Arbeitsrecht: Kettenarbeitsvertrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.05.07 22:11:52 von
neuester Beitrag 26.05.07 12:38:00 von
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Ich habe bereits den 4. mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag mit dem selben Arbeitgeber in Folge. Es sind jeweils Jahresverträge. Inwieweit ist eine viermalige Befristung mit Sachgrund zulässig, vor dem Hintergrund des TzBfG § 14 Abs.2 Satz 2? Der Tätigkeitsbereich hat sich in diesen Jahren nicht verändert.
Vielen Dank!
Vielen Dank!
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.473.644 von km222 am 25.05.07 22:11:52Was Du möchtest ist eine konkrete Rechtsberatung. Dafür gibt es in Deutschland Rechtsanwälte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.473.644 von km222 am 25.05.07 22:11:52Arbeitsverträge dürfen maximal 3 mal befristet werden bis insgesamt 2 Jahre.
bei mir war es z.B so ->
6 Monate dann nochmals 6 Monate danach 12 Monate und dann erst unbefristet.
4 mal jeweils 1 Jahr ist meiner Meinung nach nicht gestattet.
Frag doch mal kostenlos beim Arbeitgericht nach.
Kurze Anfragen werden dort vom Rechtspfleger beantwortet und du musst nicht gleich zum Anwalt springen
bei mir war es z.B so ->
6 Monate dann nochmals 6 Monate danach 12 Monate und dann erst unbefristet.
4 mal jeweils 1 Jahr ist meiner Meinung nach nicht gestattet.
Frag doch mal kostenlos beim Arbeitgericht nach.
Kurze Anfragen werden dort vom Rechtspfleger beantwortet und du musst nicht gleich zum Anwalt springen
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.475.066 von Wintotal am 26.05.07 07:38:52Das ist Quatsch,...
solange ich einen sachlichen Befristungsgrund habe, wie z.B. für die Dauer der Elternzeit oder für die Dauer des Sonderurlaubs oder für die Dauer der Erkrankung des Stelleninhabers etc., kann ich die Arbeitsverträge immer wieder befristen.
Was ich nicht darf, ist einen auf 2 Jahre befr. Arbeitsvertrag nach Teilzeit-und Befristungsgesetz erneut weiter zu verlängern, dann begründet man automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
greetz lucky
solange ich einen sachlichen Befristungsgrund habe, wie z.B. für die Dauer der Elternzeit oder für die Dauer des Sonderurlaubs oder für die Dauer der Erkrankung des Stelleninhabers etc., kann ich die Arbeitsverträge immer wieder befristen.
Was ich nicht darf, ist einen auf 2 Jahre befr. Arbeitsvertrag nach Teilzeit-und Befristungsgesetz erneut weiter zu verlängern, dann begründet man automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
greetz lucky
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.475.764 von luckyluke67 am 26.05.07 11:49:37als Ergänzung der Auszug aus dem Gesetzestext.
Dies sind allerdings nicht abschliessend alle Gründe für eine sachliche Befristung...
Wie bisher ist eine Befristung des Arbeitsvertrags auch in Zukunft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stets zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das Gesetz enthält einen nicht abschließenden Katalog von Fällen, in denen das Vorliegen eines sachlichen Grundes unwiderleglich vermutet wird. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
-----------------------------------------------------------------
Somit kann ich mit einer entsprechenden sachlichen Begründung unendlich viele befristete AV's mit ein und derselben Person abschliessen.
Wichtig dabei ist, das der AN immer vor Diensantritt den Vertrag unterschreibt.
Wird die Arbeitsleistung vor Unterschrifft des AV's angenommen, dann ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.
greetz lucky
Dies sind allerdings nicht abschliessend alle Gründe für eine sachliche Befristung...
Wie bisher ist eine Befristung des Arbeitsvertrags auch in Zukunft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stets zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das Gesetz enthält einen nicht abschließenden Katalog von Fällen, in denen das Vorliegen eines sachlichen Grundes unwiderleglich vermutet wird. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
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Somit kann ich mit einer entsprechenden sachlichen Begründung unendlich viele befristete AV's mit ein und derselben Person abschliessen.
Wichtig dabei ist, das der AN immer vor Diensantritt den Vertrag unterschreibt.
Wird die Arbeitsleistung vor Unterschrifft des AV's angenommen, dann ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.
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