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    Wie identifiziere ich intransparente Fonds? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.08.06 14:57:45 von
    neuester Beitrag 30.08.06 13:11:26 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.079.544
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      Avatar
      schrieb am 29.08.06 14:57:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      in Deutschland werden manche Fonds durch das Finanzamt als intransparent eingestuft. Dies sind solche Fonds, die bestimmte Mindeststandards zur Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht erfüllen. Intransparente Fonds unterliegen einer Art Strafbesteuerung wie früher die "schwarzen" Fonds.

      Kann mir jemand sagen, wie ich vor dem Kauf zeiteffizient feststellen kann, ob der Fonds XY transparent ist oder nicht?

      Thx.
      fc
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 16:11:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      ... grundsätzlich kann Dir erstmal jede Bank darüber Auskunft geben.

      Ob ein Fonds intransparent ist, ergibt sich lediglich aus den Veröffentlichungspflichten der Fondsgesellschaften, wie z.B. Zwischengewinn etc.
      Werden die Daten nicht rechtzeitig geliefert, so unterliegt der Fonds bestimmten Strafbesteuerungsgrundsätzen nach InvStG §6.

      Dabei ist es auch egal, ob der Fonds ein inländ. oder ausländischer Fonds ist oder ausschüttet oder thesauriert.

      Seit 1993 werden bei schwarzen Fonds zusätzlich 90% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 10% der Jahresschlusskurse p.a. fortgeschrieben und bei Verkauf mit ZAST/Soli belastet (AuslInvG), seit 2004 werden bei intransparenten Fonds 70% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 6% der Jahresschlusskurse fortgeschrieben (InvStG)

      Dabei wird der Besteuereung bei Verkauf der jeweils höhere Betrag zu Grunde gelegt:

      -entweder 6% Mindestbetrag abzügl.Ausschüttungen
      oder
      -70% des Wertzuwachses zzgl. Ausschüttungen

      Bei thesaurierenden Fonds werden natürlich auch die Erträge addiert und bei Zufluss (Verkauf) steuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 21:05:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.668.048 von futurecharts am 29.08.06 14:57:45Eine Liste ob ein Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen ist und den Richtlinien des Investmentgesetzes entspricht erhälst du bei der BaFin http://www.bafin.de/datenbanken/invest.pdf

      Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 11:10:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.675.201 von bimbam1965 am 29.08.06 21:05:50Interessante Liste, danke für den Link!

      LiLux Convert 986275 ist leider nicht dabei.
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:21:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.680.323 von Teufelstaube am 30.08.06 11:10:13Die Liste bezieht sich nur auf ausländische Fonds die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Dein Fonds der LiLux Convert II könnte auch nach deutschem Recht über den Umweg der KAG in Luxemburg aufgelegt sein. Da man diesen Fonds bei Onvista und in meinem Fondsprogrammen findet nehme ich an das dies der Fall ist. Um ganz sicher zu gehen solltest du die BaFin kontaktieren http://www.bafin.de oder die inländische Vertriebstelle
      info@hsh-nordbank-pb.com kontaktieren.

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      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:28:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb und die steuerliche Transparenz hat nichts miteinander zu tun.

      Ein nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassener Fonds kann dennoch steuerlich transparent sein. Auch ein zugelassener Fonds kann auf Grund der geänderten gesetzlichen Vorgaben steuerlich intransparent werden.

      Ob ein Fonds die steuerlichen Pflichtangaben veröffentlicht, findet man am ehesten direkt bei der Fondsgesellschaft oder im http://www.ebundesanzeiger.de

      Für den Lilux liegen Daten vor, also ganz normale Besteuerung.
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:43:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ #5 Danke!

      @ #6 Danke!
      bzgl 986275 Ganz sicher?:confused:
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:47:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      LiLux Management S.A.
      2, rue Jean Monnet
      L-2180 Luxembourg
      Steuerliche Angaben nach § 5 Abs. 1 InvStG
      zum Geschäftsjahresende pro Anteil
      in Fondswährung
      für
      LiLux II Convert
      ISIN:
      WKN:
      Währung:
      Rumpf-/Geschäftsjahr vom:
      Rumpf-/Geschäftsjahr bis:
      Tag des Zuflusses:
      LU0069514817
      986275
      EUR
      01.04.2005
      31.03.2006
      31.03.2006

      InvStG

      PV1
      BV
      KStG2
      BV
      EStG3

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 b)
      Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
      6,8395
      6,8395
      6,8395

      Die hierin enthaltenen

      § 5 Abs. 1 Nr. 1c) cc)
      Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG 4
      0,0271
      -
      0,0271

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) dd)
      Erträge im Sinne des § 8 b Abs. 1 KStG 4
      -
      0,0271
      -

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ii)
      steuerfreien DBA-Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
      ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - voll steuerpflichtige Einkünfte
      0,0383
      0,0383
      0,0383

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
      ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
      0,0254
      0,0254
      0,0254

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
      ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
      Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG voll steuerpflichtige Einkünfte
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
      ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
      Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 d) aa)
      zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
      6,8124
      6,8124
      6,8124

      § 5 Abs. 1 Nr. 1d) bb)
      zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1e) aa)
      Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
      Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
      2,0437
      2,0437
      2,0437

      §5 Abs. 1 Nr. 1 e) bb)
      Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
      Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
      Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0049
      0,0049
      0,0049

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
      Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0056
      0,0056
      0,0056

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
      Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
      Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
      Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
      Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 g)
      Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
      0,0000
      0,0000
      0,0000

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 h)
      von der ausschüttenden Körperschaft nach
      § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
      Körperschaftsteuerminderungsbetrag
      -
      0,0000
      -

      1 PV: Anteile, die von Anlegern im Privatvermögen gehalten werden

      2 BV KStG: Anteile, die von körperschaftssteuerpflichtigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden

      3 BV EStG: Anteile, die von sonstigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden

      4 Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (Z.B. Dividendenerträge) werden, unter Berücksichtigung anteiliger mittelbarer Werbungskosten (10% der mittelbaren Werbungskosten gelten als nicht abzugsfähig), in vollen Beträgen, d.h. zu 100%, angegeben.

      5 Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Zinsabschlag. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Zinsabschlag i.H.v. 30% bei Depotbankverwahrung unterliegt.

      6 Bei ausländischen Investmentfonds finden diese Regelungen grundsätzlich keine Anwendung.

      Der ausführliche Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement, der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des o.g. Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei der Depotbank und bei den Zahlstellen kostenlos erhältlich.

      An die

      LiLux Management S.A.
      2, rue Jean Monnet
      L-2180 Luxemburg

      Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG
      Die LiLux Management S.A. (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu bestätigen, dass die von der Gesellschaft für das am 31. März 2006 endende Geschäftsjahr des Fonds LiLux II Convert zu veröffentlichenden Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

      Die Verantwortung für die Ermittlung und Veröffentlichung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft.

      Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu beurteilen, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

      Wir haben unsere Tätigkeiten unter entsprechender Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards (ISAE 3000) ausgeführt. Danach ist die Tätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Im Rahmen unserer Tätigkeit werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.

      Unsere Arbeiten umfassten auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.

      Wir sind der Auffassung, dass unsere Tätigkeit eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

      Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den Fonds LiLux II Convert nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

      Diese Bescheinigung wurde für den von der LiLux Management S.A. verwalteten Fonds LiLux II Convert, an welche sie adressiert ist, zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.

      Luxemburg, den 2. Juni 2006

      PricewaterhouseCoopers S.à r.l.
      Réviseur d’entreprises
      Vertreten durch

      Kerstin Thinnes
      Partner
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 13:11:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.682.043 von fonds4you.de am 30.08.06 12:47:59Vielen Dank!!:)


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