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eröffnet am 31.01.05 14:07:50 von
neuester Beitrag 10.02.05 07:03:48 von
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folgendes Problem:
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines börsennotierten Unternehmens hat eine Menge von Kauf-Optionen, die auch nach Austritt aus dem Unternehemen nach wie vor gültig sind.
Aktien des Unternehmens hat er nicht.
Die Optionsrechte können vom Bezugsberechtigten "am 3. bis 20. Börsenhandelstag nach der jährlichen ordentlichen HV, nach einer Bilanzpressekonferenz oder der Bekanntgabe eines Quartals- oder Halbjahresberichts ausgeübt werden (Ausübungsfenster)".
Die Optionen bleiben im Jahre 02, 03 und 04 "aus dem Geld".
Nun wird auf der HV 04 - initiiert vom Mehrheitsaktionär - eine steuerfreie Sonderausschüttung in Höhe von 4 € pro Aktie beschlossen. Diese Sonderausschüttung ist quasi die steuerfreie Rückzahlung der "Einlage", die die Aktionäre beim Börsengang im Rahmen der Kapitalerhöhung geleistet haben. Technisch erfolgt diese Sonderausschüttung aus der vorhandenen Kapitalrücklage im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließender Kapitalherabsetzung.
Diese Maßnahmen werden ins HR eingetragen.
Erst im Januar des Jahrs 05 laufen die Optionen erstmals "ins Geld" - und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausübungsfenster geschlossen ist. Das Ausübungsfenster wird auch bis zum Termin der Sonderausschüttung geschlossen bleiben.
Diese droht bereits Ende Februar 05 in Höhe von 4 Euro pro Aktie, so daß danach die Aktien natürlich stark fallen werden und die Optionen wieder -wahrscheinlich für lange Zeit oder bis zum Verfall - aus dem Geld fallen werden.
Nun die Frage:
Hat der Optionsholder irgendeine Möglichkeit, seine Optionen nicht wertlos werden zu lassen?
Die Vermögensminderung der Gesellschaft beträgt ca. 35.000.000 Euros durch die Sonderausschüttung (4 Euro mal ca. 8,6 mio Aktien).
Die Aktionäre profitieren davon durch den Erhalt des Geldes.
Für den Optionshalter sieht es nach der Ausschüttung so aus, als bezögen sich seine Optionen auf ein Unternehmen, dessen Wert plötzlich um 35.000.000 gesunken ist.
Dies kommt einer Quasi-Enteignung der Optionshalter durch die Aktionäre oder vielmehr durch den bestimmenden Mehrheitsaktionär gleich. Vor allem, weil der Termin für die Sonderausschüttung so liegt, daß in den 2 Monaten davor das Ausübungsfenster geschlossen ist und der Optionshalter keine Chance auf Ausübung hat.
Was kann der Optionshalter machen?
Wie seht Ihr das?
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines börsennotierten Unternehmens hat eine Menge von Kauf-Optionen, die auch nach Austritt aus dem Unternehemen nach wie vor gültig sind.
Aktien des Unternehmens hat er nicht.
Die Optionsrechte können vom Bezugsberechtigten "am 3. bis 20. Börsenhandelstag nach der jährlichen ordentlichen HV, nach einer Bilanzpressekonferenz oder der Bekanntgabe eines Quartals- oder Halbjahresberichts ausgeübt werden (Ausübungsfenster)".
Die Optionen bleiben im Jahre 02, 03 und 04 "aus dem Geld".
Nun wird auf der HV 04 - initiiert vom Mehrheitsaktionär - eine steuerfreie Sonderausschüttung in Höhe von 4 € pro Aktie beschlossen. Diese Sonderausschüttung ist quasi die steuerfreie Rückzahlung der "Einlage", die die Aktionäre beim Börsengang im Rahmen der Kapitalerhöhung geleistet haben. Technisch erfolgt diese Sonderausschüttung aus der vorhandenen Kapitalrücklage im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließender Kapitalherabsetzung.
Diese Maßnahmen werden ins HR eingetragen.
Erst im Januar des Jahrs 05 laufen die Optionen erstmals "ins Geld" - und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausübungsfenster geschlossen ist. Das Ausübungsfenster wird auch bis zum Termin der Sonderausschüttung geschlossen bleiben.
Diese droht bereits Ende Februar 05 in Höhe von 4 Euro pro Aktie, so daß danach die Aktien natürlich stark fallen werden und die Optionen wieder -wahrscheinlich für lange Zeit oder bis zum Verfall - aus dem Geld fallen werden.
Nun die Frage:
Hat der Optionsholder irgendeine Möglichkeit, seine Optionen nicht wertlos werden zu lassen?
Die Vermögensminderung der Gesellschaft beträgt ca. 35.000.000 Euros durch die Sonderausschüttung (4 Euro mal ca. 8,6 mio Aktien).
Die Aktionäre profitieren davon durch den Erhalt des Geldes.
Für den Optionshalter sieht es nach der Ausschüttung so aus, als bezögen sich seine Optionen auf ein Unternehmen, dessen Wert plötzlich um 35.000.000 gesunken ist.
Dies kommt einer Quasi-Enteignung der Optionshalter durch die Aktionäre oder vielmehr durch den bestimmenden Mehrheitsaktionär gleich. Vor allem, weil der Termin für die Sonderausschüttung so liegt, daß in den 2 Monaten davor das Ausübungsfenster geschlossen ist und der Optionshalter keine Chance auf Ausübung hat.
Was kann der Optionshalter machen?
Wie seht Ihr das?
hat niemand irgendeine idee??
Spantan meine ich, dass sich der Basispreis der Option
im entsprechenden Maße verringern müsste- dann ist alles wieder im Lot.
Gruß
NmA
im entsprechenden Maße verringern müsste- dann ist alles wieder im Lot.
Gruß
NmA
bin für sachdienliche hinweise sehr dankbar...
ich denke die frage ist nicht geeignet sie mal eben so im internet zu beantworten. ich fürchte du solltest dir einen RA mit schwerpunkt aktienrecht suchen und das beratungshonorar investieren....
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