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    Verlustvortrag von 2000 und 2001 noch nachträglich möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.05.05 14:26:58 von
    neuester Beitrag 05.05.05 11:44:52 von
    Beiträge: 21
    ID: 978.816
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      schrieb am 03.05.05 14:26:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      vorweg bin ein Riesenhornochse das ich keine Steuererklärungen im jahr 2000 und 2001 abgegeben habe und dort meine horrenden Börsenverluste angeben habe.:cry:

      Also im Jahr 2000 habe ich rund 50000eur minus an der Börse mit OS gemacht und im jahr 2001 15000eur minus mit OS in diesen Jahren habe ich keine Steuererklärung abgebeben da ich mich noch in *Schulausbildung* befand und keine Einkünfte hatte.

      Nun habe ich letztes Jahr rund 20000eur Gewinn gemacht wiederrum mit OS und dieses Jahr sind es schon 60000eur

      besteht irgendeine Art der nachträglichen Verlustausweisung bzw nachträglichen Steuererklärung für 2000 und 2001? sodas ich ne winzige Chance hätte die Verluste vortragen zu können und mit den jetztigen Gewinnen verrechen könnte?

      für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar :)
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 14:35:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Deine Probleme aus der Schulzeit möchte ich haben (naja, eigentlich lieber nicht, aber deine "Probleme" aus der letzten Zeit)... ;)
      Ich kann ich dir aber leider nicht sachlich helfen. :(
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 17:35:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Troyaner:

      Wie kommt`s, dass Du keinen Steuerberater hast? Waere wohl mehr als angebracht bei den Betraegen, die Du umzusetzen scheinst.

      Tip: Suche Dir nicht irgendeinen Steuerberater, sondern lasse Dir einen empfehlen - moeglichst von vertrauten Bekannten/Verwandten. Die Qualitaet von Steuerberatern ist leider aehnlich heterogen wie die vermeindliche Schoenheit einer Frau... von A bis Z alles dabei...


      mfG
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 17:55:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]16.519.822 von Troyaner am 03.05.05 14:26:58[/posting]Warum gibst du nicht einfach Steuererklärungen für 2000 und 2001 ab ?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 20:58:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      geht das denn jetzt noch?:confused:

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      schrieb am 03.05.05 22:46:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]16.524.485 von Troyaner am 03.05.05 20:58:31[/posting]Jep, die Festsetzungsfristen sind noch nicht

      abgelaufen.

      :)
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 23:14:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 23:16:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #6:
      Es muss aber damit gerechnet werden, dass vom Finanzamt die Ansicht vertreten wird, die Frist für die Antragsveranlagung (für 2001: 31.12.2003) sei abgelaufen.
      Avatar
      schrieb am 03.05.05 23:33:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 07:38:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]16.525.758 von NATALY am 03.05.05 23:16:42[/posting]Nein, es ist keine Antragsveranlagung nach § 46 durchzuführen,
      da er ja sonst überhaupt keine Einkünfte (und damit keine aus § 19) lt. #1 hatte.

      (Außerdem wäre ich ein schlechter Ratgeber, wenn ich nicht aus einer Antragsveranlagung herauskäme!)

      Die kurzen Fristen nach § 46 gelten daher nicht!

      Also Steuererklärungen abgeben.

      Es müssen dann Einkommsteuerbescheide 2000 und 2002 sowie
      Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001 ergehen.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 07:41:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]16.526.366 von BarnyXXL am 04.05.05 07:38:56[/posting]Sorry, sollte nicht 2002, sondern 2001 heissen!
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 08:19:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nachdem Troyaner in den betreffenden Jahren keine Einkünfte hatte, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, ist § 46 EStG hier nicht anzuwenden.
      Einschlägig ist hier § 56 EStDV. Hieraus ergibt sich keine Pflichtveranlagung.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 08:21:36
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich stimme aber jedenfalls zu, dass Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre abgegeben werden sollten. Falls das Finanzamt Schwierigkeiten macht, kann Troyaner wieder posten.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 08:51:29
      Beitrag Nr. 14 ()
      [posting]16.526.580 von NATALY am 04.05.05 08:19:44[/posting]Einschlägig ist hier § 56 EStDV. Hieraus ergibt sich keine Pflichtveranlagung.

      Stimmt so nicht ganz.

      Aus § 56 ergibt sich, dass er nicht erklärungspflichtig ist, ist ja auch klar bei Verlusten.

      Also: Erklärungen abgeben !
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 09:14:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      Aus § 56 ergibt sich, dass er nicht erklärungspflichtig ist, ist ja auch klar bei Verlusten.

      Genau das habe ich in #12 Satz 3 auch gesagt.

      Also: Erklärungen abgeben !

      Das habe ich in #13 auch empfohlen.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 09:21:22
      Beitrag Nr. 16 ()
      @BarnyXXL:

      Wie erreicht man, dass bei der Antwort so ein Hinweis erscheint:
      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 16.526.580 von NATALY am 04.05.05 08:19:44 ???
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 11:31:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Nataly,
      ich nehme mal an: klickst du auf "Antwort schreiben" in einem Posting, kommt automatisch der Bezug. Klickst du ganz unten auf "Antwort schreiben" kommt kein Bezug.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 12:20:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      [posting]16.528.734 von Heckenrose am 04.05.05 11:31:39[/posting]@Heckenrose:
      zusätzlich muss man noch ein Häkchen machen.
      Avatar
      schrieb am 04.05.05 12:22:12
      Beitrag Nr. 19 ()
      [posting]16.527.179 von NATALY am 04.05.05 09:21:22[/posting]Sorry, konnte nicht so schnell antworten, da ich nicht online war.

      #17 ist richtig, Du musst dann auch noch die Checkbox "Antwort auf .." anklicken !
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 11:24:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]16.519.822 von Troyaner am 03.05.05 14:26:58[/posting]nur zur Info: schon einmal darüber nachgedacht, nur einen Verlustfeststellungsbescheid zu beantragen?
      Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein separater Verwaltungsakt, der unabhängig vom Steuerbescheid ist.
      Also, diese Möglichkeit sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden, wenn deine ESt-Veranlagung, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt wird.
      Avatar
      schrieb am 05.05.05 11:44:52
      Beitrag Nr. 21 ()
      [posting]16.537.615 von steuerexperte am 05.05.05 11:24:55[/posting]Ergänzung: Auf Seite 1 des Mantelbogens ganz oben ist ja auch ein Kästchen wo angekreuzt werden kann:
      Antrag auf Festellung des verbleibenden Verlustvortrags.


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