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    Speku-Steuer: Nachträglich noch erklären? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.12.06 21:59:09 von
    neuester Beitrag 01.01.07 11:46:08 von
    Beiträge: 25
    ID: 1.099.951
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      schrieb am 12.12.06 21:59:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:
      Ich habe im Jahr 2003 Spekulationsgewinne gemacht. Größenordnung: ungefähr 25.000€, vielleicht auch etwas weniger. da ich aber in den 2-3 jahren davor Spekulationsverluste in ungefähr der gleichen Größenordnung hatte habe ich einfach gar nichts gemacht (habe es einfach in meinem Kopf miteinander verrechnet). Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nie eine Steuerklärung abgegeben und habe damit auch erst 2004 angefangen (aufgrund neuerlicher hoher Spekulationsgewinne).
      Meine Frage nun: kann das Finanzamt nun zu mir kommen und die Steuern einfordern, aber die Verluste unter den tisch fallen lassen ? Das interessiert mich vor allem in Bezug auf die neue Gesetzlage ab 2007, wonach nichtangegeben Spekulationsverluste verfallen
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 22:07:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schlafende Hunde weckt man nicht. :D
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 22:34:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      So unrecht hat EllenW nicht ...

      Aber: Du kannst innerhalb der Festsetzungsfrist die Einkommensteuer-Erklärungen nachholen. Mir ist nicht bekannt, dass das geändert werden soll.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 01:23:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.136.704 von NATALY am 12.12.06 21:59:09also mit dem FA ist nicht zu spaßen

      natürlich kannst du so durchkommen, aber das risiko wäre mir zu hoch, dass mich das FA wegen faktischer steuerhinterziehung (ist so) ran bekommt

      mein empfehlung:

      alle drei steuererklärungen auf einen schlag nachholen; bzw. leicht zeitversetzt; normalerweise kann man mit der sachbearbeiterin da sprechen.. wenns gut geht, hast du deine bücher sauber und mußt nichts befürchten

      stichwort kontrollmitteilungen: die mühlen des FA mahlen langsam, aber sehr effektiv
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 09:15:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nataly schrieb:
      Wer seit 1999 Verluste eingefahren und noch nicht gemeldet hat, sollte das deshalb bis Jahresende nachholen. Denn nur bis dahin gilt auch eine weitere positive Vorschrift, nach der Verluste bis zu sieben Jahre später geltend gemacht werden können.

      Heißt das also: Wenn ich mir die Verluste von 2000 - 2003 noch feststellen lasse, dass die Verluste aus 2000 z. B. dann spätestens 2007 mit Gewinnen verrechnet werden müssen?

      Aber wenn ich bis dahin nichts zum Verrechnen habe, weil ich z. B. seit dieser Zeit nur noch mit Fonds unterwegs bin, die ich alle länger als ein Jahr gehalten habe?
      Ich dachte ich könnte mir das unbegrenzt mitnehmen, bis dann mal verrechenbare Gewinne anfallen? Ich bin total verwirrt..

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      Avatar
      schrieb am 13.12.06 09:43:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Heißt das also: Wenn ich mir die Verluste von 2000 - 2003 noch feststellen lasse, dass die Verluste aus 2000 z. B. dann spätestens 2007 mit Gewinnen verrechnet werden müssen?


      Wenn die Verluste erst mal festgestellt sind, können sie nach derzeitiger Rechtslage unbegrenzt vorgetragen werden.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 11:55:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es besteht noch eine, wenn auch geringe Chance in 2006. Danach dürfte Ende sein. Die Regierung und die willfährigen Bundestag und Bundesrat wollen das BFH-Urteil verhindern. Das Bundesministerium für Finanzen hat den Abdruck des BFH-Urteils in den vorge- schriebenen Medien bisher verhindert, das heist, kein FA muß sich daran halten.
      Ich habe zu diesem Thema schon einmal geschrieben, daß ein FA ein Urteil nicht anwenden muß, das Zauberwort heist - Urteil gilt nur für den beschriebenen Fall. Dann kann nämlich die Klage wieder von vorne beginnen. Dazu braucht es noch nicht mal eines Runderlasses der OFD´s.
      Das Thema ist ein heißes Eisen und Berlin hält es am glühen.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 12:35:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.148.217 von 2525 am 13.12.06 11:55:41http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,MDR_3877088…
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 15:00:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.148.960 von JoePESCI am 13.12.06 12:35:11NEIIINN!!!

      Ich fass es nicht! Danke JoePESCI für den Link.
      Jetzt hab ich mir doch tatsächlich noch was ausgerechnet, aber laut diesem LINK braucht sich keiner mehr bemühen, nachträglich seine Verluste feststellen zu lassen!!:mad::mad:

      Auf der anderen Seite hats auch wieder was Gutes! Immerhin bleibt meine dunkle Vergangenheit nur vielleicht für immer im Dunkeln!:look:

      Trotzdem, ein bißchen geschockt bin ich jetzt schon.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 16:35:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Joe:
      Ich kann die Meinung von Herrn Daumoser nicht nachvollziehen.

      Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
      "§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend." (JStG 2007, Art. 1 Nr. 15 a)
      Diese Änderung tritt am 1.1.2007 in Kraft (JStG 2007, Art. 20 Abs. 5)

      Dem § 10 d Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:

      "Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat." (JStG 2007, Art. 1 Nr. 9)
      Diese Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 in Kraft (JStG 2007, Art. 20 Abs.1)
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 16:37:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wie sich aus diesen Vorschriften ergeben soll, dass alte Verluste ab 1999 nicht mehr festrgestellt werden können, ist mir schleierhaft.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 16:44:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Auf Grund der Vorschriften über das Inkrafttreten sind die Vorschriften mE nur für Verluste ab 2007 von Bedeutung.
      Avatar
      schrieb am 13.12.06 19:18:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.154.129 von NATALY am 13.12.06 16:44:01Hat jemand vielleicht schon einen Bescheid etc. seines Finanzamtes erhalten? Ich wollte die GUV jetzt die Tage einreichen.
      Avatar
      schrieb am 14.12.06 00:21:27
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.154.129 von NATALY am 13.12.06 16:44:01Die Änderung mit dem Jahresstuergestz betrifft auch die Jahre vor 2007. Das ergibt sich aus der Ergänzung im § 52 Abs. 39 ESTG: "§23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 01. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."

      Zusammen mit der Ergänzung im § 10d Abs. 4 ist also klargestellt, dass für alle Jahre in denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die gesonderte Feststellung möglich ist. Die Feststellungsfrist ist immer dann nicht abgelaufen, wenn man einen offenen Einspruch gegen einen Bescheid hat oder noch nicht 4 Jahre seit Abgabe der Steuerklärung vergangen sind. Wenn man also für das Jahr 2001 in 2002 seine Steuererklärung abgegeben hat, dann endet am 31.12.2006 die Feststellungsfrist für 2001. Somit sollte man also jetzt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid 2001 wegen der Nichtberücksichtigung von Spekulationsverlusten (sofern man welche hatte und die nicht gemeldet hat) einlegen und die Verluste angeben, damit die Festellungsfrist nicht am 31.12.2006 abläuft. Das gleiche gilt natürlich für die Folgejahre jeweils ein Jahr später.

      Was mit den Jahren 1999 und 2000 ist, kann ich nicht sagen. Hier wird man wohl klagen müssen, um eine gesonderte Feststellung oder direkte Verrechnung ((so wie es das BFH mit seinem Urteil vom 22.09.2005 (IX R 21/04) gesehen hat)) zu erreichen.

      Gruss,
      Scalper
      Avatar
      schrieb am 14.12.06 12:41:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      @scalper:
      Stimmt. Ich bedanke mich für den Hinweis und ergänze, dass auch für die neue Fassung von § 10 d Abs. 4 EStG eine entsprechende Regelung in § 52 Abs. 25 EStG angefügt wurde:
      "§ 10 d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen."
      Avatar
      schrieb am 14.12.06 13:10:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.172.791 von NATALY am 14.12.06 12:41:01Hallo,

      das ist eine unglaubliche Schweinerei und Dreistigkeit!!!! Die wird eigentlich nur noch durch das betrügerische Zuschätzen bei Außenprüfungen überboten!!!! Für letzteres gibt es eine entsprechende Dienstanweisung.....

      Für mich hat das Ganze mafiöse Strukturen.

      Und wenn ich dann diesen "Oberpenner" von Ondraschek höre, wie er sich über Steuerhinterzieher theatralisch echauffiert und die Verdoppelung der Außenprüfer fordert, könnte ich nur noch kotzen!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 15.12.06 12:11:57
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hm, ich bin hin- und hergerissen. Nach den Anmerkungen von
      Scalper67 und Nataly bin ich nun doch wieder bereit, meine Verluste anzugeben. Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte es nur Probleme geben mit den Verlusten vor 2001. Probieren tu ichs jetzt trotzdem.

      Haltet mich bitte auf dem Laufenden.
      Noch schnell eine Frage: Wenn ich das Ganze bis z. B. 29.12.06 beim Finanzamt abgebe oder in den Briefkasten werfe, passt es dann, auch wenn es erst in 2007 bearbeitet wird?
      Danke
      Avatar
      schrieb am 15.12.06 14:50:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      @MatthiasM:
      Noch schnell eine Frage: Wenn ich das Ganze bis z. B. 29.12.06 beim Finanzamt abgebe oder in den Briefkasten werfe, passt es dann, auch wenn es erst in 2007 bearbeitet wird?
      JA.
      Avatar
      schrieb am 15.12.06 17:29:29
      Beitrag Nr. 19 ()
      @MatthiasM:
      Meine Frage nun: kann das Finanzamt nun zu mir kommen und die Steuern einfordern, aber die Verluste unter den tisch fallen lassen ?

      Diese Gefahr besteht in der Tat. Durch Art. 1 Nr. 36 a JStG 2007 wurde nämlich § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass vor dem Wort "Summe" jeweils das Wort "positive" eingefügt wurde.
      Diese Regelung gilt nach Art. 1 Nr. 40 t1 (=§ 52 Abs. 55 j EStG idF des JStG 2007) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006.

      Dies bedeutet, dass das Finanzamt voraussichtlich die Feststellung deiner Verluste ablehnen wird mit der Begründung, dass die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung abgelaufen sei.

      Zwar rechne ich damit, dass BFH und/oder BVerfG diese kippen werden, aber zunächst einmal sieht es schlecht für dich aus.
      Avatar
      schrieb am 15.12.06 17:31:30
      Beitrag Nr. 20 ()
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 20:54:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.209.175 von NATALY am 15.12.06 17:31:30Hallo zusammen,
      wer hat seine Verlusterklärung noch abgegeben?
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 21:14:35
      Beitrag Nr. 22 ()
      Das Jahressteuergesetz 2007 steht jetzt im Bundesgesetzblatt I:

      http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2878.pdf
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 21:37:38
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.505.245 von NATALY am 27.12.06 21:14:35Was bedeutet das für eine noch in diesem Jahr beim FA eingereichte GUV für die Jahre 1999-2004??
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 20:36:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hab hier folgenden Fall:
      Spekugewinne 2001. Diese sind festgestellt. Spekuverluste ab 2002 ff
      Abgabe der Steuererklärung 2002 und 2003 (ohne betragsmäßige Angabe von Spekuverlusten, aber in der EKSTErklärung Spekuverluste erwähnt, die nachträglich eingereicht werden sollen). Die 2002er Erklärung wurde erst 2004 abgegeben. Steuerbescheid mit $ 164 Abs 1. AO versehen.
      Meine Frage: Solange der § 164 Abs 1 AO noch nocht nicht aufgehoben wurde, kann ich die Spekuverluste doch trotz der Gesetzesänderung auch 2007 noch nachreichen? Geht mir um Verechnung mit 2001 Gewinnen.
      Gegen alle Bescheide läuft auch noch Einsrpruch wg. Verfassungsgerichtsverfahren.
      Für mich ist das auch eien Frage der Bewieslast. Man reicht zwar Einspruch ein, aber am Ende heißt es: Liegt in den Akten nicht vor..
      Ob man da einfach nochmal an den Einspruch erinnert wegen 2002, damit 164er am Ende nicht einfach aufgeben wird, das Schreiben geht verloren und man schlummert in Unwissenheit?
      Hab schon 2 ode r3 Briefe vom Finanzamt doppelt anfordern müssen deshalb. Die gute Post..
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 11:46:08
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.136.704 von NATALY am 12.12.06 21:59:09Wenn Dein Bescheid verjährt hast Du eventuell mit den Verlusten Pech und musst die Gewinne versteuern. Sei also lieber ehrlich.


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