wann beginnt widerrufsrecht? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.12.06 15:50:14 von
neuester Beitrag 15.02.07 13:50:06 von
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hallo,
habe anfang des jahres 2006 ein buch bestellt mit liefertermin anfang 2007.
mittlerweile hat sich die situation geändert und ich kann auf das buch verzichten.
kann ich meine bestellung jetzt noch widerrufen? oder erst nach auslieferung anfang 2007? oder hätte ich gleich nach der bestellung widerrufen müssen?
gibt bestimmt einige unter euch, für die eine buchbestellung im wert von 100 euronen lächerlich erscheint und der meinung sind, ich soll es einfach bezahlen und ins altpapier werfen... mach ich aber nicht...
DANKE für qualifizierte antworten,
der SMY
habe anfang des jahres 2006 ein buch bestellt mit liefertermin anfang 2007.
mittlerweile hat sich die situation geändert und ich kann auf das buch verzichten.
kann ich meine bestellung jetzt noch widerrufen? oder erst nach auslieferung anfang 2007? oder hätte ich gleich nach der bestellung widerrufen müssen?
gibt bestimmt einige unter euch, für die eine buchbestellung im wert von 100 euronen lächerlich erscheint und der meinung sind, ich soll es einfach bezahlen und ins altpapier werfen... mach ich aber nicht...
DANKE für qualifizierte antworten,
der SMY
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.475.082 von SMY am 26.12.06 15:50:14Und warum stornierst Du nicht einfach die Bestellung kommentarlos?
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.475.082 von SMY am 26.12.06 15:50:14wenn du nachweisen kannst das du nicht lesen kannst dürfte das kein Problem sein
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.475.082 von SMY am 26.12.06 15:50:14"habe anfang des jahres 2006 ein buch bestellt mit liefertermin anfang 2007"
Welches Buch hat denn 1 Jahr Lieferzeit?
Welches Buch hat denn 1 Jahr Lieferzeit?
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.476.961 von link68 am 26.12.06 18:02:40Welches Buch hat denn 1 Jahr Lieferzeit?
Der neueste Orion-Kalender!!!
Der neueste Orion-Kalender!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.475.993 von antonazubi am 26.12.06 16:57:04hört sich vernünftig an, soweit hab ich nicht gedacht!
danke, der SMY
danke, der SMY
antwort 3 - 5 gehen an der frage vorbei, dazu erspare ich mir jetzt jeglichen komentar...
hallo, nochmals meine frage:
ich habe anfang 2006 ein buch bestellt mit liefertermin anfang 2007 zum preis von ca 100 euro.
das buch benötige ich nicht mehr.
habe das buch bei erhalt sofort zurückgesandt mit widerruf.
heute erreichte mich eine mahnung mit zahlungsaufforderung mit dem hinweis, dass ich das buch wieder zugesandt bekomme, sobald geldeingang verbucht wird.
ich benötige das buch nicht!
bin ich zur abnahme verpflichtet? oder reicht der widerruf bei erhalt des buches im januar?
danke für antworten,
der SMY
ich habe anfang 2006 ein buch bestellt mit liefertermin anfang 2007 zum preis von ca 100 euro.
das buch benötige ich nicht mehr.
habe das buch bei erhalt sofort zurückgesandt mit widerruf.
heute erreichte mich eine mahnung mit zahlungsaufforderung mit dem hinweis, dass ich das buch wieder zugesandt bekomme, sobald geldeingang verbucht wird.
ich benötige das buch nicht!
bin ich zur abnahme verpflichtet? oder reicht der widerruf bei erhalt des buches im januar?
danke für antworten,
der SMY
nochmal hallo,
habe die antwort innerhalb sekunden in einem juraforum erhalten!
internet is schon ne geniale erfindung!!
Zitat aus j...forum
Die Frist beträgt zwei Wochen ab Erhalt des Buches, § 355 III 2 BGB, es sei denn, der Käufer ist über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
falls noch jemand von euch hinzufügen will, gerne, ansonsten sehe ich den thread als geschlossen...
sonnigen grúß,
der SMY
habe die antwort innerhalb sekunden in einem juraforum erhalten!
internet is schon ne geniale erfindung!!
Zitat aus j...forum
Die Frist beträgt zwei Wochen ab Erhalt des Buches, § 355 III 2 BGB, es sei denn, der Käufer ist über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
falls noch jemand von euch hinzufügen will, gerne, ansonsten sehe ich den thread als geschlossen...
sonnigen grúß,
der SMY
§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
@SMY:
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag?:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag?:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.705.784 von NATALY am 14.02.07 16:21:10hallo nataly,
hab ich hier quasi unterschlagen:
war ein "haustürgeschäft" auf einem vom verkäufer selbsterstellten "formular" ohne agb´s oder ähnlichem.
danke, gruß,
der SMY
hab ich hier quasi unterschlagen:
war ein "haustürgeschäft" auf einem vom verkäufer selbsterstellten "formular" ohne agb´s oder ähnlichem.
danke, gruß,
der SMY
..zu der Gesamtproblematik Widerruf http://www.belehrungsrecht.de/ .
Alle im Fernabsatz bzw. an der Haustür tätigen Unternehmer haben gerade ein Riesenproblem. Ganz übel sieht es mit den Widerrufsbelehrungen bei eBay aus..
Alle im Fernabsatz bzw. an der Haustür tätigen Unternehmer haben gerade ein Riesenproblem. Ganz übel sieht es mit den Widerrufsbelehrungen bei eBay aus..
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