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    Müssen auf Lebensversicherungen auch Krankenkassenbeiträge bezahlt werden? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.11.05 11:37:58 von
    neuester Beitrag 18.11.05 11:32:45 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.019.650
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      schrieb am 13.11.05 11:37:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, ich habe mal eine Frage.

      Ein guter Bekannter war früher bei einem Baukonzern angestellt, der für ihn auch eine Kapitallebensversicherung führte.
      Mit 60 Jahren ist der Bekannte dann wegen Krankheit vorzeitig in den Ruhestand gegangen.
      Die Kapitallebensversicherung ruhte dann bis zu seinem jetzigen 65. Geburtstag ohne das weiterhin von ihm oder der alten Firma Beiträge eingezahlt wurden.

      Die Kapitallebensversicherung hat einen Auszahlungswert von 9.000 Euro!

      Jetzt hat mein Bekannter von seiner Krankenkasse ein Schreiben bekommen in dem steht, dass der Krankenkasse die Auszahlung der Lebensversicherung mitgeteilt worden sei,und dass er nun entsprechende Unterlagen an die Krankenkasse schicken soll, damit sie die dafür fälligen Krankenkassenbeiträge berechnen und ihm in Rechnung stellen können!

      Kann das denn überhaupt sein????

      Muss man für den Auszahlungsbetrag einer Kapitallebensversicherung Krankenkassenbeiträge abführen?

      Wer kennt sich da aus und kann mir den Sachverhalt erklären???
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 11:46:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      JA!! Seit 2002 glaube ich!! Aber NUR bei FIRMEN-Lebensversicherungen!! /wo die Firma ein Teil dazu bezahlt hat!) Bei "normalen" LV gibt es das noch nicht! Salut
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 13:42:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das gab`s aber auch früher schon - wenn er freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen KV ist, fließen sämtliche Kapitalerträge in die Berechnung des KV-Beitrages ein
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 15:39:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      bleiben wir bitte bei den konkreten Begriffen.

      Es geht nicht darum, ob der AG etwas dazu gezahlt hat. Gehaltsumwandlungen sind in der Auszahlung mit Beiträ#gen belastet.

      Auf Kapitalerträge zahlte nur das versicherungsfreie Mitglied Beiträge. Das ist aber zurzeit wegen eines urteils außer Kraft!

      Kapitalerträge aus eine KLV sind keine Kapitalerträge, sondern nur die Zinsen aus der Anlage des Auszahlungsbetrages.

      Viele Grüße
      CreInPhan
      Thorulf Müller

      info@derKVProfi.de
      Avatar
      schrieb am 13.11.05 20:58:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Frenchman

      Seit dem Jahre 2000 ist der gute Mann vorzeitig in Rente gegangen und in die KLV wurden seitdem keinerlei Beträge mehr eingezahlt! Wenn diese Regelung erst seit 2002 in Kraft ist, dann können ja die Einzahlungen bis 2000 nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Und da seit 2000 keinerlei Beiträge mehr bezahlt wurden, sind also auch nach Eintritt der gesetzlichen Regelung im Jahre 2002 keinerlei Beiträge geflossen, das müsste dann ja bedeuten, dass überhaupt keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten! Oder???

      Wer spickt eigentlich die Krankenkasse mit der Information, dass überhaupt eine Lebensversicherung zur Auszahlung ansteht?

      Kommt mir doch sehr nach Big Brother vor!
      Oder ist die DDR wieder auferstanden?

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      Avatar
      schrieb am 14.11.05 10:37:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ freefly

      Die Kapitalerträge, die in die Berechnung des KV-Beitrages einfließen, dürften aber doch nur soweit berücksichtigt werden, bis der Krankenversicherungsbeitrag erzielt ist, der für Einkommen der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen ist!

      Der gute Mann hat während der gesamten Zeit, in der seitens des Arbeitgebers die Beiträge in die KLV eingezahlt wurden, immer über den jeweiligen Beitragsbemessungssatzgrenzen verdient!
      Somit hat er ja schon stets und ständig den Höchstsatz bezahlt gehabt!
      Wieso soll er jetzt noch nachträglich für den Auszahlungsbetrag der Kapitallebensversicherung Krankenkassenbeiträge bezahlen??????
      Und woher weiß die Krankenkasse überhaupt, dass er eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommt?
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 11:17:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      "Wenn diese Regelung erst seit 2002 in Kraft ist, dann können ja die Einzahlungen bis 2000 nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen."


      Du hast das was falsch verstanden....

      Es geht nicht um die Einzahlungen , es geht um die Auszahlungen !

      Alle Leistungen aus einer Betrieblichen Altersvorsorge unterliegen der Beitragspflicht ( Bis zur Beitragsbemessungsgrenze), egal ob Arbeitnehmer- und/oder
      Arbeitgeberfinanziert, egal ob Auszahlung in einer Summe
      oder als Rente, egal ob Pensionszusage, Direktversicherung
      Unterstützungskasse oder..., einfach ALLE!


      1.)Die Lebensversicherug schreibt vor Auszahlung den Versicherungsnehmer (hier: der Baukonzern) an und erfragt die Zuständige Krankenkasse.

      2.)Dann meldet die Versicherung der Krankenkasse den Auszahlungsbetrag.

      3.)Die Krankenkasse errrechnte den Beitrag entsprechend ihres Beitragssatzes.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 21:14:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ VeryBestFLV

      Was ist aber der Unterschied einer vom Arbeitnehmer finanzierten Betrieblichen Kapitallebensversicherung zu einer "Privaten Kapitallebensversicherung"? Denn für die Auszahlungen einer privaten Kapitallebensversicherung werden doch KEINE Krankenkassenbeiträge erhoben!

      Was ist, wenn die Einkommen des guten Mannes schon OHNE die errechneten Anteile der KLV oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen? Muss dann für die KLV trotzdem Krankenkassenbeiträge bezahlt werden?

      Und wie errechnet gegebenenfalls die Krankenkasse die Beitragshöhe, wenn sie die anderen Einkünfte des guten Mannes nicht kennt??

      Und trotzdem denke ich, dass es ungerecht ist, dass auf die Auszahlungen der Kapitallebensversicherung Krankenkassenbeiträge erhoben werden, wenn zur Beitragszeit schon immer der Höchstbeitrag an die Krankenkasse abgeführt wurde. Denn wenn man diese Gelder anstatt in die KLV einzuzahlen, auf ein Sparbuch gezahlt hätte, käme doch heute auch niemand auf die Idee, von dem aufgelaufenen Sparkapital des Sparbuches 14 % für Krankenkassenbeiträge abzuzweigen, oder?
      Dass die jetzigen Sparzinsen der Beitragspflicht unterliegen, das kann ich dagegen nachempfinden!
      Avatar
      schrieb am 16.11.05 00:09:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      hör auf zu diskutieren - klagen vor Gericht ist angesagt! Du wirst verlieren, weil die Gesetze so nun einmal vereinbart und bestätigt (höchste Gerichte) wurden!

      Logik ist nicht Reality!

      Logisch hast Du recht, juristisch nicht!

      Klagen, klagen, klagen - nicht klagen im Sinne von jammern!

      Viele Grüße
      Thorulf Müller

      info@derKVProfi.de

      P.S.: Wir diskutieren uns zugrunde, statt anzupacken und zu handeln!
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 23:19:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ CreinPhan

      Logisch hast Du recht, juristisch nicht!

      Sind Juristen und Richter denn blöd?
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 10:11:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo,

      ich habe sogar juristisch recht. Es gilt das Zuflussprinzip! Das ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Verfassung bereits mehrfach geprüft und für Recht erklärt worden.

      Es gibt aber aktuell neue Klagen, deren Ausgang ich nicht vorhersagen kann!

      Und nun, nur als Schmanckerl: Als Renter kann ich sogar gemäß Gesetzt zweimal bis zum Höchtsbeitrag zahlen, wenn ich neben der Rente berufstätig bin! Das ist echt suuuuuper!

      Viele Grüße
      Thorulf Müller

      info@derKVProfi.de
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 11:32:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      LeoKreis,

      Du wolltest wissen wie die Rechtslage ist, ich habe sie erläutert.

      Was Du oder ich darüberhinaus gerecht oder ungerecht finden, oder was Du verstehst, oder verstehen würdest
      oder Verständniss für hättest, wenn Interessiert das?


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