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    Eine Frage an die Steuerexperten (Betr. Immobilien) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.02.07 01:14:00 von
    neuester Beitrag 06.02.07 22:39:39 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.109.892
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      Avatar
      schrieb am 06.02.07 01:14:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      folgende Fakten sind gegeben:
      Ehepartner A (angestellt) und B (Hausfrau)
      Immobilienbesitz 4 vermietete Wohnungen und 1 vermietetes Haus

      Ist es sinnvoll, hierfür eine Immobilienverwaltung (z.B. Ltd.) auf die Frau zu gründen?
      Steuerliche Aspekte? Absetzbarkeit GF-Gehalt, Arbeitszimmer, PKW, etc?
      Was muss beachtet werden? Rechtlich?
      Ist ein Immobilienübertrag auf die zu gründende Firma nötig?

      Macht das grundsätzlich Sinn?

      Danke schonmal für eure Antworten!

      mfg
      newtrader1980
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 02:03:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ganz grundsätzlich, und ich bin auch erst dabei, mich in Steuerrecht einzuarbeiten, sehe ich mal keinen Grund, dies in Form der Ltd. und nicht als GmbH zu machen.

      Hauptgrund für Ltd. sehe ich dann, wenn die 25.000 € Stammkapital für die GmbH nicht zusammen zu kriegen sind, Problem sehe ich bei den genannten Immobilien nicht. Diese in Ein-Frau-GmbH einbringen, diese wird GF, Zweck private Immo-Verwaltung.

      Ltd. mag von Steuersätzen in England besser sein, entzieht sich meiner Kenntnis, aber dann ist eben auch englische Steuererklärung, Steuerberater etc. nötig, und die StB. dort sind teurer als hier. Zudem: Meiner Meinung nach nur sinnvoll, wenn sattelfeste Englischkenntnisse im Unternehmens-und Steuerrecht da sind. Braucht es dafür Übersetzer oder Vermittler, sehe ich eventuell gesparte Steuern schnell für deren Honorare dahin schmelzen. So wenig Gestaltungsmöglichkeiten hat die GmbH auch nicht. Auto im Betriebsvermögen, Betriebsausgaben etc, da gibt es genug Möglichkeiten, die Überschüsse zu drücken...

      Wie gesagt, bin erst am Anfang, lasse mich gern von den Cracks korrigieren. Vielleicht hilft es dir trotzdem, newtrader:)
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 09:19:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich verstehe "newtrader" so, dass die Frau die Immo-Verwaltung für alle eigenen Objekte machen will - auf gewerblicher Basis.

      Dafür ist die Diskussion ob Ltd. oder GmbH zunächst unerheblich. Die Immo-Verwaltung kann auch in Form einer KG (preiswertes Handling) geführt werden. Ehemann ist Komplementär, Ehefrau ist Kommanditistin und Geschäftsführerin. Allerdings gibt es neuerdings eine Hürde für den Firmenwagen. Nur bei Kapitalgesellschaften muss kein Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug mehr als 50% geschäftlich genutzt wird (ist eine Ungleichbehandlung gegenüber den Personenges. und Einzelfirmen, seis drum...). Aus diesem Grund böte sich eine GmbH an.

      Um aber nicht in den Steuerstraftatbestand § 42 AO (Mißbrauchsgestaltung) zu geraten, wäre es in jedem Falle besser, dass die neu zu gründende Immo-Verwaltung auch mind. 1 Objekt betreut, dass nicht den Ehepartnern gehört.
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 09:56:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @newtrader

      sehe eigentlich keinen Grund eine der Immobilien in die neue Firma mit einzubringen. Als Rechtsform würde ich die GmbH bevorzugen , Unternehmenszweck wäre die Verwaltung von Immos, es sollte aber noch eine ´fremde´ Immobilie verwaltet werden...
      Aber da wird sich doch bestimmt irgendein Bekannter/Freund finden der ein Mietobjekt besitzt...

      so long

      Dago
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 09:56:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.454.902 von John_Slade am 06.02.07 02:03:57Ltd. mag von Steuersätzen in England besser sein, entzieht sich meiner Kenntnis, aber dann ist eben auch englische Steuererklärung, Steuerberater etc. nötig, und die StB. dort sind teurer als hier. Zudem: Meiner Meinung nach nur sinnvoll, wenn sattelfeste Englischkenntnisse im Unternehmens-und Steuerrecht da sind. Braucht es dafür Übersetzer oder Vermittler, sehe ich eventuell gesparte Steuern schnell für deren Honorare dahin schmelzen. So wenig Gestaltungsmöglichkeiten hat die GmbH auch nicht. Auto im Betriebsvermögen, Betriebsausgaben etc, da gibt es genug Möglichkeiten, die Überschüsse zu drücken...

      Ähm, also die Ltd. wäre selbstverständlich in Deutschland steuerpflichtig (Betriebsstätte ist ja unzweifelhaft Deutschland). Richtig ist aber, dass eine Ltd. (neben Vorteilen) auch sehr gewichtige Nachteile hat. Abschluss muss auch in GB hinterlegt werden; bspw. Löschung, wenn best. Fristen nicht eingehalten werden; abweichende Jurisdiktion usw. usw. Ich persönlich würde keine Ltd. nehmen.

      Grüße K1

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      Avatar
      schrieb am 06.02.07 10:06:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.454.506 von newtrader1980 am 06.02.07 01:14:00@newtrader1980

      Ist es sinnvoll, hierfür eine Immobilienverwaltung (z.B. Ltd.) auf die Frau zu gründen?

      Ich sehe da auf den ersten Blick keine Erfordernis - im Gegenzug aber jede Menge Kontra Argumente. Ltd für Dich als jemanden, der mit dem Thema Gesellschaftsrecht wohl nichts zu tun hat schon gar nicht.


      Steuerliche Aspekte? Absetzbarkeit GF-Gehalt, Arbeitszimmer, PKW, etc? Was muss beachtet werden? Rechtlich?

      Absetzbarkeit GF-Gehalt ist schön - aber im Gegenzug muss die Frau das Gehalt natürlich auch "privat" versteuern. Wo ist der Vorteil?

      Um PKW Fahrten abzurechnen bedarf es keiner "Immobilienverwaltung".

      Arbeitszimmer dürfte wohl nur ein minimaler Betrag p.a. sein.

      Mal an die Kosten für ´nen Jahresabschluss einer Immobilienverwaltung nachgedacht? IHK Beiträge und sonstige Späße? Bei den Volumina um die es hier geht (5 Einheiten) wird da unter dem Strich ein Vielfaches dessen, was eventuell an Steuern "eingespart" werden könnte im Gegenzug an Kosten produziert. Unter dem Strich hast Du also weniger.


      Ist ein Immobilienübertrag auf die zu gründende Firma nötig?
      Unter geltender Gesetzeslage in 99% aller Fälle wäre das steuerlich ein Schuß ins´ Knie.


      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 11:09:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Steuerstraftatbestand § 42 AO (Mißbrauchsgestaltung)

      § 42 AO ist kein Steuerstrafbestand. Wenn § 42 AO vorliegt, hat dies lediglich die Folge, dass die Gestaltung nicht anerkannt wird. Eine Bestrafung erfolgt nicht.
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 22:39:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      erstmal danke für alle antworten...

      Fazit: Firmengründung sinnvoll oder nicht???

      mfg
      newtrader1980


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