Kündigung bei Fitnessstudio wegen chronischer Erkrankung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.04.06 10:07:14 von
neuester Beitrag 29.04.06 10:24:11 von
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ein schon etwas betagteres weibliches Mitglied unserer Familie hat eine schwere Knochenverschleiß - Erkrankung und kann daher nicht mehr ins fitnessstudio gehen.
entsprechende atteste des langjährig behandelnden orthopäden liegen vor.
trotzdem verlangt das studio die einhaltung der vertraglichen kündigungsfrist, welches noch 6 monate beitragszahlung= € 480,--
ohne jeden nutzen bedeuten würde.
ich habe geraten, nicht zu bezahlen und eine klage zu riskieren.
meinungen ?
vielen dank !
gruss
graf_von_kohle
entsprechende atteste des langjährig behandelnden orthopäden liegen vor.
trotzdem verlangt das studio die einhaltung der vertraglichen kündigungsfrist, welches noch 6 monate beitragszahlung= € 480,--
ohne jeden nutzen bedeuten würde.
ich habe geraten, nicht zu bezahlen und eine klage zu riskieren.
meinungen ?
vielen dank !
gruss
graf_von_kohle
Ein persönliches Gespräch mit der Geschäftsleitung,hat sicherlich mehr
Wirkung als das Vorlegen eines Attests.
Mein Vorschlag bzgl des Falles wäre die Zahlung eines Monatsbeitrags,
verbunden mit der Kündigung und dem ärtzlichen Attest.
Das Bestehen der Geschäftsleitung auf Erfüllung,deutet auf eine nicht seriöse Geschäftstätigkeit hin,leider zum Teil immer noch branchenüblich,dennoch um Kosten zu vermeiden denke ich daß ein ruhiges,sachliches und persönliches Gespräch der Beteiligten hier
das ganze am schnellsten zu einem guten Ende führen kann,die
Chancen des Fitness Centers erfolgreich zu klagen,halte ich für sehr gering.
Grüsse Biokonom
Wirkung als das Vorlegen eines Attests.
Mein Vorschlag bzgl des Falles wäre die Zahlung eines Monatsbeitrags,
verbunden mit der Kündigung und dem ärtzlichen Attest.
Das Bestehen der Geschäftsleitung auf Erfüllung,deutet auf eine nicht seriöse Geschäftstätigkeit hin,leider zum Teil immer noch branchenüblich,dennoch um Kosten zu vermeiden denke ich daß ein ruhiges,sachliches und persönliches Gespräch der Beteiligten hier
das ganze am schnellsten zu einem guten Ende führen kann,die
Chancen des Fitness Centers erfolgreich zu klagen,halte ich für sehr gering.
Grüsse Biokonom
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.201.284 von graf_von_kohle am 14.04.06 10:07:14..Du siehst das richtig. In dem von Dir genannten Fall sind die ordentlichen Kündigungsfristen nicht relevant.
Wer sportunfähig ist, braucht nicht weiter zahlen (muss natürlich entsprechend belegt sein). Wenn das möglich, dem Fitnessstudio zur Verfügung stellen und zugleich Kündigung abgeben und schriftlich dessen Zugang bestätigen lassen- das wars. Soweit weiter abgebucht werden sollte. Zurückbuchen. Sie werden nicht klagen, wohl wissend "warum"..
Sauerei diese Aktionen!
(Aber natürlich würd ich es zuerst auch in einem Gespräch mit freundlichem aber bestimmten Ton versuchen..)
Wer sportunfähig ist, braucht nicht weiter zahlen (muss natürlich entsprechend belegt sein). Wenn das möglich, dem Fitnessstudio zur Verfügung stellen und zugleich Kündigung abgeben und schriftlich dessen Zugang bestätigen lassen- das wars. Soweit weiter abgebucht werden sollte. Zurückbuchen. Sie werden nicht klagen, wohl wissend "warum"..
Sauerei diese Aktionen!
(Aber natürlich würd ich es zuerst auch in einem Gespräch mit freundlichem aber bestimmten Ton versuchen..)
Hallo,
ich hatte den gleichen Fall bei mir, ich wollte nicht mehr und habe ein ärztliches Attest beigebracht und mit diesem per Einschreiben gekündigt.
Das Studio wollte dies auch nicht anerkennen und als ich dann mit dem Rechtsanwalt gedroht habe, dann ging die Sache in Ordnung.
Grüße ingfr
ich hatte den gleichen Fall bei mir, ich wollte nicht mehr und habe ein ärztliches Attest beigebracht und mit diesem per Einschreiben gekündigt.
Das Studio wollte dies auch nicht anerkennen und als ich dann mit dem Rechtsanwalt gedroht habe, dann ging die Sache in Ordnung.
Grüße ingfr
Die ältere Dame ist berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Siehe:
[urlhttp://www.ra-kotz.de/fitnessvertrag.htm][/url]
Siehe:
[urlhttp://www.ra-kotz.de/fitnessvertrag.htm][/url]
Allerdings könnte es Probleme geben, weil der Verschleiss sicher schon länger besteht, vermutlich bereits bei Vertragsschluss.
vielen dank für eure antworten.
verschleiß bestand noch nicht bei vertragsabschluss ( 10 jahre).
es wird nicht hezahlt, dafür sorge ich.
gruss
graf_von_kohle
verschleiß bestand noch nicht bei vertragsabschluss ( 10 jahre).
es wird nicht hezahlt, dafür sorge ich.
gruss
graf_von_kohle
in dieser angelegenheit ist heute ein schreiben des studios eingetroffen, wo behauptet wird, es wäre ein mietvertrag nach § 537 BGB abgeschlossen worden abgeschlossen worden.
dabei steht im vertrag, der vor 10 jahren abgeschlossen wurde, eindeutig ``MITGLIEDSVERTRAG``.
meinungen ?
gruss
graf_von_kohle
dabei steht im vertrag, der vor 10 jahren abgeschlossen wurde, eindeutig ``MITGLIEDSVERTRAG``.
meinungen ?
gruss
graf_von_kohle
Zu #8:
§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Siehe hierzu nachfolgendes Urteil unter Nr. 4:
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=619
§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Siehe hierzu nachfolgendes Urteil unter Nr. 4:
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=619
Auch der BGH ist der Meinung, dass bei Krankheit der Beitrag nicht weiter gezahlt werden muss:
BGH
Aktenzeichen
XII ZR 55/95
Datum
23.10.96
Stichworte
zur Anwendung der §§ 8, 9 I AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02> auf einen atypischen Vertrag (hier: Mitgliedschaftsvertrag in einem "Fitneßverein" als atypischer Mietvertrag), Unwirksamkeit einer Klausel, nach der das Mitglied auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. Krankheit) weiter Beiträge zahlen muß (Unanwendbarkeit des § 552 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Beachtung des Rechtsgedankens des § 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Frage der Anwendbarkeit des § 626 BGB)
Fundstelle
NJW 1997, 193
BGH
Aktenzeichen
XII ZR 55/95
Datum
23.10.96
Stichworte
zur Anwendung der §§ 8, 9 I AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02> auf einen atypischen Vertrag (hier: Mitgliedschaftsvertrag in einem "Fitneßverein" als atypischer Mietvertrag), Unwirksamkeit einer Klausel, nach der das Mitglied auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Nutzung (z.B. Krankheit) weiter Beiträge zahlen muß (Unanwendbarkeit des § 552 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Beachtung des Rechtsgedankens des § 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Frage der Anwendbarkeit des § 626 BGB)
Fundstelle
NJW 1997, 193
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios enthaltene Klausel, wonach bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z. B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) nicht aus dem Vertrag entbinden, ist nach § 9 I AGBG unwirksam.
Entscheidung:
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Im vorliegenden Verfahren war streitig, ob die Klausel ???bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z. B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) entbinden nicht aus dem Vertrag“ mit dem AGB-Gesetz vereinbar ist. Das AG hat die Klausel als gegen § 9 I AGBG verstoßend angesehen.
Auszüge aus den Gründen:
I. ... Bei dem vorliegenden Mitgliedsvertrag wird dem Bekl. lediglich die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Vielzahl von anderen, noch nicht bekannten Kunden die Geräte des Sportstudios zu nutzen, unabhängig davon, ob die Geräte, die er nutzen möchte, gerade frei sind oder nicht. Da es sich dementsprechend um einen atypischen Mietvertrag handelt, sind gem. § 8 AGBG die von dem Kl. verwendeten AGB nach den §§ 9 bis 11 AGBG einer Inhaltskontrolle unterzogen.
II. Die von dem Kl. in seinen AGB verwendete Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Kl. unangemessen und ist deshalb nach § 9 I AGBG unwirksam. Denn diese Regelung widerspricht einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien und dient lediglich den Interessen des Kl., ohne in entsprechender Weise diejenigen des Bekl. zu berücksichtigen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23. 10. 1996 (NJW 1997, 193 = LM H. 2-1997 § 9 [Bm] AGBG Nr. 26) entschieden, dass die in AGB verwendete Klausel: ???Der Betrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt“ nach § 9 AGBG unwirksam ist. Bei der nach dieser Entscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem berechtigten Interesse des Verwenders, Kunden langfristig an sich zu binden, und von diesen Kunden regelmäßig Zahlungen zu erhalten, das Interesse des Vertragspartners, im Falle der Nichtnutzung des Sportstudios nicht zahlen zu müssen, gegenüberzustellen (BGH, NJW 1997, 193). Zwar stellt nicht jede Nichtnutzung des Sportstudios durch den Vertragspartner des Verwenders ein berechtigtes Interesse dar; in dem hier zu entscheidenden Fall sieht die vom Kl. verwendete Klausel im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall jedoch auch dann eine Zahlungspflicht des Kunden vor, wenn in der Person des Vertragspartners Umstände vorliegen, die ihm insbesondere durch Schwangerschaft, Urlaub oder berufliche Verhinderungen eine dauernde Nutzung des Fitness-Studios unmöglich machen. Diese Klausel lässt mithin einen angemessenen Interessenausgleich von vornherein nicht zu, da vom Vertragspartner des Verwenders der AGB unverschuldete Umstände, die eine Nutzung des Fitness-Studios ausschließen, völlig unberücksichtigt blieben. Dem Vertragspartner des Verwenders der AGB wären somit alle Rechte aus § 323 BGB entzogen.
Entscheidung:
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Im vorliegenden Verfahren war streitig, ob die Klausel ???bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z. B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) entbinden nicht aus dem Vertrag“ mit dem AGB-Gesetz vereinbar ist. Das AG hat die Klausel als gegen § 9 I AGBG verstoßend angesehen.
Auszüge aus den Gründen:
I. ... Bei dem vorliegenden Mitgliedsvertrag wird dem Bekl. lediglich die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Vielzahl von anderen, noch nicht bekannten Kunden die Geräte des Sportstudios zu nutzen, unabhängig davon, ob die Geräte, die er nutzen möchte, gerade frei sind oder nicht. Da es sich dementsprechend um einen atypischen Mietvertrag handelt, sind gem. § 8 AGBG die von dem Kl. verwendeten AGB nach den §§ 9 bis 11 AGBG einer Inhaltskontrolle unterzogen.
II. Die von dem Kl. in seinen AGB verwendete Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Kl. unangemessen und ist deshalb nach § 9 I AGBG unwirksam. Denn diese Regelung widerspricht einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien und dient lediglich den Interessen des Kl., ohne in entsprechender Weise diejenigen des Bekl. zu berücksichtigen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23. 10. 1996 (NJW 1997, 193 = LM H. 2-1997 § 9 [Bm] AGBG Nr. 26) entschieden, dass die in AGB verwendete Klausel: ???Der Betrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt“ nach § 9 AGBG unwirksam ist. Bei der nach dieser Entscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem berechtigten Interesse des Verwenders, Kunden langfristig an sich zu binden, und von diesen Kunden regelmäßig Zahlungen zu erhalten, das Interesse des Vertragspartners, im Falle der Nichtnutzung des Sportstudios nicht zahlen zu müssen, gegenüberzustellen (BGH, NJW 1997, 193). Zwar stellt nicht jede Nichtnutzung des Sportstudios durch den Vertragspartner des Verwenders ein berechtigtes Interesse dar; in dem hier zu entscheidenden Fall sieht die vom Kl. verwendete Klausel im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall jedoch auch dann eine Zahlungspflicht des Kunden vor, wenn in der Person des Vertragspartners Umstände vorliegen, die ihm insbesondere durch Schwangerschaft, Urlaub oder berufliche Verhinderungen eine dauernde Nutzung des Fitness-Studios unmöglich machen. Diese Klausel lässt mithin einen angemessenen Interessenausgleich von vornherein nicht zu, da vom Vertragspartner des Verwenders der AGB unverschuldete Umstände, die eine Nutzung des Fitness-Studios ausschließen, völlig unberücksichtigt blieben. Dem Vertragspartner des Verwenders der AGB wären somit alle Rechte aus § 323 BGB entzogen.
Auch wenn es sich um einen (atypischen) Mietvertrag handeln sollte, wären AGBs des Fitnessstudios, aus denen hervorgeht, dass eine Kündigung bei Krankheit nicht akzeptiert wird, nach dem BGH-Urteil unwirksam.
P.S.: Was steht denn eigentlich zu diesem Thema in den AGBs des Fitness-Studios?
Bitte posten.
P.S.: Was steht denn eigentlich zu diesem Thema in den AGBs des Fitness-Studios?
Bitte posten.
vielen dank für eure meinungen, hilft mir weiter.
natürlich werde ich nicht bezahlen.
gruss
graf_von_kohle
natürlich werde ich nicht bezahlen.
gruss
graf_von_kohle
das fragliche fitnessstudio hat gestern geschrieben und fordert über ein inkasso-büro einen weiteren vollen jahres-beitrag.
auf einen möglichen prozess freue ich mich heute schon.
grss
graf_von_kohle
auf einen möglichen prozess freue ich mich heute schon.
grss
graf_von_kohle
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