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    Einkommenssteuerbescheid anfechten? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.06 14:36:34 von
    neuester Beitrag 06.12.06 12:50:13 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.098.106
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      Avatar
      schrieb am 04.12.06 14:36:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      @ll

      Muss ich bei einem Einspruch gegen meinen Einkommenssteuer-Bescheid bestimmte Regeln einhalten, um einem vorzeitigen Scheitern vorzubeugen? Wie z.B. die Frist einzuhalten gibt es doch evtl. auch sprachliche Hürden, oder?

      Danke für Tips!

      willy
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 15:22:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.925.427 von glaubichnich am 04.12.06 14:36:34In jedem Fall sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden!
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 17:03:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.925.427 von glaubichnich am 04.12.06 14:36:34Ja, es gibt sprachliche Hürden, denen kann man aber vorbeugen:
      http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__87.html

      Gruß

      der Petzer
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 17:04:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.926.501 von tombow am 04.12.06 15:22:48Quatsch.

      Die Antwort "in jedem Fall" ist jedenfalls falsch.

      Da muss man schon differenzieren.


      Gruß

      der Petzer
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:14:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #1:
      Der Einspruch muss in Deutsch geschrieben werden. Der angefochtene Bescheid muss deutlich bezeichnet werden, am besten mit Datum und Steuer-Nr. bzw. Aktenzeichen. Unterschrift nicht vergessen.

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      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:17:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.940.717 von NATALY am 04.12.06 22:14:04Wobei die Unterschrift nicht vom Gesetz verlangt wird. Auch Einsprüche per E-Mail sind somit möglich. Man hat jedoch keinerlei Garantie, dass die E-Mail auch ankommt, die Beweislast trägt der Versender.
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:21:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__87.html
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:22:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:31:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      § 357 AO 1977

      Einlegung der Einspruchs

      (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 3Einlegung durch Telegramm ist zulässig. 4Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

      (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

      (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:32:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Einspruch per Email (in Textform) ist nicht zulässig. Der Einspruch muss schriftlich (in Schriftform) eingelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:34:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn der Einspruch nicht in Schriftform eingelegt wird, wird er als unzulässig zurückgewiesen:

      § 358 AO 1977
      Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

      Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:51:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.941.118 von NATALY am 04.12.06 22:34:03War vielleicht etwas voreilig:
      Zu beachten ist auch § 87a AO:

      § 87a Elektronische Kommunikation

      (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. 3Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln.

      (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

      (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.

      (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

      (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. 2Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist.

      (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt werden. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden Einschränkungen eingesetzt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:52:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ll

      Danke euch für diese ganzen Auskünfte - es ist immer wieder eine große Freude, diese Hilfsbereitschaft zu sehen, die hier herrscht :)

      willy (der jetzt mal schaut, ob er eine Chance hat gegen das FA)
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:57:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ein Einspruch in elektronischer Form muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine normale Email reicht nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 05.12.06 05:19:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.941.081 von NATALY am 04.12.06 22:32:30Doch, der Einspruch per e-mail ist zulässig.

      Nur die Rücknahme des Einspruchs per e-mail ist nicht zulässig.


      Gruß

      der Petzer
      Avatar
      schrieb am 05.12.06 11:45:28
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Petzer:
      Doch, der Einspruch per e-mail ist zulässig. Nur die Rücknahme des Einspruchs per e-mail ist nicht zulässig.

      Wo steht das?
      Avatar
      schrieb am 05.12.06 16:58:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.953.162 von NATALY am 05.12.06 11:45:28Da gibt es eine AO-Referatsbesprechung.

      Die Begründung ist auch relativ einleuchtend:

      Wenn der Einspruch per e-mail eingelegt wird, kann ja nichts "Schlimmes" passieren, der Stpfl. wird angeschrieben und spätestens dann stellt sich heraus, ob der Einspruch "echt" ist oder nicht.

      Während die Einspruchsrücknahme ja verheerende Auswirkungen haben kann, sollte die e-mail tatsächlich nicht von diesem Stpfl. stammen.
      Deswegen muss die Einspruchsrücknahme tatsächlich in Papierform mit echter Unterschrift erfolgen.

      Gruß

      der Petzer
      Avatar
      schrieb am 05.12.06 23:59:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.958.782 von Petzer am 05.12.06 16:58:20Ich hatte damit schon eine Diskussion mit einer OFD laufen.

      Es ist so, nach § 87a (6) AO muss ab 1.1.2006 in diesem Fall eigentlich eine elektr. Signatur vorhanden sein. Jedoch sind die Finanzbehörden noch nicht dermaßen ausgestattet, dass sie diese Mails auch entschlüsseln können, dann ist es auch noch eine Frage der Software und der teuren Lizenzen.

      Dies ist ein Fall, wo lt. OFD FFM eine Vorschrift des AEAO das Gesetz überbietet, oder wie man das nennt.

      Der AEAO zum § 357 AO Nr. 1 besagt hier, dass der Einspruch auch ohne Signatur elektr. eingelegt werden kann. Deshalb verweisen die Finanzämter auf ihren Homepages deutlich auf diese Möglichkeit hin.

      Ob dies jedoch bundeseinheitlich so gesehen wird, ist fraglich.
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 12:34:12
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.963.403 von Oerdiz am 05.12.06 23:59:43@oerdiz:
      Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) gilt bundesweit.
      Der Steuerpflichtige (Einspruchsführer) kann sich mE darauf berufen, obwohl das Gesetz (§ 87 a AO) ertwas anderes vorschreibt.
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 12:50:13
      Beitrag Nr. 20 ()
      Siehe Seite 17 des nachfolgenden PDF-Dokuments:
      http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuerinfo/BM…


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