Staatliche Parteienfinanzierung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.02.05 19:08:23 von
neuester Beitrag 08.02.05 20:15:01 von
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http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,340669,00.h…
Heute ein Aufregerthema in den Medien, denn die NPD wird in 2005 wohl 700.000 Euro an "staatlicher Parteienfinanzierung" - sprich Steuergeldern - bekommen.
Wieviele Millionen bekommt eigentlich die PDS ?
Wieviele Millionen Steuergelder landen insgesamt in den Taschen der Parteien ?
Heute ein Aufregerthema in den Medien, denn die NPD wird in 2005 wohl 700.000 Euro an "staatlicher Parteienfinanzierung" - sprich Steuergeldern - bekommen.
Wieviele Millionen bekommt eigentlich die PDS ?
Wieviele Millionen Steuergelder landen insgesamt in den Taschen der Parteien ?
Bitte sehr (hier liegt auch das Problem, das die "demokratischen Parteien" mit der NPD haben, es kostet ihr schönes Geld):
Die Summe der staatlichen Finanzierung aller Parteien darf nach § 18 Abs. 2 PartG eine
„absolute Obergrenze“ nicht überschreiten. Von 1994 bis 1997 betrug sie nach der Vorgabe
des eingangs genannten BVerfG-Urteils und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom
damaligen Bundespräsidenten gemäß § 18 Abs. 7 PartG einberufenen unabhängigen
Kommission zur Parteienfinanzierung den Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung,
nämlich 230 Mio. DM (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 74). Nach einer die
Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Mio. DM für die
Jahre 1998 bis 2001 ist die absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 nunmehr auf 133 Mio. € festgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 PartG).
Die oben unter Nr. 3 dargestellte Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu
einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag, so dass gemäß § 19a Abs. 5
Satz 2 PartG eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten erforderlich wird. Das hat zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht
die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und Zuwendungseuro erhalten,
sondern entsprechend gekürzte Beträge.
http://www.bundestag.de/bic/finanz/finanz_00.pdf
Die Summe der staatlichen Finanzierung aller Parteien darf nach § 18 Abs. 2 PartG eine
„absolute Obergrenze“ nicht überschreiten. Von 1994 bis 1997 betrug sie nach der Vorgabe
des eingangs genannten BVerfG-Urteils und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom
damaligen Bundespräsidenten gemäß § 18 Abs. 7 PartG einberufenen unabhängigen
Kommission zur Parteienfinanzierung den Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung,
nämlich 230 Mio. DM (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 74). Nach einer die
Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Mio. DM für die
Jahre 1998 bis 2001 ist die absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 nunmehr auf 133 Mio. € festgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 PartG).
Die oben unter Nr. 3 dargestellte Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu
einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag, so dass gemäß § 19a Abs. 5
Satz 2 PartG eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten erforderlich wird. Das hat zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht
die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und Zuwendungseuro erhalten,
sondern entsprechend gekürzte Beträge.
http://www.bundestag.de/bic/finanz/finanz_00.pdf
Sehr schöner thread.
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