Wie identifiziere ich intransparente Fonds? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.08.06 14:57:45 von
neuester Beitrag 30.08.06 13:11:26 von
neuester Beitrag 30.08.06 13:11:26 von
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Hallo zusammen,
in Deutschland werden manche Fonds durch das Finanzamt als intransparent eingestuft. Dies sind solche Fonds, die bestimmte Mindeststandards zur Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht erfüllen. Intransparente Fonds unterliegen einer Art Strafbesteuerung wie früher die "schwarzen" Fonds.
Kann mir jemand sagen, wie ich vor dem Kauf zeiteffizient feststellen kann, ob der Fonds XY transparent ist oder nicht?
Thx.
fc
in Deutschland werden manche Fonds durch das Finanzamt als intransparent eingestuft. Dies sind solche Fonds, die bestimmte Mindeststandards zur Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht erfüllen. Intransparente Fonds unterliegen einer Art Strafbesteuerung wie früher die "schwarzen" Fonds.
Kann mir jemand sagen, wie ich vor dem Kauf zeiteffizient feststellen kann, ob der Fonds XY transparent ist oder nicht?
Thx.
fc
... grundsätzlich kann Dir erstmal jede Bank darüber Auskunft geben.
Ob ein Fonds intransparent ist, ergibt sich lediglich aus den Veröffentlichungspflichten der Fondsgesellschaften, wie z.B. Zwischengewinn etc.
Werden die Daten nicht rechtzeitig geliefert, so unterliegt der Fonds bestimmten Strafbesteuerungsgrundsätzen nach InvStG §6.
Dabei ist es auch egal, ob der Fonds ein inländ. oder ausländischer Fonds ist oder ausschüttet oder thesauriert.
Seit 1993 werden bei schwarzen Fonds zusätzlich 90% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 10% der Jahresschlusskurse p.a. fortgeschrieben und bei Verkauf mit ZAST/Soli belastet (AuslInvG), seit 2004 werden bei intransparenten Fonds 70% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 6% der Jahresschlusskurse fortgeschrieben (InvStG)
Dabei wird der Besteuereung bei Verkauf der jeweils höhere Betrag zu Grunde gelegt:
-entweder 6% Mindestbetrag abzügl.Ausschüttungen
oder
-70% des Wertzuwachses zzgl. Ausschüttungen
Bei thesaurierenden Fonds werden natürlich auch die Erträge addiert und bei Zufluss (Verkauf) steuerpflichtig.
Ob ein Fonds intransparent ist, ergibt sich lediglich aus den Veröffentlichungspflichten der Fondsgesellschaften, wie z.B. Zwischengewinn etc.
Werden die Daten nicht rechtzeitig geliefert, so unterliegt der Fonds bestimmten Strafbesteuerungsgrundsätzen nach InvStG §6.
Dabei ist es auch egal, ob der Fonds ein inländ. oder ausländischer Fonds ist oder ausschüttet oder thesauriert.
Seit 1993 werden bei schwarzen Fonds zusätzlich 90% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 10% der Jahresschlusskurse p.a. fortgeschrieben und bei Verkauf mit ZAST/Soli belastet (AuslInvG), seit 2004 werden bei intransparenten Fonds 70% des jährlichen Wertzuwachses bzw. 6% der Jahresschlusskurse fortgeschrieben (InvStG)
Dabei wird der Besteuereung bei Verkauf der jeweils höhere Betrag zu Grunde gelegt:
-entweder 6% Mindestbetrag abzügl.Ausschüttungen
oder
-70% des Wertzuwachses zzgl. Ausschüttungen
Bei thesaurierenden Fonds werden natürlich auch die Erträge addiert und bei Zufluss (Verkauf) steuerpflichtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.668.048 von futurecharts am 29.08.06 14:57:45Eine Liste ob ein Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen ist und den Richtlinien des Investmentgesetzes entspricht erhälst du bei der BaFin http://www.bafin.de/datenbanken/invest.pdf
Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.675.201 von bimbam1965 am 29.08.06 21:05:50Interessante Liste, danke für den Link!
LiLux Convert 986275 ist leider nicht dabei.
LiLux Convert 986275 ist leider nicht dabei.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.680.323 von Teufelstaube am 30.08.06 11:10:13Die Liste bezieht sich nur auf ausländische Fonds die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. Dein Fonds der LiLux Convert II könnte auch nach deutschem Recht über den Umweg der KAG in Luxemburg aufgelegt sein. Da man diesen Fonds bei Onvista und in meinem Fondsprogrammen findet nehme ich an das dies der Fall ist. Um ganz sicher zu gehen solltest du die BaFin kontaktieren http://www.bafin.de oder die inländische Vertriebstelle
info@hsh-nordbank-pb.com kontaktieren.
info@hsh-nordbank-pb.com kontaktieren.
Die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb und die steuerliche Transparenz hat nichts miteinander zu tun.
Ein nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassener Fonds kann dennoch steuerlich transparent sein. Auch ein zugelassener Fonds kann auf Grund der geänderten gesetzlichen Vorgaben steuerlich intransparent werden.
Ob ein Fonds die steuerlichen Pflichtangaben veröffentlicht, findet man am ehesten direkt bei der Fondsgesellschaft oder im http://www.ebundesanzeiger.de
Für den Lilux liegen Daten vor, also ganz normale Besteuerung.
Ein nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassener Fonds kann dennoch steuerlich transparent sein. Auch ein zugelassener Fonds kann auf Grund der geänderten gesetzlichen Vorgaben steuerlich intransparent werden.
Ob ein Fonds die steuerlichen Pflichtangaben veröffentlicht, findet man am ehesten direkt bei der Fondsgesellschaft oder im http://www.ebundesanzeiger.de
Für den Lilux liegen Daten vor, also ganz normale Besteuerung.
@ #5 Danke!
@ #6 Danke!
bzgl 986275 Ganz sicher?
@ #6 Danke!
bzgl 986275 Ganz sicher?
LiLux Management S.A.
2, rue Jean Monnet
L-2180 Luxembourg
Steuerliche Angaben nach § 5 Abs. 1 InvStG
zum Geschäftsjahresende pro Anteil
in Fondswährung
für
LiLux II Convert
ISIN:
WKN:
Währung:
Rumpf-/Geschäftsjahr vom:
Rumpf-/Geschäftsjahr bis:
Tag des Zuflusses:
LU0069514817
986275
EUR
01.04.2005
31.03.2006
31.03.2006
InvStG
PV1
BV
KStG2
BV
EStG3
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b)
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
6,8395
6,8395
6,8395
Die hierin enthaltenen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1c) cc)
Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG 4
0,0271
-
0,0271
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) dd)
Erträge im Sinne des § 8 b Abs. 1 KStG 4
-
0,0271
-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ii)
steuerfreien DBA-Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - voll steuerpflichtige Einkünfte
0,0383
0,0383
0,0383
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
0,0254
0,0254
0,0254
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG voll steuerpflichtige Einkünfte
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 d) aa)
zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
6,8124
6,8124
6,8124
§ 5 Abs. 1 Nr. 1d) bb)
zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1e) aa)
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
2,0437
2,0437
2,0437
§5 Abs. 1 Nr. 1 e) bb)
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0049
0,0049
0,0049
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0056
0,0056
0,0056
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 g)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 h)
von der ausschüttenden Körperschaft nach
§ 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
-
0,0000
-
1 PV: Anteile, die von Anlegern im Privatvermögen gehalten werden
2 BV KStG: Anteile, die von körperschaftssteuerpflichtigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden
3 BV EStG: Anteile, die von sonstigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden
4 Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (Z.B. Dividendenerträge) werden, unter Berücksichtigung anteiliger mittelbarer Werbungskosten (10% der mittelbaren Werbungskosten gelten als nicht abzugsfähig), in vollen Beträgen, d.h. zu 100%, angegeben.
5 Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Zinsabschlag. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Zinsabschlag i.H.v. 30% bei Depotbankverwahrung unterliegt.
6 Bei ausländischen Investmentfonds finden diese Regelungen grundsätzlich keine Anwendung.
Der ausführliche Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement, der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des o.g. Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei der Depotbank und bei den Zahlstellen kostenlos erhältlich.
An die
LiLux Management S.A.
2, rue Jean Monnet
L-2180 Luxemburg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG
Die LiLux Management S.A. (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu bestätigen, dass die von der Gesellschaft für das am 31. März 2006 endende Geschäftsjahr des Fonds LiLux II Convert zu veröffentlichenden Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Die Verantwortung für die Ermittlung und Veröffentlichung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu beurteilen, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Wir haben unsere Tätigkeiten unter entsprechender Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards (ISAE 3000) ausgeführt. Danach ist die Tätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Im Rahmen unserer Tätigkeit werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Unsere Arbeiten umfassten auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Tätigkeit eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den Fonds LiLux II Convert nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wurde für den von der LiLux Management S.A. verwalteten Fonds LiLux II Convert, an welche sie adressiert ist, zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 2. Juni 2006
PricewaterhouseCoopers S.à r.l.
Réviseur d’entreprises
Vertreten durch
Kerstin Thinnes
Partner
2, rue Jean Monnet
L-2180 Luxembourg
Steuerliche Angaben nach § 5 Abs. 1 InvStG
zum Geschäftsjahresende pro Anteil
in Fondswährung
für
LiLux II Convert
ISIN:
WKN:
Währung:
Rumpf-/Geschäftsjahr vom:
Rumpf-/Geschäftsjahr bis:
Tag des Zuflusses:
LU0069514817
986275
EUR
01.04.2005
31.03.2006
31.03.2006
InvStG
PV1
BV
KStG2
BV
EStG3
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b)
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
6,8395
6,8395
6,8395
Die hierin enthaltenen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1c) cc)
Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG 4
0,0271
-
0,0271
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) dd)
Erträge im Sinne des § 8 b Abs. 1 KStG 4
-
0,0271
-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) ii)
steuerfreien DBA-Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - voll steuerpflichtige Einkünfte
0,0383
0,0383
0,0383
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) jj)
ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
0,0254
0,0254
0,0254
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG voll steuerpflichtige Einkünfte
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c) kk)
ausländische Einkünfte für die Anrechnung fiktiver
Quellensteuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG - Einkünfte i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 d) aa)
zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
6,8124
6,8124
6,8124
§ 5 Abs. 1 Nr. 1d) bb)
zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1e) aa)
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 InvStG 5
2,0437
2,0437
2,0437
§5 Abs. 1 Nr. 1 e) bb)
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 3 InvStG 6
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0049
0,0049
0,0049
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) aa)
Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0056
0,0056
0,0056
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) bb)
Betrag der absetzbaren ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen voll steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f) cc)
Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 g)
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
0,0000
0,0000
0,0000
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 h)
von der ausschüttenden Körperschaft nach
§ 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener
Körperschaftsteuerminderungsbetrag
-
0,0000
-
1 PV: Anteile, die von Anlegern im Privatvermögen gehalten werden
2 BV KStG: Anteile, die von körperschaftssteuerpflichtigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden
3 BV EStG: Anteile, die von sonstigen Anlegern im Betriebsvermögen gehalten werden
4 Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG bzw. Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (Z.B. Dividendenerträge) werden, unter Berücksichtigung anteiliger mittelbarer Werbungskosten (10% der mittelbaren Werbungskosten gelten als nicht abzugsfähig), in vollen Beträgen, d.h. zu 100%, angegeben.
5 Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Zinsabschlag. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Zinsabschlag i.H.v. 30% bei Depotbankverwahrung unterliegt.
6 Bei ausländischen Investmentfonds finden diese Regelungen grundsätzlich keine Anwendung.
Der ausführliche Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement, der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die Halbjahres- und Jahresberichte des o.g. Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei der Depotbank und bei den Zahlstellen kostenlos erhältlich.
An die
LiLux Management S.A.
2, rue Jean Monnet
L-2180 Luxemburg
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG
Die LiLux Management S.A. (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu bestätigen, dass die von der Gesellschaft für das am 31. März 2006 endende Geschäftsjahr des Fonds LiLux II Convert zu veröffentlichenden Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Die Verantwortung für die Ermittlung und Veröffentlichung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu beurteilen, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Wir haben unsere Tätigkeiten unter entsprechender Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards (ISAE 3000) ausgeführt. Danach ist die Tätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Im Rahmen unserer Tätigkeit werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie die Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Unsere Arbeiten umfassten auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen kann.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Tätigkeit eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den Fonds LiLux II Convert nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
Diese Bescheinigung wurde für den von der LiLux Management S.A. verwalteten Fonds LiLux II Convert, an welche sie adressiert ist, zum Zwecke der Veröffentlichung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Luxemburg, den 2. Juni 2006
PricewaterhouseCoopers S.à r.l.
Réviseur d’entreprises
Vertreten durch
Kerstin Thinnes
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Antwort auf Beitrag Nr.: 23.682.043 von fonds4you.de am 30.08.06 12:47:59Vielen Dank!!
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