checkAd

    Speku-Gewinne? Einspruch einlegen! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.01.05 21:16:16 von
    neuester Beitrag 03.02.05 16:49:55 von
    Beiträge: 18
    ID: 941.757
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.126
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 21:16:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Spekulationsgewinne: Einspruch einlegen

      Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer seit dem Jahr 1999.


      Das geht aus einer aktuellen Entscheidung hervor (IX B 120/04). Ein Grundsatzurteil wollen die Bundesrichter aber erst im Laufe des Jahres in einem ähnlichen Verfahren fällen (IX R 49/04). Die endgültige Entscheidung dürfte danach beim Bundesverfassungsgericht liegen. Die Verfassungsrichter hatten erst im März die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Der Fiskus hätte damals keine Chance gehabt, Hinterziehern auf die Schliche zu kommen, urteilten sie. Deshalb seien ehrliche Anleger benachteiligt worden. Wenn das auch für das Börsenboomjahr 1999 gilt, drohen dem Staatshaushalt hohe Einnahmeausfälle. Betroffene Anleger sollten Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen.


      05.01.2005
      http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/97/id/89758/…
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 22:01:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      1999, ist bei vielen schon längst bestandskräftig.
      Siehst Du in diesem Fall noch eine Möglichkeit ?
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 08:36:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      1999 ist dann wohl "gegessen". Die Argumentation des BFH gilt aber auch für spätere Jahre.
      Avatar
      schrieb am 08.01.05 21:13:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3 Die Argumentation des BFH gilt aber auch für spätere Jahre

      Vorsicht mit solchen Schlussfolgerungen
      Spekusteuer 97/98 wurde vom BVG mit der Begründung gekippt, dass gerechte Erhebung wegen fehlender Dokumentation der Banken nicht möglich war.

      Ab 1.5.05 wird gläserner Bankkunde Realität.
      Banken müssen 3 Jahre rückwirkend
      alles dokumentieren können, auf Nachfrage, sowie Spekgewinne in einer Jahresaufstellung an den Kunden geben. Also greift wohl spätestens ab 2002 die Begründung des BVG nicht mehr. Vermutlich schon früher weil Banken in vorauseilendem Gehorsam handeln. :(
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 00:37:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      @grt

      meines wissens nach stimmt das so nicht was du erzählst. die banken haben erst mit ende letzten jahres die pflicht für jedes depot eine jahreszusammenfassung zu erstellen. und der steuerzahler ist auch erst ab diesem jahr verpflichtet diese auf nachfrage einzureichen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,9700EUR +3,66 %
      Heftige Kursexplosion am Montag?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 09:58:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Rückwirkend wäre wohl nur bei begründetem Verdacht auf Hinterziehung möglich da § 30 AO ja immer noch besteht. Und die Tatsache, dass man evtl. 2004 Spekugewinne hatte, die Jahre vorher aber keine (man kann ja behaupten, keine Aktien gehabt zu haben bzw. diese immer länger als ein Jahr gehalten zuhaben) angegeben hatte, reicht natürlich NICHT aus, um die Konten durchstöbern zu dürfen. Somit i.d.R. keine Chance für rückwirkende Ermittlungen "ins Blaue hinein". Zudem können viele Konten bereits gelöscht sein. Eine "verfassungsgerechte Erhebungspraxis" lässt sich also rückwirkend gar nicht mehr herstellen. 1999-2003 damit weiterhin und eindeutig verfassungswidrig. Man sollte jetzt auch nicht "zu oft um die Ecke denken"!;)

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 10:48:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ein Bankier hat doch gegen diese Regelung eine Verfassungsbeschwehrde eingelegt. Weiss jemad wie hier der stand der Dinge ist oder AZ bei BVerfG ?
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 11:29:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich denke, dass sich die meisten Anleger wünschen, dass die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte ab 2000 oder ab 2001 verfassungsgemäß ist.
      Die meisten haben nämlich in diesen Jahren Veräußerungsverluste realisiert und möchten diese wenigstens mit Gewinnen, die ab 2004 auf jeden Fall zu versteuern sind, verrechnet werden.
      Der BFH und später das BVerfG werden sich mit völlig konträren Interessenlagen auseinander zu setzen haben.

      Es wird spannend, gegessen ist noch gar nichts.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 11:37:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich bleibe bei meiner festen Meinung, dass 99 noch für nichtig erklärt wird und der Rest "nur" verfassungswidrig aber nich nichtig. Auch wenn diese Entscheidung unlogisch wäre. Ich bin sicher, dass ich Recht habe. Wir werden es ja in ca. 2 Jahren :( sehen, we Recht hatte.
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 12:11:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ pegru

      Warum sollten denn die "Dummen", die das Platzen der Blase 2000-2002 nicht rechtzeitig gesehen haben, jetzt auch noch durch Anerkennung von Verlusten belohnt werden?!;):)

      Es kann und wird keine sinnvolle Abgrenzung innerhalb der Zeiträume 1999-2003 geben. Alles oder nichts. Sekt oder Selters. Barfuß oder Lackschuh!;)
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 12:43:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      @pegru #8

      --- Ich denke, dass sich die meisten Anleger wünschen, dass die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte ab 2000 oder ab 2001 verfassungsgemäß ist. ---

      Ich sehe da keine sich wiedersprechenden Interessenslagen.

      Die Steuerbescheide in denen "Spekulationsverluste" festgestellt werden ergehen ohne den Vorläufigkeitsvermerk und werden somit bestandskräftig (ein Paar Ausnahmen, die nach AO §164 Abs 1 der Nachprüfung unterliegen dürften zahlenmäßig vernachlässigbar sein). Also selbst wenn die Steuer verfassungswidrig und nicht wäre blieben die festgestellten Verluste bestandskräftig (mir fällt jedenfalls nicht ein, wie sich Eichel da rauswinden können sollte).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 16:19:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      #5. Du hast recht, die Formulierung in #4 ist nicht sauber. Pflicht zur Jahresaufstellung
      d. Spekulationsgewinne besteht erst seit 2004.

      #6. Rückwirkende Dokumentationspflicht ermöglicht zumindest theoretisch den Zugriff auf Daten
      und damit auch eine Erhebung. Kontenlöschung ist schon lange nicht mehr Datenlöschung.
      In der Praxis lassen sich immer schnell Gründe finden, warum eine rückwirkende Prüfung
      nötig ist, im Zweifelsfall kann in Deutschland einfach eine Steuerprüfung durchgeführt bzw. angedeutet werden werden. Jedenfalls
      ist schon die Androhung einer solchen ein beliebtes und wirksames Druckmittel um Auskünfte zu erhalten.
      Die Steuerprüfung umfasst regelmäßig mindestens die letzten 5 Jahre und um die durchzuführen brauchen die
      Fiskalritter noch nicht mal einen Anfangsverdacht. Ob begründet oder nicht. :laugh:
      Unklarheiten gibt es in jeder Steuererklärung und damit Hebel für das Finanzamt.
      Wer von den Vieltradern kann noch alle
      Geschäfte aus 2000-2002 genau erklären?

      1999-2003 damit weiterhin und eindeutig verfassungswidrig

      Wenns so eindeutig wäre, müsste der BFH nicht zum BVG, sondern könnte Eichel von Dir direkt überzeugen lassen. :laugh:
      Ich nehme an, die Wurstler im dt. Finanzministerium werden versuchen, sich nun jedes Jahr von 99 bis 2003
      einzeln abklagen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 16:21:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Noch etwas zum Allgemeinen:

      Wer um die Ecke denkt, das ist Hansi Eichel und seine Beamtenschaft, die meinen, alles werde durch
      zusätzliche, komplizierte Regelungen besser und der dt. Bürger ließe sich verarschen.
      Die Naiven, die auf den Trick mit der Steuer`amnestie` reingefallen sind, dürfen sich schon jetzt
      auf eine Betriebsprüfung in den nächsten Monaten freuen. Und sich auf besondere Aufmerksamkeiten
      des Finanzamts in der Zukunft einstellen. Und dass viele den Schmu durchschaut haben, zeigt klar der
      finanzielle Misserfolg der Aktion. Eichel hatte mit ein paar Milliarden pro Jahr gerechnet, nur ein paar Milliönchen sind rausgekommen.

      Das zeigt, wie weit diese Politiker und Beamten neben der Realität denken und handeln.

      Wenn sie vernünftig wären, würden sie die Spekulationsgewinne gar nicht besteuern, kommt eh nicht viel dabei rein.
      GGf. könnte man die Spekusteuer durch eine kleinere (!)
      Umsatzsteuer auf jeden Trade ersetzen, vielleicht so 0,1-0,3%. Leicht zu erheben, würde direkt abgeführt,
      keine komplizierte Verrechnung mit Verlusten über Jahre hinweg etc.,
      täte niemandem wirklich weh (ausgenommen ein paar Heavytradern), und vor allem:
      Würde enorm viel Aufwand und Ärger durch das Regelungschaos
      für alle Beteiligten ersparen. Entlastete Bürger, Finanzämter, Gerichte.
      Anleger könnten sich auf Fundamentales konzentrieren, statt Steuervermeidungsstrategien
      auszuhecken.
      Aber vermutlich zu einfach für einen ehemaligen (?) Oberlehrer.
      Glücklich kann sich schätzen, wer nicht mehr in old Germany steuerpflichtig ist. Deshalb lache ich. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 16:32:27
      Beitrag Nr. 14 ()
      in #13 muss es heißen: Ein paar hundert Milliönchen sind rausgekommen.

      http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc…


      Bis Ende November haben wir 557 Millionen Euro aus der Brücke in die Steuerlichkeit eingenommen", sagte die Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Barbara Hendricks (SPD),


      Ursprünglich hatte Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) 5 Milliarden Euro aus der Amnestie erwartet. In der Mai-Steuerschätzung hatten die Fachleute noch 1,5 Milliarden Euro prognostiziert, im November dann nur noch 800 Millionen Euro.
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 19:01:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      Q K1,
      beim BFH sind derzeit 3 Revisionsverfahren anhängig.
      Einmal geht es für das Jahr 99 um (bzw. gegen) die Besteuerung von Spekulationsgewinnen).
      In den beiden anderen Fällen erzielten die Kläger in 2000 Verluste, die sie mit positiven Einkünften anderer Art verrechnet haben wollen. Vorfrage in diesen Fällen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung, da nur bei Verfassungsmäigkeit die weitere Frage der Verrechnung mit anderen Einkunftsarten gestellt werden kann.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 20:35:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      @pegru

      ich kann Deine Argumentation "meisten Anleger" nicht folgen.

      Folgende Fälle kann ich mir vorstellen:

      1.) Anleger, die ihre "Spekulationsgewinne" in einem der Jahre (1999-2003) nicht angegeben haben. Diese dürften sich das ("verfassungsgemäß") NICHT wünschen (warum ist wohl offensichtlich). Die Gruppe dürfte nicht so klein sein.

      2.) Anleger, die per Saldo (1999-2003) mehr "Spekulationsgewinne" als "Spekulationsverluste" erzielt haben und steuerehrlich waren dürften sich das ("verfassungsgemäß") auch NICHT wünschen. Die Gruppe dürfte wohl auch nicht so klein sein.

      3a.) Anleger, die per Saldo (1999-2003) weniger "Spekulationsgewinne" als "Spekulationsverluste" erzielt haben, dürften sich das ("verfassungsgemäß") auch NICHT wünschen bzw. es dürfte ihnem maximal egal sein. Erklärung: Die Spekulationsverluste werden auf Grund des fehlenden Vorläufigkeitsvermerkes bestandskräftig, die Spekulationsgewinne jedoch auf Grund des ergehenden Vorläufigkeitsvermerkes schon.

      3b.) Bleibt nur noch die Gruppe derjenigen, die per Saldo 1999-2003 weniger "Spekulationsgewinn" als "Spekulationsverluste" erzielt hat UND (!) die gleichzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat und zwar wegen der fehlenden Verrechenbarkeit mit anderen(!) Einkommensarten.

      Würdest Du mir nicht zustimmen, dass 3b.) wohl eher eine kleine Randgruppe sein dürfte und nicht etwa die "meisten Anleger" ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.01.05 20:57:13
      Beitrag Nr. 17 ()
      bei 3a letztes Wort: schon "nicht."
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 16:49:55
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich weiß zwar ncht, ob das hier in anderen Threads schon gepostet wurde, aber nachfolgender Bericht passt so schön zu dem Titel dieses Threads:
      Gruß, Imagen :look:

      Spekulationsgewinne: Einspruch entfällt
      Spekulationsgewinne werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Dies geht aus einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums hervor (BMF-Schreiben IV A7-S 0338-8/05). Anleger, die vor Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten Wertpapiere veräußert und dies im Steuerbescheid angegeben haben, müssen die Veräußerungsgewinne zunächst versteuern. Anders als bisher müssen sie jedoch keinen Einspruch mehr einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten.
      Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern automatisch die zu viel gezahlte Steuer erstattet. Mit diesem Erlass reagiert das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg im Sommer vergangenen Jahres. Das Gericht hatte den Vollzug der Steuerbescheide vom Jahr 2000 an ausgesetzt, weil es die Besteuerung der Spekulationsgewinne für verfassungswidrig hält. Der Fall ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
      Experten gehen davon aus, dass der BFH diesen Fall beim Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Das oberste deutsche Gericht hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Der Staat habe keine Möglichkeit gehabt, diejenigen Anleger zu erfassen, die ihre Spekulationsgewinne nicht im Steuerbescheid angegeben hatten. Daher seien ehrliche Steuerzahler benachteiligt gewesen, das verfassungsrechtliche Gebot gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug sei verletzt worden. Das Verfassungsgericht hatte jedoch offen gelassen, wie für die Jahre ab 1999 verfahren werden soll.
      INFO: Spekulationsgewinne müssen versteuert werden, wenn der Fondssparer seine Anteile innerhalb eines Jahr kauft und wieder verkauft und dabei einen Gewinn von über 512 Euro erzielt. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens, nachdem die Gewinne nur zur Hälfte besteuert werden, liegt die Grenze de facto bei 1.024 Euro. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden.
      DER FONDS.com 03.02.05 cl
      Quelle: DER FONDS.com

      Autor: Der Fonds, 08:55 03.02.05


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Speku-Gewinne? Einspruch einlegen!