändige Unterschrift Aktionär/in





      BESTÄTIGUNG DER (DEPOT)BANK

      Hiermit bestätigen wir, die .............................................(Bank, Niederlassung), dass ............................ (Name Aktionär) zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionär der HEINRICH INDUSTRIE AG mit ........... (in Worten: _____________) Aktien war.

      Datum/Ort

      .......................................
      Unterschrift/Stempel
      Avatar
      schrieb am 13.10.05 09:30:19
      Beitrag Nr. 55 ()
      das war der doch auch - oder ?

      Bekanntmachung der Anfechtung und der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 S. 1 AktG
      WEB.DE AG
      Karlsruhe
      Gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 S. 1 AktG geben wir bekannt:

      1. Insgesamt sechs Aktionäre haben gegen den auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6./7. Juli 2005 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Zustimmung zu den zum Zweck der Übertragung des Geschäftsbereichs Internet-Portalgeschäft auf die United Internet-Gruppe abgeschlossenen Verträgen Anfechtungsklage erhoben und hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung nichtig ist bzw. teilweise, auch zusätzlich, hilfsweise beantragt festzustellen, dass der genannte Beschluss unwirksam bzw. rechtswidrig ist.
      2. Zwei der klagenden Aktionäre haben zusätzlich gegen den auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6./7. Juli 2005 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Änderung der Firma und entsprechende Änderung der Satzung Anfechtungsklage erhoben. Im einen Fall wurde hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung nichtig ist und äußerst hilfsweise festzustellen, dass der genannte Beschluss unwirksam ist. Im anderen Fall wurde hilfsweise beantragt, den Beschluss für rechtswidrig zu erklären.
      3. Einer der klagenden Aktionäre hat zusätzlich gegen den auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6./7. Juli 2005 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Anfechtungsklage erhoben und hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beschluss zu Punkt 3 der Tagesordnung nichtig ist.
      4. Derselbe Aktionär hat gegen den auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6./7. Juli 2005 zu Punkt 4 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Anfechtungsklage erhoben und hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung nichtig ist.

      Die genannten Klagen sind vor dem Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 14 O 131/2005 KfH III, 14 O 132/2005 KfH III, 14 O 134/2005 KfH III und 14 O 135/2005 KfH III anhängig. Das Gericht hat die Klagen unter dem Aktenzeichen 14 O 131/ 2005 KfH III verbunden. Termin zur mündlichen Verhandlung der verbundenen Klagen wurde auf Mittwoch, den 12. Oktober 2005, 9.00 Uhr, Hans-Thoma-Str. 7, Saal 131 anberaumt.

      5. Ein weiterer Aktionär hat gegen den auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6./7. Juli 2005 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Zustimmung zu den zum Zweck der Übertragung des Geschäftsbereichs Internet-Portalgeschäft auf die United Internet-Gruppe abgeschlossenen Verträgen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung nichtig ist. Die Klage ist vor dem Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 14 O 168/2005 KfH III anhängig. Das Gericht hat der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu der Klage Stellung zu nehmen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht anberaumt




      Karlsruhe, im Oktober 2005

      WEB.DE AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 13.10.05 14:00:22
      !
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      Avatar
      schrieb am 13.10.05 19:50:40
      Beitrag Nr. 57 ()
      [posting]18.253.893 von Ich_krieg_dich am 13.10.05 09:30:19[/posting]Dein Infos sind sehr interessant.

      Lies doch mal das heutige Märchen. Ich stelle es auch hier noch mal rein:

      Habsburg

      Das Märchen vom Kuchen

      Prolog

      Es war einmal ein Pitbull namens Rainer, der von London des Ruhmes wegen nach Köln gekommen war. Seines barschdreisten Wesens wegen hatte er manch Unbill erleiden müssen, sein Rudel darbte, und mit dem Ruhm war es auch nicht weit her gewesen, so sehr Rainer sich auch mühte…..Bis zum großen Fest, das Rainer mit Hilfe des listigen Raffbeutels Zeck für den Papst und die Edlen der Stadt ausgerichtet hatte. Doch gab es eine staatliche Zahl hochwohlgeborenes Gäste, die einen guten Batzen für eine Festmahl bezahlt, aber hungrig heim gekehrt waren. Ein Kaufmann aus der fernen Hauptstadt hatte mit den städtischen Spürhunden die List entdeckt.

      ----------------------------------------


      Das große Fest hatte den Pitbull und sein Rudel alle Not und Pein für einen Tag vergessen lassen. Wein und Met flossen in Strömen, die Tische bogen sich. Der Zeck lud seine Verwandten hinzu, auf dass sie am Überfluss dieses Tages teilhätten. Unter diesen Ehrengästen fand sich auch Frangenius, der König der Maulwürfe. Nach einigen Stunden lagen sich alle in den Armen; nach einigen weiteren Stunden schliefen manche selig, andere besannen sich ihrer Missetaten und wurden traurig.
      Der Kaufmann, der oft stundenlang durch die Straßen wanderte, näherte sich der Feiernden. In seiner bescheidenen Kutte, mit seinem langen weißen Bart glich er einem Mönch. Da liefen einige der Traurigen zu ihm und sprachen: „Nehmt uns die Beichte ab, Vater!“ Er aber lächelte und erwiderte: „Ein heiliger Mann bin ich nicht. Eure Sünden muss Euch eine höhere Instanz vergeben. Aber Ihr jammert mich. Die Tür meines Ladens am Festplatz wird für Euch nicht verschlossen sein.“ Als er so gesprochen hatte, ging er seines Wegs.

      Derweil ließen Rainer und Zeck voll Wohlgefallen die Ereignisse noch einmal vor sich erscheinen. Insgeheim beschloss Rainer beim Zeck in die Schule zu gehen. Denn an einem Tage dünkte er sich dem lang ersehnten Ruhm näher als in den vergangenen Monden der Plage und Entbehrung. Nun kamen Rainer auch die Welpen und ihre Mütter im fernen London voll Heimweh und Sorge in den Sinn. Die Furcht schmerzte ihn, dass die Welpen, die ihn von allen Wesen am meisten liebten , den Gürtel würden enger schnallen müssen, wenn ihre Mütter die verborgenen Knochen nicht fänden oder gar verbraucht hätten.

      Also legte Rainer dem Zeck die mächtige Pfote auf die seine und sprach: „ Sagt an, Gevatter Zeck, wie wir es anstellen können, die leeren Beutel mit leichter Arbeit voll zu machen!“ „Nichts leichter als das. Versprich den Pfeffersäcken, was sie sich am meisten wünschen, ohne Mühsal zu verschaffen, und ihre Beutel werden sich Dir öffnen. Höret meine Plan.
      Der große Hamburger Backmeister Merlinius weilt seit dem Papstbesuch in unserer Stadt. Sein Ruhm für die Wunder bringende Wirkung seiner wohlfeilen Backwerke ist weit über die Grenzen der Hansestädte hinaus bekannt. Ich kenne den Merlinius gut und konnte ihm schon zu Diensten sein. Er wird mir die Bitte nicht abschlagen, den größten Kuchen der Stadt zu backen. Die Bezugsbriefe auf die Kuchenstücke will ich gerne für Euch vertreiben, der Obulus bleibt dann von selbst. Tut genau wie ich Euch rate." Gesagt getan.

      Der Merlinius nahm den ehrenvollen Auftrag an, für die ersten Häuser der Stadt seine Backkünste zu zeigen. Er dachten seinen Ruhm zu mehren, wenn er in einer vom Papst gesegneten Stadt den größten Kuchen manufaciere. Als Form für den Kuchen wählte er daher das Zeichen der unendlichen Herrlichkeit, die liegende 8.

      Rainers Schreiber nahm Pergament und Feder und zeichnete den Kuchen in großer Pracht. Das Pergament brachte er auf Geheiß am Festplatz an, auf dass alle Welt es bewundere. Das war ein Oh und Ah in der Menge. Wie der Zeck geraten hatte, boten Marktschreier die Bezugsbriefe feil. „ Der größte Kuchen der Stadt! Wer von ihm isst, dem wird reicher Goldsegen und Fruchtbarkeit ohne Ende zuteil! Der Name des Merlinius, der für seine Wunderwerke bekannt ist, steht dafür! Greift zu, greift zu! In 3 Tagen soll des Wunderwerk verteilet werden!“ Im Nu waren die Bezugsbriefe, jeder für einen Beutel Goldes unter den reichen Bürgern der Stadt vertrieben.

      Der Merlinius trug kostbare Zutaten zusammen und buk ein veritables Meisterwerk, eine riesige liegende 8, die so groß war, dass es auf keinem Tisch Platz fand. So wurde der Kuchen, der zu guter Letzt mit Lübschem Marzipan bedeckt ward, auf reine Leinen auf den Festplatz gelegt. Am 3.Tage sollte der Kuchen von Rainer an die begierige Kundschaft verteilt werden, so war es versprochen. Am Vorabend wurde alles für das seltene Ereignis gerichtet. Rainer befahl seinem Pitbullrudel, den Kuchen zu bewachen. Mit gefletschten Zähnen stieß er jeden auf seinen Posten und duldete nicht, dass er verlassen werde. „ Wer mit seine Schnauze den Kuchen berührt, den verstoße ich aus dem Rudel“, warnte er.

      Dann schlich er auf leisen Pfoten zum Frangenius und besprach sich mit ihm. Dieses strich 10 Silberbeutel ein und gab seine Orders. Sobald die Dunkelheit sich über die Stadt gesenkt hatte, grub sich das Heer der Maulwürfe von unten in den Kuchen, höhlte ihn vorsichtig aus, so dass nur die Marzipandecke übrig blieb und füllte ihn fein säuberlich mit Wackersteinen wieder auf. Den kostbaren Kuchen aber brachten sie in unendlich vielen Eimerchen auf ein Schiff, das Rainer ihnen gewiesen hatte. Die Pitbulls rochen die Maulwürfe, wagten aber nicht, den Kuchen mit der Schnauze zu berühren. So winselten sie nur und fürchteten Rainers Zorn.

      Aber nächsten Tag versammelten sich die Reichen der Stadt, die ihre Bezugsbriefe hochhielten und harrten, dass der Kuchen verteilt werde. Rainer und Zeck erschienen in noble Gewänder gehüllt. Zeck betastete darin heimlich sein Gold . Merlinius rückte seine Zunfthaube zurecht, betrachte voll Wohlgefallen sein Kunstwerk und schnitt den Kuchen an. Ein Raunen ging durch die Menge. Es wich einem wütenden Geschrei, als die Wackersteine sichtbar wurden. Der Merlinius wich entsetzt zurück. „ Ich habe ein Wunderwerk gebacken, stammelte er.“ „Du hast Schande über uns gebracht!“ brüllte der Zeck wütend. Die Menge kochte und verlangte Vergeltung. Rainer fackelte nicht lange. „Lasst mir das Marzipan und ich werde Eure Ehre wiederherstellen“. Noch bevor die wütende Menge geantwortet hatte, hob er ein gefährliches Bellen an, und jagte mit gefletschten Zähnen und funkelnden Augen auf den Merlinius zu. Dieser nahm die Beine in die Hand und gab Fersengeld. Rainer schnappte nach ihm und verfetzte noch sein Gewand. „ Wage Dich nie wieder in diese Stadt!“ brüllte er hinterher. Dann schlenderte er zurück. Die Menge war noch immer erregt. „Ohne Dich wären diese wackeren Leute, die nun mit leeren Händen nach Haus gehen müssen, wahrlich verloren. Unser aller Dank sei Dir gewiss!“ sagte der Zeck und begann zu applaudieren. Das Rudel fiel unverwandt in das Applaudieren ein und schließlich spendete jedermann Beifall. Rainer aber raffte das Marzipan zusammen und trug es im Leintuch zum Schiff, wo er es bei dem Kuchen sorgfältig verstaute.

      Zum Hafen, zu den vertäuten Schiffen aber hatte der Weg auch den Kaufmann aus der fernen Hauptstadt geführt. Er grüßte den Hafenmeister. „ Könnt Ihr mir die Destination dieses Schiffes ansagen?“ fragte er. „ London, das Schiff fährt morgen nach London. Der Pitbull transportiert damit eine Menge Waren. Wenn das Schiff wieder zurückgekehrt ist, zahlt er mir den doppelten Preis. Das ist mein Schiff.“ Der Kaufmann hörte das wohl. Dann trank er einen Schluck Wasser aus der wundersamen Silberkaraffe, die ihn begleitet, seit er sie vor dem Comptor des Pitbulls befunden hatte, und dachte nach. Dann holte er sein Gold hervor, das er unter seiner bescheidenen Kutte verborgen hatte und wandte sich erneut an den Hafenmeister. „Das Transportgewerbe scheint seinen Mann zu ernähren. Seht, ich habe ein gutes Stück Goldes und noch etwas mehr verdient, seit ich in dieser Stadt bin. Das will ich Dir für dieses Schiff dort geben.“ Der Hafenmeister sah die Menge funkelnden Goldes, besann sich kurz, dann schlug er ein. „Gemacht!“

      Der Pitbull, der das Schiff nach getaner Arbeit verlassen hatte, begab sich zufrieden auf den Heimweg; in der kommenden Nacht wollte er von London träumen.

      Und wenn er nicht gestorben ist, so träumet er noch heute.


      Copyright by Habsburg, Verwendung im w:o-board und im ICG-plaza gestattet.

      Das Märchen ist frei erfunden, Ähnlichkeiten mit Lebenden oder Verstorbenen oder wahren Begebenheiten sind völlig unbeabsichtigt und wären rein zufällig.
      Avatar
      schrieb am 13.10.05 19:59:19
      Beitrag Nr. 58 ()
      [posting]18.265.194 von habsburg123 am 13.10.05 19:50:40[/posting]:laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.10.05 21:30:14
      Beitrag Nr. 59 ()
      weiß silke davon :confused:

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 00:14:35
      Beitrag Nr. 60 ()
      Irgendwie kommen mir die Namen bekannt vor . . . ;)

      20.07.2005 17:02
      Hoechst AG: Veröffentlichung des Prozessvergleichs im Squeeze-out-Verfahren, Landgericht Frankfurt am Main 3-5 O 9/05

      Hoechst Aktiengesellschaft
      Frankfurt am Main
      Veröffentlichung des Prozessvergleichs im Squeeze-out-Verfahren,
      Landgericht Frankfurt am Main 3-5 O 9/05
      zwischen
      1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
      2. EO Investors GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steinert, Heidelberg
      3. Dr. Martin Ahlers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Karin Schmitt, München
      4. DNI Beteiligungen AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Tanja Ulrichs, Köln
      5. Caterina Steeg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Kuhn, Würzburg
      6. Elisabeth Jahn, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Jahn, Bayreuth
      7. Vera Jahn, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Jahn, Bayreuth
      8. XNaSe AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogel&Kollegen, Fulda
      9. ARC-Aktien Research&Consulting GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte LKC, Grünwald bei München
      10. Carthago Value Invest AG, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Bremen
      11. Jörg-Christian Rehling, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieler, Bremen
      12. SCI AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schinogel, Müller&Partner, Frankfurt am Main
      13. Victor Knoesel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Thierstein
      14. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
      15. Richard Mayer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
      16. Dr. Dr. med. Winfried Lubos, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
      17. Ute Stein, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eichinger, München
      18. Patric Moritz
      19. Dr. Leonhard Knoll, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, Kitzingen
      20. JKK-Beteiligungs-GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Hechingen
      21. Arno H. Menzel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tilmann Jung, Stuttgart
      22. Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Monissen, Blaubeuren
      23. Karl Wiederhold, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Sonnen, Ober-Mörlen
      24. Oliver Karl Wiederhold, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sonnen, Ober-Mörlen
      25. Protagon Capital GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
      26. OCP Obay Capital Pool Vermögensgesellschaft, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Henke, Berlin
      27. Jeanette Buis, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, Odenthal
      28. Jens-Uwe Penquitt, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard Chwoyka, Lichtenfels
      29. Claus Deiniger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Andree, Schweinfurt
      u.a.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 00:22:37
      Beitrag Nr. 61 ()
      . . . auch hier . . . ;)


      Veröffentlichung des gerichtlichen Teilvergleichs im Squeeze-out-Verfahren

      Veröffentlichung des gerichtlichen Teilvergleichs im Squeeze-out-Verfahren, Landgericht Darmstadt 18 O 86/05

      Die außerordentliche Hauptversammlung der MIS AG vom 24. Januar 2005 hat auf Verlangen der Systems Union Group plc. (Hauptaktionärin) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MIS AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EURO 10,11 für jede auf den Inhaber lautender Stückaktie ohne Nennbetrag beschlossen. Gegen diesen Beschluss haben die Aktionäre SdK, Christa Götz, Dr. Ahlers, SCHÜMA, Schüpfer, Helfrich, Nachtigall, Scheunert, Penquitt, Deininger, Hegmann, JKK Beteiligungs-GmbH und weitere Aktionäre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Darmstadt erhoben. Darüber hinaus haben einige der Kläger beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Januar 2005 für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen ein Sonderprüfungsantrag des Aktionärs Eck und ein Sonderprüfungsantrag der Aktionärsvertreterin Caterina Steeg abgelehnt worden ist, und im Wege positiver Beschlussfeststellungsklage festzustellen, dass die Sonderprüfungen beschlossen worden sind. Im Übrigen sind auf Klägerseite mehrere Aktionäre dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten; auf Seiten der Beklagten ist die Systems Union Group plc. als Nebenintervenientin beigetreten. Die Verfahren werden unter dem Aktenzeichen 18 O 86/05 beim Landgericht Darmstadt geführt. Weiterhin hat die Protagon Capital GmbH eine Klage beim Landgericht Darmstadt eingereicht, mit der die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der MIS AG des Jahres 2003 begehrt wird.

      Sämtliche Kläger mit Ausnahme einer Person (nachfolgend die ???Kläger“) sowie sämtliche Nebenintervenienten auf Klägerseite mit Ausnahme einer Person (nachfolgend die ???Nebenintervenienten auf Klägerseite“) haben mit der Beklagten und der Systems Union Group plc. im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 278 ZPO auf Empfehlung des Gerichts, nachdem dieses sämtlichen Prozessbeteiligten, die nicht zugleich Partei dieses Vergleichs sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, einen gerichtlichen Teilvergleich zur Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits geschlossen, ohne hierbei ihre gegensätzlichen Rechtsauffassungen aufzugeben. Dieser Prozessvergleich sieht für alle Minderheitsaktionäre im Sinne von § 327 a AktG (außer für solche Prozessbeteiligte, die nicht zugleich Partei dieses Vergleichs sind, und solche Aktionäre, die in Zukunft noch rechtliche Schritte gegen die Beklagte oder die Systems Union Group plc. im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und den Beschlüssen zur Sonderprüfung sowie im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen mit der MIS AG der Jahre 2001 bis 2003 einleiten sollten) eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:

      1. Unter der Voraussetzung, dass der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Beklagten eingetragen wird, verpflichtet sich Systems Union Group plc. gegenüber sämtlichen Aktionären der Beklagten (mit Ausnahme solcher Prozessbeteiligter, die nicht zugleich Partei dieses Vergleichs sind, und solcher Aktionäre, die noch rechtliche Schritte gegen die Beklagte oder die Systems Union Group plc. im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und den Beschlüssen zur Sonderprüfung sowie im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen mit der MIS AG der Jahre 2001 bis 2003 einleiten sollten), zusätzlich zu der im Fall der Eintragung des Übertragungsbeschlusses geschuldeten Barabfindung in Höhe von EUR 10,11 für jede auf den Inhaber lautender Stückaktie ohne Nennbetrag der Beklagten (Stückaktie), die durch Beschluss zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 24. Januar 2005 (Übertragungsbeschluss) festgesetzt wurde (Barabfindung), einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2,39 (in Worten: zwei EURO und neununddreißig Cent) pro übertragener Stückaktie (Zuzahlung) zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzahlung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 12,50 für jede Stückaktie.

      Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Barabfindung und Zuzahlung werden mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten fällig und gemäß den gesetzlichen Vorschriften verzinst. Die Beklagte wird sich nach besten Kräften unter Ausschöpfung der rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um eine unverzügliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses beim Handelsregister in Darmstadt bemühen.

      Soweit nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eine höhere Barabfindung als EUR 12,50 pro übertragener Stückaktie als angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als EUR 12,50 pro übertragener Stückaktie vereinbart wird (gerichtlich festgesetzte Barabfindung), ist die Systems Union Group plc. nur zur Zahlung dieses EUR 12,50 übersteigenden Betrags verpflichtet.

      Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Abfindung von der Systems Union Group plc. oder der von ihr beauftragten Abwicklungsstelle, der WestLB AG, Düsseldorf, provisions- und spesenfrei nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten ausbezahlt. Soweit die Stückaktien in einem Depot bei einem deutschen Kreditinstitut verwahrt werden, erfolgt die Zahlung an die Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Stückaktien. Insoweit ist von den Aktionären nichts zu veranlassen. Effektive Stücke (Aktienurkunden) können von den Aktionären bei einer inländischen Geschäftsstelle der Abwicklungsstelle oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Abwicklungsstelle eingereicht werden. Die Aktionäre haben gleichzeitig ihre inländische Bankverbindung für die Überweisung der Barabfindung und Zuzahlung anzugeben. Die Abwicklungsstelle überweist die Barabfindung und die Zuzahlung unverzüglich nach Eingang und Prüfung der Aktienurkunden bei ihr auf das von den Aktionären angegebene inländische Bankkonto. Sofern solche Aktienurkunden nicht spätestens drei Monate nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister bei einer inländischen Geschäftsstelle der Abwicklungsstelle oder einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Abwicklungsstelle eingereicht worden sind, wird die Zuzahlung zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Darmstadt (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Aktionäre, die ihre Zuzahlung nach dieser Frist erhalten möchten, erhalten ihre Zuzahlung in diesem Fall Zug um Zug gegen Aushändigung der Aktienurkunden bei der Hinterlegungsstelle.

      2. Dieser Vergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Beklagten im Sinne von § 327 a AktG (mit Ausnahme solcher Prozessbeteiligter, die nicht zugleich Partei dieses Vergleichs sind, und solcher Aktionäre, die noch rechtliche Schritte gegen die Beklagte oder die Systems Union Group plc. im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und den Beschlüssen zur Sonderprüfung sowie im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen mit der MIS AG der Jahre 2001 bis 2003 einleiten sollten), die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 24. Januar 2005 Aktionäre der Beklagten sind, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit als Kläger oder Nebenintervenienten auf Klägerseite beteiligt sind oder nicht.

      Die Parteien versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben. Darüber hinaus bestehen auch keine Nebenabreden. Die Einzelheiten zur Abwicklung dieses Vergleichs wird die Abwicklungsstelle der WestLB AG, Düsseldorf, für die Depotbanken in den Wertpapier-Mitteilungen veröffentlichen, die ihrerseits dementsprechend die Aktionäre informieren werden. Für die Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, gilt das unter Ziffer 1 Satz 11 ff. genannte Verfahren.

      3. Die Kläger erklären hiermit gegenüber dem Gericht die Rücknahme ihrer Klagen gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Januar 2005 und die Rücknahme ihrer Anträge auf positive Beschlussfeststellung. Ebenso erklären die Nebenintervenienten auf Klägerseite die Rücknahme ihrer Anträge. Der Rechtsstreit wird alsdann unter dem Aktenzeichen 18 O 86/05 nur noch mit den Prozessbeteiligten fortgeführt, die nicht zugleich Partei dieses Vergleichs sind, sofern diese nicht noch diesen Vergleich beitreten sollten.

      Die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite werden keine sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, Systems Union Group plc., deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Tagesordnung und den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Januar 2005, einschließlich des Übertragungsbeschlusses (einschließlich eines etwaigen entsprechenden Bestätigungsbeschlusses) und der Anträge auf Sonderprüfung, einleiten und keine Ansprüche gegen die Beklagte, Systems Union Group plc. oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Januar 2005 und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten geltend machen. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt.

      Die Beklagte behält sich vor, aus Gründen äußerster rechtlicher Vorsorge in der kommenden Hauptversammlung, die voraussichtlich im Septem-ber/Oktober 2005 stattfinden wird, den Übertragungsbeschluss, wie er in der Hauptversammlung der Beklagten am 24. Januar 2005 gefasst worden ist, der Hauptversammlung zur Bestätigung gemäß § 244 AktG vorlegen. Die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite werden, sofern sie auf dieser Hauptversammlung anwesend oder vertreten sein werden, den etwaigen Bestätigungsbeschluss unterstützen und in der Hauptversammlung für den entsprechenden Bestätigungsbeschluss stimmen. Ferner behält sich die Beklagte vor, als Antragstellerin ein Freigabeverfahren gemäß § 327 e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG gegen den verbleibenden Kläger, der nicht dem Vergleich beigetreten ist, mit dem Ziel einzuleiten, die Registersperre für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu beseitigen. Die Kläger und die Nebeninterve-nienten werden auf Verlangen der Beklagten in einem etwaigen Freigabeverfahren auf Seiten der antragstellenden Beklagten als Nebenintervenienten gegen den verbleibenden Kläger, der dem Vergleich nicht beigetreten ist, dem Freigabeverfahren beitreten.

      Die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 24. Januar 2005 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister der Beklagten ausdrücklich zu. Die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Systems Union Group plc. alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 24. Januar 2005 in das Handelsregister der Beklagten notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.

      Ferner erklären die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite, dass sie keine rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, Systems Union Group plc., deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 2001 bis 2003 unternehmen. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren wird dadurch nicht berührt, auch soweit es um Bewertungsrügen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 2001 bis 2003 geht.

      4. Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs aus dem Rechtsstreit sowie dessen Beendigung, soweit nicht die Klage des verbleibenden Klägers, der nicht dem Vergleich beigetreten ist, betroffen ist, im Verhältnis der Parteien zueinander erledigt. Die Klage des verbleibenden Klägers, der dem Vergleich nicht beigetreten ist, bleibt von diesem Vergleich unberührt.

      5. Die Aktionärin Protagon hat am 4. Mai 2005 beim Landgericht Darmstadt ei-ne Klage gegen die Beklagte eingereicht, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten im Jahre 2003 begehrt. Protagon verpflichtet sich diese Klage zurückzunehmen.

      6. Die Bekanntmachung dieses Vergleichs erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage der MIS AG (www.misag.com), in den SdK-Aktionärsnews, unter www.gsc-research.de sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis ???Frankfurter Allgemeine Zeitung“).

      Kontakt:
      MIS AG
      Jörg Ripper
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 12:17:50
      Beitrag Nr. 62 ()
      [posting]18.306.546 von martingaleur am 17.10.05 00:22:37[/posting]wer profitiert denn bei der kuchenverteilung aus den hv`s ???...schade dass wir ich_krieg_dich nicht zu einer antwort ermuntern können....

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 19:06:42
      Beitrag Nr. 63 ()
      [posting]18.467.023 von ronxa am 27.10.05 12:17:50[/posting]Möchtest Du was ab haben?

      fragt sich Habsburg ganz persönlich, kein Rechts-, Steuer-oder Anlageberatung
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 19:47:46
      Beitrag Nr. 64 ()
      [posting]18.472.765 von habsburg123 am 27.10.05 19:06:42[/posting]ne,ne...danke...mag keinen marzipankuchen mit gefüllten steinen

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 20:25:50
      Beitrag Nr. 65 ()
      [posting]18.473.226 von ronxa am 27.10.05 19:47:46[/posting]:cool:
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 22:59:56
      Beitrag Nr. 66 ()
      [posting]18.306.546 von martingaleur am 17.10.05 00:22:37[/posting]Ferner erklären die Kläger und die Nebenintervenienten auf Klägerseite, dass sie keine rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, Systems Union Group plc., deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 2001 bis 2003 unternehmen

      Ist das nicht eine ausgesprochen gelungene Formulierung?

      persönliche Meinung von Habsburg, keine Rechts-,Steuer-oder Anlageberatung
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 00:08:48
      Beitrag Nr. 67 ()
      [posting]18.475.953 von habsburg123 am 27.10.05 22:59:56[/posting];)
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 00:59:00
      !
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      Avatar
      schrieb am 28.10.05 01:04:24
      !
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      Avatar
      schrieb am 28.10.05 01:13:20
      !
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      Avatar
      schrieb am 28.10.05 01:25:09
      Beitrag Nr. 71 ()
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 07:27:36
      Beitrag Nr. 72 ()
      [posting]18.476.680 von wintertraum am 28.10.05 01:13:20[/posting]:D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 08:05:29
      Beitrag Nr. 73 ()
      [posting]18.476.666 von SupiAlexis am 28.10.05 01:04:24[/posting]mensch supi, oder wer auch immer....ist ja echt prima, wie intensiv du dich mit der materie befasst....oder befasst hast....du musst einfach damit leben, daß es hier boardteilnehmer gibt, die im bezug der faktenlage und derer beweisbarkeit dir um längen vorraus sind....richtig ist, dass es personenbezogen völlig egal ist, ob es sich um einen eck, scheunert oder kahrmann handelt....was du hier im board immer wieder durchkaust ist doch schnee von gestern....die vermeintlichen verursacher hier zu denunzieren ist erstens amüsant und zweitens der sache dienlich....vor allem dann, wenn die verursacher ahnen, dass es hier im nachgang supereng für sie wird....dafür braucht man keine boardmaulhelden, sondern zu den hier erahnten fakten auch die entsprechenden beweise....

      schönen tag wünscht

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 08:57:53
      Beitrag Nr. 74 ()
      [posting]18.477.468 von ronxa am 28.10.05 08:05:29[/posting]hätte nie gedacht dass wir nur "ansatzweise" zu einer gleichen Aussage kommen könnten.....jetzt ist es aber passiert !!!!
      Swoasik

      P:S die beweise stammpfen schon mit den Füssen :D:D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 09:37:15
      Beitrag Nr. 75 ()
      [posting]18.478.655 von swoasik am 28.10.05 08:57:53[/posting]die zeit spricht für uns...unsere störmanöver fallen beim führungszirkel auf fruchtbaren boden...ihre gegenseitigen sympathiebekundungen geraten aus den fugen...der ar hielt den vorstand bereits im märz 05, in seinen persönlichen ausführungen gegenüber seinen mitstreitern, für einen schwachmaaten der die heutige geschäftswelt nicht versteht und in dieser nichts mehr zu suchen hat...da können wir nur gewinnen, denn pitbulls verbeissen sich nicht nur in der märchenwelt...

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 09:40:46
      Beitrag Nr. 76 ()
      [posting]18.479.892 von ronxa am 28.10.05 09:37:15[/posting]*sichdieganzezeitdenkopfkratzweildasweltbildirgendwieausdenfugengerat*
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 09:45:34
      Beitrag Nr. 77 ()
      [posting]18.480.021 von crude_facts am 28.10.05 09:40:46[/posting]:D

      Das ganze Leben ist ein Quiz
      und wir sind nur die nicks,
      in einer virtuellen Scheinwelt...
      ;)
      in diesem Sinne
      TOYOTA
      nk
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 09:46:48
      Beitrag Nr. 78 ()
      [posting]18.480.021 von crude_facts am 28.10.05 09:40:46[/posting]schon okay....ihr seit das quell des wissens

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 10:14:26
      Beitrag Nr. 79 ()
      [posting]18.480.209 von ronxa am 28.10.05 09:46:48[/posting]Anders herum wird ein Schuh daraus, ronxa, erzähl mal weiter...
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 12:33:42
      Beitrag Nr. 80 ()
      [posting]18.479.892 von ronxa am 28.10.05 09:37:15[/posting]Die Märchenwelt ist gelegentlich ausgesprochen schwer zu (be-)greifen.;)

      Persönliche Meinung von Habsburg, keine Rechts-Steuer oder
      Anlageberatung.
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 14:09:54
      Beitrag Nr. 81 ()
      [posting]18.481.126 von crude_facts am 28.10.05 10:14:26[/posting]ich liebe enge schuhe und schmale grate....hier im board berichten???...

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 14:23:36
      Beitrag Nr. 82 ()
      oh weia frankie boy....pascal zweiter gf bei eo????.....auf zweigleisige spiele mussten sich alle leichen einlassen die den weg des königs pflastern...

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 14:31:04
      Beitrag Nr. 83 ()
      [posting]18.487.377 von ronxa am 28.10.05 14:23:36[/posting]oha . . . die Jungs vom DFB haben`s ja vorgemacht . . .:D
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 14:33:35
      Beitrag Nr. 84 ()
      [posting]18.487.377 von ronxa am 28.10.05 14:23:36[/posting]:D

      Immerhin ist er nicht der Stiefel Knecht..
      Röcke sind ja zum Glück auch schneller als Hosen.
      Einer geht noch, einer geht ....
      ;)
      nk
      Avatar
      schrieb am 28.10.05 15:15:36
      Beitrag Nr. 85 ()
      Spütz Aktiengesellschaft
      Ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 20./21.04.2004


      (4) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, Herrn Onillion und Herrn Dr. Dieck wird für das Geschäftsjahr 2001 erneut keine Entlastung erteilt



      16. Der zu Punkt 9 c 2 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 28.08.2003 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

      „Der unter Punkt 4 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 28.06.2002 gefasste Beschluss wird erneut gefasst und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, Herrn Onillion und Herrn Dr. Dieck für das Geschäftsjahr 2001 erneut keine Entlastung erteilt.“

      wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.



      17. Der zu Punkt 9 f der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 28.08.2003 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

      „Der unter Punkt 6 b der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 28.06.2002 gefasste Beschluss wird erneut gefasst und Herrn Dr. Dieck und Herrn Onillion erneut von ihrer Position als Mitglieder des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung abberufen.“

      wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.



      Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 28.06.2002 mit wechselnden Mehrheiten unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

      4. Die Hauptversammlung verweigert den Herren Dr. Dieck und Onillion als Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2001 die Entlastung

      6. Die Herren Dr. Dieck und Onillion werden als Mitglieder des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung abberufen.
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 14:40:21
      Beitrag Nr. 86 ()
      [posting]18.487.062 von ronxa am 28.10.05 14:09:54[/posting]Alles andere hätte mich gewundert... :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:09:11
      Beitrag Nr. 87 ()
      [posting]18.488.423 von martingaleur am 28.10.05 15:15:36[/posting]na,na...schliessen sich die kreise????....herr dr. leopold dieck war auch ar bei aktiv-bau ag....wird sicher keine opferrolle gewesen sein

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:14:56
      Beitrag Nr. 88 ()
      [posting]18.507.369 von ronxa am 29.10.05 17:09:11[/posting]Aber der Herr Dr.Dieck ist doch auch der,der Eck jetzt alles in die Schuhe schieben will.So gehts natürlich nicht und die Rechnung nicht auf.
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:24:20
      Beitrag Nr. 89 ()
      [posting]18.507.379 von wintertraum am 29.10.05 17:14:56[/posting]na, das ist schon ein tolles orchester...gegen dieck wird bei der sta kleve wegen bankrotts und konkursverschleppung der aktiv-bau ag ermittelt...und gegen eck...und gegen spütz...

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:35:53
      Beitrag Nr. 90 ()
      Ein Katzenmusikorchester gut für alle möglichen Schnurren.
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:42:22
      Beitrag Nr. 91 ()
      [posting]18.507.379 von wintertraum am 29.10.05 17:14:56[/posting]:laugh::laugh: mit schuhen ist da nicht mehr viel zu schieben...da brauchst`e schon einen bulldozer der die latte an aktuellen ermittlungen in irgendwelche schuhe verschieben kann...

      aktuelle problembaustellen, die staatsanwaltliche ermittlungen nach sich ziehen;

      mallorca lifestyle ag
      go2public ag
      aktiv-bau ag
      eo-investors gmbh
      mediasource ag
      ultimaco ag
      spütz ag
      oberfinanzdirektion düsseldorf
      evv gmbh in verbindung mit alfa hoch&tiefbau gmbh - eo-investors gmbh, sowie prebau gmbh i.G.
      cbb holding ag

      ..und die latte scheint sich täglich zu erweitern

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:47:40
      Beitrag Nr. 92 ()
      [posting]18.507.437 von ronxa am 29.10.05 17:42:22[/posting]Viele Grüße von der MV:D

      Da fehlen aber einige Großbaustellen noch!!!!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 17:55:31
      Beitrag Nr. 93 ()
      [posting]18.507.447 von Eastside am 29.10.05 17:47:40[/posting]einer geht doch....einer geht doch rein....einer geht doch....einer geht doch rein

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:03:43
      Beitrag Nr. 94 ()
      Tja,die Jungs sind zweifelsfrei tagaktiv,da bleibt kein Stein auf dem andern.In deren Filmen gibts nur Hauptrollen!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:04:49
      Beitrag Nr. 95 ()
      Liebe Geschorene, ein Schaf ist selten allein:cool:


      http://www.alke.de/schafe/schafrichter-schaf.jpg
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:11:14
      Beitrag Nr. 96 ()
      Leider ist der Hauptdarsteller Frank Scheunert mit seinen Auftritten sehr bescheiden in letzter Zeit.Er vernachlässigt eigene Threads und auch seine Namens und Patronatsthreads.Er wird sich sammeln und all seinen Mut zusammenfegen:Voila Schauermassage und Dauerblamage!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:12:32
      Beitrag Nr. 97 ()
      schade nur für unseren geschätzten puk, dem fliegenkönig...seine hauptrolle fällt wegen eines unplanmäßigen aufenthaltes hinter hohen mauern aus...denn er weiss nicht was er tut...oder was sie tun :laugh::laugh: ......problem der zweigleisigkeit

      ronxa :D
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:20:39
      Beitrag Nr. 98 ()
      und hier noch ein erfolgreiches Schaf...:rolleyes:

      http://www.crazygeologs.de/alke.de/minensuchschaf.jpg
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:21:09
      Beitrag Nr. 99 ()
      Tja,die neutrale Ecke hats in sich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:25:49
      Beitrag Nr. 100 ()
      E I M A R , Laß gut sein,die Preußen hamn D I R doch die Siegessäule stehen lassen.Um die Uhrzeit am Wochenende kommst D U doch immer mit Sexwitzchen und Bildchen,nimm mal ne Blaue!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:26:21
      Beitrag Nr. 101 ()
      [posting]18.507.526 von wintertraum am 29.10.05 18:21:09[/posting]so isses:)

      http://www.crazygeologs.de/alke.de/overhead.jpg
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:29:37
      Beitrag Nr. 102 ()
      Oh Gott,D U malst doch hoffentlich nicht selbst!?
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:36:01
      Beitrag Nr. 103 ()
      [posting]18.507.552 von wintertraum am 29.10.05 18:29:37[/posting]das war´s, genug geträumt...;)


      http://www.crazygeologs.de/alke.de/implosion.jpg
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:38:56
      Beitrag Nr. 104 ()
      D I R fehlt wohl die eine Stunde heute Nacht!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:41:54
      Beitrag Nr. 105 ()
      [posting]18.507.567 von wintertraum am 29.10.05 18:38:56[/posting]Ich geh jetzt in die Küche, Lammkoteletts machen:cool:

      Dem Glücklichen schlägt keine Stunde :kiss:
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:46:25
      Beitrag Nr. 106 ()
      Guten Hunger!Cholesterin Pumpenparfüm!
      Avatar
      schrieb am 29.10.05 18:54:24
      Beitrag Nr. 107 ()
      [posting]18.507.583 von wintertraum am 29.10.05 18:46:25[/posting]makes nix:lick:

      danach Schnarchschaf

      http://www.crazygeologs.de/alke.de/schnarch.jpg
      Avatar
      schrieb am 06.11.05 00:05:02
      Beitrag Nr. 108 ()
      [posting]18.507.583 von wintertraum am 29.10.05 18:46:25[/posting]Ich hab geträumt von Dir...:yawn:


      http://www.musicline.de/de/product/Reim%2CMatthias/Die+Gr%25… :look:


      Reim, Matthias:cool:
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 23:50:40
      Beitrag Nr. 109 ()
      Dieser link sollte doch auch noch der Vollständigkeit halber auf diesen Thread eingestellt werden:

      http://www.finanznachrichten.de/p.asp?id=4795165
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 19:49:24
      Beitrag Nr. 110 ()
      [posting]18.767.525 von reimar am 12.11.05 23:50:40[/posting]das mit dem Merkle war ja auch sone gewaltige Nummer.

      Mein lieber Mann.

      schöne Grüße,
      pebb


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