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    Sind Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk noch generell offen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.12.04 01:39:09 von
    neuester Beitrag 26.12.04 18:42:50 von
    Beiträge: 7
    ID: 935.724
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      schrieb am 15.12.04 01:39:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Steuerbescheid für 2001 hat einen Vorläufigkeitsvermerk gem. §165 (1) Satz 2 AO wegen der begrenzten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10(3) EstG).

      Nun habe ich gelesen, dass die Besteuerung ausländischer Dividenden bis zum Jahr 2001 höchst wahrscheinlich nicht konform mit europäischen Recht war und dass man unter Hinweis auf das anhängige Verfahren einen Körperschaftssteueranrechnungsanspruch in Höhe von 3/7 der Dividende beantragen sollte. Freilich geht das nur, wenn der Steuerbescheid noch offen ist. Reicht der o. g. Vorläufigkeitsvermerk dafür aus?

      Falls nicht, habe ich eine andere Möglichkeit noch von dem erwarteten Urteil zu profitieren? In 2000 hatte ich zusätzlich noch einen Vorläufigkeitsvermerk wegen §32c EstG.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 09:01:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Beides leider nein (deshalb sind die Sachverhalte und Pragrafen, auf die sich der Vorbehalt bezieht ja extra erwähnt).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 21:25:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke K1!

      Ich hatte es schon befürchtet.

      Seht Ihr noch eine andere Möglichkeit, hier nochmal aktiv zu werden? Das Finanzamt wollte von mir immer noche eine einheitliche und gesonderte Feststellung für 2001 bezüglich Spekugewinnen, die ich gemeinsam mit einem Kumpel erzielt hatte. Die Gewinne hatte ich immer angegeben, den Formularkram mit der einheitlichen Feststellung aber verweigert. Wäre das vielleicht noch ein Angriffspunkt?

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 17:08:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Habe jetzt mal unter http://link.steuernetz.de/steuer51040002 folgendes gefunden:

      Bevor das Halbeinkünfteverfahren und die Definitivsteuer eingeführt wurde, galt bei der Körperschaft- und Einkommensteuer das Anrechnungsverfahren. Danach konnten Sie die vom Unternehmen bezahlte Körperschaftsteuer bei Ihrer persönlichen Einkommensteuerschuld anrechnen, wenn die Gewinne ausgeschüttet wurden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.) Und zwar in Höhe von 3/7 der Einnahmen. Voraussetzung: Die Körperschaftsteuer musste in Deutschland bezahlt worden sein.
      Wer Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besaß, die in ihrem Heimatstaat ebenfalls Körperschaftsteuer bezahlte, konnte diese nicht bei seiner deutschen Einkommensteuer anrechnen.
      Das FG Köln (Entscheidung vom 24.6.2004 2 K 2241/02) hat eine Vorabentscheidung beim EuGH darüber eingeholt hat, ob die Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. mit den Grundfreiheiten der Art. 56 und 58 EGV vereinbar ist. Die Richter des FG Köln haben erhebliche Zweifel, ob das Anrechnungsverfahren im EU-Ausland bezahlte Körperschaftsteuer ausgrenzen durfte. Umgehend wurde eine Änderung der Abgabenordnung (§ 175 Abs. 2 AO) vorgenommen.
      Die Änderung lautet: "Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis." Und damit kann nicht mehr verlangt werden, dass Steuerbescheide "aufgerollt" werden.
      Fazit: Es zeugt von einem "flexiblen" Demokratieverständnis, wenn wegen eines drohenden "Rüffel" vom EuGH kurzerhand das nationale Gesetz geändert wird.
      Zum Hintergrund: Vor kurzem hatte der EuGH das finnische Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, das dem früheren deutschen sehr ähnlich ist, für europarechtswidrig erklärt hat (EuGH vom 7.9.2004 Rs. C-319/02 Manninen).
      Die Frage bleibt, ob § 175 Abs. 2 AO in der ab jetzt geltenden Form seinerseits nicht gegen Europarecht verstößt.

      §175 AO lautete bisher
      AO 1977 § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
      (1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
      1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
      2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die
      Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
      In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
      (2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.

      Ich kann zwar im Moment nicht ganz verstehen, wieso ein Urteil des EuGH im Sinne des alten §175(2) ein rückwirkendes Ereignis darstellt, dass zur Änderung alter Steuerbescheide berechtigt, aber es wird wohl so sein, sonst hätte man den Paragraphen wohl nicht geändert.

      Meine Frage: wenn man mal annimmt, daß §175 (2) in der neuen Form wie oben angedeutet wurde nicht mit EU-Recht vereinbar ist, was müsste ich jetzt tun, um die Körperschaftssteuergutschriften bei ausländischen Dividenden von 2001 zu erreichen?

      Einfach die Steuergutschrift mit Verweis auf das laufende Verfahren beim Finanzgericht Köln beantragen? Dann würde mir das FA wahrscheinlich sagen, dass selbst bei für mich positivem Ausgang der alte Steuerbescheid wegen des neuen §175(2) AO eh nicht mehr änderbar ist. Und dann? Kann ich vielleicht sagen in 2001 gab es den neuen Paragraphen noch nicht? Oder gibt es vielleicht schon ein Musterverfahren wegen des neuen Paragraphen, auf das ich verweisen könnte?

      Muß ich dieses Jahr noch tätig werden? (§175(1) Satz 2: „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.“?
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 17:06:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi,
      das mit dem KSt Erstattungsanspruch geht zurück auf ein EuGH-Urteil, in dem ein Finne die Anrechnung einer ausländischen KSt erreicht hatte.
      Da Finnland ein ähnliches KSt-System wie Deutschland hat, befürchtet Eichel erhebliche Steuerausfälle.
      Betroffen wären Steuerpflichtige in Deutschland, die ausländische Aktien hatten, bei denen die im Ausland einbehaltene Quellensteuer in Deutschland bei der persönlichen Steuer nicht anrechenbar waren.

      Die Bestandskraft der Steuerbescheide hindert grundsätzlich eine Änderung dieser Bescheid nicht. Manche befürchten sogar, dass Änderungen rückwirkend bis 1977 (Einführung des Anrechnungsverfahren in D) möglich sei.
      Vielleicht hilft Eichel eine aktuelle Gesetzesänderung. Der § 175 AO wurde dahingehend geändert, dass die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung nicht zu einer Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen führen kann.
      Schaun mer mal, wie sich die Sache entwickelt.

      Übrigens, ab 2001 besteht wegen der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens diese Problematik nicht mehr.

      cu
      pegru

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      schrieb am 26.12.04 18:12:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      wie ist das allgemein mit Steuerbescheiden die vom Finanzamt für vorläufig erklärt wurden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Bekommt man, nachdem der jeweilige Fall, auf den sich die Vorläufigkeit bezogen hat, geklärt wurde, einen neuen endgültigen Bescheid, auch wenn sich der Bescheid dadurch nicht geändert hat? Oder wird der alte Bescheid einfach so rechtskräftig ohne das man informiert wird?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 18:42:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      wie ist es eigentlich nach der abgabe der amnestieerklärung für das eine jahr und der selbstanzeige für das weitere jahr

      sieht die finanzbehörde sofort die anzahl der konten einer person bzw.vollmächte auf konten anderer kontoführer(geschlossene und weiterhin offene)
      auch wenn die konten schon einige jahre geschlossen sind


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