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    Wie der Fiskus Konten im Ausland aufspürt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.06 21:04:19 von
    neuester Beitrag 04.12.06 22:36:01 von
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      schrieb am 04.12.06 21:04:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Steuern

      Wie der Fiskus Konten im Ausland aufspürt

      Von Lutz Schumann

      Besonders in Österreich will der deutsche Fiskus nach Steuersündern fahnden

      04. Dezember 2006

      Heimlich, still und leise ist Anfang des Jahres ein Gesetz in Kraft getreten, das dem Fiskus noch mehr Möglichkeiten bietet, Steuersünder im Ausland aufzuspüren.

      Mit dem „Gesetz zu dem Protokoll vom 16.10.2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ treten Regelungen in Kraft, die die Bundesrepublik Deutschland mit 15 EU-Mitgliedsstaaten vereinbart hat. Neben Dänemark, Frankreich und Spanien wird es auch von Österreich und Belgien angewendet. Damit hat die Steuerfahndung neue weitreichende Rechte und Möglichkeiten, verborgene Bankkonten im EU-Ausland aufzuspüren.

      Schon innerhalb Deutschlands kann die Finanzverwaltung die Steuerehrlichkeit seiner Bürger sehr genau überprüfen. Erinnert sei nur an das Kontenabrufverfahren, bei dem der Fiskus unbekannte Konten und Depots des Steuerpflichtigen bei inländischen Banken aufdecken kann.

      Jahresbescheinigung faktisch eine Kontrollmitteilung

      Übrigens: Ob das Kontenscreening mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 wirklich abgeschafft wird, wie dies die rot-grüne Koalition derzeit lautstark verkündet, bleibt erst einmal abzuwarten.

      Zudem sind die Banken verpflichtet jedem Kapitalanleger eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Spekulationsgeschäfte zu erteilen, was faktisch zur Kontrollmitteilung durch die Hintertür führt. Denn dadurch lassen sich auch rückwirkend noch Schlüsse auf verborgene Kapitalerträge aus früheren Jahren ziehen. Schließlich gewinnt der Fiskus auch durch Kontrollmitteilung im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie immer mehr Informationen über verborgene Kapitaleinkünfte der deutschen Bürger.

      Nachfolgend erfahren Sie, welche neuen Möglichkeiten die deutschen Steuerfahnder im Ausland haben.

      Welche Informationen der Fiskus erhält

      Aufgrund des EU-Protokolls ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, dem deutschen Fiskus alle betreffenden Angaben zu Konten und Kontonummern von einem deutschen Staatsbürger in diesem Land zu machen. Da die Mitteilungspflicht auch aufgelöste Konten umfaßt, kann das Finanzamt leicht die Steuererklärungen der Vorjahre überprüfen und Unstimmigkeiten entdecken. Beachten Sie, daß die Steuerfahndung auch treuhänderisch gehaltene Konten im Ausland aufspüren kann.

      Voraussetzung für die Rechtshilfe ist, daß gegen die betreffende Person strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, die in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren und in dem ersuchten Mitgliedsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung stellen diese Voraussetzungen im allgemeinen allerdings keine besondere Hürde dar.

      Zusätzlich erhält die deutsche Steuerfahndung aber auch Angaben über Bankkonten und Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums getätigt wurden, also auch Informationen über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. Hierzu ist es nicht Voraussetzung, daß gegen den Inhaber oder Verfügungsberechtigten des Kontos ein straffrechtliches Ermittlungsverfahren vorliegt. Die Steuerfahndung spürt nicht nur verdeckte Konten im Ausland auf, sondern kann zusätzlich auch Transaktionen, zum Beispiel Überweisungen auf und von diesen Konten, einsehen. Dadurch lassen sich alle Geldbewegungen von einem Konto zu einem anderen nachvollziehen.

      Eine gigantische Informationsquelle

      Das Finanzamt erhält somit nicht nur über die ihm schon bekannten Steuersünder Informationen, sondern möglicherweise auch über andere Steuerpflichtige, mit denen der Steuersünder zusammenarbeitet. Auch Zufallsfunde können für steuerliche Zwecke uneingeschränkt verwertet werden. Dadurch können auch Steuerpflichtige ins Visier der Steuerfahndung kommen, die ursprünglich gar nicht betroffen waren, weil sich der ursprüngliche Anfangsverdacht gegen eine ganz andere Person gerichtet hat.

      Die Mitgliedsstaaten sind übrigens verpflichtet, die Steuerersuchen vertraulich zu behandeln, das heißt die betroffenen Bankkunden dürfen nicht darüber informiert werden, wenn der heimische Fiskus Informationen erhält. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Kontenabruf in Deutschland vor. Hier hat sich die Finanzverwaltung verpflichtet, den Steuerpflichtigen zumindest nachträglich über den erfolgten Kontenabruf zu informieren.

      Allerdings ist es auch in Deutschland zulässig, nach einem erfolgreichen Kontenabruf direkt ein gezieltes Auskunftsersuchen an das betreffende Kreditinstitut durchzuführen, wenn eine vorherige Information des Steuerpflichtigen den Ermittlungszweck gefährden würde. Deckt der Fiskus jedoch im Ausland ein Konto auf, wird sofort ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Ausweg, eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, wird dem Steuersünder dadurch versperrt.

      Auch Österreich und Belgien geben Infos weiter

      Besonders brisant ist, daß dieses Protokoll auch in Österreich und Belgien umgesetzt wird. Diese beiden Länder haben gerade im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ihr Steuergeheimnis geschützt und verweigern Kontrollmitteilungen. Als das Kontenabrufverfahren in Deutschland in kraft getreten ist, hat insbesondere Österreich bei deutschen Kunden verstärkt für eine Geldanlage im „kontenabfragefreien“ Ausland geworben und dabei Anlageprodukte empfohlen, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie fallen.

      Aufgrund dieses Protokolls haben sich diese Länder allerdings unbemerkt von der Öffentlichkeit verpflichtet, noch viel weitreichendere Informationen an ausländische Staaten weiterzugeben.

      Die Finanzverwaltung hat schon deutlich gemacht, daß die Steuerfahndung insbesondere in Österreich von den Möglichkeiten dieses Protokolls Gebrauch machen will. Dies zeigt Frage elf der vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichten „Fragen und Antworten zur aktuellen Kritik am steuerlichen Kontenabrufverfahren „ vom 9. Februar 2006. Hier wird explizit Österreich als Beispiel derjenigen Staaten genannt, die das Abkommen ratifiziert haben. Für Steuersünder wird es also immer schwerer, dem Fiskus ihre Kapitaleinkünfte zu verheimlichen.
      http://www.faz.net/s/Rub42AFB371C83147B795D889BB33AF8404/Doc…
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 22:36:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Voraussetzung für die Rechtshilfe ist, daß gegen die betreffende Person strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, die in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren und in dem ersuchten Mitgliedsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind

      Der ganze Artikel klingt wie die Angstpropaganda vom Peilwagen der öffentlich-rechtlichen.
      Ohne daß schon ein Strafverfahren läuft läuft nichts. Der österreichische Staat kennt die Kontoinhaber nicht, ohne recht aufwendige Ermittlungen kann er auch nichts bekanntgeben.


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