checkAd

    Maklercourtage bei Vermietung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.03.06 21:19:06 von
    neuester Beitrag 05.04.06 15:37:56 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.048.672
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 4.099
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 21:19:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Hausverwalter der auch die Mietverwaltung machte vermietete eine Wohnung im Auftrag des Eigentümers.Eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht geschlossen .Er stellte eine " Aufwandsentschädigung " ohne Definition in Rechnung die exakt zwei Monatsmieten plus 16% Mwst entsprach .Wie ist hier die Rechtslage ? Ein anderer Verwalter machte in einem anderen Objekt (ebenfalls im Osten ) dasselbe und verlangte nichts .Welche Erfahrungen liegen diesbezüglich vor ?
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 21:24:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Scheiss auf die Rechtslage...
      Ruf ihn an und verhandel mit ihm.

      Er wird 50% nachgeben.

      GArantiert
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 21:25:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      BEi mir ist übrigens 10 % üblich!!!

      Bei VErwaltung von großen Immos

      lg

      Für die ZUkunft habe ich auch einen guten VErwalter...falls Interesse bitte BM
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 21:54:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...du brauchst überhaupt keine Courtage zu bezahlen. Ein Makler, der gleichzeitig Verwalter der angebotenen Immobilie ist, darf keine Courtage oder sonstige Vergütungen verlangen.
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 21:55:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]20.875.956 von Bodenseetracker am 20.03.06 21:19:06[/posting]klingt als Maklerprovision ok.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,3700EUR -15,11 %
      Die nächste 700% NASDAQ-Crypto-Chance? mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 21.03.06 00:36:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kein Anspruch des Wohnungsverwalters auf Entgelte für die Wohnungsvermietung

      http://www.123recht.net/article.asp?a=13278

      Von Rechtsanwalt Falk Brorsen
      Viele Mieter kennen das: Man hat sich entschlossen eine neue Wohnung zu suchen und nach langen Bemühungen endlich etwas Passendes gefunden.

      Viele Vermieter und Verwalter von Mietwohnungen nutzen die in einigen Städten bestehende Wohnungsnot oder den Umstand, dass Mietinteressenten sich innerlich bereits für eine Wohnung entschieden haben, um anlässlich der Wohnungsvermietung noch (zusätzlich) Kasse zu machen.

      Vor Abschluss des Mietvertrags konfrontiert der Wohnungsverwalter den Interessenten zu diesem Zweck mit einem Formular, auf dem sich der Mietinteressent zur Zahlung eines Betrages für die Vermietung verpflichten soll.

      Meist wird der Betrag als „Verwaltungsgebühr“ für den Abschluss oder die Erstellung des Mietvertrags oder die Änderung der Mieterdaten o.ä. umschrieben. Nur selten wird diese Zahlung direkt als „Courtage“ oder „Provision“ bezeichnet, wohl deshalb weil den Handelnden bewusst ist, dass eine (Makler-)Courtage nur einem echten Makler zusteht. Letzterer hat Anspruch auf eine solche Courtage, wenn sich der Interessent zur Zahlung derselben für die Vermittlung eines fremden Vertrags verpflichtet hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der „Makler“ seinerseits Verwalter (oder gar Vermieter) der betreffenden Wohnung ist, da er dann wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters steht und letztlich nicht als „Dritter“ einen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter vermittelt.

      Unabhängig davon, wie die verlangte Geldleistung bezeichnet wird – ob als „Verwaltungsgebühr“, „Mietvertragsausfertigungspauschale“, „Courtage“ oder „Provision“ -: Dem wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters stehenden Verwalter oder dem Vermieter einer Wohnung selbst, steht die Zahlung nicht zu, da das Wohnungsvermittlungsgesetz diese Praxis verbietet. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter – notgedrungen, um die Wohnung zu erhalten – die Verpflichtungserklärung unterschrieben hat.

      Das Gesetz sieht im Übrigen vor, dass Mieter, die eine solche Zahlung bereits geleistet haben, ein Rückforderungsrecht haben. Wer also fürchtet, die ersehnte Wohnung nicht zu erhalten, wenn er sich weigert zu zahlen oder sich hierzu zu verpflichten, kann ohne wesentliche Nachteile das Formular unterzeichnen oder – bei Barzahlung natürlich nur gegen Quittung – zahlen.

      Wer bei Einzug eine solche Zahlung geleistet hat und diese nun zurückfordern möchte, sollte zunächst prüfen, ob der „Makler“ bzw. Verwalter tatsächlich wirtschaftlich auf Seiten des Vermieters steht. Am leichtesten ist dies daran erkennbar, dass die betreffende Person oder Verwaltung dem Vermieter bei der Erfüllung mietvertraglicher Verpflichtungen zur Seite steht, beispielsweise die Betriebskostenabrechnung für diesen erstellt oder sonst im Rahmen des Mietverhältnisses Ansprechpartner für die Mieter ist. Handelt es sich um ein Mietobjekt mit mehreren Wohnungseigentümern, so dürfte im Regelfall auch ausreichend sein, wenn die betreffende Verwaltung die Hausabrechnung für die Miteigentümer erstellt.

      Für die Frage, ob ein „Vertragsvermittler“ wirtschaftlich dem Vermieter zuzuordnen ist, kommt es auf eine natürliche, wirtschaftliche Betrachtung und nicht auf eine bloß juristisch formelle Betrachtung an. Wer also beispielsweise einfach eine Tochterfirma – als eigenständige juristische Person – gründet, um diese die eigenen oder selbst verwalteten Wohnungen, zwecks Erlangung von Provisionen, vermitteln zu lassen, verstößt damit gleichfalls gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz (wenn auch die Beweisführung damit erschwert wird) – denn sonst wäre es zu einfach, dieses zu umgehen.

      Als Verwalter oder Vermieter sollte man sich auch aus anderer rechtlicher Betrachtung gut überlegen, von Mietern bei Vermietung eine solche Zahlung zu verlangen: Zumindest in größerem Umfang oder längerfristig im Wohnungswesen Tätigen wird man unterstellen können, dass sie Kenntnis davon haben, dass unter den oben geschilderten Umständen kein Anspruch auf solche „Gebühren“ besteht. Verlangt man sie trotzdem, so wird in vielen Fällen der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs erfüllt sein.

      Für den Mieter ist es häufig kostenfrei möglich, sich zur Verfolgung des Rückforderungsanspruchs anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn zumindest, wenn dem Vermieter Betrug zur Last zu legen ist, hat dieser auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu übernehmen. Hat der Mieter den Vermieter oder Verwalter bereits selbst unter angemessener Fristsetzung vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert, so befindet sich dieser in Verzug und hat als Verzugsschaden auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, selbst wenn ein Betrugsvorwurf unberechtigt wäre.


      Falk Brorsen, Rechtsanwalt
      http://www.goettingen-recht.de
      Avatar
      schrieb am 21.03.06 08:55:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      hausverwalter dürfen eigentlich gar nicht makeln!
      Avatar
      schrieb am 21.03.06 20:14:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]20.877.738 von Merdiol am 21.03.06 00:36:09[/posting]Herzlichen Dank für die vielen und schnellen Antworten.Ich bin allerdinds der Eigentümer, nicht der Mieter,habe dem neuen Hausverwalter vertraut und habe ihm den Vermietauftrag mündlich ohne jede Vereinbarung erteilt. Und so wie es eben meine Art ist sofort bezahlt. Kann ich einen Teil der " Aufwandsentschädigung " zurückfordern oder mit der Verwaltergebühr verrechnen? Meine Lehre hieraus :Vertraue als Wessie niemals einem Ossi der zu DDR Zeiten eine Verwaltungsaufgabe hatte .Für diese sind wir Wessis immer noch die "kapitalistischen Klassenfeinde "die es mit allen Mitteln zu bekämpfen gilt.
      Avatar
      schrieb am 21.03.06 23:48:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht geschlossen .Er stellte eine " Aufwandsentschädigung " ohne Definition in Rechnung die exakt zwei Monatsmieten plus 16% Mwst entsprach

      Und Du hast diese Rechnung einfach bezahlt???

      Wenn mir, irgendjemand, egal wer, eine Rechnung schickt, ohne "Definition", dann wäre das Letzte was ich tun würde, diese Rg. einfach bezahlen.

      Ich hätte zumindestens gewußt auf Grund wessen bzw. wofür ich diese Rechnung bezahlen sollte und gegebenenfalls, hätte ich das auch auf der Rechnung stehen.
      Avatar
      schrieb am 30.03.06 23:12:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Bodenseetracker

      ist doch eigentlich recht simpel. beinhaltet der verwaltervertrag auch, ohne kostenerstattung für die dauerhafte vermietung sorge zu tragen, also auch neue mieter zu besorgen, steht dem verwalter nichts zu, denn dann ist der aufwand durch die verwaltungskostenpauschale abgegolten.

      ist die verwaltung aber auf die reine ein- ausgabenverwaltung und die reine objektüberwachung beschränkt, dann steht dem verwalter natürlich eine aufwandsentschädigung zu, wenn er im auftrag des eigentümers einen neuen mieter sucht, selbst wenn er keinen findet. es handelt sich dann wohl um einen geschäftsbesorgungsvertrag. und wenn das geschäft dann auch noch erfolgreich abgeschlossen wurde, steht demjenigen, der das geschäft (hier mietvertrag) besorgt hat, selbstverständlich eine vergütung zu. da spielt es auch keine rolle ob ossie oder wessie. und wenn du den auftrag ohne irgendeine vereinbarung zu treffen, erteilst, musst du dich nicht wundern, wenn du eine entsprechende rechnung präsentiert bekommst.

      meine rechnung als wessie, der ich bin, hätte sicherlich ganz anders ausgesehen:

      Erfolgshonorar für den Mietvertrag: 2-3 Monatsmieten + MWSt
      + Inserationskosten
      + Telefonkosten
      + Fahrtkosten für Objektbesichtigungen mit potentiellen Mietern
      + ggfs. Bewirtungskosten
      + Zeitaufwand für X Stunden zzgl. MWSt

      ich frag dich mal allen ernstes: würdest du für jemanden, mit dem du im prinzip nix zu tun hast, arbeiten, ohne eine gegenleistung dafür zu verlangen? und wenn dir dieser jemand für deine rechnungsstellung auch noch tür und tor offenlässt, würdest du dann nicht alle möglichkeiten ausschöpfen?

      man hat dir sicherlich seinerzeit die tollste entwicklung für ne bude im osten prognostiziert. war schon einfältig genug, darauf hereinzufallen. "was ich nicht kenne kauf ich nicht" (spruch eines börsengurus). aber dann noch aufträge ohne schriftliche vereinbarung vergeben: kopfschüttel

      und wenn sich dann noch hier der ein oder andere über die "ossies" mokiert: sie haben eben ganz schnell von den "wessies" gelernt, anderen das fell über die ohren zu ziehen.

      deine lehre aus der angelegenheit sollte eine andere sein:
      "sei niemals so blöd, eine immobilie zu kaufen, die du aufgrund räumlicher entfernung nicht selbst verwalten kannst. höre nicht auf empfehlungen dubioser makler. packe dich an deine eigene nase, wenn du fehler gemacht hast. und nicht zuletzt: lerne verträge zu lesen und schieb nicht die schuld z.b. ossies mit ehemaligen verwaltungsaufgaben in die schuhe, die im gegensatz zu dir des lesens befähigt sind. wer lesen kann, ist klar im vorteil."

      und da du ohne rückfrage bereits gezahlt hast: jammere nicht hier rum sondern steh zu deiner dusseligkeit.

      schöne grüße

      TCR (wohnt ziemlich tief im westen)
      Avatar
      schrieb am 05.04.06 15:37:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.019.916 von TheCastropRauxeler am 30.03.06 23:12:47Ich habe diese Wohnungen von einer Stadt gekauft. Der jeweilige Bürgermeister war gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender der Wohnungsbaugesellschaft.Mit Eingang der Bauabnahme habe ich die Restkaufsumme vertragsgemäss bezahlt. Das Gemeinschaftseigentum war nicht oder völlig unzureichend fertiggestellt.Eigentümerversammlungen wurden sechs ( ! )Jahre lang keine abgehalten.Ich musste das mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erstreiten.Zuvor aber sah ich mich gezwungen in langwierigen Prozessen die Mietgarantien und die Baumängel einzuklagen . Dabei wurde ich vom eigenen Rechtsanwalt belogen und betrogen.Kein Anwalt will aber als"Nestbeschmutzer " gegen einen Kollegen vorgehen. Der Fall liegt bei der Anwaltskammer. Nun zum Entgelt für die Vermietung : ein anderer Hausverwalter hat dasselbe umsonst erledigt.Aber es ist richtig , Immobilien sollte man nicht aus steuerlichen Gründen und schon gar nicht im Osten kaufen.Und Sie sollte man auch nicht als Makler beauftragen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Maklercourtage bei Vermietung