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    Informationspflicht freiwillige Krankenversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.01.05 17:50:15 von
    neuester Beitrag 02.02.05 11:27:21 von
    Beiträge: 5
    ID: 948.186
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      schrieb am 27.01.05 17:50:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      die Frage an die Experten:

      gibt es eine Informationspflicht der Bundesagentur für Arbeit oder der gesetztlichen Krankenversicherer, Arbeitnehmer welche vom Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger(Karnkenkasse) abgemeldet wurden, darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, sich innerhalb 3Monaten bei der zuletzt gemeldeten Krankenkasse als freiwillig versichertes Mitglied Krankenversichern.

      Anscheinend ist die Regelung bei vielen unbekannt, insbesondere im Zuge Harz IV,ALG2; hier scheint es unterschiedliche Rechtsauslegungen zwischen den Trägern der BA und den KK (z.B. Barmer) zu geben.
      Wer sich innerhalb der 3Monate nicht freiwillig versichert, verliert seinen Krankenversicherungsschutz, mir sind Fälle bekannt, wo sich die BA und das SA mit einigen Krankenkassen streiten wer die Kosten trägt. Insbesondere sind hier chronisch Kranke gefährdet!

      Gibt es eine odentliche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer oder sonstiger darauf hingewiesen werden muß, daß diese freiwillige Versicherungsmöglichkeit besteht? Das böse erwachen kommt spätestens dann, wenn derjenige im guten Glauben versichert zu sein, die Rechnungen der AOK z.B. ins Haus fliegt und da er sowieso kaum Geld hat auch noch gepfefferte Krankenkosten zu zahlen hat.
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 21:51:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ist alles im SGB V geregelt - zumindest wenn vorher Versicherungspflicht bestanden hat!

      Viele Grüße
      CreInPhan
      Avatar
      schrieb am 31.01.05 09:59:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo hynel1,

      tja, eine solche Informationspflicht gibt es - und die wird von der Bundesagentur für Arbeit auch immer durchgeführt - zwar nicht mündlich, aber durch die Aushändigung des Merkblattes bei Antragstellung,da steht das alles drin, und der Empfang des Merkblattes wird vom Antragsteller immer bestätigt.
      Hier gilt also - wer lesen kann und dies wirklich auch macht - der weiss wo er dran ist.
      Sorry, aber diesen "schwarzen Peter" wirst du nicht los ...
      Avatar
      schrieb am 31.01.05 15:25:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo wie ist das eigentlich wenn man nicht arbeitet wie berechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag wenn ich kein
      Arbeitslosengeld oder HARTZ 4 bekomme und mal angenommen ich nur Zinseinkünfte habe sagen wir mal 7000 Euro im Jahr und meine sonstigen Einkünfte Aktien sind die ich länger als 1 Jahr halte bevor ich sie verkaufe.

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 02.02.05 11:27:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi Dregonfleischer,

      also die Geschichte mit den Steuern auf Aktien usw. kannst du bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge alles vergessen. Bei deiner beschriebenen Konstellation kann es mehrere Alternativen geben, so z. B. die Anlehnung an die Mindesbeitragsbemessungsgrenze oder ggf. auch eine anteilige Berücksichtigung des Einkommens von Ehemann/-frau, oder oder oder ... Im Weiteren trifft für solche Konstellationen jede Krankenkasse Regelungen in ihrer eigenen Satzung. Hier hilft nur der Gang zu der Krankenkasse deiner Wahl und dort im Rahmen von Aufklärung, Auskunft, Beratung (Sozialgesetzbuch I) die tatsächliche Richtlinie zu erfragen ... oder frage den Rechtsbeistand deines Vertrauens :rolleyes:


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