Allianz-Genusschein WKN 840405 - Festgeldersatz mit Upside - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.11.06 03:01:39 von
neuester Beitrag 29.11.06 09:40:45 von
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Allianz-Genusschein WKN 840405 aktuell 172 Euro
Der Allianz-Genußschein wurde erstmalig in 1986 begeben.
Die Höhe der jährlichen Ausschüttung ist abhängig von der
Dividendenhöhe der Allianz-Aktie. Grundsätzlich beträgt sie das 2,4fache
der Aktien-Dividende.
Im Falle von Kapitalerhöhungen der Gesellschaft besteht ein
Verwässerungsschutz für die Genußschein-Inhaber durch die Einräumung
von Bezugsrechten auf neue Genußscheine (siehe §§4 u. 5 der
Genußscheinbedingungen).
Folgende Genußscheinbedingungen sind wichtig:
Der Genußscheininhaber kann die von ihm gehaltenen Genußscheine unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten alle 5 Jahre,
erstmals zum 31.12.2001 kündigen (§6,1).
Im Falle einer Kündigung durch den Genußscheininhaber entspricht der
Rückzahlungspreis zur Zeit 78,54 Euro. das ist der gewogene Ausgabepreis
aller bisher begebener Genußscheine.
Die Gesellschaft kann die Genußscheine unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils zum Ablauf eines
Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2006, kündigen (§6,4).
Für den Fall, daß sich steuerliche Rahmenbedingungen in Deutschland
dahingehend verändern, daß Ausschüttungen auf diesen Genußschein bei
Ermittlung der Körperschaftssteuer nicht mehr als ergebniswirksam
anerkannt werden oder das Genußkapital bei der Vermögenssteuer nicht mehr
als Schuldposten zum Nennbetrag abgezogen werden kann, ist die
Gesellschaft schon vor dem 31.12.2006 zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt (§7,1).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Genußscheininhaber ist
für den Fall vorgesehen, daß ein anderes Unternehmen eine
Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft erwirbt. gleiches gilt für den
Fall der Bekanntgabe des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages oder
eines Gewinnabführungsvertrages sowie der Eingliederung in ein anderes
Unternehmen, bei denen die Aktionäre Anspruch auf ein Abfindungsangebot
haben (§8,1 u. §8,2).
Im Falle ordentlicher und außerordentlichen Kündigungen durch die
Gesellschaft und der außerordentlichen Kündigung durch die
Genußscheininhaber ist die Rückzahlung des Genußkapitals wie folgt
geregelt -
entweder:
Barabfindung in Höhe von 1,29% des durchschnittlichen Einheitskurses
der Stammaktie aufgrund der amtlichen Kursnotierungen an der
Wertpapierbörse in München während der letzten drei Monate vor
Beendigung des Genußrechtsverhältnisses (§6,4).
oder:
Umtausch der Genußscheine in Aktien im Verhältnis 10 Aktien der
Gesellschaft für 8 Genußscheine (§9,1).
Im Falle des Umtausches von Genußscheinen in Aktien ergäbe sich beim
aktuellen Kurs der Allianz-Aktie von 152 Euro ein Umtauschwert
des Genußscheines von 190 Euro.
Aktuell notiert der Genußschein bei Kursen um 172 Euro
Ich sehe folgende Ansatzpunkte für eine Spekulation:
1. Wahrscheinlichkeit einer ordentlichen Kündigung durch die
Gesellschaft zum 31.12.2006.
Bei einer stetig steigenden Dividende wird der Genussschein
fuer die Allianz mit der Zeit recht teuer. Fuer 2005 wurden 2 Euro je Aktie Dividende gezahlt
= 4,8 Euro Ausschuettung je Genussschein. 3 Euro Dividende entsprechen schon 7,2 Euro
Auschuettung fuer die Genuesse
2. Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft aufgrund veränderter steuerlicher Rahmenbedingungen.
Hierfür besteht derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Geschieht dies, springt der Schein sofort auf das 1,29fache des Aktienpreises.
Rechnet man fuer 2006 mit einer Allianz Dividende von 3 Euro dann hat der GS eine Ausschuettung von 7,2 Euro = 4,1 %.
Ein guter Festgeldersatz mit Steigerungspotenzial.
Der Allianz-Genußschein wurde erstmalig in 1986 begeben.
Die Höhe der jährlichen Ausschüttung ist abhängig von der
Dividendenhöhe der Allianz-Aktie. Grundsätzlich beträgt sie das 2,4fache
der Aktien-Dividende.
Im Falle von Kapitalerhöhungen der Gesellschaft besteht ein
Verwässerungsschutz für die Genußschein-Inhaber durch die Einräumung
von Bezugsrechten auf neue Genußscheine (siehe §§4 u. 5 der
Genußscheinbedingungen).
Folgende Genußscheinbedingungen sind wichtig:
Der Genußscheininhaber kann die von ihm gehaltenen Genußscheine unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten alle 5 Jahre,
erstmals zum 31.12.2001 kündigen (§6,1).
Im Falle einer Kündigung durch den Genußscheininhaber entspricht der
Rückzahlungspreis zur Zeit 78,54 Euro. das ist der gewogene Ausgabepreis
aller bisher begebener Genußscheine.
Die Gesellschaft kann die Genußscheine unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jeweils zum Ablauf eines
Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2006, kündigen (§6,4).
Für den Fall, daß sich steuerliche Rahmenbedingungen in Deutschland
dahingehend verändern, daß Ausschüttungen auf diesen Genußschein bei
Ermittlung der Körperschaftssteuer nicht mehr als ergebniswirksam
anerkannt werden oder das Genußkapital bei der Vermögenssteuer nicht mehr
als Schuldposten zum Nennbetrag abgezogen werden kann, ist die
Gesellschaft schon vor dem 31.12.2006 zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt (§7,1).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Genußscheininhaber ist
für den Fall vorgesehen, daß ein anderes Unternehmen eine
Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft erwirbt. gleiches gilt für den
Fall der Bekanntgabe des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages oder
eines Gewinnabführungsvertrages sowie der Eingliederung in ein anderes
Unternehmen, bei denen die Aktionäre Anspruch auf ein Abfindungsangebot
haben (§8,1 u. §8,2).
Im Falle ordentlicher und außerordentlichen Kündigungen durch die
Gesellschaft und der außerordentlichen Kündigung durch die
Genußscheininhaber ist die Rückzahlung des Genußkapitals wie folgt
geregelt -
entweder:
Barabfindung in Höhe von 1,29% des durchschnittlichen Einheitskurses
der Stammaktie aufgrund der amtlichen Kursnotierungen an der
Wertpapierbörse in München während der letzten drei Monate vor
Beendigung des Genußrechtsverhältnisses (§6,4).
oder:
Umtausch der Genußscheine in Aktien im Verhältnis 10 Aktien der
Gesellschaft für 8 Genußscheine (§9,1).
Im Falle des Umtausches von Genußscheinen in Aktien ergäbe sich beim
aktuellen Kurs der Allianz-Aktie von 152 Euro ein Umtauschwert
des Genußscheines von 190 Euro.
Aktuell notiert der Genußschein bei Kursen um 172 Euro
Ich sehe folgende Ansatzpunkte für eine Spekulation:
1. Wahrscheinlichkeit einer ordentlichen Kündigung durch die
Gesellschaft zum 31.12.2006.
Bei einer stetig steigenden Dividende wird der Genussschein
fuer die Allianz mit der Zeit recht teuer. Fuer 2005 wurden 2 Euro je Aktie Dividende gezahlt
= 4,8 Euro Ausschuettung je Genussschein. 3 Euro Dividende entsprechen schon 7,2 Euro
Auschuettung fuer die Genuesse
2. Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft aufgrund veränderter steuerlicher Rahmenbedingungen.
Hierfür besteht derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Geschieht dies, springt der Schein sofort auf das 1,29fache des Aktienpreises.
Rechnet man fuer 2006 mit einer Allianz Dividende von 3 Euro dann hat der GS eine Ausschuettung von 7,2 Euro = 4,1 %.
Ein guter Festgeldersatz mit Steigerungspotenzial.
Festgeldersatz ? Nicht wirklich.
Aber für Private deutlich besser als die Aktie
Aber für Private deutlich besser als die Aktie
keinen interessierts Aber er ist wirklich besser als die Aktie
Zur Kündigungsoption durch die Allianz: Das wird 2006 nichts mehr.... da die Frist hierfür 180 Tage beträgt!
Auch stimmt der Wert "Barabfindung in Höhe von 1,29% des durchschnittlichen Einheitskurses" wohl nicht - oder sind 129% gemeint?
Auch stimmt der Wert "Barabfindung in Höhe von 1,29% des durchschnittlichen Einheitskurses" wohl nicht - oder sind 129% gemeint?
Der Genusschein ist alles andere als ein Festgeldersatz, da er fast die gleichen Kursrisiken bestitzt wie die Aktie.
Man erhält bei der Kündigung auch nicht 1,29% vom Kurswert der Aktie (dann wäre er nämlich gigantisch überbewertet ), 129% erhält man auch nicht. In des GS-Bedingungen ist von 122,9% die Rede.
§6
(4) Die Gesellschaft kann die Genussscheine unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2006, kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung erhält
der Genussscheininhaber für jeden Genussschein im Nennbetrag von € 5,12, der aus
der vorliegenden bzw. aus den gemäß § 5 Abs. (1) begebenen Emissionen stammt,
einen Ablösungsbetrag, der 122,9% des durchschnittlichen Einheitskurses der
Stückaktie aufgrund der amtlichen Kursnotierungen an der Wertpapierbörse in
München während der letzten drei Monate vor Beendigung des
Genussrechtsverhältnisses entspricht, mindestens jedoch den Betrag, der sich gemäß......
Bei der konservativen Bewertung des Genusscheins sollte man unterstellen daß das Allianzmanagment in Bezug auf die Genusscheine rational handelt(d.h. zu Gunsten der Aktionäre, zu Ungunsten der GS-Inhaber). Daß heißt man sollte unterstellen das die Genüsse zum nächst möglichen Termin gekündigt werden.
Der GS weißt derzeit einen Discount von ca.10% auf den Abfindungspreis + den nächsten Auschüttungsvorteil gegenüber der Aktie auf.
Über den GS bekommt man die Aktie auf jeden Fall mit leichten Discount. Deshalb den GS zu erwerben ist aber nur sinnvoll wenn man die Aktie ohnehin erwerben will, oder wenn man seinen Aktienbestand für die Genüsse verkauft.
Wenn man der Allianz-Aktie aber nicht im Depot haben will, dann würde eine Hedgestrategie Leerverkauf Aktie (z.B. bei Interactivebrokers problemlos möglich) /Kauf GS gerade noch Sinn machen. Wäre der Disount auf den Abfindungspreis noch geringer dann würde diese Hedgestrategie keinen Sinn mehr machen.
Im Best-Case-Szenario werden die GS sehr sehr lange nicht gekündigt. In einem solchen Fall hätten die GS bis zum 2,4fachen der Aktie wert. Die Nichtkündigung dieses Jahr macht zumindest Hoffnung auf ein solch optimistischen Szenario.
Von einer solch eklatanten Fehlbewertung Aktie/GS wie im Falle Drägerwerk, kann bei Allianz allerdings keine Rede sein. Dafür erscheint mir die Allianz-Aktie derzeit angemessen bewertet zu sein, mit Chancen auf eine Höherbewertung. Die Drägeraktie ist dagegen wahrscheinlich überbewertet.
Gruß tt
Man erhält bei der Kündigung auch nicht 1,29% vom Kurswert der Aktie (dann wäre er nämlich gigantisch überbewertet ), 129% erhält man auch nicht. In des GS-Bedingungen ist von 122,9% die Rede.
§6
(4) Die Gesellschaft kann die Genussscheine unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2006, kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung erhält
der Genussscheininhaber für jeden Genussschein im Nennbetrag von € 5,12, der aus
der vorliegenden bzw. aus den gemäß § 5 Abs. (1) begebenen Emissionen stammt,
einen Ablösungsbetrag, der 122,9% des durchschnittlichen Einheitskurses der
Stückaktie aufgrund der amtlichen Kursnotierungen an der Wertpapierbörse in
München während der letzten drei Monate vor Beendigung des
Genussrechtsverhältnisses entspricht, mindestens jedoch den Betrag, der sich gemäß......
Bei der konservativen Bewertung des Genusscheins sollte man unterstellen daß das Allianzmanagment in Bezug auf die Genusscheine rational handelt(d.h. zu Gunsten der Aktionäre, zu Ungunsten der GS-Inhaber). Daß heißt man sollte unterstellen das die Genüsse zum nächst möglichen Termin gekündigt werden.
Der GS weißt derzeit einen Discount von ca.10% auf den Abfindungspreis + den nächsten Auschüttungsvorteil gegenüber der Aktie auf.
Über den GS bekommt man die Aktie auf jeden Fall mit leichten Discount. Deshalb den GS zu erwerben ist aber nur sinnvoll wenn man die Aktie ohnehin erwerben will, oder wenn man seinen Aktienbestand für die Genüsse verkauft.
Wenn man der Allianz-Aktie aber nicht im Depot haben will, dann würde eine Hedgestrategie Leerverkauf Aktie (z.B. bei Interactivebrokers problemlos möglich) /Kauf GS gerade noch Sinn machen. Wäre der Disount auf den Abfindungspreis noch geringer dann würde diese Hedgestrategie keinen Sinn mehr machen.
Im Best-Case-Szenario werden die GS sehr sehr lange nicht gekündigt. In einem solchen Fall hätten die GS bis zum 2,4fachen der Aktie wert. Die Nichtkündigung dieses Jahr macht zumindest Hoffnung auf ein solch optimistischen Szenario.
Von einer solch eklatanten Fehlbewertung Aktie/GS wie im Falle Drägerwerk, kann bei Allianz allerdings keine Rede sein. Dafür erscheint mir die Allianz-Aktie derzeit angemessen bewertet zu sein, mit Chancen auf eine Höherbewertung. Die Drägeraktie ist dagegen wahrscheinlich überbewertet.
Gruß tt
überschaulich oder?
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