Arbeitsrecht: Kündigungsfrist - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.11.05 11:45:50 von
neuester Beitrag 04.11.05 17:27:10 von
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Hallo Leute,
eine Kollegin möchte nächste Woche gerne kündigen. Ihre Kündigungfrist beträgt lt. Vertrag 2 Monate zum Quartalsende. Die gesetzliche schribt aber für Arbeitgeber eine einmonatige Kündigungsfrist vor. Ist es richtig, dass sie sich auf das Gesetz beziehen kann und zum 31.12 raus kommt und nicht erst lt. Vertrag zum 31.03.2006?
Alter 25, weiblich, kein Tarifvertrag
Danke, Ihr würdet ihr wirklich helfen
eine Kollegin möchte nächste Woche gerne kündigen. Ihre Kündigungfrist beträgt lt. Vertrag 2 Monate zum Quartalsende. Die gesetzliche schribt aber für Arbeitgeber eine einmonatige Kündigungsfrist vor. Ist es richtig, dass sie sich auf das Gesetz beziehen kann und zum 31.12 raus kommt und nicht erst lt. Vertrag zum 31.03.2006?
Alter 25, weiblich, kein Tarifvertrag
Danke, Ihr würdet ihr wirklich helfen
heisst deine freundin "minimaus8"......gg
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=45759&sid=97904df4…
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=45759&sid=97904df4…
Einzelvertrag gilt, solange er nicht Gesetz oder Tarifverträge bricht.
@Dr.Info:
Welche Kündigungsfrist ist im Vertrag für den Arbeitgeber vorgesehen?
Falls diese kürzer ist, wäre dies nicht zulässig.
Wenn sie gleich lang oder länger ist, dann ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist wirksam.
Welche Kündigungsfrist ist im Vertrag für den Arbeitgeber vorgesehen?
Falls diese kürzer ist, wäre dies nicht zulässig.
Wenn sie gleich lang oder länger ist, dann ist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist wirksam.
Vertrag: 2 Monate zum Q-Ende --> also frühestmöglicher Austritt 31.03.2005; AG und AN im Vertrag gleich behandelt
Gesetz: 1 Monat zum Quartalsende
Kann Sie sich auf das Gesetz beziehen.
P.S. Sie ist eine Kollegin und nicht Minimaus
Gesetz: 1 Monat zum Quartalsende
Kann Sie sich auf das Gesetz beziehen.
P.S. Sie ist eine Kollegin und nicht Minimaus
Ach ja, sie will natürlich kündigen und wird nicht gekündigt !!!
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies
gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und
die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies
gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und
die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die vertragliche Regelung (zwei Monate zum Quartalsende) ist wirksam.
#1 von Dr.Info
Einfach nen gelben Schein holen.
Nach " Widergenesung " freundlich nach einem Aufhebungsvertrag fragen.
Einfach nen gelben Schein holen.
Nach " Widergenesung " freundlich nach einem Aufhebungsvertrag fragen.
[posting]18.575.672 von Tribun100 am 04.11.05 15:25:21[/posting]Das löst aber nicht ihr Problem, früher raus zu kommen und anderweitig tätig werden zu dürfen. Nimmt sie trotzdem ungenehmigt woanders eine Tätigkeit auf, kann es unangenehm werden.
Warum ist denn so wichtig für sie, bereits zum Jahresende ausscheiden zu können?
Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann sie auch früher als vertraglich vorgesehen, ausscheiden.
Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann sie auch früher als vertraglich vorgesehen, ausscheiden.
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